Nr. 65. Amts- und Anzeigeblatt für den OberamtsbezirL Calw. 92. Jahrgang.
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Mittwoch, den 7. März 1917. -
0ezug«»rei«- Ja der Stadt mll rrSgerlohn Mi. 1« vierteljährlich pöst-ezugSpreiL für den OrtS- und RachbarortSverkehr Mt- 1.40» 1u Fernverkehr Mt. «estellgeü» tu WürUernbera SL Pfg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Der auf Donnerstag, den 8. ds. Mts. fällige Biehmarkt in Reuweiler 8>1rd aus seuchenpolizeilichen Gründen aekverrt.
L a lW. den 7. März 1917.
K. Oberamt: Regierungsrat Binder.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über eine Bestandsaufnahme von Schuhwaren.
Born L8. Februar 1917.
Für die Erfüllung der der Neichsbekleldüntzsftelle ob- fliegenden Aufgaben ist die Ermittlung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte an Schuhwaren erforderlich.
Auf Grund des Z 8 der Buudesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni und 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetz-l, S ,1120t wird deshalb folgendes bestimmt:
81 .
Am 12. März 1917 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme pon Schuhwaren vorzunehmen.
Schuhwaren im Sinne dieser Bekanntmachung find »olche, die ganz oder zum Teile aus Leder. Web-, Wirk^ oder Strickwaren, Filz oder fllzartigen Stoffen bestehen.
^ Schuhwaren, welche vollständig aus Holz hergestellt find, Unterliegen nicht den Vorschriften dieser Bekanntmachung Und find daher nicht meldepflichttg.
8 2 .
Meldepflicht besteht für die mit Beginn des 12. Mär; ^S17 vorhandenen gesamten Vorräte der in tz 1 Abs. 1 und 8 verzeichneten Gegenstände, soweit nicht in Z 3 Ausnahmen festgesetzt sind. Die Bestandsaufnahme hat nach folgenden Warengattungen getrennt zu erfolgen:
Warengattung l: Arbeitsfchuhwerk aller Art (xtnschließ- »tch Schaftstiefel) ' '
«,) für Männer in allen Größe», >
d) fü Frauen in allen Größe», '
c) für Knaben und Mädchen (Große Rr. 86—39),
^'ck) für Kinder (Größe Nr. 27—3S), tz) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
Hierzu gehört schweres Schuhwerk mit genagelten oder genähten llnterböden, dessen Schaft aus Spalt-, Rind-, Roß-, Wild- oder ähnlichem Oberleder besteht, gleichgültig vb die Sohle ans Leder, Holz oder anderen Ersatzstoffen her- gestellt ist.
Warengattung II: Kräftiges Leder-Straßenschuhwerk Mer Art
v) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 86—39), ei) für Kinder (Größe Nr. 27—85),
x) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
Hierzu gehört im wesentlichen Schuhwerk aus Roßleder jeder Art außer Roßlack, aber einschl. Roßchevreau-, ferner Roßbox-, Rindbox-, Mastbox» und Rtndleder, Spalt und dergleichen, ohne Rücksicht auf Schaft oder Bodenausführung, einschließlich Holz- oder sonstigen Ersatzsohlen.
Warengattung M: Anderes Leder-Straße uichuhwerk aller Art, soweit nicht unter II oder IV genannt,
,) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
'ch für Kinder (Größe Nr. 27-35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
Hierzu gehört im wesentlichen Schuhwerk aus farbigem oder schwarzem Chevreau-, Boxkalb- oder sonstigem Kalbleder, Ziegen-, Schaf-, Cämisch-, Reh-, Hirschleder und dergleichen, auch mit Stoffeinsätzen, ohne Rücksicht auf Schast- oder Bodenausfiihrung einschließlich Holz- oder sonstigen Ersatzsohlen.
Wsreugattung rv: Straßenschuhwerk aus Lackleder
a) für Männer in allen Größen
d) für Frauen in allen Größen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—391 ck) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
tz) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
Hierzu gehört auch Schuhwerk aus Lackleder mit schwarzen oder farbigen Leder- oder Stoffeinsätzcn Warengattung V: Reitstiefel aller Art.
Warengattung VI: Tanzschuhe, Ceselllchaftsfchuhe, Luxushausschuhe und Luxuspantoffeln «) für Männer ln allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), ck) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
x) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner)^
Hierzu gehören im wesentlichen Tanzschuhe und Eejakl- schastsschuhe aus Leder und Stoffen aller Art mit leiMer gewendeter Sohle und Holzadsätzen, ferner Hausschuhe oder Pantoffeln mit Absätzen von mehr als 3 Zentimeter Höhe aus Seide, Atlas, Brokat, Sammet, Lackleder (nicht Lack- tuch) oder Wildleder (Sämischleder). >
Warengattung VII: Sandalen aller Art
d) für Männer in allen Größen, >
d) für Frauen in allen Größen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), li) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
tz) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Warengattung VIA; Hausschuhe und Pantoffeln aller Art, soweit nicht unter Warengattung VI bereits genannt, s) für Männer in allen Größen,
d) für Frauen in allen Größen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—ZS),
0 ) für Kinder (Größe Nr. 27-35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Warengattung IX: Straßen- und Sportschuhe aus Stoffen
aller Art
a) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
o) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39). !
c!) für Kinder (Größe Nr. 27-35), - l
v) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
8 3.
,<ion der Meldepflicht ausgenommen find:
». Schuhwaren, die sich im Eigentum der deutschen Militäroder Marinebehörden befinden oder über die Lieferungsoder Herstellungsverträge mit einer deutschen Militäroder Marinebehörde bestehen,
2. die im Gebrauch befindlichen Schuhwaren,
3. Schuhwaren, die sich in den Haushaltungen befinden lind deren gewerbsmäßige .Verwertung nicht in Aussicht genommen ist,
4. Erstlingsfchuhe ohne Absatzfleck bis zur Möße 22 (15 Zentimeter) einschließlich.
5. Gummischuhe.
8 4 -
-ijurwietoung verpflichtet sind alle naiulitchen und juristischen Personen, alle wirtschaftlichen Betriebe, alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben oder bei denen sich solche unter Zollaussicht befinden. Die nach Beginn des 12. März 1917 eintreffenden, aber vor diesem Tage abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger sofort nach Eingang der Ware zu melden.
Vorräte, die sich mit Beginn des 12. März 1917 nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat.
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat.
Ist der Eigentümer ein Retchsausländer, so ist außer dem Namen und Wohnort desselben auch seine Staatsan gehörtgkeft aiizugelxM.
Spediteure und Lagerhalter, welche wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie meldepflichtige Ge genstände in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, die zur Vornahme der Erhebung erforderlichen Auskünfte bei den Absendern oder Empfängern dieser Gegenstände oder bei ihren Auftraggebern einzuholen. Wird die Auskunft nicht erteilt oder erscheint sie dem Spediteur oder Lagerhalter nicht glaubhaft, so ist der Spediteur oder Lagerhalter verpflichtet, dies der Reichsbekleidungsstelle anzuzeigen.
8 S.
L»te Meldungen oursen nur aus de» hierfür vorgeschrrc- benen amtlichen Meldekarten erstattet werden.
Meldepflichtige, welche Eigentümer der zu meldende« Gegenstände find, haben die Meldekarten In und Ha, alle sonstigen Persepien die Meldekarten I b und II d zu benutzen
Die Meldekarten müssen spätestens am 17. März 1917 bei den Amtsstellen eingereicht sein, die von den Landeszeu- tralbehörden oder den von ihnen bezeichnet«» Behörden mit der Einsammlung beauftragt sind.
Mitteilungen irgend welcher Art dürfen auf den Meldekarten nicht vermerkt werde».
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, Muster de, angemeldeten Waren einzufordern.
8 6 .
Die Landeszeniralbehörden oder die von Ihnen bezeichnenden Behörden werden über die Ausführung der Bestandsaufnahme weitere Ausführungsbestimmungen erlassen
8 7.
Wer de» Vorschriften des § 1 Abs. 1 und 2, der 88 2 1, 5 oder den nach 8 6 erlassenen Ausführungsbestimmungei. zuwiderhandelt, wird nach 8 20 Nummer 1 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web- Wtrk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni und 23. Dezember 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark besttast.
Berlin, den 28. Febr. 1917
Reichsbekleidungsstelle:
Geheimer Rat Dr. Beutler.
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung
Vorstehende Bekanntmachung wird zur allgemeine« Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß die amtlichen Meldekarten von den Schultheißenämtern zu beziehen sind. Die Melldepflichtigen haben sich die erforderlichen Meldekarten bei diesen zu beschaffen. Es bleibt den Schultheißen- ämtern anheimgestellt, den ihnen bekannten Meldepfltchttgen die Meldekarten von sich aus zuzustellen, nicht berücksichtigt gebliebene Meldepflichtige werden hierdurch von der Verpflichtung zur Beschaffung der Karten nicht entbunden.
Die ausgestellten Meldekarten sind von den Mcldepslich- tigen bis spätestens 17. März beim Schultheißenamt cinzu- reichen. Unterlassung der vorgeschriebcnen Meldungen ist mit Gefängnis oder Geldstrafe bedroht.
Meldekarten und Erläuterungen sind den in Betracht kommenden Schultheißenämtern heute zugegangen.
Weitere Vordrucke können vom Oberamt bezogen werden. - C a lw^ den 5. März 1917.
K. Oberamt: Brnver.
Hasersaatmenge.
Die Landesfuttermittelstelle hat auf Grund de-: K 6. Absatz 2. Buchstabe c der Vundesratsvcrordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Eesetzbl. S. 811) und des 8 1, Ziffer 6 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern über Hase, aus der Ernte 1916 vom 2. Oktober 1916 (Beilage zu Nr. 232 des Staatsanzeigers) die Caatgutmenge von Hafer im Oberamtsbezirk Calw im Jahre 1917 bei einer in Aussicht zu nehmendcn Gesamtanbaufläche von 1530 Hektar auf zwei Doppelzentner Hafer für das Hektar erhöht
Calw, den 5. März 1917.
K. Oberamt: Binder.