Nr. 29S.
Amis- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw.
91. Jahrgang.
ErcheinnnnSirsiis: Sma- wichcntllch. Anzeigenpreis: In, OberomtS« beztrl Salir fiir die einkp-ttig- Keile 10 Lsg., außerhalb desselben 12 vsg.. Reklamen N Pig Schluß wr »nzeigenannahme g Uhr vorMlttagS. Fernspr. S.
Donnerstag, den 21. Dezember 1816.
Sez»zS»rerS An »er Stadt mt* Lritaerwhn Llit. arerteriaqrruch
PoftbezugspeeiL für se« LrtL- und RachbarortSverkchr Mt, ISO. ov Aeruvertchr Mt, ILO. Seitellgcld in Württcmbero A. Php
Amt iche Bekanntmachungen.
vaterländischer Hilfsdienst.
Aufforderung des nriegsamts zur freiwilligen Meldung gemäß 8 7 Abs. L des Gesetzes für den vaterländischen Kilfsdienkt.
Hiezu gibt das stdllv. Generalkommando bekannt:
1. Alle Personen, die nach dem Gesetz von 8. 12. 1816 hilfsdienstpflichtig sind, und nach ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die nachstehend bezeichneten Dienstobliegenheiten tn Frage kommen, werden ausgerusen, sich bei einem im Ort befindlichen Truppenteil oder einer sonstigen örtlichen Militärbehörde (z. B. Kgl. Kriegsministerium, stellv. Generalkommando, Gouvernement Stuttgart, Karnisoaskommando, Ortskommando, Beziclskom- mando, Artillerie- und Traindepot, Militärgeschäfts- zimmer jeder Art) unverzüglich zu melden.
2» Orten, in denen Truppen oder Militärdienstbehörden nicht liegen, erfolgen die Meldungen bei der Ortsbehörde, diese leitet die Meldungen an das zuständige Be- zirkskommaudo weiter.
2. In Betracht kommen nachstehende Dienstverrichtungen: g) Earniscnwachdienst,
d) militärischer Arbeitsdienst und zwar
in de» Kammern und Küchen der Truppen,
i» den Handwerkerstuben (Schneider, Schuster, Sattler),
in den Waffenmeistereien,
ln den Wäschereien, : " ^
bei den Artillerie- und Traindcpois,
bei oen Proviant- und Ersatzmagazinen,
au? dem Truppenübungsplatz MLnsingen,
Lei dem Mil.-Paketamt, ,
bei dem Kriegsbckleidungsamt, in Militär-Schlächtereien und -Bäckereien, in Kiaftfahrdienst usw.,
c) Schrcibdienst (insbesondere Büroarbeiter, Maschinen- schrcibcr und Stenographen). Ferner Buchdrucker, Buchbinder, Sieindrucker, Schriftsetzer, Maschinenmeister, k
,1) Ordonnanzdicnst (Botendienst, Fernsprechdienst. Reinigungsdienst).
e) Ossizicrsburschen und Pscrdewärter,
s) Sicherheitsposten fiir Bahn- und Brückenschutz (hiestir nur mit der Masse gediente Leute, — Angehörige von Krieger- und Echiitzcnvereinen bevorzugt.), x) Kranlcnpflege in den Lazaretten usw,, ti) Ecrichtsdienst,
Post- und Telegraphendienft,
k) techmscher und sonstiger Dienst unter Bezeichnung dieses.
Zu Ziffer k, c, «1, 8, i, k können sich auch weibliche Perlenen melden.
8 Von den Wehrpflichtige« kommen für den Hilfsdienst „nr ui Betracht. d,e z. Z. noch nicht Gemusterten, sowie die dauernd Untauglichen, hierunter vornehmlich Kriegsbeschädigte Die noch nicht einberufenen Wehrpflichtigen können nur solange in der Hilfsdienstpflicht verwendet werden, als sie leine» Gestellungsbefehl zum Militärdienst erhalten.
1 Die Hilfst-ici.stpflichtigen werden vorläufig auf Grund freier Arbeitsoerträge angestellt. Ihre Entlohnung erfolgt im allgemeinen nach den ortsüblichen Sätzen.
Auch regeln sich die Versicherungsbedingungen und die rechtliche Stellung vorläufig nach dem Arbcitsverhöltiiis,
Bestehende Arbcitsrerträge werden durch die Hilss- dienstpflicht nicht ohne weiteres aufgehoben.
5, Die Meldungen haben schriftlich oder persönlich zu erfolgen. Geschehe» sie schriftlich, so wüsten sie enthalten- Vor- und Zunamen, Geburtstag, Beruf oder bisherige Tätigkeit. Wohnort und Straf;«, welche Beschäftigung gewünscht wird und an welchen! Ort, wann der Eintritt erfolgen kann, ob aktiv gedient, wie lange und bei welcher Waffe, allgemeiner Gcsundheitczustand, ob verheiratet, Witwer oder ledig. (Ausweise und Zeugnisse find nur auf.bejon- j derer Verlangen einzufendcn).
Auf die besonderen Wünsche wird, soweit tunlich, Rücksicht genommen werden.
6. Wer für schwerere Arbeit geeignet ist, kommt für trichtere nicht in Betracht.
7. Die bei militärischen Behörden und militärischen Einrichtungen beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen tragen eine schwarz-weih-rste Armbinde mit dem Dienststempel der Behörde, bei der sie beschäftigt sind, und der Aufschrift: „Vaterländischer Hilfsdienst". Auch erhalten sie einen schriftlichen Ausweis.
K. Leute, Li: sich etwa schon im vaterländischen Hilfsdienst nach 8 2 des Gesetzes befinden, haben sich nicht mehr zu melden.
Das stellv Generalkommando erwartet, daß jeder in Betracht Kommende in Erkenntnis der ernsten und schweren Zeit seine Kraft freiwillig in den Dienst des bedrohten Vaterlandes stellt und durch seine Hilfe und Mitarbeit zum Erfolg des Ganzen mit voller Kraft beitragen wird.
Stuttgart den 16. Dezember 1916.
Der stv. kommandierende General: von Schäfer.
Zusatz des Kgl. Bezirkskommandos Calw zu vorstehender Bekanntmachung:
Zn Calw wohnende Personen, die sich auf Grund vorstehenden Erlasses des Kgl. stv. Ee)i.eralkoi»mandos zur Verfügung stellen, wollen sich beim Hauptmeldeamt Calw — Zimmer 20 des Bczirkskommondo-Dienstgebäudes — bald- wö-ilickst melden.
8 1. Als Sauerkraut im Sinne der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 8. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 914 ff. — Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1916 —) gilt auch das aus eingeschnittenen Rüben aller Art nach erfolgtem Einfalzen durch Gärung gewonnene Kraut.
8 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 1916.
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung: Tenge.
Vorstehende Bestimmung wird hiemit veröffentlicht.
Calw, 18. Dez. 1916. K. Oberamt: Binder.
Die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H., Berlin, hat aus Grund von 8 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 — Staatsanzeigel: Nr. 212 vom 11. Septemb. 1916 svergl. auch 8 8 der Verordnung — mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Herrn Reichskanzlers bestimmt:
. Der Absatz von Sauerkraut durch Hersteller ist bis auf weiteres verboten
Berlin, den 2. Dezember 1916.
Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m.b. H.:
Köhler. ;
Vorstehende im Staatsanzeiger Nr. 291 abge- druckte Bekanntmachung wird hiemit veröffentlicht.
Calw. 18. Dez. 1916, K. Oberamt: Binder.
Letzte Mahnung zur unverzüglichen Bestellung von Saatkartoffeln.
Wir nehmen Bezug auf unser an die landw. Genossenschaften und landw. Vereine usw. unterm 15. September 1916 in 2209 Stücken versendetes Rundschreiben und auf den an die K. Oberämter und an die landw. Bezirksvereine gerichteten Erlaß der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft vom 25. Oktober 1916, Nr. 8308, in welchem die Notwendigkeit baldigster Bestellung des Bedarfs an Eaatkartoffeln eingehend dargelegt worden ist.
Mit Rücksicht auf die großen Schwierigkeiten, die sich der Beschaffung von Saalkartoffeln entgegenstellen, ist es geboten, die Annahme von Aufträgen in Bälde endgültig abzuschließen. Als vom Ministerium des Innern in Vollzug der Bundesratsverordnung vom 16. v. M. für die Vermittlung von Saatkartoffeln bestellte landwirtschaftliche Berufsvertretung geben wir daher bekannt, daß
die Annahme von Bestellungen auf Saatkartoffeln am 3V. Dezember 1918 endgültig zum Abschluß gelangt mit der Wirkung, daß jeder später einlaufende Auftrag unnachstchtlich zurückgewiesen werden wird.
Da die Kartoffelerzeuger ohne unsere Vermittlung nur innerhalb ihres eigenen Kommunalverbands, sonst aber nirgends Eaatkartoffeln zur Aussaat absetzen dürfen, so hat hienach von diesem Tag ab die Möglichkeit, sich Saatkartoffeln zu beschaffe«, aufgehört.
Bemerkt wird, daß von Privatpersonen Aufträge nicht angenommen werden können, diese müssen vielmehr durch die obengenannten Organisationen oder Gemeinden eingereicht werden.
Schließlich wird darauf hingewiesen, daß auf hohe Preise zu rechnen ist.
Stuttgart, den 4. Dezember 1916.
Verband landw. Genossenschaften-in Württemberg e. B.
Kausstelle: Schmidt.
Obige Mahnung gebe ich mit dem Anfügen bekannt, daß der Endtermin für die Bestellung, 30. d. Mts., zu beachten ist.
Calw. 13. Dez. 1916. K. Oberamt: Binder.
EcsäuerLe Rüben. (Staatsanzeiger Nr. 291.)
Auf Grund von 8 10 Abs. 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Neichs-Eesetzbl. S. 914) wird bestimmt:
Brennesselsammlung.
Wer noch gesammelte Brennesseln im Besitz hat, wolle dieselben bestimmt diese Woche an den Vertrauensmann,
Herrn Karl Hubel, Bahnstation Althengstett, bahnlagernd einsenden. -
Calw. 18. Dez. 1916. K. Oberamt: Binder.
Höchstpreise für Schlachtschwrine.
, Es ist Veranlassung gegeben, auf die z. Zt. geltenden Höchstpreise für Schlachtschweine wiederholt hinzuwcisen:
I. Nach 8 1 der B.V.O. zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916, (Reichsgesetzblatt Seite 99), darf beim Verkauf von Schlachtschweinen durch den Viehhalter der Preis für bü Kx Lebendgewicht nicht übersteigen:
1. Für Schweine
im Gewicht von
60 kg und darunter Mk.
78.-.
über
60—70 kg
83—,
70-80 „
58.—.
80- 90 .
98.—.
„
90—100 ,
108-,
100—110 .
118.8,
110-120 „
124.2,
120—140 „
129 6,
140 kg
135.-.
2. Für fette (früher zur Zucht benützte) Saue» und Eber;
im Gewicht von 120 Kg und darunter Mk, 93.—,
» » » über 120—150 kg , 113.—,
» „ „ » 150 kg „ 118. .
Diese Preise gelten für nüchtern gewogenes Vieh. Als „nüchtern gewogen" gelten Schweine, die 12 Stunden vor ihrer Verwägung zum Verkauf nicht gefüttert worden sind. Bei Schweinen, für welche diese Voraussetzung nicht zutrisst, sind vom ermittelten Lebendgewicht 5 vom Hundert abzuziehen. Bei Schweinen, welche nach der Schlachtung trächtig befunden werden, darf außerdem der Tragsack mit Inhalt iu Abzug gebracht werden.
Jede Stebcnabrcde über Entschädigung«« irgend welcher Art zur Umgehung des Höchstpreises ist verboten, insbesondere besonders hohes Trinkgeld, hoher Fohrlohn, angenommene Gewichtserhöhung, nicht nüchtern« Ablieferung usw.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle des Viehhalters und dle Kosten der Verladung daselbst, find in dem Höchstpreis inbegriffen. Nur wenn die Verladestelle weiter als 2 Km vom Standort des Tieres entfernt ist, kann für diese Kosten ein Zuschlag zum Höchstpreis berechnet wcr-