Nr. 24l.

SricheiNUngSws^S: wöchentlich,

b-ztrk Calw mr die einspaltig^ Zeile 10 Pf; Reklamen 38 Psg. Tchlutz für Anzeigenannah

Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw.

91. Jahrgang. !

Anzeigenpreis r Im OberamtH- g., auhöthalb desselben 13 Pfg.. me S Uhr vormittags. Fernspr. 9.

Samstag, den 14. Oktober 1816.

Be-ugSpreiS I« -er Liabi mt<- Lrägerivyn Mt. IStz sterteizahru^ PostbezugLpreis für den OrtS- und Nachbarort-verkehr Mk. 1..M, in. Fernserkehr Mk. lUiV. Bestellgeld ur Württemberg 8k Pfg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung de» Stellvertreters des Reichskanzlers, betreffend Saatkartoffel«.

Dom 14. September 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1031).

Der Vuildcsrat hat auf Grund des 8 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesetzbl. C. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Die Ausfuhr von Saatkartosfsln aus einem Kommunalvcrband in einen anderen Kommunalver­band bedarf der Genehmigung des Kommunalver- bandcs, aus dem die Saatkartoffeln ausgesührt werden sollen.

8 2. Die Bestimmungen der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 13. Juli 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S. 696) gelten bis zum 16. Mai 1917 nicht für Saatkartoffeln.

8 3. Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzu sehen ist. Sie können auordnen, daß die den Kommunalverbänden auferlegien Nerpsli' tun- gen durch deren Vorstand zu erfüllen sind.

8 4. Wer der Vorschrift im 8 1 zuwider ohne Ge« nehmigung des Kommunalverbandes Saatkartofseln ausführt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. *

8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, 14. September 1916.

Der Stellvertreter des R:ichskanzlere:

Dr. Hclfferich.

Verfügung des Ministeriums des Innern Über Saatkartofseln.

Auf Grund des 8 3 der Vundesratsverordnuch vom 14. September 1916, betreffend Saatkartoffcli (Reichs-Gesetzbl. S. 1031) werden folgende Ausfüh rungsbestimmungen erlaßen:

8 1. Kommunalverbände im Sinne der Bundes ratsverordnung sind die Amtskörperschaften und du Ctadtgemeinde Stuttgart.

^ Die den Kommunalverbänden auferlegten Vrr pflichtungen werden durch deren Vorstand' erfüllt. Vor stand der Amtskörperschaft ist der Oberamtsvorstand

8 2. Bei der Genehmigung der Ausfuhr vo, Saatkartofseln ist zu beachten, daß einerseits der vrd nungsmäßige Saattzuiverkehr nicht behindert, daß an dererseits aber verhindert wird, daß unter dem Deck mantel des Saatgutverkehrs Kartoffeln zu andere, Zwecken ausgeführt werden.

Demgemäß ist nach folgenden Grundsätzen zu ver fahren:

1. Die Ausfuhr ist zu genehmigen, wenn die Sa-at kartoffeln unmittelbar oder durch bevollmächtigte Auf käufer an einen Kommunalverband, einen landwirt schaftlichen Bezirksverein oder an die Kaufstelle de! Verbandes landwirtschaftlicher Genossenschaften gelie fert werden oder wenn der Besteller durch Bescheini vung des Ortsvorstehers seines Wohnorts oder ein«! Bezirks- oder Landeszentralbehörde nachweist, daß du Verwendung der Kartoffeln zu Saatzwecken gesichert ist

2. Händlern darf dis Genehmigung nur erteil Werden wenn sie die Zulassung zum Handel mit Saat kartoffeln nach Maßgabe der Bundesratsverordnunj stim 24. Juni 1618 über den Handel mit Lebens- uni

und zur Lekämfung dev Kettenhandel;

^ 561) erlangt haben und autzerde« »en m Ziffer 1 verlangt«« Kachvet« über dl« Sicher««

der Verwendung der Kartoffeln zu Saatzwecken er­bringen.

8 3. Die Ausfuhr von Kartoffeln zu Saatzwecken außerhalb Landes bedarf der Genehmigung der Landes­kartoffelstelle.

8 4. Die für den Handel mit Speisekartoffeln fest­gesetzten Höchstpreise gelten für Saatkartoffeln nicht. Die Genehmigung zur Ausfuhr von Saatkartoffeln ist daher zu versagen, wenn anzunehmen ist, daß eine Um­gehung der Höchstpreise für Speisekartoffeln mit der Ausfuhr bezweckt wird, oder wenn übermäßig hohe Preise für Saatkartoffeln bezahlt werden wollen.

8 6. Für die Erteilung der Genehmigung zur Aus­fuhr von Saatkartoffeln ist ein Vordruck zu benützen, der von der Landeskartoffelstelle ausgegeben werden wird.

8 6. Den Verkehr mit Saatkartoffeln innerhalb der Kommunalvcrbände haben diese zu regeln.

8 7. Die Dundesratsverordnung vom 6. Januar 1916, betreffend Saatkartofseln (Reichs- Eesetzbl. S. 5), ist außer Kraft getreten.

Stuttgart, 4. Okt. 1916. Fleischhauer.

Die Herren Ortsvorsteher haben für Bekanntgabe und Durchführung obiger Anordnungen Sorge zu tragen.

Ealw, 9. Okt. 1916. K. Oberamt: Binder.

Kommunalverband Calw.

Anordnung über die Einführung von Neichsreisebrot- marken.

Auf Grund des 8 47 u. ff. der Bundesratsverord- nung vom 29. Juni 1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Erifte Ig16 (Neichsgesetzblatt Seite 782) und gemäß den Vorschriften des Direktoriums der Reichs- gctreidestelle von; 14. September ds. Js. samt den da­zu ergangenen Ausführungsbestimmungen der Landes­getreidestelle vom 10. ds. Mts. werden mit Wirkung vom 15. Oktober ds. Js. an folgende Anordnungen er­lassen:

1. An Stelle der roten württembergischen Gastinar- ken werden schwarz-weiß-rote Reichs-Reisebrotmarken in Heften und Bsgen mit Gültigkeit vom 15. Oktober ds. Js. ab und für da» gesamte Reichsgebiet ausgegeben.

2. Die Reichs-Reisebrotmarksn lauten auf 40 und 10 Gramm Gebäck. Sir berechtigen den Inhaber gegen Barzahlung zum Bezug dieser Mengen Hausbrot oder Kleinbrot in jeder Vrotabgabestelle rwcr Wirtschaft im gesamten Reichsgebiet. In Wirtschaften können die Wirte für rin halbes Kleinbrot von den Gästen die Ab­gabe einer 40 Gramm- und einer 10 Gramm-Marke verlangen.

Die Reisebrotmarke berechtigt den Inhaber auch zum Bezug von Mehl, und zwar entsprechen 60 Tramm Brot : 36 Gram,» Mehl. Ein Reisebroimarken-Heft oder -Bogen mit js zwanzig 40 Gramm- und 10 Gramm- Marken und einem Ecsamtbrotwert von 1000 Gramm hat also einen Mehlwert von 700 Gramm.

Die Reisebrotmarken gelten ohne zeitliche Be­schränkung. Sie dürfen nicht gegen Entgelt an Dritte abgegeben werden; vushilfstausch- oder geschenkweise Abgabe ist zulässig.

8. Die Reichs-Neisebrotmarken werden in Heften und Bogen zu je 20 Stück von der Neichsgetreidestelle hergestellt und gegen Erstattung der Herstellungskosten durch Vermittlung der Landesgetreidestelle auf Bestel­lung an die Kommunalverbände und Gemeinden mit eigener Nerbrauchsregelung geliefert. Die eigene Her­stellung von Reichs-Reisedrotmarben ist den Kommu­nalverbänden und den Gemeinden nicht gestattet.

4. Die Inhaber von württembergischen Mehl- und Brotmarken erhalte« Reisebwtmarken hei ihrer Kn« tenataabeftell« durch Umtausch vv» Brotma rke ». Sie

erhalten für die umzutauschenden Brotinarken dieje­nige Zahl Neisebrotmarken, die zum Bezug einer gleich großen Menge Brot berechtigt; also z. B. für ein« Marke über 750 Gramm Mehl oder 1100 Gramm Haus- brot ein Heft oder einen Vogen Neisebrotmarken und dazu je zwei einzelne Marken über 40 Gramm und 10 Gramm Brot.

Sie können die Reisebrotmarken auch durch Ein­tausch gegen Brotmarken bet solchen württembergischen Wirten erhalten, die von der Kartenabgabestelle zn diesem Umtausch ermächtigt find. Die Ermächtigung darf nur zuverlässigen Wirten erteilt werden. Die Kar­tenabgabestelle übergibt dem Wirt zu diesem Zweck vorschußweise eine bestimmte Anzahl Reisebrotmarken. Die ordnungsmäßige Verweirdung des Vorschußes hat der Wirt durch Ablieferung der entsprechenden Anzahl gewöhnlicher Brotmarken oder von Empfangsbescheini­gungen im Sinne der Ziffer 6 nachzuweisen. Die Wirte dürfen nur die von der Kartena^abestelle ihnen ge­lieferten neuen Reisebrotmarken zum Umtausch verwen­den, nicht dagegen solche Neisebrotmarken, die schon von Gästen zum Bezug von Brot verwendet und'ihnen abgegeben worden sind. Wirten, die sich in der Befol­gung dieser Vorschriften unzuverlässig erweisen, hat die Kartenabgabestelle die vorschußweise Lieferung von Reisebrotmarken zu versagen.

Für die Abgabe von Reisebrotinarken an Selbst­versorger gilt die Vorschrift in Ziffer 16 der An­ordnungen über die Regelung des Verbrauchs von Mehl und Brot durch die Versorgüngsberechtigten.

5. Brotkartenabmeldcscheine sind künftig in allen Fällen nur bei dauernder Aenderung des Aufenthalts­orts. d. h. bei Aenderung des Wohnsitzes, auszustellcn. Bei vorübergehender Aenderung des Aufenthaltsorts, auch bei längerer Abwesenheit von diesem, wird der Abmeldeschein stets durch die Reisebrotmarke ersetzt. An Wirtschaftsgäste dürfen Reisebrotmarken auf Grund von Abmeldescheinen künftig nicht mehr abgegeben werden.

6. Ausländischen Casthausbesuchern, die ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches rachweisen, können Wirte, die einen Vorschuß haben, je 5 Reise- brotmarken über je 40 Tramm und 10 Gramm Brot für den Tag ausfolgen, wenn die Gäste sich nicht langer als drei Tage an dem Orte aufhalten und wenn nicht aus einem Vermerk in ihrem Reisepaß hervorgeht, daß sie für die Dauer ihres Aufenthalts schon von einer anderen Stelle Reisebrotinarken erhalten haben. Die Ausfolge der Neisebrotmarken an sie ist Zulässig, sobald ihnen ein Zimmer zugewiesen worden ist, und sie in das Fremdenvcrzeichnis gemäß 8 4 Absatz 1 der Ver­fügung des K. Ministeriums des Innern über das po­lizeiliche Meldewesen vom 20. Dezember 1913 (Re­gierungsblatt Seite 358) eingetragen sind.

Die Reisebrotmarken dürfen nur gegen' Ew 'angsbe- scheinigung des Fremden abgegeben werden. Die Em­pfangsbescheinigung hat etwa zu lauten:Gasthaus

zur Post, Freudenstadt. Am. fün' ^eiseürot-

marken über je 40 und 10 Gramm Brot erhalten zu haben bescheinigt (Unterschrift)".

Die Empfangsbescheinigungen sind aufzrckewahrev und gleichzeitig mit den eingenommenen Reisebrotmar­ken an die Kartenabgabestelle abzuliefern (Ziffer 7).

7. Die Wirte können die von ihnen eingenommenen Reisebrotmarken bei der vom Ortsvorsteher bestimm­ten Kartenabgabestelle zu den von ihm nach dem Be­dürfnis festgesetzten Dienststunden gegen die ent­sprechende Anzahl gewöhnlicher Mehl- und Brotmarken Umtauschen. Die in Mehl- und Brotmarken unM- tauschcnden Neisebrotmarken werden den Wirten bei«; Umtausch mit einem Mehlgewicht von 40 Gramm für 50 Gramm Reisrbrotnrarken berechnet.

Die Wirte könne« di« R-eisebrotmarken auch zum ««mittelbaren Einkauf von Brot oder Mehl verwenden. I« diesem Fall hccken auch für sie die Neisebrotmarken nur den in Ziffer 2 »Ls. 2 »«stimmten Mehlwert.