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Nr. 229. Amis- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw. 91. Jahrgang.
Erscheinungsweise: 6mal wöchentlich. Anzeigenpreis: Im Oberamts- b»zirk Calw für die einspaltige Zeile 10 Psg., außerhalb desselben 12 Psg., Reklamen 25 Psg Schluß für Anzeigenannahme 9 Uhr vormittags. Jernspr. 9.
Samstag, den 30. September 1918.
Bezugspreis; An -er Stadt mtt Lrägerwhrr Mt. Vierteljährlich.
Postbezuaspreis für den OrtS- und NachbacortSverkehr Mk. 1.40 rn Fernverkehr Mt. 1.50. Bestellgeld in Württemberg 3? Pia-
Authentisches über die Gerüchts zur Kriegsanleihe.
Trotz aller Aufklärung in Schrift und Wort über die neue Kriegsanleihe gehen immer noch vereinzelt Gerüchte um, die geeignet sind, ängstliche Gemüter von der Zeichnung abzuhalten. All diese Gerüchte haben jetzt eine endgültige authentische Erwiderung durch den Staatssekretär des Neichsschatzamts, durch den Reichsbankpräsidenten und durch den Staatssekretär des In
nern anläßlich einer Besprechung mit den Vertretern des Deutschen Handclstags, des Deutschen Handwerksund Eewerbekammertags, des Deutschen Landwirt- schastsrats und des Kriegsausschusses der deutschen Industrie erfahren, die im folgenden kurz zusammeugefaßt werden sollen.
1. Ist eine Beschlagnahme der Sparkaffengulhaben beabsichtigt?
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts, Graf v. Rödern, bezeichnet dieses Gerücht als unsinnig und führte weiter aus:
Die Tatsachen haben inzwischen dieses Gerücht Lügen gestraft sie haben bewiesen, daß die Regierung nie daran gedacht hat, zu einein Zwang in irgend einer Form zu schreiten.
2. Ist eine Herabsetzung des Zinsfußes vor Ablauf der Konvertierungsfrist möglich?
Nachdem der Staatssekretär des Neichsschatzamts seine Verwunderung ausgesprochen hatte, daß dieses Gerücht von Leuten wcitergetragen wird, denen man einen derartigen Denkfehler nicht Zutrauen sollte, sagte er wörtlich:
Ich glaube, daß bei näherem Durchdenken niemand eine so handgreifliche Ungerechtigkeit für möglich halten und irgend einer Negierung einen derartigen Vorschlag oder dem Reichstag die Zustimmung zu ihm zutrauen wird. Gewiß werden wir nach dem Kriege zur Heilung seiner Wunden, zum Wiederaufbau des Wirtschaftslebens Geld brauchen, aber Finanzwirtschast und Steuertechnik sind ausgebildet genug, um dann, wenn es not tut, nicht den Weg des Bruches
eines Zahlungsvsrsprechens, sondern den einer gerechten und gleichmäßigen Heranziehung der Steuerquellen z« beschreiten. Das darf ich heute wiederholen, daß jede Regierung und jedes Parlament, die für die Verwaltung des Reichs und seine Gesetzgebung verantwortlich siird, es als vornehmste Ausgabe betrachten werden, den Gläubigern des Reichs, und zu ihnen gehören auch viele Millionen wirtschaftlich Schwacher, das gegebene Zahlungsversprechen zu halten, d. h. also die Anleihen zum vollen Zinssatz z« verzinsen und, wenn etwa nach dem Jahrs 1924 von der Kündigung Gebrauch gemacht werden sollte, sie zum vollen Nennwert zuriickzuzahle».
3. Ist die Kriegsanleihe alsbald nach dem Kriege wieder zu Geld zu machen?
Hierzu erklärte der Präsident des Reichsbank- Direktoriums Dr. Havenstein:
Sorgen und Zweifel hierüber sind nicht berechtigt. Daß nach dem Kriege große Beträge der ' jetzt gezeichneten Kriegsanleihen an den Markt zurückströmen werden, um wieder zu Gelds gemacht zu werden, ist freilich zu erwarten, und nicht minder, daß ebenso große Beträge von neuen Kreditbedürfnissen sich an den Markt drängen werden. Dies ist aber längst erkannt, und die maßgebenden Instanzen sind sich völlig klar darüber, daß dieser Gefahr nach dem Kriege begegnet werden muß, aber auch begegnet werden kann. Die Frage ist in ernstester Erwägung und Bearbeitung und es sind bereits ganz bestimmte Pläne und Maßnahmen in Aussicht ge
nommen, die nach menschlichem Ermessen geeignet und ausreichend sein werden, auch einen großen Andrang solcher Wertpapiere aufzunehmen und unter Mitwirkung der Darlehnskassen, die noch eine Reihe von Jahren, wohl mindestens 4 bis 5, aufrechterhalten werden müssen, die allmähliche Wiederunterbringung dieser aufgenommenen Bestände auf eine entsprechende Anzahl von Jahren zu verteilen und damit nachteilige Folgen zu verhindern.
Der Reichsbankpräsident legte die hierfür in Aussicht genommenen Pläne und Maßnahmen des näheren dar und fand damit die volle und befriedigte Zustimmung der aus unseren auf diesem Gebiete sachkundigsten und urteilsfähigsten Männern zusammengesetzten Versammlung.
4. Verlängert oder verkürzt die Beteiligung
Zu dieser Frage nahm der Staatssekretär des Innern Dr. Hclfferich Stellung. Er wies auf den brutalen Hungerkrieg Englands gegen Deutschland und die Neutralen hin und bezeichnet« England als „die Seele der gegen uns gerichteten Weltverschwörung":
Gerade weil England in seinem Vernichtungs- * kriege von. Anfang an so stark auf seine Eeld- macht gerechnet hat, müssen wir zeigen, daß diese Rechnung falsch ist, müssen wir bei der fünften
Amtliche Bekanntmachungen.
'' Regelung des Fleischverbrauchs.
Die Vezirksbeoölkerung wird hiemit auf die im Staats- anzciger Nr. 225 erschienene Verfügung des K. Ministeriums d. I. vom 25. September 1916, betreffend Regelung des Fleischverbrauchs, und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen der Fleischversorgungsstelle für Württemberg und Hohenzollern von demselben Tag hingewiesen.
Der Staatsanzeiger kann Lei den Herren Ortsvorstehern ringesehen werden; auszugsweise wird hieraus folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht;
an der Zeichnung die Kriegsdauer?
Kriegsanleihe erneut beweisen, daß wir von dem entschlossensten Siegeswillen beseelt sind. Kein infameres und falscheres Wort als das hochverräterische Getuschel: »Die Anleihczeichnung verlängert den Krieg!" Das Gegenteil ist richtig: Wer Kriegsanleihe zeichnet, hilft den Krieg verkürzen und den Sieg beschleunigen; wer aber mit seinem Eelde zu Hause bleibt» der besorgt Feindesarveit.
Die Reichsfleischkarte tritt mit dem 2. Oktober 1916 in Kraft. Der Verbrauchsregclung und damit dem Fleischkartenzwang unterliegen Fleisch und Fleischwaren im bisherigen Umfang, jedoch find frei: Ziegen, Hasen, sämtliches Geflügel mit Ausnahme der Hühner (Hähne und Hennen, Kapaunen, Poularden), ferner einige bisher einbezogene Eingeweideteile, wie Flecke (Kutteln), Lungen, Därme (Gekröse) und Gehirn. Die Reichsflell^karte lautet abweichend von der bisherigen württ. nicht auf bestimmte Gewichte, sondern besteht aus zehn Anteilsmarken für je eine Woche. Der Fleischgewichtswert dieser Marken bestimmt sich naib der vom Kriegsernährungsamt jeweils festgesetzten Wochenhöchstmenge, die z. Z. 256 x beträgt. Auf eine Marke erbält man
also zunächst 25 x Schlachtviehfleisch mit eingewachsene» Knochen (oder statt dessen 26 x Schlachtviehsleisch ohne Knochen, Schinken, Dauerwurst, Zunge, Speck, Rohfett oder 59 § Wildbret, Frischwurst, Eingeweide, Fleischkonserven, einschließlich des Dosengewichts; Durchschnittsgewicht für Hühner 406 x, für junge Hähne bis zu Jahr 200 x). Reicht die einem Kommunalverband zur Verfügung stehende Fleischmenge nicht aus, um 26 x auf die Marks zu geben, so «muß, soweit nicht andere Maßnahmen getroffen werden können, der Fleischgewichtswert der Marken entsprechend herabgesetzt werden.
Die Fleischkarte umfaßt einen vierwöchcntlichen Zeitraum, also erstmals die Zeit vom 2. bis 29. Oktober. Die für die einzelnen Wochen ausgegebencn Marken gelten für- den ganzen vierwöchigen Zeitraum. Im Interests einer gleichmäßigen Versorgung ist es aber unerläßlich, die LSo- chs"-'Ntcis!,!!g beim Fleischbezug einzuhalten. Die Fleischkarten sind wie bisher unübertragbar, dagegen brauchen die Ausweisabschnitte (Stammkarten) nicht mehr zurückgegeüen zu werden. Die einzelnen Marken sind nur gültig im Zusammenhang mit der Stammkarte. Kinder bis zum Beginne des Jahres, in welchem sie das 6. Lebensjahr vollenden, also alle 1911 und später geborenen, erhalten nur eine halbe Fleischkarte. Da die Fleischkarte im ganzen Reiche gilt, fallen vom 2. Oktober 1916 ab die für Reisende bisher notwendigen Tagesfleischkortcn weg. Ls hat daher jedermann auf Reisen seine Fleischkarte mitzunehmcn.
Wer Hausschlachtungcn vornimmt oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren im eigenen Haushalt gewinnt, gilt wie bisher als Selbstversorger. Zugelasten ist jetzt auch die gemeinsame Mästung von Schweinen durch mehrere Personen für den eigenen Verbrauch. Als gemeinsam gemästet gelten aber, um Mißbräuchen vorzubeugcn, nur solche Schweine, die aus den erzeugten oder zugek"ustcn Futtermitteln oder den Abfallen der Wirtschaften aller Beteiligten unter ihrer oder ihrer Wirtschastsangehörigen persönlicher Betätigung ernährt worden sind. Als Selbstversorger kann der Kommunalverband ferner auch gewerbliche Betriebe anerkennen, soweit sie Schweine ausschließlich zur Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter mästen. Die Hausschlachtungen sind wie bisher mit Genehmig—- des Kommunalverbandes zulässig ohne Beschränkung auf eine bestimmte Höchstzahl in den einzelnen Bezirken. Zu Selbstversorgern können an sich nicht mehr erklärt werden Gewerbetreibende, die den Handel mit Fleisch, die Verarbeitung von Fleisch oder dessen Abgabe in verarbeitetem Zustand betreiben, also Metzger, Kleinverkäufer und Wirte. -Für die Selbstversorger gelten gegenüber bisher einige Erleichterungen, so wird ihnen, falls sie ihren Bedarf an Schweinefleisch durch Hausschlachtungen decken, beim ersten, vom 2. Oktober ab innerhalb Jahresfrist geschlachteten Schwein das Schlachtgewicht nur zur Hälfte, bei weiteren Schweinen und anderen Tieren nur zu »/z angerechnet. Es ist aber der bei der Schlachtung gewonnene Speck einzu« rechnen.
Der Verkehr und der Verbrauch von Wild und Geflügel wird durch eine besondere Verfügung der Fleischoersorgungs- stelle im wesentlichen wie bisher geregelt. Wenn auch nur die Hühner der Fleischkarte unterliegen, so darf das der Fleischkarte nicht unterworfene wilde und zahme Geflügel doch nur von hiezu berechtigten Aufkäufern dem Verkehr zugeführt werden. Die Kommunalverbände bezw. Gemeinden sind ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirk zur Ablieferung kommenden Hasen, und wo es nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, auch das anfallende Geflügel in einer die Verbraucher möglichst gleichmäßig berücksichtigenden Weise abgegeben werden. Die Art der Durchführung ist den Kommunalverbänden bezw. den Gemeinden überlassen. Um die Ausfuhr nötigenfalls beschränken zu können, ist für den Versand von Hasen und E«-- flügel jeder Art, mit Ausnahme von Hühnern, einibl. le» Zuchtgefliigels nach nichtwürttembergischen Orten ein P.i- sandschein notwendig.
Ealw. den 28. Sevt. 1916. K. Oberamt: Binder.