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. . ^ Vermischte Nachrichten.

Kriegstrauung im Kaiserhaufe.

liWTB.I Berlin, 1t März. Wie der Minister des könig­lichen Hauses Gras A. zu Eulcndurg bekannt gibt, hat im königlichen Schlosse Bellevue bei Berlin am heutigen Tage die Kriegstrauung des Prinzen Joachim von Preutzen mit »er Prinzessin Marie August« von Anhalt in Gegenwart der Kaiserin und des Herzogs nnd der Herzogin von Anhalt, so­wie der nächsten Angehörigen des hohen Brautpaares stattge­sunde». Der .Kaiser war durch die Anwesenheit im Felde an der Teilnahme verhindert.

Die Deutschen ln Portugiesisch-Afrika.

fWTB.I Beira sPortug. Ostasrika), 12. März. Revier meldet: Alle Deutschen sind interniert worden. Die deutschen Schifte und Schleppboote wurden beschlagnahmt. ,

Einführung dev Gregorianischen Kalenders in Bulgarien.

lWTB.) Sofia, 12. März. Die Negierung brachte in der Scbranje einen Gesetzentwurf ein betreffe nL Einführung des Gregorianischen Kalenders mit dem 1. April 181K. Alle vereinbarten Termine sind nach dem Gesetzentwurf um IN Tage vorzudatieren. Die orthodoxen Kirchenfcicrtage werden in diesem Jahr gleichzeitig mit den katholischen oeseiert werden. Da die meisten Oppositionsparteien der Einführung des Gregorianischen Kalenders znsiimmen, erscheint die Ge­nehmigung der Vorlage gesichert.

Marie von Ebner-Gschenbach -f.

(WTV.) Wien. 13. Atärz. Dir Schriftstellerin Marie von Ebner-Eschenbach ist gestern gestorben.

Ein witziger Zensor.

Der Bienenzuchtverein für den Kreis Herzogtum Lauen- bürg hatte, wie die.Kölnische Zeitung" berichtet, an eines seiner Mitglieder, das sich in englischer Gefangenschaft be­findet, zu Weihnachten ein Licbesgabenpaket gesandt. Der Vorsitzende des Vereins erhielt setzt von dem Empfänger eine Postkarte, auf der er sich für die Sendung bedankte und seiner Bewunderung über Deutschland Ausdruck verlieh. U. r. schrieb er:Es gibt nur ein Deutschland in der Welt!" Der englische Zensor hat diese Warte siehe» lagen und die Beniertung hinzugefügt:Gott sei Dank!"

Aus Stadt und Land.

Calw, den 13. März 1616.

Kriegsauszeichnung.

Die silberne Verdienstmedaille hat erhalten Kraftfahrer Rentier von Stammheim.

Ortsoorsteherb estätigung.

Die K. Regierung des Schwarzwaldkreises hat am 10. März 1916 die Wahl des Gemeinderats und Landwirts Jakod Klotz in Mouakam, O-A. Calw, zum Ortsvorsteher der Gemeinde Monakam bestätigt.

Kriegs-Verluste de« Oberamts Eal«.

Aus der württembergischen Berlustliste Rr. 357.

Berichtigungen:

Infanterie-Regiment Rr. ISS, Stuttgart.

Zu Berlustliste Nr. 3S: Es ist zu streichen, weil irrtümlich gem.: MüllerII. Johannes, Gültling e n, O.A. Nagold, verm

BerLehrsbeschrünkungen mit dem Ausland.

Der Post- und Telegraphenoerkehr zwischen Deutsch­land und Portugal nebst Besitzungen ist gänzlich einge­stellt und findet auch auf dem Weg über andere Länder nicht inehr statt. Bereits angenommene oder durch die Briefkasten eingelieferte Sendungen werden den Ab­sendern zurückgegeben.

iSCB.s Nagold, 12. März. Die Metzgrrinuung erhöhte die Fleischpreise abermals und zwar kostet Schweinefleisch 1,61 . II. Rind- und Kalbfleisch je 1,60 .It, das Pfund Schmalz und Speck isk unter dem Höchstpreis überhaupt nicht zu haben.

(SCB.) Ravensburg, 10. März. Bei Beienfurt wurde in einem Bauernhof wegen einer Straftat von dem Landjäger Haussuchung vorgencmrmen. Dabei fiel ihm ein prächtig ausgemachtes Bett aufs bei näherer Untersuchung stellte sich heraus, datz der Bettrost aus vier Säcken schönen Weizens bestand. Außerdem wurden noch etliche Zentner Hühnerfutter gesunden. Mit diesem Fund wurde auch sämtliches übrige Getreide beschlag­nahmt. _

Für die Schriftl. verantwort!. Otto Seltmann, Calw. Druck u. Verlag de? A. Oelschläger'schen Buchdruckerei, Calw.

Amtliche und Privat-Anzeigen.

Deutliche Aufforderung zur Adgude der ElskWUmffkuertrlaruugku

kür Sas Steuerjahr 191b.

In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, berreffend die Einkommensteuer (Reg.Vl. S. 261), werden alle diejenigen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), deren steuerbares Einkommen 2800 Mark und darüber beträgt, und ferner ohne Rücksicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Er­werbs- und Wirtschaftsgenosfenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegen­seitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 2600 -1t. welche ein Formular zur Steuererklä­rung zu gesandt erhalten, aufgefordert,

spätestens di« 8. April d. 3s.,

jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Dezirkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde nir die Einkommensteuer verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Ge­walt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die lteueipflickniaen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mit­gliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. Die Vertreter find für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesen­heit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen Wlbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Bezirkssteueramts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbind­lichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist nach dem vorgeschriebenen Formular schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, datz die Erklärung von dem Aussteller eigen­händig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsoerhältnis an­deutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitze eines Bezirkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer oder bei dem Bezirkssteueramt zu erfolgen. Soweit hienach ge­stattet ist, die Steuererklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Bezirks- steneramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschafts­genossenschaften haben mit den Steuererklärungen auch ihre Ee- Mtzstsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegen.

Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Verfiche- «mgsvereine ans Gegenseitigkeit sind verpflichtet, ihren Steuer­erklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens nach

Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge beizufügen.

Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mah­nung, eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung fest­gesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Steuerjahr das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission, sofern nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Persäumnis ent­schuldbar machen.

Wegen Steuergesährdung wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der ge­fährdeten Abgabe bestraft:

1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwor­tung der im Einschätzung^ oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen

s) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuer­pflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche An­gaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,

d) steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Be­tracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vor­schriften des Einkommensteuergesetzes anzugeben ver­pflichtet ist, verschweigt;

2. Wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.

Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevoll- mSchtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder »in strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung des Gesetzes de- faßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Ein­kommen angegeben und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.

Sind für di« Bersehlung mehrere Personen verantwortlich, jo be- freit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Berantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seilen des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigte« desselben zur Last fallende Bersehlung straffrei zu lasten.

* *

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Den Steuerpflichtigen wird bei etwaigen Zweifeln hinsicht­lich der von ihnen abzugebenden Steuererklärung empfohlen, sich an das Unterzeichnete Bezirkssteueramt zu wenden, welches zu sachgemäßer Beratung und Belehrung der Steuerpflichtigen gerne bereit ist. Ein Auszug aus dem Einkommensteuergesetz und den hiezu ergangenen Ausfiihrungsbestimmungen sowie eine Anleitung zur Berechnung des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Einkommens werden den Steuerpflichtigen auf Ber- langen von dem Bezirkssteueramt unentgeltlich abgegeben.

Hirsau, den 12. März 1916.

K. Bezirkssteueramt.

Boelter.

Empfehle zum Einlegen:

RnhrsettlliOiihleu. AHmitkohltN, AsthM Eifom-Anketts, 1. Marke. Ulliou-Krikklts, same Coks.

in nur guter Qualität.

DE" Bestellungen wollen frühzeitig gemacht werde».

Fr. G Seiner Ww.

Forstamt Stammheim,

OA. Calw.

MWenstamuholz-, filht. HopseliftiNM-. WM- Md AeW- Veriims.

Am Montag, den 20. März, vorm. ' -10 Uhr tmBären" in Stammheim aus Etaatswald Batersbach:

3 Rotbuchen IV. Kl. mit 2 Im. aus Rrutevau. Kastauienweg, Sebersack, Llndenraiuhütte und Beckenegart: Fichten« Hopfenstan­gen 10001. Kl.. 385II.. 200IV. Kl.

Aus Waldacker, Baiersbach. Bord. Mittlerwald.Mittl. Weilerftich: Rm.: Buchen: 9Scheiter, 64Prügel, 25 Anbruch; Nadelholz: 3 Prügel, 101 Anbruch. 23 Flächmlose uugebulldenes Radelreisig teilweise mit Buchen geschätzt zu 4660 Wellen.

S. Korstamt Calmbach.

VtWlr-VttKmf.

Am Mittwoch, de« 22. März vorm. S AhrtuTalmbach (Rathaus) aus Staatswald Eiberg, Hengst- berg, Käldliag:

Rm. eichen: 4 Anbruch; buchen: 25 Scheiter, 236 Anbruch; Na- drlholz: 36 Scheiter, 709 An­bruch.

Losverzetchniffe unentgeltlich vom Forstamt.

EMMMMS-

Vortrag,

am Dieastag, den 14. März, abends 8 Uhr, in Hirsa », tm Hause Wilhelmstraß« 168, früher Ziegelhütte.

Thema: Wi« vollendet Gott feinen Heilsplan in uns.

Redner: Prediger Gugel. Stuttgart. Eintritt frei. Jedermann herzlich willkommen.

Karr-o I

ist und bleibt das Beste gegen

S-Wse», Hista

und Heiserkeit, in Pak d 20 A bei E. Eosteubader's Nachf.» Kond., H. Häußler, Koud. Fra» Luise Reutschler. Tetnach.

Mehl Nr. 0

Karteufrei, tm Kleiuveekauf. empfiehlt Adolf Lntz.