t
Amtliche Nelanulmachllnge».
Bekaulltmachung Ves stellt». Generalkommandos X»I. (K. W.) Armeekorps, betreffend den vriesschmugqel.
Auf Grund des 8 9 des preutz. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 1. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung verbiete ich Briefe oder andere Sendungen unter Umgehung der Post aus dem Korpsbezirk unmittelbar oder mittelbar über die Grenzen des Reiches zu bringen oder sie zu diesem Zweck anderen zu übergeben obre eine solche Beförderung zu übernehmen.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand und 8 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 betr. Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand (Reichs-Gesctzbl. S. 818) bestraft.
Die Verfügung vom Dezember 1914, betr. den Erenz- verkchr nach Oesterreich und der Schweiz (Staatsnnzeiger vom 21. Dezember 1911) bleibt in Kraft.
Stuttgart, den 19. Febr. 1916.
Der stellv. kommandierende General, v. Scharfer.
Bekanntmachung dts stellv. Generalkommandos XI». (K. W.) Armeekorps.
Die Verbreitung von Druckschriften, auf denen entgegen der Vorschrift des 8 6 des Reichspretzgesetzes vom 7. Mai 187-1 (R.KG.Bl. S. 65) Name (Firma) und Wohnort des Druckers und Verlegers, Verfassers oder Herausgebers nicht genannt ist, wird verboten. Zuwiderhandlungen werden nach 8 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 1. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgcsetz vom 11. Dezember 1915 (R.G.Bl. S. 818) bestraft.
Stuttgart, den 19. Febr. 1916.
Der stellv. kommandierende General, o. Scharfer.
Höherer Weisung zufolge (vgl. „Staatsanz." Nr. 12) werden obige Bekanntmachungen hiemit veröffentlicht.
Calw, den 22. Febr. 1916.
K. Oberamt: Binder.
Artikel ll.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in 1?raft.
Stuttgart, den 12. Febr. 1916.
Fleischhauer.
Die Ortspolizeibehörden
werden auf obige (im Staatsanzeiger Nr. 86 erschienene) Bekanntmachung mit dem Auftrag hingewiesen, die beteiligten Gewerbetreibenden in geeigneter Weise zu verständigen.
C a l w, den 16. Febr. 1916.
K. Oberamt: B i n d e r.
Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezmber 1915 bestimme'^ ich: „Wer es unternimmt, ohne schriftlichen, mit Siegel- oder Stempelabdruck versehenen und ordnungsmäßig unterschriebenen Auftrag einer Militärbehörde 1 Siegel oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften,
2. Vordrucke zu Militärurlaubsscheinen,
8. Vordrucke zu Militärfahrscheinen anzufertigcn oder bereits angefertigte Gegenstände dieser Art oder Abdrücke der zu 1 genannten Siegel oder Stempel außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit an einen Anderen als die Behörde entgeltlich oder unentgeltlich zu verabfolgen, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft."
Stuttgart, den 8. Febr. 1916.
Der stellv. kommandierende General von Schaefer.
Auf vorstehendes Verbot wird hiemit aufmerksam gemacht.
Calw, den 16. Febr. 1916.
K. Oberamt: Binder.
Flachsbau im Jahre 1916.
Die durch den Kriegszustand geschaffenen besonderen Verhältnisse erfordern eine vermehrte Erzeugung von Flachs im Inland. An dieser nationalen Aufgabe muß auch Zbürt- (tembcrg Mitarbeiten.
^ Der noch vor einigen Jahrzehnten nicht unerhebliche ini größeren Teil unseres Landes ist infolge
Bekanntmachuna VeS stellv. Generalkommandos Xlll. (K. W.) Armee- i korps, betr. 8erwendnng von Benzol nnd Zolfentnaphta.!
Die 88 8, 1 und 6 der Bekanntmachung des stellv. Ge- ( neralkommandos vom 6. 8. 1915 (Staatsanzeiger für Wärt- ( temberg vom 18. 8. 15. Nr. 192) werden mit dem heutigen Tage außer Kraft gesetzt. '
Die übrigen Bestimmungen bleiben nach wie vor gültig.
Stuttgart, den 8. Febr. 1916.
Der stellv. kommandierende General von Schaefer
Bekanntmachung
drS Ministeriums des Innern über Ausnahme» von der Verordnung über die Herstellung vou Süßigkeiten und Schokolade, vom 16. Dez. 1915. (Neichs-Gesetzbl. S. 821).
Auf Grund der 8s 1 Abs. 2, 7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Herstellung von Süßigkeiten uno Schokolade vom 16. Dez. 1915 (RGBl. S. 821)' hat der Reichskanzler durch Bekanntmachung vom 2. Febr. 1916 zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten voni 80. Dez. 1915 (Reichsanz. Nr. 808)- folgendes bestimmt:
Artikel I.
1. Gewerbliche Betriebe, in denen in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis 80. September 1915 nicht mehr als 20 Doppelzentner Zucker zu Süßigkeiten verarbeitet sind oder deren Zuckervcrarbeitung zu Süßigkeiten in der gleichen Zeit nach 8 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 80. Dezbr. 1915 (Reichsanzeigcr Rr. 808)- auf nicht mehr als 20 Doppelzentner geschätzt wird, werden von der Vorschrift des 8 1 der Verordnung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 16. Dez. 1915 (RGBl. S. 821 ausgenommen.
2. Der Zuckeranteil der gewerblichen Betriebe, die nicht unter § 1 fallen, kann von der Zucker-Zuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitsgewerbe in Würzburg auf wenigstens 20 Doppelzentner festgesetzt werden.
') Staatsanzeiger Nr. 800 von 1915 S. 2617.
- Staatsanzeiger Nr. 5 von 1916 S. 81.
Bekanntmachung über die Verwendung von Derbrauchszucker. Bom 3. Febr. 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 8 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 1. August 1911 (Richs-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen:
8 1 .
Vcrbrauchszucker darf, ausgenommen an Bienen, nicht verfüttert sowie zur Herstellung von Branntwein nicht verwendet werden.
Unter das Verbot fällt auch die Verarbeitung zu Futtermitteln.
8 2 .
Verbrauchszucker darf zu technischen Zwecken (Seifenherstellung usw.) nur mit Genehmigung des Reichskanzlers verwendet werden.
Diese Vorschrift findet auf die Herstellung von Heil-,
Genuß- und Nahrungsmitteln keine Anwendung.
8 8 .
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. U^^dbaa
,,, .... .. - ... . , ... . Mangels an Arbeitskräften und ungenügender Preise deA
zur Ausführung dieser Verordnung. Er kann Ausnahmen! ^ ' ... ^
" (dem ausländischen Flachs gegenüber nicht geschützten deur-
" ^ ' (scheu Erzeugnisses mehr und mehr zurückgegangen. Die Not
^ der Zeit hat aber wiederum, wie die Zentralstelle für die andwirtschast mitteilt, zunächst für das Jahr 1916, dein sbauer wesentlich günstigere Absatzbedingungen ge- s l-affen. so daß auch vom Produttionsstandpunkt aus die Frage des Flachsbaues für die Landwirte, welche früher den Anbau einschränkten oder gar aufgabcn, wieder erneute Bedeutung erlangt hat. Hinsichtlich der Beschaffung von Saatgut nnd der Annahme des Ernteerzeugnisses im Jahre 190» k stfolgendcs zu bemerken:
1. Fehlende Leinsaat wird zum Preise von 65 -ll pro 101 Kilogramm (82 b. pro Zentner) ab Berteilungsstelle gegen die Verpflichtung der Ablieferung des erzielten Flachses znc
8 1 .
Wer den vorstehende» Vorschriften zuwider Verbrauchs- § ^ zncker verfüttert, zur Branntweinherstellung oder zu fonsti-j gen technischen Zwecken verwendet, wird unbeschadet der ver- ^ wirkten Steuerftrafe mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mart oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
8 5.
Die für Verbrauchszucker geltenden Vorschriften finden auch auf Halber,zeugnisse jeder Art (Füllmassen usw.) Anwendung.
8 6 .
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung,, der 8 2 am 1. Mürz 1916 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den Febr. 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. ^
Verfügung gestellt.
Vorstehende, im „Staatsanzeiger" Nr. 88 bekannt gegebene Verordnung wird hiemit veröffentlicht.
Calw, den l6. Febr. l916.
K. Oberamt: Binder.
> 2. Die Abnahme des für Spinnzwecke verwendbaren.
. Flachses, welche nach Wahl des Flachsbauers als roher (Stengelflachs, Rüst-. Brech- oder Schwingflachs erfolgt, ist garantier und zwar für den Zentner ab nächstgelegener Bahnstation zu folgenden Preisen: z) für Stengelflachs, gute Mittelqualitüt, lv „ll, mindestens aber 8 .«: h) für Röstflachs. gute Mittelqualität, 16 <1l, mindestens aber 18 ,ll; c) für Brechflachs je nach Qualität und Bearbeitungszustand 50—70 -ll: <() für Schwingflarhs guter normaler Qualität 110 .tt, mindestens aber 80 -ll. Die Preise haben so-
schauerfürdiebesetztenGebieteRussisch-Polens. früher die doppelte Höhe unddarüber erreicht.
, und es stnd dementsprechend auch die Rcrttabllttatsverhalt- Von dem Verwaltungschef beim Generalgouvernement ^ „isse günstigere geworden. Wie sich die Rentabalität des in Warschau werden für die besetzten Gebiete Russisch-Polens ' Flachsbaues unter den heutigen Bedingungen zum Ge- kriegsinvalide (nicht felddienstfähige) Fleisch- und Trichinen-treide-, Hackfrucht- und Futterbau stellen wird, läßt sich zur- beschauer gesucht gegen Gewährung eines Taggelds voni^t insofern nicht genauer angeben, als die Preise für die
Kriegsinvalide Fleisch- und Trichinende-
5 Mark für Angehörige des Mannschastsstandes und 6 Mark für solche des Unterossizierstandes. §
Bewerber, die gesundheitlich imstande sind und ein der- ( artiges Amt schon versehen habe», können sich bis spätestens 25. Februar ds. Js. persönlich beim Bezirksfeldwebel melden. wo sie Näheres ersahren.
Calw, den 18. Febr. 1916.
Kgl. Bezirkskommando.
!Mehrzahl der Erzeugnisse de sErntejahres 1916 noch nicht
Bekanntmachung des stv. Generalkommandos XHI. (K. W.) Armeekorps. (Staatsanzeiger Rr. 33).
Auf Grund des 8 9 ft des Gesetzes über den Belage- (rungszustand vom 1. Juni 1851 und des Gesetzes betreffend
bekannt sind.
3. Zur Vermittlung des erforderlichen Saatguts und zur Rat- und Auskunsterteilung ist eine „Berteilungsstelle" in Gmünd errichtet worden. Die Geschäftsführung wurde dem
1. Der Verteilungsstelle in Gmünd haben die württ. Landwirte, welche ohne eigenes Saatgut zu besitzen, Flachs anzubauen beabsichtigen, möglichst bald, längstens aber noch in diesem Monat unmittelbar oder durch das Schultheißen- amt des Wohnorts anzuzeigeu, wieviel Pfund Leinsaat sie wünschen, welche ungefähre Anbaufläche (in Ar) in Aussicht genommen ist und nach welcher Anbaustation die Saat verschickt werden soll.
Näheres im Staatsanzeiger Nr. 86.
Calw, den 16. Febr. 1916.
K. Oberamt: Binder.
Pläne, die jedem Recht zuwidcrlaufen und die nur den Zweck haben, uns die Hände zu binden.
Der deutsche U-Bootkrieg und Amerika.
(WTB.) Berlin, 21. Febr. Aus Lugano wird dem „Berliner Tageblatt" mitgeteilt: Amerikanische Depeschen melden, daß die amerikanische Marineleitnng Wilson dränge, den deutschen Standpunkt hinsichtlich des Unterseeboots- krieges anzunehmen, die bei dem wahrscheinlichen, wenn nicht sicheren Krieg zwischen Japan und Amerika um die Herrschaft im Stillen Ozean die beste Waffe seien.
(WTB.) Berlin, 21. Febr. Eine Rotterdamer Depesche des „Berliner Tageblatts" meldet: Dem „Exchange-Bureau" zufolge erklärte Lansing, daß durch die neue deutsche U-Bootserklärnng die Lage zwischen Amerika und Deutsch
land ebenso ernst sei wie in früheren Phasen die „Lusi- tania"-Fraqc.
(WTB.) London, 21. Febr. Der Ncwyorker Korrespondent der „Times" meldet, daß der Passagierdampser „Es- pagne", dessen amerikanischen Passagieren von deutscher Seite anonyme Warnungen zugegangen seien, unbewasf- net sei.
(WTB.) London, 21. Febr. „Daily Telegraph" meldet: In gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen Washingtons glaubt man bestimmt, daß Staatssekretär Lansing entscheiden werde, daß die „Appam" eine gute deutsche Prise sei, daß sie aber nicht in einem amerikanischen Hasen dauernd Schutz finden könne und deshalb amerikanisches Gebiet verlassen müsse. — Die „Morning Post" erfährt aus Washington, es werde der Tatsache, daß Wilson mit den Führern ver
sihiedener politischer Gruppen eine Unterredung hatte, große Bedeutung beigcmessen. Einzelheiten fehlten, aber man glaube, daß der Präsident die Führer über die Spannung in den Beziehungen zu Deutschland unterrichtete und sie bar, öjfentliche Erörterungen der Lage zu unterlassen, um zu vermeiden, daß die Erbitterung des Landes wachse. Wenn es zu einem Bruch kommen würde, würden die Demokraten und die Republikaner die Politik des Präsidenten unterstütze». Man glaube jedoch nicht, daß Deutschland leichten Herzens sich ein wichtiges neutrales Land entsremde« werde. — Die „Times" erfährt aus Newyork vom 22. Febr.: Staatssekretär 0 . Jagow teilte den Vereinigten Staaten durch Vermittlung des Korrespondenten der „Newyork World", Karl v. Wiegand, mit, daß es die^ unabänderliche ! Absicht der deuticken Regierung fei. on dev, rm.z-geb-u n