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Samstag, de« 4. Dezember 1915.
«r.284 (Zweites Blatt.)
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Amtliche Bekanntmachungen.
K. Oberamt Talw.
Die Gemeindebehörden
werden aufgefordert, zur Fertigung der Amtskörperschafto- Umlage die nach § 65 Abs. 3 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 22. September 1964, Reg.-Bl. S. 263, vorgeschriebene Anzeige an die Oberamtspslege, soweit noch nicht geschehen, alsbald zu erstatten. Bei der Angabe des Betrages der Eewerbekataster find die Abzüge an diesem auch in denjenigen Gemeinden zu berücksichtigen, in welchen eine Eemeindeeinkommensteuer nicht erhoben wird. (8 164 Abs. 2 der Vollz.-Verf. zur Bez.-Ordg.)
Den 1. Dez. 1915.
Reg.-Rat Binder.
Abrechnung über den Brot- und Gastmarkenverkehr im Monat November ISIS.
Den Schultheißenämtern gehen mit heutiger Post je 2 Vordrucke für die Abrechnung über den Brot- und Gastmarkenverkehr des Monats November zu.
Bei Ausfüllung der Vordrucke ist die auf der Rückseite derselben abgedruckte Anweisung genau zu beachten.
Die Abrechnung umfaßt die gesamten, im Monat November ausgegebenen blauen Mehl- und Brotmarken, die bis 5. Dezember ds. Js. gelten und bis 6. Dezember von den Bäckern und Kleinverkäufern den Schultheißenämtern zurückzugeben sind, sowie die bis 8. Dezember erteilten Mehlanweisungskarten.
Ein Vordruck der Markenabrechnung ist ausgefüllt bis spätestens 18. Dezember unter Anschluß der eingewandrrten Brotmarken auswärtiger Kommunalverbände und sämtlicher im Eemeindebezirk zuriickgegebenen wiirtt. Eastmarken und außerwürtt. Landesbrotmarken dem Oberamt vorzulegen. Die Marken sind nach den verschiedenen Sorten getrennt in besonderen Umschlägen einzusenden.
Der zweite Vordruck, welcher ebenfalls auszufüllen ist, bleibt bei den Akten des Schultheißenamts.
Die pünktliche Ausfüllung des Vordrucks wird den Herren Ortsvorstehern zur besonderen Pflicht gemacht.
Ealw, den 2. Dez. 1915.
K. Oberamt: Binder.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern» betreffend die Gültigkeit der sächsischen Neisebrot- marken in Württemberg und der württembergischcn Eastmarken in Sachsen.
Das Abkommen, das zwischen den Regierung» von Württemberg, Bayern und Baden über die gegenseitige Anerkennung der Gast- und Landesbrotmarken abgeschlossen worden ist (Erlaß des Ministeriums des Innern vom 36. Aug. 1915, Staatsanzeiger N. 263 S. 1848) ist mit Wirkung vom 1. De
zember d. I. ab auf das Königreich Sachsen ausgedehnt werden.
Die sächsischen Reisebrotmarken haben auf weißem Papier einen grünen Längsstreifen und den Aufdruck „Königreich Sachsen", tragen das sächsische Landeswapprn und lauten auf 46 Gramm Gebäck.
Stuttgart, den 36. Nov. 1915.
Fleischhauer.
Höherer Weisung gemäß wird vorstehende, im „Staats- Anzeiger" Nr. 282 erschienene Anordnung hiemit veröffentlicht.
Talw, den 2. Dez. 1915.
K. Oberamt: Binder.
Saatgetreide.
Nach der Anordnung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle vom 27. August 1915 (Talwer Tagblatt Nr. 217) dürfen an Saatgut auf das Hektar verwendet werden: bei Sommerroggen 166 Kilogramm, bei Sommerweizen 185 Kilogramm.
Bei Mischfrucht gelten diese Sätze nach dem Mischverhältnis der Früchte.
Bon der Kgl. Zentralstelle für die Landwirtschaft kann nun laut Erlaß vom 21. Oktober 1915 zugelassen werden, die von der Reichsgetreidestelle festgesetzten Saatgutmengen für Sommerroggen und Sommerweizen um Zehn vom Hundert zu erhöhen.
Die Herren Ortsvorstehrr werden hiemit beauftragt, Gesuche um Erhöhung der Saatgutmengen für Sommerroggen und Sommerweizen bis 26. Dezmber ds. Zs. dem Oberamt vorzulegen und zwar unter Angabe der für die Erhöhung in Betracht kommenden Anbaufläche.
Calw, den 2. Dez. 1915.
K. Oberamt: Binder.
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII (K. W) Armeekorps.
Auf Grund des s 9 d des Eesetzs über den Belagerungszustand wird das unbefugte Anlegen militärischer Uniforme« oder von Kriegsauszeichnungen, von Orden und Ehrenzeichen überhaupt, sowie die unberechtigte Annahme militärischer Titel im Interesse der öffentlichen Sicherheit verboten.
Stuttgart, den 29. Nov. 1915.
Der stellv. kommandierend« General:
^ v. Marchtaler.
Vorstehende, im „Staatsanzeigr" Nr. 282 bekannt gegebene Verfügung wird hiemit zur Nachachtung veröffentlicht.
Talw, den 2. Dez. 1915.
K. Oberamt: Binder.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. den Höchstpreis für Dinkel.
Mit Rücksicht auf die Erhöhung des Spreuerpreises, die in der letzten Zeit eingetreten ist, wird verfügt:
I. In Ziffer l, 2 der Verfügung des Ministerium» des Innern, betreffend die Höchstpreise für Kernen und Dinkel vom 9. August 1915 (Kriegsbeilage III zum Amtsblatt des Ministeriums des Innern Seit 176; Staatsanzeigr Rr. 185) wird als weiterer (dritter) Absatz eingefügt:
„Werden beim Gerben (Schälen) des Dinkels die Spelzen (Spreuer) an den Verkäufer nicht zurückgeliefert, so erhöht sich der Höchstpreis um 12 für die Tonne."
II. Diese Verfügung tritt mit dem 29. November 1915 in Kraft.
Stuttgart, den 27. Nov. 1915.
Fleischhauer.
Vorstehende, im „Staatsanzeiger" Nr. 286 erschienene Minist.-Verfügung wird hiemit veröffentlicht.
Talw, den 36. Nov. 1915. ,
K. Oberamt: Binder.
Auf Grund des Z 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 25. November 1915 über das Berbot der Durchsuhr von Tieren und tierische» Erzeugnissen bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter das Verbot fallen:
Lebende Tiere, und zwar ,
Rindvieh,
Schafe, Ziegen, Schweine,
Fleisch und Fleischwaren aller Art,
Butter und Butterschmalz.
Berlin, den 26. Nov. 1915.
Der Reichskanzler.
Obige, im „Staatsanzeiger" Nr. 281 veröffentlichte Anordnung wird hiemit zur Kenntnis der beteiligten Kreise gebracht.
Talw, den 1. Dez. 1915. '
K. Oberamt: Binder.
K. Oberamt Talw.
Aus die im „Staatsanzeiger" Nr. 286 erschienen« Bekanntmachung des K. stellv. Generalkommandos des LIH. (K. W.) Armeekorps vom 27. ds. Mts., betreffend Unftauf von Altgummi, werden die beteiligten Kreise hiemit htnge- wiesen.
Der „Staatsanzeiger" kann bei den Herren Ortvvor- stehern eingesehen werden.
Den 36. November 1915.
Regierungsrat Binder.
Vermischte Nachrichten.
Holland und der Krieg.
(WTV.) Haag, 2. Dez. Das „Vaderlanb" schreibt über die Stellung der Niederlande zu den kriegführenden Staaten, man sei in Holland gegenüber Englands Versprechen, die kleinen Staaten zu schützen, etwas skeptisch. Man vergesse nicht, datz England erst während dieses Krieges das neue Losungswort erfand, und datz die ganze Geschichte weniger beweise, datz es kleine Staaten geschützt habe, als datz es sie unter eigene Flagge brachte. Ferner sei es für kleine Staaten, die aufgefordert würden, einen Sprung im Dunkeln zu wagen, und sich am Kriege zu beteiligen, auch nicht ermutigend, datz Großbritannien mit seiner „Rettung" schon zweimal zu spät gekommen sei. Die vielgerllhmte Beschirmung der kleinen Staaten komme nur denjenigen zu gute, die am Kriege teilnehmen. Holland sei auch keineswegs sicher, datz ein Sieg der Entente seine Interessen nicht in Gefahr bringen würde. Wenn Deutschland siegte, würde die Lage allerdings noch schwieriger sein. Man müsse jedenfalls ab
warten, wachsam sein und sich nicht zur Teilnahme am Kriege auf irgend einer Seite verleiten lassen. — Beide Kriegführenden glauben für ihr gutes Recht zu kämpfen und deswegen, weil man die Engläder und Franzosen süß angenehmere (!) Menschen halte, als die Deutschen, würde man keinen Krieg beginnen. Nur die eigenen Interessen Hollands als Staat und Volk dürften in dieser Frage entscheidend sein.
England und der Buttermangel in Frankreich.
Rotterdam, 2. Dez. Der „Matin" bespricht die Tatsache, datz bei der herrschenden Lebensmittelnot in Frankreich es vor allem an Butter mangelt, was aus dem Grunde besonders auffallen müsse, da Frankreich außerordentlich viel Butter erzeuge. Die Ursache sei folgende: England hat den ganzen Buttervorrat Frankreichs ausgekauft; es bezog von dort vom 1. Januar bis 31. Oktober für 13 483 000 Kilogramm Butter. Während die englischen Agenten noch am 20. November in der Bretagne das Pfund Butter um 1 Fr. 45 Cent, aufkauften, mutzten die fran
zösischen Hausfrauen dafür 2 Fr. 25 Cent, bezahlen. Gegenwätig kostet in Paris die Butter das Kilo 4 Fr. 70 Tent. ,in London dagegen nur 3 Fr. 50 Tt. Frankreich rechnete mit der Einfuhr sibirischer Butter, doch verbot die russische Negierung deren Ausfuhr bis zum Mai 1916. Butter aus den englischen Kolonien darf jedoch nach Frankreich nicht einge- sührt werden, da sie mit einem nach der französischen Akademie gesundheitsschädlichen Präparate bearbeitet wird.
Aus Stadt und Land.
Ealw. den 4. Dezember 1916.
Weihnachtfendungen für die NSer.
Weinachtspakete für Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des Landwehr-Jnfanterie-Re- giments Nr. 119, doppelt verpackt, auf der inneren Adresse genaue Angabe von Dienstgrad, Namen, Bataillon, Kompagnie, sind bis spätestens 12. Dezember ISIS an das Geschäftszimmer des Ersatzbataillon Landwehr-Infanterie-Regiments 11 in