Amtlich« v«ra»»t»ach«»g«>.

Den Schultheißenämtern

(«bgabestelle«)

geht mit heuriger Post ein Formular, den Mehl« und Brot« kartenverkehr im Monat August betreffend, zur Ausfüllung zu. Noch erfolgter Ergänzung ist dasselbe nicht, wie in Ziffer 53 der Verfügung der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel vom 3. April 1915 Beilage zum Staats« anzeigrr Nr. 84 vorgeschrieben, der Verrechnungsstelle, sondern bi» 8. September ds. 3s. dem Oberamt vor- zulrgen.

Lalw, den 2. September 1915.

5k. Oberamt: Binder.

Bekanntmachung betr. Bestandserhebung von Schlafdecken und Pferdedecken (Woilachs).

Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Ge­setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch ver­spätete oder unvollständige Meldung fällt soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, nach Hb*) der Bekanntmachung über Bor­ratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.

S 1.

Inkrafttreten der Verordnung.

Die Verordnung tritt mit der Verkündung am 31. August 1915 in Kraft.

S 2.

Meldepslichtige Gegenstände.

Meldepflichtig sind: sämtliche, nicht im Gebrauch befindlichen Vorräte von

1. Schlafdecken aus Wolle,

2. Schlafdecken aus Wolle gemischt mit Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen,

3. Schlafdecken aus Baumwolle,

4. Haardecken,

5. Pferdedecken (Woilachs).

Nicht meldepflichtig find:

a) Decken zu 14, welche nicht ein Mindestgewicht von 1250 ?, sowie eine Mindestgröße von 180X130 cm (d. h. Mindestlänge von 180 und Mindestbreite von 130 cm) haben,

d) Tischdecken, sogenannte Bettdecken (d. h. Tages- Ueberdecken oder Steppdecken), Divandecken, Kom­modedecken, Reisedecken, Wandbehänge, Decken mit Fransen (sogenannte Reisedecken), c) Filzdecken,

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist er­teilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu S Monaten oder mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er­klärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unver- mögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

Lüge und Unwahrheit, in die sich nicht nur ein Teil der Presse, sondern leider auch ganze Völker einhüllen, um nur ja nicht die Wahrheit sehen zu muffen. Aber es wird ein Erwachen geben. Dann wird die Abrechnung der Nationen mit denen erfolgen, die sie so lange in der Irre gehen ließen.

Die klugen Alliierten.

Chiasso, 2. Sept. Eine von der Reise nach der West­front zurückgekshrte italienische Persönlichkeit erklärt in derTribuna" die dort herrschende Ruhe damit, daß die Verbündeten jetzt keine Offensive wagen, da diese bei der Stärke der deutschen Linien ungeheure Verluste kosten würde. Die Kräfte der Deutschen wür­den sich indes bis zum nächsten Jahre militärisch und wirtschaftlich erschöpfen bei gleichzeitig wachsender Ein­schließung durch die Kräfte der Verbündeten. Die Deut­schen müßten viel mehr Eile haben, zu siegen, deshalb wolle man ihnen die Initiative des verlustreichen An­rennens überlaffen. (Wie freundlich!)

Kampfverschärfung am Isorrzo.

Zürich, 2. Sept. DerTagesanzeiger" meldet vom italienischen Kriegsschauplatz: Längs der ganzen Jsonzo- front ist eine große Verschärfung der Kampflage fest­zustellen, gleichzeitig aber auch die Tatsache, daß sich die Italiener auf den übrigen Fronten wieder große Schlappen geholt haben. Auch die italienischen Blätter beginnen zuzugeben, daß bei den bisherigen Grenz- kämpfen drei Zehntel des Heeres vernichtet worden find, ohne daß diesem großen Verlust irgend welche Ergeb­nisse in Geländegewinn gegenüberstehen.

Don unseren Feinden.

Hochdiplomatifche" Abfichten Englands?

(WTB.) London, 2. Sept. »Daily News" meldet aus Newyork: Der Herausgeber des Londoner »Eeono- mift" Hirt, hat an die »Newyork Tribüne" telegraphiert, daß die Besserung in der Behandlung der Kriegsge. fangene«. Srey» Bemerkung über die Freiheit ve.

ci) Vorräte an Decken, die geringer sind als (Mindest­vorräte) :

100 Stück von einer einzigen Qualität oder 300 Stück von sämtlichen meldepflichtigen Be­ständen insgesamt, gleichgültig wieviel von einer einzelnen Art vorhanden sind.

8 3 .

Meldepflichtige Personen usw.

Zur Meldung verpflichtet sind alle Handel- oder gewerbetreibenden natürlichen oder juristischen Per­sonen, ferner alle Wirtschaftsbetriebe, sowie Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegen­ständen (8 2) haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden.

Vorräte, die sich am Stichtage (8 4) nicht im Ge­wahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer, als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).

Die nach den: Stichtage eintreffenden, vor dem Stich­tage aber schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.

Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschieden­heit vorhanden oder ein Rechtsstreit anhängig, so ist neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lager­halter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen übergeben hat.

8 4 .

Stichtag und Meldefrist.

Die im 8 2 bezeichneten Gegenstände sind von den in 8 3 bezeichneten Meldepflichtigen zu melden.

Maßgebend für die Meldepflicht ist der am Beginn des 1. September 1915 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand.

Die Meldungen sind bis zum 12. September 1915 unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszufüllenden amtlichenMeldescheine für Decken" (8 5) an das Web- ftoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Berlin 8>V 48, Verl. Hedemann- straße 11, zu erstatten.

8 5 .

Meldescheine.

Die amtlichen Meldescheine find bei den örtlich zuständigen amtlichen Vertretungen des Handels (Han­delskammern usw.) anzufodern.

Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf, als die Kopfschrist:Betrifft Meldescheine für Decken", die kurze Anforderung der Meldescheine und deutliche.Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse.

Die Bestände sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben.

Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.

Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine sonstige schriftliche Erklärungen nicht beigefügt werden.

Meere in seiner Antwort an den Reichskanzler und die Modifizierung des deutschen Unterseeboots-Krieges (?) auf eine Verringerung der Spannung zwecks hochdiplo­matischer Absichten hindeute.

Berlin, 2. Sept. Aus Amsterdam meldet dieB. Ztg.": Im Gebäude des englischen Ministerpräsidenten in der Downingstreet hat eine Sitzung des Rei^vertei- digungsausschuffes stattgefunden, die zwei Stunden währte. Asquith führte den Vorsitz, die Minister Lord Ereve, Kitchener, Erey, Lloyd Georges, Selbourne und MacKenna befanden sich unter den Teilnehmern. Lord Selbourne und MacKenna hatten später mit dem Mi­nisterpräsidenten noch eine besondere längere Be­sprechung.

Ginprodeutscher- Einfluß.

(WTB.) London. 2. Sept.Daily Mail" berichtet aus Cardiff, daß in Siidwales ein starkerprodeutscher" Einfluß wirksam und daß die unabhängige Arbeiter­partei dort stark vertreten sei.Labour Leader" und Keir HardiesPioneer" würden dort viel gelesen.

Finanzfragen des Dierverbands.

(WTB.) London, 2. Sept. Das Reutersche Bureau meldet aus Newyork: Bisher wurden keine amerikani­schen Lieferungsoerträge rückgängig gemacht aber hiesige Bankiers fürchten, daß ein Rückgang an neuen Bestel­lungen eintreten werde, wenn nicht der Sterlingskurs bald sich bessere.

Aus dem Haag, 2. Sept. Morgen beginnt in Lon­don die Konferenz der Finanzminister der Bierver- bandsmächte, nach deren Beendigung die vielbesprochene englisch-französische Finanzmission nach Newyork ab­reist, um die geplante große KrieManleihe des Vier­verbandes zustande zu bringen. Wie es heißt, soll diese Finanzmiffion ungewöhnlich günstige Bedingungen für die amerikanischen Bankiers überbringen, auf Grund deren man hofft, auch Wilsons Widerstand zu beheben. DieDeutsche Tageszeitg." bemerkt dazu: Bekannt­lich hat Finanzminister Bark u. a. als Garantie Ruß­lands die Kriegsentschädigung angeboten, die Deutsch­land au Rußland nach dem Kriege zu zahlen haben

Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers, oder die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.

Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt einzusenden. Auf die Vorder­seite der zur Ilebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:Enthält Meldescheine für Decken."

8 8 .

Muster.

Hat ein Mseldepflichtiger mindestens 300 Decken derselben Qualität in Eigentum oder Gewahrsam, so hat er je eine Decke als Muster ordnungsmäßig ftan- krert, dem Webstoffmeldeamt zu übersenden.

Von reinbaumwollenen Decken sind keine Muster einzusenden.

Die Musterdecken sind an der Seite mit einem gut befestigten Pappzettel zu versehen, auf dem der Name, Wohnort und Straße des Einsenders, die Anzahl der von dieser Qualität vorhandenen Decken, sowie das Dessin mit deutlicher Schrift vermerkt sind.

Die Musterdecken werden den Einsendern wieder zurückgeschickt werden.

8 7 .

Lagerbuch.

Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzu­richten, aus dem jede Aenderung in den Vorrats­mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. So­weit der Meldepflichtige bereits ordnungsgemäß ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.

Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Be­sichtigung der Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.

8 8 .

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, die vorliegende Ver­ordnung betreffen, find an das

Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung

des Kgl. Kriegsministeriums Berlin 8>V 48, Verl.

Hedemannstratze 11 zu richten.

Die Fragen und Anträge müssen auf dem Brief­umschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen:Betrifft Bestandserhebung für Decken."

Stuttgart, den 31. August 1915.

Das Kgl. stell». Generalkommando des XIII. (K.W.) Armeekorps:

(g^.) v. Marchtaler.

Die Gemeindebehörden

werden höherer Weisung zufolge beauftragt, obige Be­kanntmachung alsbald nach ihrem Erscheinen am Rat­haus anzu schlagen.

Calw, den 1. Sept. 1915.

K. Oberamt: Binder.

wird. Man darf begierig sein, wie die gewiegten Fi­nanzmänner über dem großen Wasser dieseGarantie" aufnehmen werden. _

(WTB.) Zürich. 2. Sept. DieNeue Zür. Zeitg." erfährt aus Amsterdam: Alle Nachrichten aus New- Pork und London bestätigen, daß die große englische Milliardenanleihe in Amerika auf unbestimmte Zeit verschoben, in Wirklichkeit gescheitert ist. Die Morgan» Gruppe sei mit europäischen Staatswechseln geradezu übersättigt.

Russische Zustünde.

(WTB.) Petersburg, 2. Sept. DerRjetsch" be­richtet: In der Jnterpellationskommiffion der Duma erklärte der Kadett Alexandrow im Hinblick auf die Vertreibung der Juden: Da sich als Grund für den militärischen Mißerfolg die Nachlässigkeit der Bureau- kratie ergeben hat, ist es Wahnsinn^ K Millionen guter jüdischer Bürger als allein schuldig hinzuftellen. Mit Stimmenmehrheit wurde die Einkerkerung von ruffi­schen Juden als Geiseln als ungesetzliche und unmensch­liche Handlungsweise der Regierung verurteilt. Auf­sehen erregte die Mitteilung, daß an einigen Stellen Dankgottesdienste für die Entfernung und Unschäd­lichmachung der jüdischen Verräter abgehalten worden seien. Die Bauerngruppe Trudowici richtete eine An­frage an die Regierung, weshalb einige Tausend junger Leute, Pfandfinder und sogar Kinder von zwölf Jahren, ihren polnischen Eltern weggenommen wur­den und nach verschiedenen Gefängnissen im Innern Rußlands gebracht worden seien, auf welchen gesetz­lichen Gründen dieses barbarische und unmenschliche Verfahren beruhe und wie lange diese unglücklichen Kinder in den Gefängnissen schmachten sollten.

Japanische Munition für Rußland.

(WTB.) London. 2. Sept. DieTimes" meldet aus Tokio: Die Regierungsarsenale arbeiten mit voller Kraft an der Herstellung von Munition fiir die Ver­bündeten, besonders für Rußland. Auch die privaten Fabriken zu diesem Zweck mobilisiert worden.