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Schwarzwälder Tageszeitung

Nr. 147

gehörige der jeauzösijchen Wehrmacht außer Landes gehen und daß Waisen und Ausrüstungen irgendwelcher Art, Schisse, Flug­zeugs usw., »ach England oder in das sonstige Ausland ver­bracht werden.

Die sranzösijche Regierung wird französischen Staatsangehö­rigen verbieten, im Dienst von Staaten, mit denen sich das Deutsche Reich noch im Kriege befindet, gegen dieses zu kämp­fen. Französische Staatsangehörige, die dem zuwiderhandeln, werden von den deutschen Truppen als Freischärler behandelt werden.

11. Den französischen Hand elsschisfen aller Art eiulchsießlich der Küsten- und Hasenfahrzeuge, die sich in fran­zösischen Händen befinden, ist bis aus weiteres das Auslau­fen zu verbieten. Die Wiederaufnahme des Handelsver­kehrs unterliegt der Genehmigung der deutschen bzw. italieni­schen Regierung.

Französische Handelsschisse, die sich außerhalb französischer Häfen befinden, wird die französische Regierung zurückrufen, oder, falls dies nicht ausführbar ist, in neutrale Häsen beor­dern. Alle in sranzöfischen Häfen befindlichen ausgebrachten deutschen Handelsschiffe sind auf Anforderung unversehrt zurück- zugeben. ^

12. Für alle aus französischem Boden befindliche Flug­zeuge ist ein sofortiges Startverbot zu erlassen. Jedes ohne deutsche Genehmigung startende Flugzeug wird von der deutschen Luftwasse als seindlich angesehen und demgemäß be­handelt werden.

Die im unbesetzten Gebiet befindlichen Flugplätze und Bodeneinrichtungen der Luftwaffe werden von deutschen bzw. italienischen Kontrollen überwacht. Ihre Unbrauchbar­machung kann verlangt werden. Dis französische Regierung ist oerpfkichtet, alle im unbesetzten Gebiet befindlichen fremden Flugzeuge zur Verfügung zu stellen bzw. am Weiterflug zu verhindern. Sie sind der deutschen Wehrmacht zuzusühren.

13. Die französische Regierung verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß in den durch deutsche Truppen zu besetzenden Gebieten alle Anlagen, Einrichtungen und Bestände der Wehr­macht unversehrt den deutschen Truppen über­geben werden. Sie wird ferner dafür sorgen, dag Häfen, Industrieanlagen und Wersten im derzeitigen Zustand belassen und in keiner Weise beschädigt oder zerstört werden. Das gleiche gilt sür alle Verkehrsmittel und Verkehrswege, insbesondere für Eisenbahnen, Straßen und die Vinnenschissahrtswege, sür das gesamte Fernmeldenetz sowie für die Einrichtungen der Fahr­wasserbezeichnung und Küstenbefeuerung. Ebenso verpflichtet sie sich auf Anordnung des deutschen Oberkommandos, alle hier er­forderlichen Wiederherstellungsarbeiten zu leisten.

Die französische Regierung sorgt dafür, dag in dem besetzten Gebiet das erforderliche Fachpersonal, die Menge an rollendem Eisenbahnmaterial und die sonstigen Verkehrsmittel vorhanden sind, so wie sie den normalen Verhältnissen des Frie­dens entsprechen.

14. Für alle aus französischem Boden befindlichen Funk­sende st atiouen gilt ein sosortiges Sendeverbot. Di« Wiederaufnahme des Funkverkehrs aus dem unbesetzten Teil Frankreichs bedarf der besonderen Regelung.

15. Die französische Regierung verpslichtet sich, den durch das unbesetzte Gebiet führenden Güter-Transit- Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und Italien in dem von der deutschen Regierung geforderten Amfang durchzusühren.

16. Dir französische Regierung wird die Rückführung der französischen Bevölkerung in die besetzten Gebiete im Einvernehmen mit den deutschen Stellen durchführen.

17. Die sranzösische Regierung verpflichtet sich, jedes Ver­bringen von wirtschaftlichen Werten und Vorrä­ten aus dem von den deutschen Truppen zu besetzenden Gebiet in das unbesetzte Erbiet oder in das Ausland zu verhindern. Heber diese im besetzten Gebiet befindlichen Werte und Vorräte ist nur im Einvernehmen mit der deutschen Negierung zu ver­fügen.

Die deutsche Regierung wird dabei die Lebensbedürsnisse der Bevölkerung der unbesetzten Gebiete berücksichtigen.

18. Die Kosten sür den Unterhalt der deutschen Besatzungstuppen auf französischem Boden trägt die sranzösische Regierung.

18. Alle in französischem Gewahrsam befindlichen deutschen Kriegs- und Zivilgesangenen einschließlich der Hast- »nd Strasgesangenen, die wegen einer Tat zugunsten des Deut­schen Reiches sestgenommen und verurteilt sind, sind unverzüg­lich den deutschen Truppen zu übergeben.

Die französische Regierung ist verpflichtet, alle in Frankreich sowie in den französischen Besitzungen, Kolonien, Protektorats­gebieten und Mandaten befindlichen Deutschen, die von der

deutschen Regierung namhast gemacht werden, aus Verlangen ausxuliesern. Die französische .Regierung verpslichtet sich, zu verhindern, daß deutsche Kriegs- und Zivilgefangene ans Frankreich in sranzösische Besitzungen oder in das Ausland ver­bracht werden. Ueber bereits außerhalb Frankreichs verbrachte Gefangene sowie über die nicht transportfähigen und verwun­dete« deutschen Kriegsgefangenen sind genaue Listen mit An­gabe ihres Aufenthaltsortes oorzulegen. Die Aussicht über die kranken und verwundeten deutschen Kriegsgefangenen über­nimmt das deutsche Oberkommando.

2». Die in deutscher Kriegsgefangenschaft befind­liche« französischen Wehrmachtsangehörige» bleiben bis zum Abschluß des Friedens kriegsgesangen.

21. Die sranzösische Regierung hastet sür die Siche­rung aller Gegenstände und Werte, deren unver­sehrte llebergabe oder Bereithaltung zu deutscher Verfügung in diese« Vertrag gefordert oder deren Verbringung außer Lan­des verboten ist. Die französische Regierung ist zum Schadenersatz für alle Zerstörungen, Schädigungen oder Verschleppungen» die dem Vertrag zuwiderlaufen, verpslichtet.

22. Die Durchführung des Wassenstillstandsvertrages regelt und überwacht eine deutsche Waffen still st andskom- Mission, die ihre Tätigkeit nach den Weisungen des deutschen Oberkommandos ausübt, Ausgabe der Wassenstillstandskommis­sion ist seiner, die erforderliche Uebereinstimmung dieses Ver­trages mit dem italienisch-französischen Wassenstillstandsvertrag stcherzustellen. Die französische Regierung stellt zur Vertretung der sranzösische« -Wünsche und zur Entgegennahme der Durch- sührungsanordnungen der deutschen Wassenstillstandskommissio« eine Abordnung an den Sitz der deutschen Wasfenstillstands- kommission.

23. Dieser Wasfenstillstandsvertrag tritt in Kraft, sobald die sranzösische Negierung auch mit der italienischen Regierung ein Uebereinkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten ge­troffen hat. Die Feindseligkeiten werden sechs Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die italienische Regierung der Reichsregie­rung von dem Abschluß dieses Uebereinkommens Mitteilung gemacht hat, eingestellt werden. Die Reichsregierung wird der französischen Regierung diesen Zeitpunkt auf dem Funkwege mitteilen.

24. Der Wasfenstillstandsvertrag gilt bis zum Abschluß des Friedensvertrages. Er kann von der deutschen Re­gierung jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden» wenn die sranzösische Regierung die von ihr durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt.

Dieser Wasfenstillstandsvertrag ist im Walde von Compisgne am 22. Juni 194V, 18.5V Uhr deutscher Sommerzeit unterzeichnet worden.

gez. Huntzi >;er. gez. Keitel.

Die im Artikel 2 des Wassenstillsandsvertragrs erwähnte Linie beginnt im Osten an der französisch-schweizerischen Grenze bei Genf und verläuft dann etwa über die Orte Dole, Paray le Monial und Vourges bis etwa 2V Kilometer östlich von Tours. Von hier geht sie in einer Entfernung von 2V Kilometern ostwärts der Bahnlinie ToursAngouleme Li- bourne, sowie weiter über Mont de Marsan und Orthoz bis zur spanischen Grenze.

Der Wehrmachtsbericht

DNB. Führer-Hauptquartier, 25. Juni

Das Oberkommando der Wehrmacht gibt bekannt:

Der Feldzug in Frankreich hat nach einer Dauer von nur sechs Wochen mit einem unvergleichlichen Sieg der deutschen Waffen geendet. Seit heute 1.35 Uhr herrscht Waffenruhe.

Im Verlaufe des gestrigen letzten Kampftages rückten unsere Divisionen an der Atlantikküste nach Brechung kurzen Widerstandes bis zur Linie Royan an der Eironde-MündungAngouleme vor.

An der Rheinfront und in Lothringen verlor der Gegner weitere Festungswerks. Am Donon in den Vogesen kapitulierte, wie durch Sondsrmeldung bekannt­gegeben, eine Feindgruppe von über 22 3K8 Mann, darunter ein kommandierender General und drei Divisionskomman­deure.

Südwestlich von Lyon wurden St. Etienne und A n - nonay genommen. In Savoyen gelang es unseren Truppen, unter Einsatz von Gebirgsjägern die zäh vertei­digten Feindstsllungen an mehreren Stellen zu durchbrechen. Aix-les-Bains wurde genommen.

M«

Deutsche Soldaten besichtige« die Sehenswürdigkeiten von Paris

(PK.-Melchior-Weltbild-Wagenborg-M.)

Im Zuge der bewaffneten Luftaufklärung vor der sran­zöfischen Atlantikküste wurde ein britisches Trans­portschiff von 5VV8 bis 69vü Tonnen erfolgreich mit Bomben angegriffen. Weitere Aufklärungsslüge erstreckte« sich auf Teile der Nordsee. In der Nacht zum 25. Juni un­ternahmen deutsche Kampfverbände einige Angrifss- slügenachMittelengland und belegten Flugplätze und Anlagen der Flugzeugindustrie mit Bomben.

Ein britisches Flugzeug flog bei Tage den Flugplatz Stavanger-Sola au. Vor. Abwurf von Bombtz« wurde es von unseren Jägern adgeschossrn.

Britische Flugzeuge setzten ihre Einflüge nach Nord- und Westdeutschland auch in der letzten Nacht fort, ohne irgend welchen Schaden an militärische« ^ Anlagen anzurichten.

Der Flakartillerie und der Kriegsmarine gelang es, an der Nor^""»'''sts zwei englische Flugzeuge abzuschießen.

Der italienische Wehrmachtsbericht

Rom, 25. Juni. Der italienische Heeresbericht vom Dienstag hat folgenden Wortlaut:

Das Oberkommando der Wehrmacht gibt bekannt: Infolge der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens sind heute früh 1.35 Uhr die Feindseligkeiten zwischen Italien und Frankreich auf allen nationalen und Ueberseesektoren eingestellt worden.

Eines unserer U-Boote hat einen feindlichen Dampfer von 8V0V VRT. versenkt. Ein anderes U-Boot, das im Roten Meer stationiert war, ist nicht in seinen Heimathafen zuruckgckehrt. Bei dem feindlichen LuftangriffaufTripolis sind Ziele von militärischem Interesse nicht getroffen worden. Die Bomben fielen auf Häuser des alten Viertels und verursach::« an 20 Opfer.

Ein feindlicher Luftangriff auf Cagniari, bei dem gegen SO Bomben abgeworfen wurden, hat keinen Schaden a» de» Häusern angerichtet und nur wenige Personen verletzt.

Zwei Luftangriffe gegen Palermo sind von unseren Jagd­flugzeugen, die die feindlichen Flugzeuge zur Flucht zwangen, abgeschlagen worden.

Der Krieg gegen Großbritannien geht weiter und wird bis zum Siege fortgesetzt.

Rom, 25. Juyi. Die Einstellung der Feindseligkeiten gegen Frankreich ist, wie die römische Presse übereinstimmend hervor­hebt, zu einem Zeitpunkt erfolgt, da die am 21. Juni an der Alpengrenze begonnene italienische Offensive in vollem Gange war. Die italienischen Truppen operierten in überaus schwie­rigen Kämpfen an der ganzen 100 Kilometer langen Alpen­front auf feindlichem Boden und bereits waren wich­tige Schlüsselstellungen des französischen Verteidigungssystems gefallen. Nachdem nunmehr, so schreibtPopolo di Roma", an der Alpengrenze Waffenruhe eingetreten ist, werden im ganzen Mittelmeerraum einschließlich Afrika die Aktionen der italieni-

Links: Zm eroberten Verdun. Vom französischen Siegesdenkmal in Verdun weht nun die Reichskriegsflagge. (PK.-v. d. Piepen-Scherl-Wagenborg-M.) Rechts: Schwerer Mörser in voller Aktion. Der Uebergang über die Aisne mußte unter Einsatz aller Waffen erzwungen werden. Rauch und Nebel liegen über der Landschaft. (Vauer-PK.-Wagenb.-M.)

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