Gelte 4

Schwarzwälder Tageszeitung

Nr. 200

Amtliche Bekanntmachungen

Deutsche Volksgenossen!

Auf Anordnung des Führers und Obersten Befehls­habers der Wehrmacht habe ich die vollziehende Gewalt im Operationsgebiet des Heeres übernommen und mit ihrer Ausübung die Oberbefehlshaber der Armeen beauftragt.

Die Oberbefehlshaber der Armeen sind befugt, für ihr Armeegebiet Rechtsverordnungen und Vorschriften aller Art zu erlassen und Zuwiderhandlungen unter Strafe zu stelle«.

Alle Behörden und sonstigen Dienststellen versehen ihre Ausgaben weiter.

Deutsche Volksgenossen! Deutsche Sol­daten stehen bereit zur Sicherung der Reichsgrenzen, und, wenn es nötig sein sollte, zur Abwehr jeden Feindes auf der Erde und in der Luft, komme was da kom­men mag.

Ich erwarte, dag Ahr alle gegebenen Anordnungen mit eiserner Disziplin, Ruhe und Kaltblütigkeit befolgt und bereitwillig Mithilfe leistet, wo sie von Euch verlangt wird. Die getroffenen Maßnahmen dienen dem Wohl des Vater­landes wie jedes Einzelnen von Euch und sind notwendig, »« der Wehrmacht die Erfüllung ihrer Aufgaben zu er­leichtern.

Zch bin gewiß, dag Ihr auch jetzt in unverbrüchlicher Treue, Geschlossenheit und Opferbereitschaft dem Führer folgen werdet.

Es lebe der Führer!

Der Oberbefehlshaber des Heeres: von Brauchitsch.

Nach Mitteilung der zuständigen Militärbehörden ge­hört der Kreis Ca l w zum Operationsgebiet.

Calw, den 27. August 1939.

Der Landrat: vr. Haegele.

Bewirtschaftung von Web-, Wirk- nnd Strickwaren, sowie von Schuhwaren

Wie ans dem mit den Ausweiskarten (Bezugscheinen) ausgegebenen Merkblatt für Verbraucher hervorgeht, sind Spinnstosfwaren (Web-, Wirk- und Strickwaren) sowie Schuhwaren^tnd Leder zur Ausbesserung und Besohlung von Schuhen Mit sofortiger Wirkung ebenfalls der Bewirt­schaftung unterworfen und nur noch gegen Bezugscheine erhältlich. Es ist danach den Händlern verboten, diese Waren ohne Bezugscheine auszugeben. Ueber die Ausgabe de, Bezugscheine folgt nähere Weisung.

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, für die orts­übliche Bekanntmachung Sorge zu tragen und die Einhal­tung durch die in Betracht kommenden Einzelhändler zu überwachen.

Calw, den 27. August 1939.

Der Landrat: vr. Haegel e.

Bewirtschaftung der Derbrauchsgüter

I. Nahrungsmittel (mit Ausnahme von Brot, Roggen- mehl, Weizenmehl, Kartoffeln, Eier, Kakao und Hül­senfrüchten) sowie Seife, Seifenpulver und andere fett­haltige Waschmittel, Hausbrandkohle, Web-, Wirk- und Strickwaren und Schuhwaren sind zum Zwecke .. einer gerechten Verteilung mit Wirkung vom 28. Aug.

1936 der Bewirtschaftung unterworfen worden.

- Die Bewirtschaftung erfolgt in der Weise, dag die genannten Waren dem Käufer nur gegen Abgabe eines Abschnittes oder Teilabschnittes von Ausweis­karten (Bezugsscheinen) abgegeben werden dürfen. Die Verteilung dieser Ausweiskarten an alle Per­sonen, die im Kreis Calw ihren Wohnsitz haben und mit bezugsscheinpflichtigen Verbrauchsgütern versorgt werden, ist erfolgt.

ll. Es entfallen auf die versorgungsberechtigte Zivil­bevölkerung auf den Kopf an:

Es entfallen auf die versorgungsberechtigte Zivilbevölkerung auf den Kopf an:

1. Brot.465 g je Tag

oder Mehl. 350 g je Tag

Da 8 Abschnitte im Monat für den Be­zug von Brot in der Ausweiskarte vorgesehen sind, fallen auf:

Brot je Abschnitt. 1625 g

Mehl je Abschnitt. 1200 g

2. Milcherzeugnisse, Oele und Fette . . 60 g je Tag

Es entfallen somit bei 8 Abschnitten

auf jeden Abschnitt 175 g an Milch­erzeugnissen, Oelen oder Fetten, davon etwa:

Margarine . . 40 g je Abschnitt Butter . . . 50 g je Abschnitt

Speck, Schmalz, 40 g je-Abschnitt Talg . . . . 10 g je Abschnitt

Käse . . . . 35 g je Abschnitt

3. Kartoffeln . . . 450 8 je Tag 3150 g je Woche

oder auf jeden Wochenabschnitt der Ausweiskarte die gleiche Menge.

4. Hülsenfrüchte (Erbsen, Bühnen oder

Linsen).

oder auf jeden Wochenabschnitt der Ausweiskarte die gleiche Menge.

5. Fleisch oder Fleischwaren (auch in

Konserven) .

über aus jeden der 12 Abschnitte der Ausweiskarte 235 g-

6. Milch.

oder auf jeden Wochenabschnitt der Ausweiskarte 1,4 Liter Vollmilch.

7. Kaffee und Kaffee-Ersatzmittel . . oder auf jeden Wochenabschnitt der Ausweiskarte die gleiche Menge, und zwar 7 8 Kaffee u. 56 8 Kaffee-Ersatz.

8. Graupen, Grütze, Grieß, Sago, Hafer­flocken oder sonstige Nährmittel oder

Teigwaren insgesamt.

oder auf jeden Wochenabschnitt der Aüsweiskarte die gleiche Menge.

9. Zucker und Marmelade

Zucker .... 40 8 täglich

Marmelade . . 16 g täglich od. Zucker anstelle v. Marmelade oder auf jeden Wochenabschnitt der Ausweiskarte die gleiche Menge.

10. Eier.

oder auf jeden Wochenabschnitt der Ausweiskarte die gleiche Menge.

11. Tee bei einmaliger Ausgabe 20 8 Tee im Monat auf den Abschnitt 1".

12. Seife

u) 125 8 Kernseife oder

1 Stück Einheitsseife oder 200 8 Schmierseife oder

125 8 Haushaltsseife in zerkleinerter Form, jedoch

keine Feinseifen bisheriger Herstellung (so­genannte Toilettenseifen) auf den AbschnittSeife 1". b) 250 8 Seifenpulver oder 200 g Schmierseife oder

126 g Haushaltsseife in zerkleinerter Form, oder 100 8 Waschmittel, jedoch keine Feinseifen bisheri­ger Herstellung (sogenannte Toilettenseifen)

auf den AbschnittSeife 2".

13. Kohle

Die Mengen werden noch, bekannt gegeben weiden.

III. Am übrigen ist Folgendes zu beachten:

u) Selbstversorger, die , die betr. Lebensmittel erzeu­gen, sind nicht berechtigt, Brot, Mehl, Milcherzeug- nisse, Oele oder Fette, Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Fleisch oder Fleischwaren, Milch und Eier zu be­ziehen, soweit sie im Rahmen der festgesetzten Höchstmengen über entsprechende Vorräte verfügen. Die Selbstversorger sind verpflichtet, innerhalb 8 Tagen die zum Bezüge der genannten Lebens­mittel bestimmten Abschnitte ihrer zuständigen Gemeindebehörde zurückzugeben.

d) Anstalten» Hotels und Pensionen usw. erhalten Bezugsscheine nur für solche Ansaffen und Gäste, die sich in ihnen länger als 3 Tage aufhälten wer­den. Wegen der Zuteilung der Ausweiskarten Haben sie sich an die amtliche Kartenausgabestelle Bürgermeister zu wenden.

e) Empfangsberechtigte Verbraucher, die keine Aus­weiskarten erhalten haben, wenden sich ebenfalls an die amtliche Kartenausgabestelle ihres Wohn­sitzes.

Calw, den 27. Augüst 1939.

Der Landrat: vr. Haegele.

15 8 j e Woche

700 8 je Woche 0,20 I je Tag 63 8 je Woche

150 8 je Woche

280 8 je Woche 110 g je Woche 55 8 je Woche

1 Stück je Woche

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