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Schwarzwälder Tageszeit««-
Obertürkheim die Leiche einer Frau. Die Personalien der Toten konnten noch nicht festgestellr werden. Auch ist noch zu klären, ob ein llnaliicksfall oder Selbstmord vorliegt. Die Frau ist vermutlich kurz nach Mitternacht von einem Zug überfahren worden.
Heilbronn, 13. März. (Z u T o d e g e ft ü r zt.) Bewohne, des Hauses Sülmerstraße 95 fanden am Sontagabend dev in diesem Hau'e wohnenden 69fährigen Sozialrentner Wilhelm Scheu auf der Treppe tot auf. Der alte Mann ist anscheinend beim Nachhausekommen auf der Treppe ausgerutscht. Bei dem Sturz hatte er sich, wie ein sofort herbeigerufener Arzt feststellte, einen Bruch der Schädelbasis zuge- zo-ren, der seinen Tod herbeiführte.
Spaichingen, 13. März. (Sammelschulgebäude.) Die Stadtverwaltung entschloß sich zum Bau eines neuen Sammelschulgebäudes, in dem die Volksschulen von Spaichingen und Hofen gemeinsam untergebracht werden. Im Echulhaus in Spaichingen werden künftig die Oberschule für Jungen (Realschule), die Gewerbeschule, die Hauswirtschaftsschule, die Frauenarbeitsschule und die Kinderschule nntergebracht werden.
Am Vorarlberg, 13. Mürz. (Unglück am Bahnübergang.) Auf dem schienengleichen Bahnübergang der Strecke Bregenz—Innsbruck überfuhr am Freitag bei Lautrach (Vorarlberg) ein auf der Heimfahrt befindlicher Omnibus aus Wangen i. A. in scharfer Fahrt die geschloffene Bahnschranke und blieb mitten auf den Schienen stehen. Zur gleichen Zeit kam der Innsbrucker Schnellzug heran, der den Omnibus in unzählige Stücke zerriß. Glücklicherweise war der Wagen unbesetzt. Der Fahrer Binder aus Wangen wurde mit den Trümmern etwa 40 Meter weit mitgeschleift und dabei schwer verletzt. Der Schrankenwärter war ebenfalls beiseite geschleudert worden, kam aber ebenso wie der Lokomotivführer mit geringfügigen Verletzungen davon. Stark in Mitleidenschaft gezogen wurde dagegen dasj Bahnwärterhäuschen, und auch die Cchnellzugslokomotive! wurde durch den Zusammenstoß stark beschädigt. An dem Unglücksabend herrschte infolge des Schneetreibens eine sehr! schlechte Sicht. s
Richtlinien für das weibliche Pflichtjahr
Wiederholt ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß für die Arbeitsvcrhältnisse der Pflichtjahrmädel, soweit sie bezahlte Ansängerstellen in städtischen Haushalten angetreten haben, genau wie bei den übrigen Hausgehilfinnen die Richtlinien der Reichstreuhänder der Arbeit maßgebend find; für die Mädel, die ihr Pflichtjahr in der Landwirtschaft ableisten, kommen die dort geltenden Tarifbestimmungen in Anwendung.
Die Arbeitszeit ist durchweg mit neun Stunden täglich angesetzt. Sie soll in der Zeit zwischen 6 bis 20 Uhr liegen, damit die jugendliche Hausgehilfin eine ununterbrochene Nachtruhe von rund zehn Stunden hat. Außerdem soll die Hausfrau sich der Jugendlichen besonders annehmen, ste in allen Arbeiten «uterweisen, ihr aber keine gesundheitsgefährdenden Arbeiren zumuten.
Die jugendlichen Hausgehilfinnen sind genau wie die Jugendlichen anderer Berufe zum Besuch der Berufsschule an- zuhalten. Der Besuch der Berufsschule darf durchweg nicht auf die Freizeit angerechnet werden.
Als Freizeit wird den Hausgehilfinnen regelmäßig ein freier Nachmittag in der Woche (ab 15 Uhr) zugestanden zur Besorgung ihrer persönlichen Einkäufe usw. Außerdem haben die Hausgehilfinnen durchweg an jedem zweiten Sonntag Anspruch auf einen freien Nachmittag, in einigen Bezirken ist den Jugendlichen darüber hinaus statt des einen dieser freien Sonntagsnachmittage ein Sonntag im Monat ganz freizugeben.
Die Jugendlichen haben bereits im ersten Beschäftigungsjahr einen Anspruchaufllrlaub. Der Urlaub beträgt durchweg IS Kalendertage im Jahr für Mädel unter 18 Jahren, bei Teilnahme an einem Freizeit- oder Führerlager des BdM. erhöht er sich auf 18 Tage Für die llrlaubszeit werden Barentgelt und Kostgeld im voraus gezahlt, letzteres in Höhe der vom zuständigen Versicherungsamt festgesetzten Beträge.
Soweit in den Aröeitsverträgen, einerlei ob sie nur mündlich oder schriftlich abgeschloffen sind, nicht ausdrücklich andere Abmachungen enthalten sind, ist der Inhalt der Treuhänder-Richtlinien ortsüblicher Vertragsinhalt und damit für Hausgehilfin und Hausfrau bindend. Bei schriftlichem Abschluß der Arbeitsverträge ist zu empfehlen, die von der Deutschen Arbeitsfront gauweise herausgegebenen Vertragsvordrucke zu benutzen. Sie enthalten auf der Rückseite die Richtlinien des zuständigen Treuhänders im Wortlabt.
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Herrenschneider tagten
Stuttgart, 13. März. Am Sonntag kamen in Stuttgart rund 1000 Meister und Gesellen des Bezirks Württemberg des Herrenschneiderhandwerks zu einer großen Modetagung zusammen, der viele Gäste aus Baden und Bayern beiwohnten. Mit der Tagung war auch eine Wettbewerbs-Ausstellung verbunden, die große Beachtung fand. Bezirksinnungsmeister Vrändle bezeich- nete als den Zweck derartiger Tagungen die Förderung der Gesamtleistung des Herrenschneiderhandwerks. Die deutsche Hercen- mode von heute, für die sich der Reichsinnungsverband für das Herrenschneiderhandwerk einsetze, sei von berufener Seite als wertvoll anerkannt worden. Deutschland gehöre damit zu den „bestangezogenen" Nationen der Welt. Der stellv. Reichsinnungsmeister Schwarz ermahnte die Versammelten, sich nie als ausgelernt zm betrachten. Der Schneider müsse wieder ein guter Berater seiner Kundschaft werden. Bezirksmodewart Steinhäuser teilte u. a. mit, daß im Jahre 1941 in Deutschland eine internationale Modetagung unter deutscher Führung stattsinden werde.
Flück kommt vor das Sondergericht
Stuttgart, 13. März. Die Justizpressestelle Stuttgart teilt mit: Wie bereits berichtet, hat der 21 Jahre alte Marzell Flück von Stuttgart am 8. März 1939 im Untersuchungsgefängnis Schw. Hall, wo er sich wegen schweren Diebstahls in Haft befand, einen raffinierten Ausbruchoersuch unternommen und dabei den Strafanjtaltsoberwachtmeister Christian Strobel durch verschiedene Schläge mit einem Tischplattenstück sehr schwer verletzt. Bereits am 11. März hat der Oberstaatsanwalt als Leiter der Anklagebehörde beim Sondergericht Stuttgart gegen Flück Anklage wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zur Gewährleistung des Rechtsfriedens in Tateinheit mit einem Verbrechen des versuchten Mordes u. a. erhoben. Schon am kommenden Mittwoch, 15. März, vormittags 9 Uhr, wird das sondergericht Stuttgart unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Cuhorst die Hauptverhandlung gegen Flück durchführen. Die Anklage vertritt Oberstaatsanwalt Link persönlich.
Neuregelung des Dolksfchulbesuches
Der Reichserziehungsminister hat in einer ersten Durchführungsverordnung zum neuen Reichsschulpflichtgesetz über den Volksfchulbesuch der Neuordnung und Vereinheitlichung für das Reich angepatzt. Von der Vorschrift, dah die Schulpflicht durch Besuch einer reichsdeutschen Schule zu erfüllen ist, bedürfen als Ausnahmen der Genehmigung a) der Besuch einer ausländischen Schule, b) anderweitige Erziehung und Unterweisung. Die Genehmigung erteilt die Schulaufsichtsbehörde der Kreisinstanz. Sie darf zu a) nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe erteilt werden. Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt mit dem Anfang des Schuljahres die Pflicht zum Besuch der Volksschule. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können aber auch solche Kinder zu Anfang des Schuljahres in die Schule ausgenommen werden, die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, wenn ste die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen. Diese Reife ist nach der neuen Verordnung gegeben, wenn begründete Aussicht besteht, daß sie in der Lage sein werden, ohne gesundheitliche Schädigung am Unterricht mit Erfolg teilzunehmen.
Die Volksschulpflicht endet acht Jahre nach ihrem gesetzlichen Beginn, auch wenn der Schulpflichtige zurückgestellt war. Eine Verlängerung ist anzuordnen, wenn begründete Aussicht besteht, den Schulpflichtigen noch wesentlich zu fördern. Vorzeitige Entlastung aus der Schulpflicht ist nicht statthaft, widerrufliche Beurlaubung nach siebenjährigem regelmäßigem Schulbesuch nur bei ungewöhnlich schwierigen häuslichen, wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen möglich. Während der ersten vier Jahre darf nur in seltenen, besonders begründeten Ausnahmefällen anstelle des Volksschulbesuches eine anderweitige Erziehung und Unterweisung genehmigt werden. Als bildungsunfähig und damit von der Schulpflicht befreit sind diejenigen anzusehen, die körperlich, geistig oder seelisch so geschahen sind, daß sie auch in Sonderschulen nicht gefördert werden können. Die Schulpflicht geistig und körperlich behinderter Kinder und die Erfassung der Schulpflichtigen werden durch besondere Verordnungen noch geregelt werden. Wo vom Schuljahr 1939 40 an die Volksschulpflicht von sieben auf acht Jahre verlang rt wird, sind Schulpflichtige des achten Schuljahres, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, zum Schluß eines Schulvierteljahres für den Rest der Schulzeit zu beurlauben, wenn Nachwuchsmangel es erfordert.
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Lsüanntmsckungsn
HI. Gef. 27/401 und Sanitiitsknrs. SanitätsGurs und abend fallen diese Woche aus.
SmWgmig erforderlich für de« KravkrvMkgeder«s
nsg. Der Reichsbund der Freie« Schwester« und Pflegerl,- ne« im Eauamt für Volkswohlsahrt Württemberg-Hoheuzoller» der NSDAP, führt alle weiblichen Krankenpflegepersonen. M. che keiner der bei den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege bestehenden Schwesternschaften angehören, im Einvernch, men mit den zuständigen Behörden einen praktischen Aufftz^. lungslehrgang mit theoretischem Unterricht an einer sei«. Krankenpflegeschulen durch. Der Lehrgang dauert etwa 4—6 Aschen und schließt mit der staatlichen Prüfung für Krankenpstqe- personen ab, wonach die Teilnehmer zur beruflichen AusübUg der Krankenpflege berechtigt sind. Die Kosten für llnterbring«,z, Vervflegung und Prüfungsgebühren betragen ungefähr 1A NM.
Zur Teilnahme an diesem Lehrgang werden nur Perso«, zugelaffen, die nach dem Gesetz zur Ordnung der Krankenpfkgr vom 28. September 1938 zwar weniger als acht, aber mindeste», fünf Jahre nachweislich ohne Unterbrechung den Krankenpflege- Leruf erfolgreich ausgeiibt haben. Ausdrücklich wird darauf aus. merksam gemacht, daß ab 1. Oktober 1939 der Beruf nicht mchr ausgeübt werden darf, wenn nicht bis dahin die Erlaubnis er. teilt worden ist. Beschleunigte Antragstellung ist deshalb »ei- wendig. Teilnehmer-Anmeldungen find beim Reichsbund dkr Freien Schwestern und Pflegerinnen eD., Geschäftsstelle Stuit- gart-N, Eartenstr. 27, umgehend einzureichen.
Welche Handwerker werden „ausgekSmmt"?
Die Verordnung über die Durchführung des Vierjahresplaner auf dem Gebiete der Handwerkswirtschaft wird von Landgerichts- rat Dr. Goetze vom Reichswirtschastsministerium im „Deutsche» ! Handwerk" erläutert. Um unnötigen Besorgnissen in Handwcrls- ! kreisen über die Zukunft der Kleinbetriebs' entgegenzutretrn, betont der Referent ausdrücklich, daß an der volkswirtschaftliche» Notwendigkeit und Einsatzfahizkeit des wirtschaftlich gesunde» handwerklichen Kleinbetriebs kein Zweifel bestehen könne und werde. Von der Löschung in der Handwerksrolle erfaßt würde» alle Handwerker, die für die Führung eines selbständigen Betriebes nicht geeignet find, ferner Handwerker, die als Nichtskönner und Pfuscher in Erscheinung traten, auch die unzuverlässigen Handwerker seien hier einbegriffen und die sogenannten Rucksack-Handwerker. Paragraph 4 der Durchführungsverordnung, der die Eenehmigungspflicht bei Neuerrichtung von Handwerksbetrieben ganz besonders in übersetzten „Handwerkszweigen" enthält, soll im übrigen, wie der Referent hervorhebt, keinesfalls einen Rückfall in die Zwangs- und Bannrechte des Mit- telalters bedeuten. An der gleichen Stelle gibt der Reichsstand noch eine Uebersicht über die b'-herige Verfügung der Hasd- werkswirtschaft. Durch Auflösung leistungsunfähiger Betriebe, wie sie sich aus den Eintragungen und Löschungen in den Hand- werksrollen ergibt, finkt die Zahl der Handwerksbetriebe v« i 1936 bis 1938 um 153 390 zurück. Es ist anzunehmen, dah i» Kalenderjahr 1938 etwa 60 000 bis 70 000 Handwerker andere Betriebsausgaben und eine Beschäftigung als Geselle in anderen Handwerksbetrieben oder als Fach- oder Hilfsarbeiter in der Industrie übernahmen.
Gestorben
OefcholLionn: Karl Müller, Kaufmann, 72 I. a.
Ebhausen: Ernst Feu-erbacher, Schmiedmeister, 58 I. a. Dornstetten: Johanna Schmidt geb. Braun. Dietersweiler: Friedrich Haas, 41 I. a., Betriebs- fühver der Fa. Johs. Haas L Söhne, Ziegelwerk.
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A März: 6.00 Morgenlied, Zeitangabe. Wettrche- ^bderholung der 2. Abendnachri^ten, Landwirtschaftliche «6-15 Gymnastik, 6.30 Frühkonzert, Frühnachrichten, m^.^W'L^Eeldungen. Wetterbericht, Marktberichte. 8.10 Gymnastik, 8.30 Morgenmustk. 9.20 Für Dich daheim. 10.00 8«- waltm viel Noten, lieber Mozart. 11.30 Vokksmustk und Bauern- kalender mit Wetterbericht. 12.00 Mittagskonzert, 13.00 Nachrich- Dienstes. Wetterbericht, 13.15 Mittagsksn« 14.00 Berühmte Sänger — beliebte Arien. 16.00 Musik am «^"»Etag, 181)0 Aus unserer Wunschmappe, 18.30 Ans Zeit 16.00 Das Orchester Hans Tarste spielt. 19.1S weg! 20.00 Nachrichten des Drahtlosen Dienstes, .-^--Meffter des Instruments. 21.00 „Worom eifach, wenn's a» omschandllch goht?" 22.00 Nachrichten des Drahtlosen Dienstes, und Sportbericht. 22 L 0 Beliebte Kaveklen spiele« z»- Tanz, 24.00 Nachtkonzert.