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Nr. 48

Aenbrrungen -es Elnkomimlifteulmsetzes

Zu demGesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes «« 17. Februar 1839" gab Staatssekretär im Reichsfinanz- Ministerium Fritz Reinhardt Erläuterungen, die wir «uszugsweise im folgenden wiedergeben:

1. Beseitigung der steuerliche« Begünstigung für die Beschäf­tigung vou Hausgehilfiuue«

Um 1. Juni 18SS erschien das ersteGesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit". Dieses sah eine steuerliche Vergünstigung s»r die Beschäftigung von Hausgehilfinnen vor. Li« Vergünstigung ist in das Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 übernommen worden. Es war geboten, diesen Bäuerlichen Vorteil zu gewähren, solange es im allgemeinen Interesse des Volksganzen lag, zur Vergrößerung der Nachfrage »ach Hausgehilfinnen auzuregen und damit den Arbeitsmarkt Zu entlaste«. In dem Falle wurde der Ausfall an Einkommen­steuer. der durch die Gewährung des steuerlichen Vorteiles ein- trat. ausgeglichen durch eine entsprechende Verminderung des Kinanzbedarfes der Arbeitslosenhilfe. Heute gebieten die allge­meinen Interessen des Volksganzen nicht mehr, zur Vergröße­rung der Nachfrage nach Hausgehilfinnen anzuregen: denn heute stehen wir nicht mehr im Kampf um die Verminderung der Ar­beitslosigkeit, sondern in Sorge um die Deckung des Bedarfes an Arbeitskräften.

Die Gewährung der steuerlichen Vergünstigung für? die Be­schäftigung von Hausgehilfinnen ist nicht nur überflüssig ge­worden, es ist darüber hinaus dringend erforderlich, daß dieses sogenannte Hausgehilfinnenprivileg beseitigt wird. Die Vergünstigung wird bei der Veranlagung für das Kalenderjahr M38, die im Frühjahr 1939 durchgeführt werden wird, noch ge- Utährt. Demgemäß sind die Hausgehilfinnen in der Einkommen- stenererklärung für das Jahr 1938. die im Monat Februar ab­zageben ist, noch anzugeben. Die Vergünstigung wird erstmals »Echt mehr gewährt werden beim Steuerabzug von Ar­beitslohn für den laufenden Arbeitslohn, der für einen Vobmahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Mürz 1839 endet, und bei der Veranlagung für 1939, die im Früh­ster 1949 durchgeführt werden wird.

Den kinderreichen Familien, den bäuerlichen Familien und den körperbehinderten, krieqsbeschädigten und altersschwachen Personen wird, wenn sie auf eine Hausgehilfin angewiesen sind »nd ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gebieten, auf An­trag weiterhin eine Steuerermäßigung ge­währt werden, die der bisherigen steuerlichen Vergünsti- A»ng für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen gleichkommt. Line entsprechende Bestimmung sieht 8 41, Abs. 1, Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes für die Lohnsteuerpflichtigen vor.

L. Beseitigung der Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer bildete als einzige Personensteuer bisher hinsichtlich der steuerlichen Behandlung eine Ausnahme. Es war der Teil des Einkommens, der zur Bezahlung der Kirchensteuer verwendet wurde, einkommensteuerfrei. Das bedeutete, daß die Kirchensteuer, je nach der Größe des Einkommens und des anzu­wendenden Steuersatzes, bis zu SV v. H. und mehr zu Lasten des Reiches ging. Es würde mit den allgemeinen Inter­essen des Volksganzen nicht in Einklang zu bringen sein, wenn ^e Kirchensteuer weiterhin abzugsfähig bliebe. Die Abzugsfä- -igkeit ist deshalb beseitigt worden. Die Abzugsfähigkeit ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1938, die im Frühjahr 1839 durchgeführt wird, noch lässig: sie wird erstmals bei der Veranlagung für 1939, die im Frühjahr 1940 durchgeführt wer­den wird, nicht mehr zulässig sein.

b. Beseitigung der Pauschbeträge für Sonderausgaben und

Werbungskosten

8 10, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gemäß war für Schuldzinsen, Kirchensteuern, Versicherungsprämien und Bei­träge zu Bausparkassen als Mindestbetrag ein Pauschbe­trag von 20V RM. abzusetzen. In diesen Mindestbetrag war auch die Kirchensteuer einbezogen. Wenn er bestehen bleiben würde, so würde die Beseitigung der Abzugsfähigkeit der Kir­chensteuer insoweit nicht Wirklichkeit werden. Der Mindestbetrag Hst deshalb beseitigt worden. Nach 8 46. Abs. 3 des Einkommen­steuergesetzes war für Werbungskosten aus nicht selb­ständiger Arbeit bei der Veranlagung als Mindestbetrag ebenfalls ein Pauschbetrag von 209 RM. abzusctzen Auch dieser Mindestbetrag ist durch das Einkommensteueränderungsgesetz be­seitigt worden. An der Abzugsfähigkeit der Schuldzinfen, Ver­sicherungsprämien, Beiträge zu Bausparkassen und Werbungs­kosten (Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ar­beitsstätte und Beiträge zu Berussverbänden) ändert sich durch die Beseitigung der Pauschbeträge nichts. Diese Ausgaben sind nach wie vor abzugsfähig.

Der Pauschbetrag für Werbungskosten und Sonderausgaben, -er in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist, wird

durch das Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 17. Februar 1939 nrcht berührt. Die Personen werden inso­weit bei der Lohnsteuer besser gestellt sein als bei der Veranla­gung. Die Beseitigung der Pauschbeträge für Sonderausgaben and Werbungskoste» wird erstmals bei der Veranlagung für 1939, die im Frühjahr 1949 durchgeführt werden wird, zu be­achten sein.

4. Aenderung der EinkommenftenerlabeNe Sleuergruppe

I-IV

Durch 8 1 Ziffer 2B des Einkommensteueränderungsgesetzes werden die Steuerpflichtigen in vier Steuergruppen eingeteilt. Steuergruppe IV ist untergeteilt nach der Anzahl der Personen, für die Kinderermäßigung gewährt wird.

a) Die Unverheirateten

In die Steuergruppe l fallenstdi« Unverheirateten, soweit sie nicht nach Erreichung einer bestimmten Altersgrenze in die Steuergruppe II oder III oder aus sonstigen Gründen in die bteuergruppe HI oder IV fallen. Die Steuerbeträge der Ste u- ergrupe I sind durch das Einkommensteuer-Aenderungsgesetz um 12 v. H. erhöht worden. Sie dürfen SS v. H. des Ein­kommens nicht übersteige«. Die Erhöhung gilt erstmals bei der Veranlagung für 1939, die im Frühjahr 1919 durchgeführt wer­den wird, und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für den lau­fenden Arbeitslohn der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. März 1939 endet.

b) Die Verheirateten

Personen, die heiraten, können aus der Steuergruppe I in die Steuergruppe III, es sei denn, daß sie bereits bisher einer an­deren Steuergruppe als der Steuergruppe I angehört haben. Die Steuerbeträge der Steuergruppe III stimmen mit den bis­herigen Steuerbeträgen für kinderlos Verheiratete überein. Die Steuerbeträge der Steuergruppe I sind um 8V v. H. höher als die Steuerbeträge der Steuergruppe III, oder die Steuerbeträge der Steuergruppe IH find um 44 v. H. niedriger als die Steuerbeträge der Steuergruppe I. Die steuerliche Ver­besserung im Falle der Verheiratung ist demnach sehr erheblich.

Die Personen, denen Kinderermäßigung zusteht, fal­len in die Steuergruppe IV. Die Steuerbeträge der Steu­ergruppe IV haben irgendwelche Aenderungen durch das Ein- kommensteuer-Aenderungsgesetz nicht erfahren. Sie unterscheiden sich von den Steuerbeträgen der Steuergruppe III durch die Kin­derermäßigung. Die Kinderermäßigung beträgt für das erste Kind bei 12M RM. Jahreseinkommen 28 RM. jährlich, bei 3999 RM. Jahreseinkommen S1 RM. jährlich, bei 6999. RM. Jahreseinkommen 148 RM. jährlich, bei 12 900 RM. Jahresein­kommen 180 RM. jährlich, bei 29 909 RM. Jahreseinkommen 269 RM. jährlich.

Es wird niemand behaupten wollen, daß diese Beträge genüg­ten, um die Kosten für den Unterhalt und die Erziehung eines minderjährigen Kindes zu decke«. Daraus ergibt sich zwangs­läufig, daß die kinderlos Verheirateten steuerlich wesentlich besser gestellt sind als die Verheirateten mit Kindern und daß demgemäß die steuerliche Leistungskraft der kinderlos Verheirateten weniger stark in Anspruch genommen ist als die steuerliche Leistungskraft der Verheirateten mit Kin­dern. Dieser Unterschied in der Stärke der steuerlichen Inan­spruchnahme wird durch das Einkommensteuer-Aenderungsgesetz vom 17. Februar 1939 teilweise ausgeglichen, und zwar dadurch, daß fürdie verheirateten Personen, aus deren Ehe nach fünfjährigem Bestehen noch kein Kind hervorge­gangen ist und deren Einkommen im Veranlagungszeitraum 1899 RM. überschritten hat, die Einkommensteuer erhöht wird. Das geschieht durch Ueberführung aus der Steuergruppe III in die Steuergruppe II.

Die Steuerbeträge der Steuergruppe II liegen in der Mitte zwischen denjenigen der Steuergruppe I und denjenigen der Steuergruppe III. Sie sind demgemäß um etwa 22 v. H. niedriger als die Steuerbeträge der Steuergruppe I. Sie dürfen IS v, H. des Einkommens nicht übersteigen.

Die Steuerbeträge der kinderlos Verheirateten sind zunächst um 44 v. H. niedriger als die Steuerbeträge der Unverheirateten. Dieser Unterschied wird größer, sobald die Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderermäßigung gegeben ist, und kleiner, wenn nach fünfjährigem Bestehen der Ehe die Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderermäßigung noch nicht gegeben ist. Der Unterschied vermindert sich im letzteren Falle auf 22 v. H., und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzung für die Kewäbrnno einer Kinderermäßigung gegeben nt

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5. Erweiterung des Kreises der Kinder, für die Kinderer­mäßigung gewährt wird

Kinderermäßigung wurde für minderjährige eigene Kinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge bisher nur gewährt, wenn sie zum Haushalt des Steuerpflichti­gen gehörten. In Zukunft wird Kinderermäßigung für Kinder der bezeichneten Art mich dann gewährt, wen>z sie nicht zum Haushalt gehören, jedochim Veranlagungszeitraum überwie­gend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und erzogen worden sind." Es ist infolgedessen sogar möglich, daß für man­ches Kind zwei Mal Kinderermäßigung gewährt wird: Einmal demjenigen, zu dessen Haushalt das Kind gehört, und dann demjenigen, der die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung für das Kind überwiegend trägt.

Bisher mutzten die minderjährigen Kinder, eigene Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder oder Pflegekinder oder deren Ab­kömmlinge sein. Dem neuen 8 32 Abs 5, Ziffer 2 des Einkom­mensteuergesetzes gemäß wird die Kinderermäßigung auchfür andere minderjährige Angehörige" gewährt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwie­gend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und erzogen werden. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger trägt die Kosten für die Unterhaltung eines Neffen oder einer Nichte. Dafür steht ihm von Eesetzeswegen nunmehr eine Kinderermäßigung zu. Eines Antrages nach 8 33 des Einkommensteuergesetzes bedarf es dazu nicht.

Durch das Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 ist Kinderermäßigung auch für volljährige Kinder eingeführt worden, und zwar für solche, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch diese Gruppe von Volljährigen ist im 8 32 Absatz 5 und auf dieanderen Angehörigen" (Neffen und Nichten) aus­gedehnt worden.

Durch 8 2 des Einkommensteuer-Aenderungsgesetzes ist 8 10 des Steueranpassungsgesetzes in seinen Ziffern 3 und 4 neu ge­faßt worden Dona-5 werden als Anaelwriae im S>nne des Steu­errechts auch Personen angesehen, die durch eine Verwandtschaft oder Schwägerschast, die auf unehelicher Geburt beruht, mit dem Steuerpflichtigen verbunden sind.

Die bezeichneten Erweiterungen des Kreises für Kinder, für die Kinderermäßigung gewährt wird, gelten nach 8 4 des Ein- kommensteuer-Aenderungsgesetzes gemäß erstmals bei der Veran­lagung für 1939 und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für den laufenden Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. März 1939 endet.

k. Kinderermäßigung für kinderlos Verheiratete und Un­verheiratete

Die Unverheirateten gehören grundsätzlich in die Steuer­gruppe I, die kinderlos Verheirateten in den ersten fünf Jahren nach der Verheiratung in die Steuergruppe III, dann in die Steuergruppe II- Wird einem Ehepaar, das bisher kinderlos

war, ein Kind geboren, so kommt es aus der Neuergruppe III oder II in die Steuergruppe IV-

Wird durch ein kinderloses Ehepaar ein Kind adop­tiert oder als Pflegekind angenommen oder werden durch ein kinderloses Ehepaar die Kosten des Unterhalts und der Erzie­hung für einen anderen minderjährigen Angehörigen übernom­men, so kommt das kinderlose Ehepaar ebenfalls aus der Sleu­ergruppe lll oder II in die Steuergruppe IV- Es kommt auch vor. daß ein Unverheirateter ein Kind adoptiert oder als Pflege­kind annimmt oder die Kosten des Unterhalts und der Erzie­hung für einen anderen minderjährigen Angehörigen über­nimmt. Ein solcher Unverheirateter kommt aus der Steuer­gruppe I ebenfalls in die Steuergruppe IV- Der Uebergang aus der Steuergruppe III in die Steuergruppe IV ist stets unbe­schränkt. Der Uebergang aus der Steuergruppe II in die Steuer- gruppe IV ist unbeschränkt, wenn dem Ehepaar ein eigenes Kink geboren wird.

Erfolgt der Uebergang aus der Steuergruppe II oder l in di« Steuergrupe IV» weil ein Kind adoptiert oder als Pflegekind angenommen wird, oder weil die Kosten des Unterhalts und d« Erziehung für einen anderen minderjährigen Angehörigen über­nommen werden, so darf die Stuerermäßigung dafür 729 RM nicht übersteigen.

7. Unverheiratete nach Erreichung einer bestimmte« Al­tersgrenze

Unverheiratete Männer, die das 6S. Lebensjahr vollendet ha­ben. kommen aus der Steuergruppe I in die Steuergruppe lll Unverheiratete Frauen kommen nach Vollendung des 69. Le­bensjahres aus der Steuergruppe I in die Steuergruppe II unk nach Vollendung des 65. Lebensjahres in die Steuergruppe lll Die Steuerbeträge der Steuergruppe II find um 22 v. H.. die­jenigen der Steuergruppe III um 44 vH. niedriger als die Steuerbeträge der Steuergruppe I. Wenn Männer und Frauen, die eine der soeben bezeichneten Altersgrenzen überschritte» ha­ben, Kinderermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt «ird, fallen sie in die Steuergruppe IV.

8. Die Angehörigen der Steuergruppe lll

In die Steuergruppe III (das ist die bisherige Gruppe aller kinderlos Verheirateten) fallen:

a) alle kinderlos Verheirateten während der ersten fünf Jahn ihrer Ehe und alle diejenigen kinderlos Verheirateten, deren Einkommen im Veranlagungszeitraum 1809 NM. nicht über- schritten hat, auch über das fünfte Ehejahr hinaus; b) alle kin­derlos Verheirateten, bei denen einer der Ehegatten das 6S. Lebensjahr vollendet hat; c) alle kinderlos Verheirateten, wenn aus einer früheren Ehe eines Ehegatten ein nichtjüdisches Kind hervorgegangen ist, das inzwischen erwachsen ist. Solange das Kind noch minderjährig ist oder im Falle der Volljährigkeit das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat und sich auf Kosten des Steu­erpflichtigen in Ausbildung für einen Beruf befindet, kommt Steuergruppe IV in Betracht; d) alle kinderlos Verheirateten, wenn die Ehefrau ein nichtjüdisches Kind geboren hat. das in­zwischen erwachsen ist. Auch hier kommt, solange für das Kind eine Kinderermäßigung zu gewähren ist, Steuergruppe IV t» Betracht: e) Verwitwete oder geschiedene Männer und Frauen, aus deren Ehe ein nicht-üdisches Kind hervorgegangen ist, das inzwischen erwachsen ist. Auch hier, solange noch Kinderermäßi­gung gewährt wird, Steuergruppe IV: f) unverheiratete Män­ner- und Frauen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben; g) unverheiratete Frauen, die ein nichtjüdisches Kind geboren ha­ben; h) Personen, die früher wegen eines nichtjüdischen Stief­kindes Kinderermäßigung gehabt haben; i) Vollwaisen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Aus­bildung für einen Beruf befinden; k) alle kinderlos Verheira­teten, wenn sie dem neuen 8 32 des Einkommensteuergesetzes ge­mäß in die Steuergruppe II fallen, jedoch einer der Ehegatte« am Ende des Kalenderjahres 1938 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und die Ehegatten im Kalenderjahr 1937 nicht mehr als 1299 NM. Einkommen gehabt haben. Es handelt sich hier um eine Uebergangsbestimmung, die im 8 5 des Einkommensteuer- Aenderungsgesetzes vorgesehen ist.

9. Erhöhung der Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder

8 3 des Einkommensteuer-Aenderungsgesetzes gemäß wird bet der Abgabe der Aufsichtsratsmltglieder der Steuersatz von 19 auf 29 v. H. erhöht (ab 31. März 1939).

Drei LandesverrAer WgerWet

Berlin, 24. Febr. Amtlich wird mitgeteilt: Die vom Neichs- kriegsgerrcht wegen Landesverrats zum Tode verurteilten Adolf Erbrich, geboren 1994 in Kattowitz, Bruno Labisch, geborca 1914 in Veuthen (Oberschlesien). Wilhelm Mroczek, geboren 1992 in Königshütte, sind am 24. Februar 1939 hingerichtet wor­den. Die drei Verurteilten sind mit dem Nachrichtendienst eine» auswärtigen Staates in Verbindung getreten und haben zu­gunsten dieses Landes fortgesetzt Spionage getrieben. Aus schnö­der Gewinnsucht haben sie gegen geringen Lohn ihr Vaterland verraten. Diesen Verrat haben sie jetzt mit ihrem Leben büße» müssen.

Deutsche Hilfsaktion fürs befreite Katalonien

Berlin, 24. Febr. Im Rahmen der deutschen Hilfsaktion für die Bevölkerung des befreiten Kataloniens, deren Träger vor allem die Deutsche Arbeitsfront und das NS.-Frauenwerk sind, übernahm am Freitag in Hamburg der Sloman-DampferTra- pani" 409 099 Kilogramm Weizenmehl. Die Ladung, deren Ankunft in Barcelona gegen den 9. März zu erwarten ist, wird dort übernommen werden vom örtlichen Beauftragten des sozialen Hilfswerkes, demAuxilio Social de la Falange Espa- nola". Die einzelnen Säcke tragen Fahnen mit dem Hakenkreuz und der AufschriftAuxilio Sozial Aleman". Weitere Berschst' fungeu erfolgen Mitte nächster Woche.

StMM «Ltd vorläufig Vicht befestigt

Ausbau der Wehrvorlage gestrichen

Washington. 24. Febr. Die von dem amerikanischen Präst» denten Roosevelt befürwortete maßlose Aufrüstungspolrtik der Bereinigten Staaten hat einen empfindlichen Schlag erlitte«. Nach einer stürmischen Aussprache nahm das Unterhaus mit 193 gegen 164 Stimmen den Antrag des Abgeordneten Sutphiu, den Ausbau der Insel Guam als Marinestützpunkt aus der Wehr« »orlag« vorläufig zu streichen, an