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Amtliche Bekanntmachung.
AosiiliWk der Desläude m Malz«. Gerste.
Durch die Bundesratsverordnungen vom 17. Mai 1915 über Malz und über Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 9. März 1915 ist die Aufnahme der Vorräte an Malz und Gerste in dem nachstehend bezeichneten Umfang oorgeschrieben worden.
Wer Malz (Darrmalz) mit Beginn des 25. Mat 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentümern unter Nennung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem Deutschen Brauerbund E. V. in Berlin-Charlottenburg, Kantstratze 10, anzuzeigen. Soweit die vorhandenen Vorräte nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt sind, haben die Anzeigepflichtigen dies bei Erstattung der Anzeige anzugeben.
Bierbrauereien haben auch ihre Vorräte an Gerste anzuzeigen, die mit dem Beginne des 25. Mai 1915 in der Verarbeitung begriffen ist. Außerdem haben sämtliche Bierbrauereien bis zum 1. Zuni 1915 dem Deutschen Brauerbund E. V. anzugeben:
a) wie viel Malz sie nach den 88 1—3 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. 2. 1915, in der Zeit vom 1. April 1915 bis zum 31. 12. 1915 verwenden dürfen (Malzkontingent), und zwar möglichst getrennt für die drei Vierteljahre. Soweit den Bierbrauereien die Höhe des ihnen zu- stehendcn Malzkontingents noch nicht bekannt ist, wird ihnen von den Kckkneralämtern Auskunft erteilt werden.
d) wie viel Malz sie seit dem 1. April 1915 bis zum 24. Mai 1915 zur Bierbrauerei verwendet haben mit Ausnahme solchen Malzes, das nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.
Wird das Malzkontingent nach dem 24. Mai 1915 durch Abgabe und Uebernahme nach 8 3 der Verordnung vom 15. Februar 1915 geändert, so sind die Aenderungen von dem Ilebernehmenden innerhalb 2 Wochen dem Deutschen Brauerbund E. V. anzuzeigen.
Sodann sind Bierbrauereien, die mit Beginn des 25. Mai 1915 Gerste im Besitz haben, verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer ebenfalls dem Deutschen Brauerbund E. V. anzuzeigen. Dasselbe gilt für Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe, die vor dem 17. Mai 1915 nicht Gerste zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gerste- und Malzkaffee, sowie zur Herstellung von Erünmalz für Branntweinbrennerei und Pretzhefeerzeugung verwendet haben.
Die Anzeigen find bis zum 1. Juni 1915 zu er
statten. Anzeigen über Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger an den Deutschen Brauerbund E. V. zu erstatten. Bei der Anzeige der Malzvorräte haben die Anzeigepflichtigen diejenigen Vorräte getrennt anzuführen, für welche sie nach 8 3 der Verordnung über Malz von der Absatzpflicht und von der Ueberlassungspflicht befreit sein wollen.
Hierunter fallen:
s) Malzvorrüte, die der Verpflichtete zur Fortführung seines Betriebs in dem bisherigen Umfang bis 31. Dezember 1915 nachweislich für die Herstellung von Malzextrakt und ähnlichen pharmazeutischen Erzeugnissen oder für Malzkaffe benötigt,
b) Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Erfüllung von Lieferungsverträgen an Verarbeiter benötigt, die vor Inkrafttreten der Verordnung, also vor dem 18. Mai 1915, geschlossen sind; ist an eine Bierbrauerei zu liefern, so gilt dies nur insoweit, als durch die zu liefernden Mengen deren Malzkontingent nicht überschritten wird,
c) Malzvorräte einer Bierbrauerei, die sich innerhalb ihres Malzkontingents halten.
Anzeige-Vordrucke werden im allgemeinen den Bierbrauereien unmittelbar von dem Deutschen Brauerbund E. V. zugehen. Die Anzeigepflichtigen, denen kein Vordruck zugesandt wird (insbesondere alle Anzeigepflichtigen, die nicht Bierbrauer sind), erhalten die Vordrucke auf Verlangen unentgeltlich von dem Deutschen Brauerbund E. V. oder von der zuständigen Handelskammer.
Wer die Anzeigen nicht oder nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 bestraft. Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bei der Aufnahme der Malzvorräte am 27. März 1915 verschwiegen hatte, so bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei.
Calw, den 23. Mai 1915.
K. Oberamt: Binder.
Heu-Urlaub für Militärpersonen.
Das K. stellv. Generalkommando ist bereit, der Landwirtschaft auch für die diesjährige Heuernte durch kürzere Beurlaubung immobiler Mannschaften auf Antrag auszuhelfen, soweit es die militärischen Verhältnisse irgend gestatten. Die Gesuche sind nicht an das stellv. Generalkommando, sondern an den Truppenteil, zu richten, in welchem die zu Beurlaubenden stehen. So
weit nicht die Beurlaubung bestimmter Leute beantragt wird, sind die Gesuche vom Oberamt Calw beim Ers.- Bat. des Grenadier-Regts. Nr. 119 in Stuttgart einzureichen. In den Gesuchen ist die Zahl der erforderlichen Aushilfspersonen und die Grütze der Wiesen bezw. Futteranbauflächen genau anzugeben und die Richtigkeit der Angaben durch die Ortsbehörden zu beglaubigen. Die Truppenteile sind angewiesen, den Gesuchen soweit möglich stattzugeben. Gesuche um Heuurlaub für im Feld stehende Mannschaften, deren Genehmigung übrigens ganz von den Verhältnissen der einzelnen Truppenteile abhängig und deshalb fraglich ist, sind gleichfalls nicht beim stellv. Generalkommando, sondern unmittelbar beim mobilen Truppenteil einzureichen, da zur Entscheidung ausschließlich die mobilen Kommandobehörden lm Felde zuständig sind. Die Richtigkeit der zur Begründung dieser Gesuche vorgetragenen Tatsachen ist in diesem Falle nicht bloß von der Ortsbehörde, sondern auch vom Oberamt zu bescheinigen.
Zur Ermöglichung einer raschen und glatten Erledigung der Gesuche sind die vorstehenden Anordnungen genau einzuhalten.
(Zu vergl. die Bekanntmachung des K. stellv. Generalkommandos vom 21. ds. Mts. im Staatsanxeioer Nr. 118.) ° ^
Calw, den 24. Mai 1915.
K. Oberamt: Binder.
Den Herren Verwaltungsakluaren und geprüften Ortsvorstehern
gehen heute die Listen über die besonders eingeschätzten Umlagekapitale unter Bezugnahme auf 8 14 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 26. Oktober 1912 (Reg.-Bl. S. 820) zu.
Zugleich werden je zwei Vordrucke zu dem gemäß 88 25 ff. a. a. O. zu fertigenden Katasternachweisungen versandt. Der Vorlage der Katasternachweisungen in einfacher Ausfertigung nebst Beilagen — Anlage 8 bis kl — wird bis spätestens 1. August d. I. entgegengesehen.
Calw, den 21. Mai 1915.
K. Versicherungsamt. Amtmann Rippmann.
Den Herren Ortsvorstehern
gehen heute Fragebogen der K. Anstalt für Pflanzenschutz in Hohenheim über das Auftreten der Maikäfer mit dem Auftrag zu, die Fragebogen nach Möglichkeit auszufüllen und bis längstens 10. Juni ds. Js. dem K. Oberamt einzusenden.
Calw, den 22. Mai 1915.
K. Oberamt: Binder.
Italien abgebrochen, eine Kriegserklärung bedeutet dieser Abbruch zunächst nicht. Die italienische Regierung läßt vielmehr verlauten, daß ihrerseits eine Kriegserklärung an Deutschland nicht beabsichtigt sei.
Respektierung der Schweizer Neutralität.
(WTB.) Bern. 25. Mai. (Amtl. Mitteilung.) Die Deutsche Reichsregierung und die K, und K. Oesterreichisch-Ungarische Negierung haben dem Vun- desrat mitgeteilt, daß sie selbstverständlich die bei Kriegsausbruch abgegebenen Erklärungen einer strikten Respektierung der schweizerischen Neutralität auch unter den durch die Beteiligung Italiens am Kriege veränderten Verhältnissen.aufrecht erhalten. Zwischen der Italienischen Regierung und dem Bundesrat hat folgender Notenwechsel stattgefunden: Erklärung der K. Italienischen Regierung. Die Regierung S. M. des Königs legt Wert darauf, dem Schweizerischen Bundesrat die Erklärung, betreffend die ewige Neutralität der Schweiz und die Unverletzbarkeit schweizerischen Gebietes, die die K. Regierung die Ehre hatte, ihm unter dem Datum des 19. Aug. 1914 zu überreichen, zu bestätigen. Die Regierung S. M. des Königs von Italien ist fest entschlossen, in Hinsicht auf die Schweiz alle Ihre Pflichten als Kriegführende auf das Peinlichste und Loyalste zu beobachten. Sie will bei dieser Gelegenheit ihrem Gefühle des vollsten Vertrauens Ausdruck geben, das ihr die in der Note der Schweizerischen Regierung vom 26. August enthaltenen Erklärungen betreffend den festen Willen des schweizerischen Volkes und die Haltung seiner Regierung in Bezug auf die Neutralität und die sich daraus ergebenden Pflichten eingefiöst hat. — Hieraus hat der Bundes rat der Schweiz die folgende Erklärung abgegeben: Im Augenblicke, da Italien im Begriffe ist, sich an den kriegerischen Ereignissen zu beteiligen, legt der Schweizerische Bundesrat Wert darauf, der K, Italienischen Regierung die formelle Versicherung der absoluten Neutralität, die in der Erklärung des Schweizerischen Bundesrats am 5. Aug. vergangenen Jahres und wiederholt in seiner Note vom 26. Aug. desselben Jahres niedergelegt war, in voller Form zu bestätigen. Der Schweizerische Vundesrat ist fest entschlossen, in seinen Beziehungen zu Italien alle seine Pflichten als Neutraler aufs loyalste und peinlichste zu beobachten und wünscht bei dieser Gelegenheit. dem Gefühle vollsten Vertrauens Ausdruck zu geben, das ihm die im August vergangenen Jahres niedergelegte Erklärung einflößt, wonach die K. Ita
lienische Regierung entschlossen ist. für die Zukunst, wie sie es für die Vergangenheit getan hat, die durch die Akte vom 20. November 1815 festgelegten Grundsätze betreffend die Anerkennung der ewigen Neutralität der Schweiz und die Unverletzlichkeit ihres Territoriums zu befolgen. Im übrigen hat der Bundesrat feine Gesandten beauftragt, den Regierungen, bei denen sie beglaubigt sind, zu notifizieren, daß die schweizerische Neutralitätserklärung vom 15. August 1915 bestätigt wird.
Der letzte Telegramm-Wechsel mit Italien.
Lugano, 25. Mai. Sofort nach Ueberreichung der Kriegserklärung in Wien wurde, wie wir dem „Lokalanzeiger" entnehmen, der Telegrammverkehr zwischen Italien und Oesterreich unterbrochen, aber auch gleichzeitig nach dem „Secolo" die Drahtverbindung mit Frankfurt a. M. Das letzte Telegramm, das von Frankfurt abqing, war folgender Gruß des dortigen Telegraphenboamten: „Aus Wiedersehen in Rom", worauf der Mailänder mit einer nicht wiederzugebenden Aufforderung antwortete. Seit gestern morgen sind alle telephonischen und telegraphischen Verbindungen zwischen Nom und Norditalien, sowie mit dem Ausland unterbrochen. Auch die Telegramme der Agenzia Stefani treffen nicht in Mailand ein.
Unruhen in Turin.
Zürich, 25. Mai. Die „Patria" in Lugano meldet ans Turin, daß an beiden Feiertagen die Unruhen unter den eingezogenen Rekruten in Turin fortda-uerten. Es sei Tatsache, daß infolge der Vorgänge die Tuwiner Garnison nach Neapel verlegt, jedenfalls aber zunächst nicht nach dem Kriegsschauplatz abgehen werde. Am Pfingstsamstaq sei es auf der Piazza San Carlo zu schweren Ausschreitungen eingezogener Reserven gegen die führenden Offiziere gekommen, in deren Verlauf aktives Miltiär Eingreifen mußte. Es gab zahlreiche Schwerverletzte. Die Korrespondenten schweizerischer Blätter verlassen gleichfalls Turin, da sie fortgesetzten feindlichen Angriffen der Bevölkerung ausgesetzt sind.
Vorsichtsmaßregeln gegen eine Revolution.
(WTB.) Basel, 25. Mai. Nach Privatmeldungen der „Nationalzeitung" hat das Aktionskomitee der Interventionisten in Nom in Voraussicht einer allfälligen Revolution (!) nunmehr beschlossen,
gegen alle Ruhestörer vorzugehen und die Regierung in allen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu unterstützen. Das Komitee begründet diesen Entschluß mit dem bezeichnenden Hinweis und Geständnis, der Krieg, werde zwar siegreich, aber keineswegs einfach und kurz sein. Die offiziellen Sozialisten haben beschlossen, ein Manifest zu erlassen, in dem die Bevölkerung aufgefordert wird, die Zivilbehörden und die Regierung bei den Mobilmachungsmatzregeln zu unterstützen.
Die Südslaven gegen Italien.
Wien, 25. Mai. Die Südslavische Korrespondenz erhält von einem südslavischen Politiker folgende Mitteilung über die Stimmung der dalmatinischen Bevölkerung. Die Empörung über die Ansprüche Italiens auf dalmatischen Boden ist geradezu unbeschreiblich. Kroaten und Serben find mit einem Schlage geeint. Alle Südslaven werden gegen die italienischen Anmaßungen wie ein Mann aufstehen, um den südslavischen Besitzstand der Monarchie gegen die Italiener zu verteidigen.
Sonnino und Salandra bestochen?
Genf, 25. Mai. Wie die Lyoner „La Depeche" aus Rom erfährt, wurden zwei -politische Redakteure des italienischen „Avanti" auf Verfügung des Ministeriums verhaftet, wegen schwerer Anschuldigung gegen die Minister Salandra und Sonnino. Informationen des „Journal" hierzu wollen wissen, daß es sich um Anschuldigungen der Annahme französischer Gelder durch die beiden genannten Minister handelt, wodurch ihr Abschwenken von dem Dreibund zum Dreiverband bestimmt worden sein soll. Der „Avanti", der der Beschlagnahme verfallen ist, nannte auch bestimmte Einzelsummen, die bei Salandra 1 Million Franken, bei Sonnino 750 000 Franken betragen haben sollen. Die Angaben des genannten Blattes sind nicht nachzuprüfen, sie verdienen aber, weil sie mit genauen Daten belegt sind, Beachtung.
Die Lage auf den Kriegsschauplätzen.
* Noch immer heimsen die verbündeten Truppen im Südosten die Erfolge des Sieges in Westgalizien ein. Ganz Westgalizien und Mittelgalizien ist von den Russen geräumt, und nun sind auch die russischen Stellungen auf beiden Seiten des San, die nördlich von Przemysl und südöstlich von Jaroslau lagen, in