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Amtliche Bekanntmachung.

AosiiliWk der Desläude m Malz«. Gerste.

Durch die Bundesratsverordnungen vom 17. Mai 1915 über Malz und über Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 9. März 1915 ist die Aufnahme der Vorräte an Malz und Gerste in dem nachstehend bezeichneten Umfang oorgeschrieben worden.

Wer Malz (Darrmalz) mit Beginn des 25. Mat 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhan­denen Mengen getrennt nach Eigentümern unter Nen­nung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem Deut­schen Brauerbund E. V. in Berlin-Charlottenburg, Kantstratze 10, anzuzeigen. Soweit die vorhandenen Vorräte nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt sind, haben die Anzeigepflichtigen dies bei Erstattung der Anzeige anzugeben.

Bierbrauereien haben auch ihre Vorräte an Gerste anzuzeigen, die mit dem Beginne des 25. Mai 1915 in der Verarbeitung begriffen ist. Außerdem haben sämt­liche Bierbrauereien bis zum 1. Zuni 1915 dem Deut­schen Brauerbund E. V. anzugeben:

a) wie viel Malz sie nach den 88 13 der Verord­nung, betreffend Einschränkung der Malzverwen­dung in den Bierbrauereien, vom 15. 2. 1915, in der Zeit vom 1. April 1915 bis zum 31. 12. 1915 verwenden dürfen (Malzkontingent), und zwar möglichst getrennt für die drei Vierteljahre. So­weit den Bierbrauereien die Höhe des ihnen zu- stehendcn Malzkontingents noch nicht bekannt ist, wird ihnen von den Kckkneralämtern Auskunft er­teilt werden.

d) wie viel Malz sie seit dem 1. April 1915 bis zum 24. Mai 1915 zur Bierbrauerei verwendet haben mit Ausnahme solchen Malzes, das nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.

Wird das Malzkontingent nach dem 24. Mai 1915 durch Abgabe und Uebernahme nach 8 3 der Verordnung vom 15. Februar 1915 geändert, so sind die Aenderungen von dem Ilebernehmenden innerhalb 2 Wochen dem Deutschen Brauerbund E. V. anzuzeigen.

Sodann sind Bierbrauereien, die mit Beginn des 25. Mai 1915 Gerste im Besitz haben, verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer ebenfalls dem Deutschen Brauerbund E. V. anzuzeigen. Dasselbe gilt für Unter­nehmer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe, die vor dem 17. Mai 1915 nicht Gerste zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gerste- und Malz­kaffee, sowie zur Herstellung von Erünmalz für Brannt­weinbrennerei und Pretzhefeerzeugung verwendet haben.

Die Anzeigen find bis zum 1. Juni 1915 zu er­

statten. Anzeigen über Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger an den Deutschen Brauer­bund E. V. zu erstatten. Bei der Anzeige der Malz­vorräte haben die Anzeigepflichtigen diejenigen Vorräte getrennt anzuführen, für welche sie nach 8 3 der Verord­nung über Malz von der Absatzpflicht und von der Ueberlassungspflicht befreit sein wollen.

Hierunter fallen:

s) Malzvorrüte, die der Verpflichtete zur Fortfüh­rung seines Betriebs in dem bisherigen Umfang bis 31. Dezember 1915 nachweislich für die Her­stellung von Malzextrakt und ähnlichen pharma­zeutischen Erzeugnissen oder für Malzkaffe be­nötigt,

b) Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Erfüllung von Lieferungsverträgen an Verarbeiter benötigt, die vor Inkrafttreten der Verordnung, also vor dem 18. Mai 1915, geschlossen sind; ist an eine Bierbrauerei zu liefern, so gilt dies nur inso­weit, als durch die zu liefernden Mengen deren Malzkontingent nicht überschritten wird,

c) Malzvorräte einer Bierbrauerei, die sich inner­halb ihres Malzkontingents halten.

Anzeige-Vordrucke werden im allgemeinen den Bierbrauereien unmittelbar von dem Deutschen Brauer­bund E. V. zugehen. Die Anzeigepflichtigen, denen kein Vordruck zugesandt wird (insbesondere alle Anzeige­pflichtigen, die nicht Bierbrauer sind), erhalten die Vor­drucke auf Verlangen unentgeltlich von dem Deutschen Brauerbund E. V. oder von der zuständigen Handels­kammer.

Wer die Anzeigen nicht oder nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder un­vollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 be­straft. Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bei der Aufnahme der Malz­vorräte am 27. März 1915 verschwiegen hatte, so bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei.

Calw, den 23. Mai 1915.

K. Oberamt: Binder.

Heu-Urlaub für Militärpersonen.

Das K. stellv. Generalkommando ist bereit, der Landwirtschaft auch für die diesjährige Heuernte durch kürzere Beurlaubung immobiler Mannschaften auf An­trag auszuhelfen, soweit es die militärischen Verhält­nisse irgend gestatten. Die Gesuche sind nicht an das stellv. Generalkommando, sondern an den Truppenteil, zu richten, in welchem die zu Beurlaubenden stehen. So­

weit nicht die Beurlaubung bestimmter Leute beantragt wird, sind die Gesuche vom Oberamt Calw beim Ers.- Bat. des Grenadier-Regts. Nr. 119 in Stuttgart einzu­reichen. In den Gesuchen ist die Zahl der erforderlichen Aushilfspersonen und die Grütze der Wiesen bezw. Futteranbauflächen genau anzugeben und die Richtig­keit der Angaben durch die Ortsbehörden zu beglaubigen. Die Truppenteile sind angewiesen, den Gesuchen soweit möglich stattzugeben. Gesuche um Heuurlaub für im Feld stehende Mannschaften, deren Genehmigung übrigens ganz von den Verhältnissen der einzelnen Truppenteile abhängig und deshalb fraglich ist, sind gleichfalls nicht beim stellv. Generalkommando, sondern unmittelbar beim mobilen Truppenteil einzureichen, da zur Ent­scheidung ausschließlich die mobilen Kommandobehörden lm Felde zuständig sind. Die Richtigkeit der zur Begrün­dung dieser Gesuche vorgetragenen Tatsachen ist in die­sem Falle nicht bloß von der Ortsbehörde, sondern auch vom Oberamt zu bescheinigen.

Zur Ermöglichung einer raschen und glatten Er­ledigung der Gesuche sind die vorstehenden Anordnungen genau einzuhalten.

(Zu vergl. die Bekanntmachung des K. stellv. Ge­neralkommandos vom 21. ds. Mts. im Staatsanxeioer Nr. 118.) ° ^

Calw, den 24. Mai 1915.

K. Oberamt: Binder.

Den Herren Verwaltungsakluaren und geprüften Ortsvorstehern

gehen heute die Listen über die besonders eingeschätzten Umlagekapitale unter Bezugnahme auf 8 14 der Ver­fügung des K. Ministeriums des Innern vom 26. Ok­tober 1912 (Reg.-Bl. S. 820) zu.

Zugleich werden je zwei Vordrucke zu dem gemäß 88 25 ff. a. a. O. zu fertigenden Katasternachweisungen versandt. Der Vorlage der Katasternachweisungen in einfacher Ausfertigung nebst Beilagen Anlage 8 bis kl wird bis spätestens 1. August d. I. entgegen­gesehen.

Calw, den 21. Mai 1915.

K. Versicherungsamt. Amtmann Rippmann.

Den Herren Ortsvorstehern

gehen heute Fragebogen der K. Anstalt für Pflanzen­schutz in Hohenheim über das Auftreten der Maikäfer mit dem Auftrag zu, die Fragebogen nach Möglichkeit auszufüllen und bis längstens 10. Juni ds. Js. dem K. Oberamt einzusenden.

Calw, den 22. Mai 1915.

K. Oberamt: Binder.

Italien abgebrochen, eine Kriegserklärung bedeutet dieser Abbruch zunächst nicht. Die italienische Regie­rung läßt vielmehr verlauten, daß ihrerseits eine Kriegserklärung an Deutschland nicht beabsichtigt sei.

Respektierung der Schweizer Neutralität.

(WTB.) Bern. 25. Mai. (Amtl. Mitteilung.) Die Deutsche Reichsregierung und die K, und K. Oesterreichisch-Ungarische Negierung haben dem Vun- desrat mitgeteilt, daß sie selbstverständlich die bei Kriegsausbruch abgegebenen Erklärungen einer strik­ten Respektierung der schweizerischen Neutralität auch unter den durch die Beteiligung Italiens am Kriege veränderten Verhältnissen.aufrecht erhalten. Zwischen der Italienischen Regierung und dem Bun­desrat hat folgender Notenwechsel stattgefunden: Erklärung der K. Italienischen Regierung. Die Re­gierung S. M. des Königs legt Wert darauf, dem Schweizerischen Bundesrat die Erklärung, betreffend die ewige Neutralität der Schweiz und die Unverletz­barkeit schweizerischen Gebietes, die die K. Regierung die Ehre hatte, ihm unter dem Datum des 19. Aug. 1914 zu überreichen, zu bestätigen. Die Regierung S. M. des Königs von Italien ist fest entschlossen, in Hinsicht auf die Schweiz alle Ihre Pflichten als Kriegführende auf das Peinlichste und Loyalste zu beobachten. Sie will bei dieser Gelegenheit ihrem Gefühle des vollsten Vertrauens Ausdruck geben, das ihr die in der Note der Schweizerischen Regierung vom 26. August enthaltenen Erklärungen betreffend den festen Willen des schweizerischen Volkes und die Haltung seiner Regierung in Bezug auf die Neu­tralität und die sich daraus ergebenden Pflichten eingefiöst hat. Hieraus hat der Bundes rat der Schweiz die folgende Erklärung abgegeben: Im Augenblicke, da Italien im Begriffe ist, sich an den kriegerischen Ereignissen zu beteiligen, legt der Schweizerische Bundesrat Wert darauf, der K, Ita­lienischen Regierung die formelle Versicherung der absoluten Neutralität, die in der Erklärung des Schweizerischen Bundesrats am 5. Aug. vergangenen Jahres und wiederholt in seiner Note vom 26. Aug. desselben Jahres niedergelegt war, in voller Form zu bestätigen. Der Schweizerische Vundesrat ist fest entschlossen, in seinen Beziehungen zu Italien alle seine Pflichten als Neutraler aufs loyalste und pein­lichste zu beobachten und wünscht bei dieser Gelegen­heit. dem Gefühle vollsten Vertrauens Ausdruck zu geben, das ihm die im August vergangenen Jahres niedergelegte Erklärung einflößt, wonach die K. Ita­

lienische Regierung entschlossen ist. für die Zukunst, wie sie es für die Vergangenheit getan hat, die durch die Akte vom 20. November 1815 festgelegten Grund­sätze betreffend die Anerkennung der ewigen Neu­tralität der Schweiz und die Unverletzlichkeit ihres Territoriums zu befolgen. Im übrigen hat der Bun­desrat feine Gesandten beauftragt, den Regierungen, bei denen sie beglaubigt sind, zu notifizieren, daß die schweizerische Neutralitätserklärung vom 15. August 1915 bestätigt wird.

Der letzte Telegramm-Wechsel mit Italien.

Lugano, 25. Mai. Sofort nach Ueberreichung der Kriegserklärung in Wien wurde, wie wir dem Lokalanzeiger" entnehmen, der Telegrammverkehr zwischen Italien und Oesterreich unterbrochen, aber auch gleichzeitig nach demSecolo" die Drahtver­bindung mit Frankfurt a. M. Das letzte Telegramm, das von Frankfurt abqing, war folgender Gruß des dortigen Telegraphenboamten:Aus Wiedersehen in Rom", worauf der Mailänder mit einer nicht wie­derzugebenden Aufforderung antwortete. Seit ge­stern morgen sind alle telephonischen und telegra­phischen Verbindungen zwischen Nom und Nord­italien, sowie mit dem Ausland unterbrochen. Auch die Telegramme der Agenzia Stefani treffen nicht in Mailand ein.

Unruhen in Turin.

Zürich, 25. Mai. DiePatria" in Lugano mel­det ans Turin, daß an beiden Feiertagen die Un­ruhen unter den eingezogenen Rekruten in Turin fortda-uerten. Es sei Tatsache, daß infolge der Vor­gänge die Tuwiner Garnison nach Neapel verlegt, jedenfalls aber zunächst nicht nach dem Kriegsschau­platz abgehen werde. Am Pfingstsamstaq sei es auf der Piazza San Carlo zu schweren Ausschreitungen eingezogener Reserven gegen die führenden Offiziere gekommen, in deren Verlauf aktives Miltiär Ein­greifen mußte. Es gab zahlreiche Schwerverletzte. Die Korrespondenten schweizerischer Blätter verlassen gleichfalls Turin, da sie fortgesetzten feindlichen An­griffen der Bevölkerung ausgesetzt sind.

Vorsichtsmaßregeln gegen eine Revolution.

(WTB.) Basel, 25. Mai. Nach Privatmel­dungen derNationalzeitung" hat das Aktions­komitee der Interventionisten in Nom in Voraussicht einer allfälligen Revolution (!) nunmehr beschlossen,

gegen alle Ruhestörer vorzugehen und die Regierung in allen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu unterstützen. Das Komitee begründet diesen Entschluß mit dem bezeichnenden Hinweis und Geständnis, der Krieg, werde zwar sieg­reich, aber keineswegs einfach und kurz sein. Die offi­ziellen Sozialisten haben beschlossen, ein Manifest zu erlassen, in dem die Bevölkerung aufgefordert wird, die Zivilbehörden und die Regierung bei den Mobilmachungsmatzregeln zu unterstützen.

Die Südslaven gegen Italien.

Wien, 25. Mai. Die Südslavische Korrespondenz erhält von einem südslavischen Politiker folgende Mitteilung über die Stimmung der dalmatinischen Bevölkerung. Die Empörung über die Ansprüche Italiens auf dalmatischen Boden ist geradezu un­beschreiblich. Kroaten und Serben find mit einem Schlage geeint. Alle Südslaven werden gegen die italienischen Anmaßungen wie ein Mann aufstehen, um den südslavischen Besitzstand der Monarchie gegen die Italiener zu verteidigen.

Sonnino und Salandra bestochen?

Genf, 25. Mai. Wie die LyonerLa Depeche" aus Rom erfährt, wurden zwei -politische Redakteure des italienischenAvanti" auf Verfügung des Mini­steriums verhaftet, wegen schwerer Anschuldigung gegen die Minister Salandra und Sonnino. Infor­mationen desJournal" hierzu wollen wissen, daß es sich um Anschuldigungen der Annahme französi­scher Gelder durch die beiden genannten Minister handelt, wodurch ihr Abschwenken von dem Dreibund zum Dreiverband bestimmt worden sein soll. Der Avanti", der der Beschlagnahme verfallen ist, nannte auch bestimmte Einzelsummen, die bei Sa­landra 1 Million Franken, bei Sonnino 750 000 Franken betragen haben sollen. Die Angaben des genannten Blattes sind nicht nachzuprüfen, sie ver­dienen aber, weil sie mit genauen Daten belegt sind, Beachtung.

Die Lage auf den Kriegsschauplätzen.

* Noch immer heimsen die verbündeten Truppen im Südosten die Erfolge des Sieges in Westgalizien ein. Ganz Westgalizien und Mittelgalizien ist von den Russen geräumt, und nun sind auch die russischen Stellungen auf beiden Seiten des San, die nördlich von Przemysl und südöstlich von Jaroslau lagen, in