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Nr. 113. Amts- und Anzeiqeblatt für den Oberamtsbezirk Calw. 90. Jahrgang.
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Dienstag» den 18. Mai 1815.
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Amtliche Bekanntmachnngen. Verfügung der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel, betreffend die Regelung des Verbrauchs von Mehl und Brot,
vom 6. Mai 1915. (Staatsanzeiger Nr. 108, Beilage).
Auf Grund des § 37 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 35) und des § 23 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern zum Vollzug dieser Verordnung vom 30.Jam. 1915 (Staatsanzeiger Nr. 25) wird mit Zustimmung des K. Ministeriums des Innern verfügt:
Die Kommunalverbände, sowie die Gemeinden, denen die Regelung des Verbrauchs für den Gemeindebezirk übertragen ist. haben zur Regelung des Verbrauchs der Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des 8 4 Abs. 4a der Bundesratsverordnung (Selbstversorger) alsbald Anordnungen gemäß 88 34 und 36 der Bundesratsverordnung zu erlaffen und dabei die folgenden Vorschriften zu beachten.
1. Die in 8 4 Abs. 4 s der Verordnung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) be- zeichneten Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe (Selbstversorger) dürfen Weizen (Dinkel, Spelz) und Roggen, allein oder mit anderer Frucht gemischt, nur auf Grund eines Mahlscheins ausmahlen lassen.
2. Als landwirtschaftliche Betriebe sind alle landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenbetrieb« anzusehen, insbesondere also auch die Betriebe solcher Personen, die im Hauptberuf ein Handwerk betreiben oder als Beamte oder Arbeiter tätig sind und die daneben selbst Getreide bauen, ebenso die Betriebe von Gefangenen-, Armen-, Irrenanstalten u. dergl.
Als Unternehmer ist derjenige anzufehen, auf dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, gleichgültig ob er Eigentümer, Pächter oder Nutznießer des Grund und Bodens ist. Den Unternehmern stehen gleich ihre Vertreter (Ehefrauen, Betriebsleiter u. dergl.), die Vorstände oder Betriebsleiter der genannten Anstalten und ähnliche Personen.
3. Der Mahlschein wird vom Ortsvorfteher derjenigen Gemeinde ausgestellt, in deren Bezirk sich der Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes befindet.
4. Der Mahlschein enthält den Ort und den Tag seiner Ausstellung, den Namen des Selbstversorgers, die Bezeichnung des Betriebsortes, die Angabe der Gattung und des Gewichts der Fruchtmenge, deren Vermahlung erlaubt wird, die Angabe der Zeitdauer, wofür das Mehl aus der zu vermahlenden Frucht reichen muß, die Bezeichnung der Mühle, in der die Ausmahlung erfolgen soll, die Unterschrift des Ortsvorstehers und den Stempel der Gemeinde.
5. Ueber die Ausstellung der Mahlscheine hat der Ortsvorsteher ein Verzeichnis zu führen. Dieses enthält, außer denselben Angaben wie der Mahlschein, einen Eintrag über das Gesamtgewicht des Getreidevorrats, der dem Selbstversorger zur Verfügung steht, einen solchen über die Zahl der Wirtschaftsangehörigen, die von dem Selbstversorger zu versorgen sind, sowie über den Mahltag und den Tag des Wiedereinlaufs des Mahlscheins (s. Ziff. 12).
6. Zu den Mahlscheinen und den Verzeichnissen darüber sind Vordrucke zu benützen, wozu die Muster vom Sekretariat der Zentralstelle für Gewerbe und Handel zu beziehen sind.
7. Die Mahlerlaubnis, die mit Aushändigung des Mahlscheins an den Unternehmer gegeben wird, darf regelmäßig nur für die Ausmahlung von soviel Getreide erteilt werden, als der Selbstversorger für sich und die Angehörigen seiner Wirtschaft in einem Monat zu beanspruchen hat, d. h. für sovielmal 9 Kilogramm Brotgetreide, als die Wirtschaft Angehörige oder ihnen gleichstehende Personen zählt.
8. Als Angehörige der Wirtschaft sind alle diejenigen Personen zu betrachten, denen der Selbstversorger in seiner Wirtchsaft Wohnung und Beköstigung zu geben hat, insbesondere die Ehefrau und die Kinder, ferner unter der genannten Voraussetzung die zu höheren oder niederen Diensten Verpflichteten, namentlich das Gesinde, das für die Haus- und Landwirtschaft gehalten wird.
Diesen Personen stehei. alle diejenigen gleich, die als Altenteiler (Ausdinger, Pfründner) oder auf Grund
! eines Arbeitsvertrags Brotgetreide oder Mehl zu bean- ! spruchen haben. Dabei ist jedoch darauf zu achten, daß solche Personen keinenfalls mitgezählt werden dürfen, wenn ihnen Mehl- und Brotkarten ausgestellt werden.
9. Vor Ausstellung eines Mahlscheins hat der Ortsvorsteher zu prüfen, ob der Eesuchsteller tatsächlich bereits wieder Anspruch auf Erteilung eines Mahlscheins hat und ob die Zahl der Wirtschaftsangehörigen nach dem jeweiligen Stande richtig angegeben ist.
10. Dem Inhaber eines Mahlscheins steht die Auswahl unter den württembergischen Mühlen frei.
In auherwürttembergische Mühlen darf er das Getreide zum Ausmahlen bringen, wenn er die Haftung dafür übernimmt, daß der Mahlschein von dem außer- württembergischen Müller vorschriftsmäßig ausgefüllt an den Ortsvorsteher seines Betriebssitzes zurückgesandt wird (s. Z. 12).
11. Die Mühlen dürfen Getreide der in Ziff. 1 be- zeichneten Art, das ihnen von Selbstversorgern übergeben wird, nur dann ausmahlen, wenn ihnen gleichzeitig der vorschriftsmäßig ausgestellte Mahlschein abgegeben wird. Mehr als die in dem Mahlschein bezeichnet Menge dürfen sie nicht ausmahlen.
12. Die Müller haben auf dem Mahlschein den Mahltag anzugeben und unterschriftlich zu bestätigen, daß sie nicht mehr als die darin bezeichnete Eetreide- menge ausgemahlen haben. Nach Beendigung des Mahlens haben sie die Mahlscheine alsbald an denjenigen Ortsvorsteher einzusenden, der sie ausgestellt hat.
Im Mahlbuch haben die Müller in der Spalte Bemerkungen den Tag zu vermerken, an dem dch: Mahlschein vom Ortsvorsteher a-usgestellr worden ist, sowie den Tag, an dem sie den Mahlschein an den Ortsvorsteher zurückgesandt haben.
13. Die Ortsvorsteher haben darüber zu wachen, daß die Mahlscheine rechtzeitig wieder einkommen und auf Grund der wieder eingelaufenen Mahlscheine das Verzeichnis (s. Ziff. 5) zu ergänzen.
14. Die Ortsvorsteher haben darüber zu wachen, daß die Einträge in die Mahlbücher ordnungsmäßig erfolgen, Mindestens einmal monatlich haben sie die Mahlbücher einzusehen und darin zu vermerken, daß dies geschehen ist.
Das Oberamt wird seinerseits nach Bedarf eine ähnliche Ueberwachung eintreten lasten.
15. Die Benützung von Schrot- und anderen Mühlen, die bis zum 1. Januar 1915 nicht als gewerbliche Mühlen gebraucht worden sind, insbesondere also der Mühlen in landwirtschaftlichen Betrieben, ist nur mit Genehmigung des Ortsvorstehers in jedem einzelnen Falle zulässig.
16. Alle Mühlen der in Ziff. 16 genannten Art sind in der Weise mit einem Amtssiegel zu verschließen, daß sie ohne Verletzung des Siegels nicht benützt werden können.
17. Wenn der Ortsvorsteher zu einem erlaubten Zweck die Benützung einer der genannten Mühlen gestattet, ist der Verschluß unter amtlicher Aufsicht zu bestätigen und darüber zu wachen, daß nicht mehr Brotgetreide verarbeitet wird, als dem Selbstversorger zusteht.
Nach der Benützung ist das Siegel wieder anzulegen.
18. Bei der Benützung eigener Mühlen zum Zwecke der Verarbeitung von Brotgetreide finden im übrigen die Vorschriften der Ziff. 1—9, Ziff. 12 Abs. 1 und Ziff. 13 entsprechende Auwendung.
19. Bei den Selbstversorgern sind durch besondere Ueberwachungsbeamte mindestens stichprobenweise Nachprüfungen darüber vorzunehmen, ob nicht mehr Brotgetreide oder Mehl verbraucht worden ist, als zulässig gewesen wäre.
Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel läßt den zuständigen Behörden nähere Anweisungen hierwegen zugehen.
Die Pflicht der ordentlichen Polizeibehörden zur Ueberwachung der Durchführung der erteilten Vorschriften bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
20. Ergibt sich bei den Nachprüfungen (Ziff. 19), daß ein Selbstversorger mehr Brotgetreide oder Mehl verbraucht hat, als er bis zu dem Tage der Nachprüfung verbrauchen durfte, so werden seine gesamten Restvorräte an Brotgetreide und Mehl unter amtlichen Verschluß genommen und ihm vom Ortsvorsteher monatlich
nur soviel zugeieilt, als er für diese Zeit zu beanspruchen hat, dabei ist ihm nicht die ganze Menge von 9 Kilogramm Brotgetreide oder 7,2 Kilogramm Mehl auf den Kopf und Monat zuzuteilen, sondern nur soviel, daß seine Restvorräte bis zum 15 .August 1915 oder dem eö waigen früheres Zeitpunkt ausreichen, bis zu welchem er unter Zugrundlegung eines monatlichen Verbrauchs von 9 Kilogramm Brotgetreide oder 7,2 Kilogramm Mehl auf den Kopf hätte ausreichen sollen.
21. Die Beteiligten sind verpflichtet, den lleber- wachungs- und ordentlichen Polizeibeamten jeden Zutritt zu ihren sämtlichen Räumen und sonstigen Oertlich- keiten, wo sich Vorräte befinden können, zu gewahren und ihnen alle zur Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen Handlungen zu ermöglichen.
22. Die Vorschriften der Ziff. 19 Abs. 1 und der Ziffern ^20 und 21 sind den einzelnen Beteiligten besonders zur Kenntnis zu bringen.
23. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der vorstehenden Vorschriften erlassenen Anordnungen sind mit der Strafe des 8 44 der Verordnung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 zu bedrohen.
Die in obiger Verfügung enthaltenen Vorschriften werden hiemit als
Anordnungen des Kommuualverbands Calw
erlassen; gleichzeitig werden die unterm 8. vor. Mts. getroffenen Anordnungen betreffs des Ausmahlens von Brotgetreide (Lalwer Tagblatt Nr. 82) aufgehoben.
Den Herren Ortsvorstehern, welche hienach das Erforderliche einzuleiten und zu besorgen haben, wird weiter bekannt gegeben, daß die Vordrucke für neue Mahl- fcheine sowie für Verzeichnisse darüber beim K. Oberamt bezogen werden können.
C a l w, den 17. Mai 1915.
Namens des Kommunalverbands Calw:
Reg.-Rat Binder.
Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern, betr. die Verwendung von Erdölpech und Oel.
I. Der Bundesvat hat nach der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Verwendung von Erdölpech und Oel vom 29. April ds. Js. auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.
8 1.
Erdölpech darf nur zur Herstellung von Schmieröl verwendet werden.
Die Eigentümer von Erdölpech sind verpflichtet, das Pech der Berliner Schmieröl-Gesellschaft m. b. H. auf Verlangen käuflich zu überlassen, die Ueberlassung an andere Personen ist verboten. Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. 8 2.
Fußboden- und Stauböle dürfen nicht hergestellt werden.
Die Verwendung von Oel zum Oelen von Fußböden ist verboten.
» s.
Dachpappe, bei deren Herstellung Erdölpech verwendet ist, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Dachpappe, die vor dem 1. April 1915 im Inland fertiggestellt oder vor diesem Tage aus dem Ausland eingeführt worden ist..
8 4-
Der Reichskanzler kann von der Vorschrift des 8 l Absatz 1, des 8 2 und des 8 3 Abs. 1 Ausnahmen zulassen.
8 b.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des 8 1 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, des 8 2 Abs. 1 und des 8 3 zuwiderhandelt.
Mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundert- sünfzig Mark wird bestraft, wer der Vorschrift des 8 2 Abs. 2 zuwiderhandelt.
8 6 .
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung an die Stelle der Bekanntmachung über die Ver-