üge.
»er,
hingen.
»der Dien»,
rggon
W
)nhof ein. loch ein grü- llungen wer- n in Talw urg (Lamm), h) u. Ageu- rall Telefon, für die Dar- Lrwerb eines lligen Futter, lussötze über l Rindvieh, f. im „Land, lblatt".
ht statt- . d. Mt».
ich.
c
intaden
IkLDkt
t'lül» «!>!-?!
1.L WMI R-
^LLLL5>
«ALM
Nr. 112. Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw. 90. Jahrgang.
o«
>»t«ung»w«ise: Imal wSchentllch. Unzeigenpret«: Im vberamt«- Talw für die etafpaltiar BorgrSzrilr 10 Bf»., außerhalb derselben 1L Psg-, «ea W Psg. Schluß für Jnseratannahme 10 Uhr vormittag«. Telefon S.
Montag, den 17. Mai 1915.
Bezugspreis: In der Stadt mit LrLgerlohn Mk. 1.25 vierreljLhrlich. D dezugSprerS für den OrlS- und NachbarortSverkekr Mk. 1.80, im Fernvert Mt. 1.3N. Bestellgeld in Württemberg W Pfg., in Bavern und Reich 42?
Amtliche Betanntmachaagea.
MiMmchW telreff«» Bmarrr-elM
M VWiMar All Smmiklltffi»»!
sw MfisxhMie jeder Art.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede llebertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur llebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Ziffer „d" des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach 8 3 der Bekanntmachung über Borratserhebungen vom 2. Februar 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft wird, und daß Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden können.
8 1-
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. Meldopflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte an Gummi-Bereisung (Decken, Schläuchen, Vollreifen) für Kraftfahrzeuge jeder Art, auch die an Fahrzeugen, für welche eine erneute Aulasiungsbescheinigung nicht erteilt wird, befindliche Bereisung.
< 2.
s Bon der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
a) alle Personen und Firmen, die die in 8 1 aufge- gesührten Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden;
b) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Ee-
> wahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
c) alle Empfänger (in dem unter a und b bezeichneten
Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf . dem Versand befinden und nicht bei einem der !. unter u und b aufgeführten Personen usw. in Ge- wahrsam und/oder unter Zollaufsicht gehalten weiten.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten als bei diesen beschlagnahmt.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus und dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
S 3.
Umfang der Meldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende Fragen:
«) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden;
d) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist.
8 4.
Inkrafttreten der Verfügung.
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 17. Mai 1915 (Meldetag) mittags 12 llhr bestehende tatsächliche Zustand maßgebend.
Für die in 8 2 Absatz c bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung dev Gegenstände in Kraft.
Beschlagnahmt sind auch alle nach dem 17. Mai 1915 etwa hinzukommenden Gegenstände.
« 6.
Beschlagnahmebestimmnngen.
Die beschlagnahmten Reisen und Schläuche verblei
ben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist eine Lagerbuchsührung einzurichten und den Polizei- und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Lager sowie der Lagerbuchsührung zu gestatten. § 6.
Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen orange Meldescheine für Bereisung zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind.
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, in der Meldung ein Angebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände zu machen.
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
Die Meldezettel sind an die Königliche Inspektion des Kraftsahrwesens Verlin-Schöneberg vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 27. Mai 1915 einschließlich einzureichen.
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen.
Stuttgart, den 16. Mai 1915.
Das K. stell». Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps, gez. v. Marchtaler.
Die LeMeindebehörde»
werden höherer Weisung zufolge beauftragt, gegenwärtige Bekanntmachung alsbald nach ihrem Erscheinen am Rathaus auszuhängen oder anzuschlagen.
Calw, den 17. Mai 1915.
K. Oberamt: Binder.
BelMutmchW betreffend VemwdW »in Benzol and SolneniW-ti sowie HW- -reffe sw diese Stoffe.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand v. 4. Juni 1851 (E. S. 1904 S. 451 ff.) des Gesetzes betreffend Höchstpreise o. 4. August 1914 (R.E.Bl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachungen über Höchstpreise v. 17. 12. 14 (R.G.Bl. S. 516) und v. 2. 1. 15 (R.E.Bl. S. 25) und der Bekanntmachung über Vorratserhebungen v. 2. 2. 1915 (R.E.Bl. E. 54) wird hiermit verordnet:
8 1. Dieser Verfügung unterliegen nicht nur in den Handel gebrachtes, gereinigtes oder ungereinigtes 90er Benzol bezw. Motorenbenzol oder Mischungen dieser mit gereinigten oder ungereinigten Benzolhomologen, sondern auch Betriebsstoffe, die hergestellt sind aus Ko- kereirohbenzol, Leichtöl aus der Teerdestillation, Vorlaufölen von der Destillation von Teeren, sogen. Kohlenwasserstoff aus den Oelgasanstalten, wie auch überhaupt alle benzolhaltigen Körper, die aus Prozessen pyrogener Zersetzung entstammen, gleichgültig, ob sie unter ihrem wissenschaftlichen oder technischen Namen oder unter Phantasienamen in den Handel gebracht werden.
8 2. Dieses Benzol darf nur in enttoluoltem Zustande verkauft, geliefert und verbraucht werden.
Die chemischen Fabriken gelten für diejenigen Mengen, die sie zur Herstellung von Benzolderivaten für die Heeresverwaltung verwenden, als Reinigungsanstalten.
Sie sind also zum Bezüge von toluolhaltigem Benzol berechtigt und unterliegen ebenso wie andere Reinigungsanstalten den Bestimmungen dieser Verfügung.
Soweit mit den vorhandenen Apparaten eine vollständige Toluolentziehung nicht möglich ist, mutz jedoch mindestens der Toluolgehalt soweit herabgesetzt werden, daß er in der Verbrauchsmischung höchstens des Benzolgehalts ausmacht, gleichgültig, ob es sich um ein reines Benzol-Toluol-Eemisch oder um ein Gemisch mit dritten oder weiteren Komponenten handelt.
Einer Benzolgewinnungs- oder Reinigungsanstalt, der es nachweislich durchaus nicht gelingt, diese Vorschrift zu erfüllen, oder die sich außer Stande sieht, die Enttoluolung in der vorgeschriebenen Weise ausführen zu lasten, kann durch die Inspektion des Kraftsahrwesens eine Ausnahme gestattet werden.
8 3. Das Benzol von der in 8 2 gekennzeichneten Beschaffenheit darf in letzter Hand nur geliefert werden: — soweit nicht das Preuß. Kriegsministerium oder in seinem Aufträge die Inspektion des Kraftfahrwesens durch Sonderabmachung mit den Erzeugern oder durch Sondererlaß darüber verfügt hat oder verfügen wird —
s) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Herstellung von Benzolderivaten für die Heeresverwaltung dient;
d) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es nachweislich als Motorenbe- triebsstosf (ausschl. für Kraftwagen) zu landwirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen Zwecken benutzt wird;
c) an gewerbliche Betriebe als Atotorenbetriebsstoff sowie allgemein als Kraftwagenbetriebsstoff, jedoch nicht über rund 15 der Erzeugung bezw. der den Lagerhaltern und Verkäufern von den Ee- winnungsanstalten gelieferten Mengen;
ci) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in Mengen, die in Vereinbarung mit der Inspektion des Kraft- fahrwesens festzusetzen sind.
8 4. Das gemäß 8 3c abgegebene Benzol darf nur in vorher von der Inspektion des Kraftfahrwesens zu genehmigenden Gemischen verabfolgt werden. Ausnahmen bedürfen der besonderen Erlaubnis dieser Dienststelle.
Soweit dies Benzol von Besitzern abgegeben wird, die es ihrerseits von Dritten erworben haben, kann es nur zur Abgabe gelangen, wenn sie von ihren Lieferanten die ausdrückliche schriftliche Bestätigung erhalten haben, daß von letzteren eine Abgabe von Benzol für diesen Zweck noch nicht erfolgt ist.
8 5. Solventnaphta mutz in letzter Hand an solche Verbraucher abgegeben werden, die dieses Erzeugnis zur Erfüllung unmittelbar vorliegender Heeresaufträge brauchen.
8 6. Benzol (8 1. 2) und Solventnaphta sind ohne Verzug dem Verbraucher zuzuführen und dürfen nicht länger als höchstens einen Monat auf Lager gehalten werben. Mengen, die nach dieser Frist vom Verbraucher nicht angefordert sind, müssen der Inspektion des Kraftfahrwesens angezeigt werden, die hierüber weitere Verfügung treffen wird.
8 7. Höchstpreise.
a) Die nach dem Enttoluolen verbleibenden 80/85er Benzole oder deren Mischungen mit toluolfreien Fraktionen der höheren Venzolhomologen oder anderen Körpern, gleichviel unter welchem Namen und in welcher Zusammensetzung sie geliefert werden, dürfen an die Verbraucher nicht teurer als zu einem Preise von 47 Mk. für 100 veräußert werden. Mischungen gemäß 8 4 fallen nicht unter diesen Höchstpreis.
d) Der Höchstpreis (letzter Hand) beträgt für:
Reintoluol:
45.-
Mk. für 100 kA
Solventnaphta l:
43.—
»» » 100 »
» ll.
33.—
» „ 100 „
Xylol:
43.—
» „ 100
8 8. Der Höchstpreis schließt die Bersendungskosten ab letzter Lagerstelle nicht ein und gilt für Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
8 9. Nicht berührt durch die Höchstpreisfestsetzung werden: die gegenwärtig vertraglich festgelegten Preisvereinbarungen zwischen den Benzolgewinnungsanstal- ten und ihren Abnehmern und die Vereinbarungen der Heeresverwaltung mit bestimmten Benzolgewinnungsanstalten bezw. deren Interessenvertretung, soweit sie die Höchstpreise nicht überschreiten.
8 10. Die Benzolgewinnungsanstalten haben bis zum 9. jeden Monats der Inspektion des Kraftfahrwesens eine Aufstellung der im Vormonat erzeugten Benzolmengen nach dem ihnen zugegangenen Muster einzureichen.
8 11. Mit Gefängnis oder Geldstrafe in der in den eingangs genannten Gesetzen bestimmten Höhe wird bestraft, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt find. t
8 12. Diese Verordnung tritt mit dem 6. Mai 1915 in Kraft. Die Unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Stuttgart, den 4. Mai 1915.
Das K. stell». Generalkommando des Xlll. (K. W.) Armeekorps, gez. v. Marchtaler.
Obige Bekanntmachung wird mit dem Anzügen veröffentlicht, daß die bisherigen Anordnungen der Heeres-