Amtliche Bekanntmachuage«.
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Die Musterung und Aushebung des unausge- bildeten Landsturms II und zwar der Jahrgänge 1872,1871 und 1870 und aller derjenigen Mannschaften des Jahrgangs 1869, welche bei Aufruf des un- ausgebildeten Landsturms am 27. November 1914 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, findet für den Oberamtsbezirk Calw am
Montag, den 1V. Mai 1915, vormittags von 7^ Uhr an, auf dem Rathaus in Calw statt.
Die Vorstellung der Mannschaften findet nach Jahrgängen in alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden statt und zwar so, daß die jüngeren zuerst gemustert werden.
Die Beorderung der Landsturmpflichtigen zu obi- ' gem Musterungstermine hat alsbald durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde zu geschehen und es sind die Herren Ortsvorsteher für das rechtzeitige Erscheinen verantwortlich. Bemerkt wird, dag in dem seinerzeitigen Aufruf im Calwer Tagblatt Nr. 292 und 294 pro 1914 nur die Landsturmleute bis zum Jahrgang 1870 einschließlich aufgerufen wurden, was aber für das Erscheinen bei der Musterung ohne Belang ist. Die vom Jahrgang 1869 in Betracht kommenden Mannschaften sind alsbald zur Anmeldung aufzufordern und sind diese Anmeldungen umgehend hieher vorzulegen.
Die Nichtanmeldung zur Landsturmrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht. Jeder Land- sturmpflichtige, welcher während des Musterungsgeschäfts im hiesigen Bezirk seinen dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz hat. ist zur Gestellung verpflichtet. Eine besondere Ladung dazu erfolgt nicht.
Landsturmpflichtige, die beim Musterungsgeschäft nicht pünktlich erscheinen, haben strenge Strafe zu erwarten Wer sich der Gestellung böswillig entzieht. wird als Fahnenflüchtiger behandelt.
Die Gemeindebehörden können von der Gestellung zur Musterung nicht entbinden. Wer durch Krankheit verhindert ist, zu erscheinen, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches von der Gemeindebehörde beglaubigt sein muß, wenn der betreffende Arzt nicht amtlich angestellt ist.
Für Landsturmpflichtige, welche behaupten, an einem Gebrechen zu leiden, empfiehlt es sich, längstens bis zur Musterung ein Zeugnis eines Spezialarztes oder des behandelnden Arztes vorzulegen. Derartige Zeugnisse müssen ebenfalls von der Ortspolizeibehörde beglaubigt sein, wenn der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist.
Die Herren Ortsvorsteher haben bei der Musterung nur dann anwesend zu sein, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, die eine Besprechung des Ortsvorstehers mit der Ersatzkommission notwendig erscheinen lassen.
Die Pflichtigen haben ihre Militärpapiere, diejenigen, welche für unabkömmlich erklärt worden find, ihre Unabkömmlichkeilsbescheinigung zuverlässig mitzubringen und mit reingewaschenem Körper und in frischem Leibweitzzeug bei der Musterung zu erscheinen, auch sind die Öhren gründlich zu reinigen.
Im übrigen wird auf 8 103 der Wehrordnung verwiesen.
Bemerkt wird, daß diese Musterung und Aushebung nicht gleichbedeutend mit der alsbaldigen Einberufung zum Dienst ist.
Calw, den 5. Mai 1915.
Der Ziviloorfitzende der Ersatzkommission:
Regierungsrat Binder.
Berlin, 7. Mai. Zu der italienischen Parlamentsvertagung schreibt der „Berl. Lokalanz.": Also eine Verlängerung der parlamentslosen, der nicht schrecklichen Zeit um gute 8 Tage, in denen sich vielleicht noch manches aufklären, noch manches erreichen lassen kann, was der augenblicklichen Lage ihre gefahrdrohende Schärfe nehmen könnte. Doch darf nicht vergessen werden, daß das Ministerium Salandra von der Volksstimmung sich j bisher nicht hat treiben lassen, sondern die Führung der Geschäfte, gestützt auf wiederholte mit überwältigender Mehrhiet gefaßte Vertrauenskundgebungen der Kammer unter eigener Verantwortung selbständig geleitet hat. Aber, da die Tatsache besteht, daß die Verhandlungen zwischen Wien und Rom noch nicht abgebrochen sind, darf man die Vertagungen des Parlaments auf den Wunsch zurückführen, für einen neuen Versuch Zeit zu gewinnen. Freilich kann dieser beabsichtigte Zeitgewinn auch mit anderen Rücksichten erklärt werden.
(MTB.) Köln. 7. Mai. Die „Köln. Ztg." meldet aus Berlin: Der Stand der österreichisch-italienischen Frage ist auch heute unverändert. Es heißt, daß die gespannte Lage andauere, ohne daß man genötigt sei, sie als aussichtslos zu beezichnen.
Berlin, 7. Mai. Der Vertreter der „Franks. Ztg." meldet: Nach den vorliegenden Berichten hat sich in dem Verhältnis Italiens zu Oesterreich in den letzten 24 Stunden nichts geändert.
Rom, 6. Mai. Die „Concordia" Pwlamenghi Cri- spis, die seit ihrem Bestehen eine dreibundfreundliche
Erhebung der Vorräte von Getreide u. Mehl am 9. Mai 1915.
Die Aufnahme erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen und diejenigen Unternehmen, welche solche Vorräte aus Anlaß ihres Handels- oder Gewerbebetriebs in Gewahrsam haben; als letztere kommen hauptsächlich in Betracht:
Mühlen, Bäckereien, Konditoreien, Teigwarenfabriken, Handelsbetriebe, Getreide- und Mehlhandlungen, Kolonialwarengeschäfte, Verkehrsbetriebe, Personen- und Frachtsuhrgeschäfte u. s. w.
Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide- und Mehlarten erfaßen, die sich in der Nacht vom 8. zum 9. Mai 1915 im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten (Betriebsinhaber) befunden haben:
s) Weizen und Kernen ^ allein oder mit anderer (Spelz, Dinkel), Frucht gemischt, auch un-
Roggen, ^ gedroschen,
d) Gerste (Brau- und Futtergerste ausschl.
Malz).
Hafer,
Mengkorn aus Gerste und Hafer,
Mischfrucht, d. h. Gerste und Hafer mit Hülsenfrüchten gemischt, c) Weizenmehl,s oder Gemische, in denen diese Mehle
Roggenmehl, ! enthalten sind, einschließlich des zur
Hafermehl, > menschlichen Ernährung dienenden
Eerstenmehl, ! Schrotes und Schrotmehls.
Die Gemeindebehörden haben darauf zu achten, daß alle Vorräte angemeldet werden, auch solche, die beschlagnahmt, enteignet oder von einem Kommunalverband überwic sind oder im Eigentum eines Dritten, eines Kommunaloerbandes, der Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. oder ähnlicher Gesellschaften stehen. j
Insbesondere sind von den Landwirten auch die Vorräte anzumelden, die sie zum Betrieb ihrer Wirtschaft oder im eigenen Haushalt zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes nötig haben, auch wenn ihnen diese Vorräte von der zuständigen Behörde schon freigegeben worden sind. Diese den Landwirten gesetzlich zustehenden Vorräte sollen ihnen belassen werden. Es müssen aber unbedingt alle Vorräte festgestellt werden.
Die Angabe hat in der Gemeinde zu erfolgen, in welcher sich die Vorräte am Stichtag tatsächlich befinden. Die Angaben über die Vorräte sind auf Grund genauen Wägens zu machen,' statt des Wägens kann die Vorratsfeststellung auch durch Messen (in Hektolitern oder Simri oder Scheffeln) erfolgen. Auch unterliegen weiter der Erhebung alle Vorräte der genannten Getreide- und Mehlarten, welche sich am 9. Mai 1915 auf dem Transport, insbesondere aus dem Eisenbahntransport, befinden.
Nicht anzeigepflichtig sind Vorräte, die im Eigen- tume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen oder von einer Militär- oder Marinebehörde gewerblichen Betrieben zur Ausführung fester Lieferungsverträge auf Teig-, Backwaren u.s.w. überwiesen worden sind. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die keinerlei Vorräte an Getreide, aber Mehlvorräte von weniger als 50 Pfund haben, ist in der Ortsliste in den Spalten 11—14 ein entsprechender Vermerk zu machen und der Unternehmer zu veranlassen, seine mündliche Versicherung durch Unterschrift in der letzten Spalte zu bestätigen.
Alle Vorräte müssen in Zentnern und Pfunden angegeben werden.
Ungedroschenes Getreide ist nach dem Körnerertrage gewissenhaft zu schätzen und mit gedroschenem Getreide zusammenzufassen.
Dinkel (Spelz) ist nach seinem Ertrag in Kernen anzugeben. Hierbei sind für je 100 Pfund Dinkel (Spelz) 70 Pfund Kernen zu rechnen.
Aus Grund des ß 11 der betr. Bundesratsoerordnung sind alle beträchtlichen Vorräte einer Nachprüfung dur chdie Ortspolizeibehörde zu unterziehen; im übrigen sind Stichproben vorzunehmen.
Die Angaben der zur Anzeige Verpflichteten sind durch die Gemeindebehörde oder die von ihr dazu Beauf-
! auch ^ unge- ! droschen
Haltung gezeigt hat, gibt heute über den Gang und Stand der Verhandlungen die folgende Information. Die Verhandlungen mit Oesterreich hätten zwei Perioden durchgemacht. Zuerst sei Oesterreich jeder Konzession abgeneigt gewesen, weil es an den Ernst der Kriegsvorbereitungen Italiens nicht glauben wollte. Die deutsche und auch die vatikanische Diplomatie habe dann stark gearbeitet, sodaß Oesterreich schließlich Angebote machte. Aber inzwischen habe auch die Entente Anerbietungen gemacht, sodaß die italienische Regierung sich nicht mehr frei fühlte, einseitig mit Oesterreich zu verhandeln. Wie die Vereinbarungen mit der Entente lauten, wurde nicht bekannt; daß aber solche existieren, zeige der Umstand, daß Sonnino in der letzten Zeit systematisch mit beiden Lagern verhandelte. Die Frage sei, ob dieser vorläufig vereinbarte Vertrag nur das Kabinett oder auch den Staat verpflichte, und ob der König ihn sanktionieren werde. Da dies zweifelhaft sei, hätten der Souverän und das Parlament noch das letzte Wort.
Bor dem chinesisch-japanischen Kriege.
(WTV.) Petersburg, 7. Mai. Die Petersburger Telegvaphenagentur meldet aus Peking vom 7. Mai, 3 Uhr nachmittags: Japan hat China ein Ultimatum überreicht, das am 9. Mai, K Uhr abends, abläuft.
(WTB.) London, 7. Mai. Das ReuterscheBureau meldet aus Tokio: Wenn China nach Ablauf der im japanischen Ultimatum gestellten Frist die Bedingungen
tragten (Zähler) in der Ortsliste einzutragen. Der Eintrag ist von dem zur Anzeige Verpflichteten oder dessen Vertreter durch Unterschrift in der letzten Spalte als rchtig anzuerkennen.
Die Gemeindebehörden haben auf der ersten Seite der Ortsliste die nach Beginn des 9. Mai 1915 etwa erforderlichen Mengen an Saatgut und die noch zu bestellenden Flächen nach den einzelnen Eetreidearten getrennt anzugeben.
Die Ortsliste ist aufzurechnen, abzuschließen und mit der Bescheinigung des Eemeindevorstandes zu versehen, daß sämtliche zur Anzeige Verpflichteten ihre Anzeige erstattet haben.
Die so abgeschlosseire und bescheinigte Ortsliste ist bis zum 12. Mai 1915 an den Kommunalverband (K. Oberamt) abzuliefern nebst der Nachweisung über die vorgenommenen Nachprüfungen.
Ueber die am 12. Mai noch nicht beendet gewesenen Nachprüfungen ist an das Oberamt eine Nachweisung einzusenden, sobald die Nachprüfungen beendet sind.
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder im Ilnvermö- gensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der An- ! zeige Vorräte an, die er bei früheren Vorratsaufnahmen verschwiegen hat, so bleibt er von den durch das Verschweigen verwirkten Strafen und Nachteilen frei.
Im übrigen werden die Herren Ortsvorsteher auf die im Calwer Tagblatt Nr. 102 und 104 in obigem Betreff bereits erschienenen oberamtlichen Erlässe verwiesen; auch wird noch auf den im Württ. Wochenblatt für Landwirtschaft Nr. 19 erschienenen Artikel obengenannten Betreffs aufmerksam gemacht.
^ Calw, den 7. Mai 1915.
I_ K. Oberamt: Binder.
K. Ldcramr Calw
Auf die im „Staatsanzeiger" Nr. 105 (Beilage) erschienene Bekanntmachung des K. stellv. Generalkommandos des XIII. (K. Württ.) Armeekorps vom 4. d. M., betreffend Verwendung von Benzol und Solvent
naphta, sowie Höchstpreise für diese Stoffe, werden die beteiligten Kreise hiemit hingewiesen.
Der „Staatsanzeiger" kann bei den Herren Ortsvorstehern eingesehen werden.
Den 7. Mai 1915.
Regierungsrat Binder.
Ausmahlen von Brotgetreide.
Der Bundesrat hat laut Bekanntmachung vom 29. vor. Mts. („Staatsanzeiger" Nr. 105) seine Verordnung vom 5. Jan. d. I. dahin geändert, daß Weizenauszugsmehl und Weizenmehl, zu dessen Herstellung Weizen bis zu mehr als 93 durchgemahlen ist, ungemischt abgegeben werden dürfen.
Calw, den 7. Mai 1915.
K. Oberamt: Binder.
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. d. Mts.
wird
verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
Stahlflaschen jeder Art, leer und gefüllt;
photographischen Kameras auch ohne Objektive und von Verschlüssen für photographische Objektive;
Signalhupen für Automobile;
Kapok.
Calw, den 7. Mai 1915.
K. Oberamt: Binder.
Straßen-Sperre.
Infolge eines gestern auf der Markung Sommenhardt niedergegangenen Wolkenbruches ist die
neue Straße von Station Teinach nach Sommenhardt unbefahrbar.
Die seitherige Straße (sog. alte Steig«) ist für den Verkehr benützbar.
Calw, den 8. Mai 1915.
K. Oberamt: Binder.
Japans nicht annimmt, wird der Gesandte Hici Peking verlaßen. Heer und Flotte haben den Befehl erhalten, sich bereit zu halten, um sich sofort nach jedem Platz, der ihnen angewiesen wird, begeben zukönnen.
(WTB.) Amsterdam. 7. Mai. Das Reutersche Bureau meldet aus Washington: Bryan hat eine Erklärung erlassen, in der wiederholt wird, daß die Bereinigten Staaten an der Politik der offenen Tür und der Erhaltung der territorialen Integrität Chinas festhalten. Die amerikanische Regierung denke nicht daran, irgend eines ihrer Vevtvagsrechte in China aufzugeben.
Haag, 7. Mai. Nach Londoner Privatmeldungen berichten die „Daily News" aus Tokio, wie die „Tag!. Rundschau" erfährt: Dienstag nacht wurden 7V VVV japanische Infanteristen und Artilleristen eingeschisft. Wie verlautet, erhielten jedoch nur 20 000 Mann Befehl zur Ausschiffung, und zwar vermutlich in der Provinz Schantung. Die Transportdampfer mit den restlichen 50 000 Mann sollen in den chinesischen Gewässern kreuzen und weitere Befehle erwarten.
Genf 7. Mai. Der Pariser „Herold" meldet aus Newyork, daß die nordamerikanische Regierung für den Fall einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen China und Japan den Schutz der chinesischen Staatsangehörigen in Japan übernommen habe. In Washington werde eine neue Note an Japan vorbereitet gegen die andauernde Ausschiffung japanischer Marinesoldaten in der Turtlebay.
Wien, 7. Mai. Wie laut einer Meldung, die von