Amtliche Bekanntmachuage«.

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Die Musterung und Aushebung des unausge- bildeten Landsturms II und zwar der Jahrgänge 1872,1871 und 1870 und aller derjenigen Mannschaf­ten des Jahrgangs 1869, welche bei Aufruf des un- ausgebildeten Landsturms am 27. November 1914 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, fin­det für den Oberamtsbezirk Calw am

Montag, den 1V. Mai 1915, vormittags von 7^ Uhr an, auf dem Rathaus in Calw statt.

Die Vorstellung der Mannschaften findet nach Jahrgängen in alphabetischer Reihenfolge der Ge­meinden statt und zwar so, daß die jüngeren zuerst gemustert werden.

Die Beorderung der Landsturmpflichtigen zu obi- ' gem Musterungstermine hat alsbald durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde zu geschehen und es sind die Herren Ortsvorsteher für das rechtzeitige Erscheinen verantwortlich. Bemerkt wird, dag in dem seinerzeitigen Aufruf im Calwer Tagblatt Nr. 292 und 294 pro 1914 nur die Landsturmleute bis zum Jahrgang 1870 einschließlich aufgerufen wurden, was aber für das Erscheinen bei der Musterung ohne Be­lang ist. Die vom Jahrgang 1869 in Betracht kom­menden Mannschaften sind alsbald zur Anmeldung aufzufordern und sind diese Anmeldungen umgehend hieher vorzulegen.

Die Nichtanmeldung zur Landsturmrolle entbin­det nicht von der Gestellungspflicht. Jeder Land- sturmpflichtige, welcher während des Musterungs­geschäfts im hiesigen Bezirk seinen dauernden Aufent­halt oder Wohnsitz hat. ist zur Gestellung verpflichtet. Eine besondere Ladung dazu erfolgt nicht.

Landsturmpflichtige, die beim Musterungsge­schäft nicht pünktlich erscheinen, haben strenge Strafe zu erwarten Wer sich der Gestellung böswillig ent­zieht. wird als Fahnenflüchtiger behandelt.

Die Gemeindebehörden können von der Gestel­lung zur Musterung nicht entbinden. Wer durch Krankheit verhindert ist, zu erscheinen, hat ein ärzt­liches Zeugnis einzureichen, welches von der Ge­meindebehörde beglaubigt sein muß, wenn der be­treffende Arzt nicht amtlich angestellt ist.

Für Landsturmpflichtige, welche behaupten, an einem Gebrechen zu leiden, empfiehlt es sich, läng­stens bis zur Musterung ein Zeugnis eines Spezial­arztes oder des behandelnden Arztes vorzulegen. Der­artige Zeugnisse müssen ebenfalls von der Orts­polizeibehörde beglaubigt sein, wenn der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist.

Die Herren Ortsvorsteher haben bei der Muste­rung nur dann anwesend zu sein, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, die eine Besprechung des Ortsvorstehers mit der Ersatzkommission notwendig erscheinen lassen.

Die Pflichtigen haben ihre Militärpapiere, die­jenigen, welche für unabkömmlich erklärt worden find, ihre Unabkömmlichkeilsbescheinigung zuverlässig mitzubringen und mit reingewaschenem Körper und in frischem Leibweitzzeug bei der Musterung zu er­scheinen, auch sind die Öhren gründlich zu reinigen.

Im übrigen wird auf 8 103 der Wehrordnung verwiesen.

Bemerkt wird, daß diese Musterung und Aus­hebung nicht gleichbedeutend mit der alsbaldigen Einberufung zum Dienst ist.

Calw, den 5. Mai 1915.

Der Ziviloorfitzende der Ersatzkommission:

Regierungsrat Binder.

Berlin, 7. Mai. Zu der italienischen Parlaments­vertagung schreibt derBerl. Lokalanz.": Also eine Ver­längerung der parlamentslosen, der nicht schrecklichen Zeit um gute 8 Tage, in denen sich vielleicht noch man­ches aufklären, noch manches erreichen lassen kann, was der augenblicklichen Lage ihre gefahrdrohende Schärfe nehmen könnte. Doch darf nicht vergessen werden, daß das Ministerium Salandra von der Volksstimmung sich j bisher nicht hat treiben lassen, sondern die Führung der Geschäfte, gestützt auf wiederholte mit überwältigender Mehrhiet gefaßte Vertrauenskundgebungen der Kam­mer unter eigener Verantwortung selbständig geleitet hat. Aber, da die Tatsache besteht, daß die Verhand­lungen zwischen Wien und Rom noch nicht abgebrochen sind, darf man die Vertagungen des Parlaments auf den Wunsch zurückführen, für einen neuen Versuch Zeit zu gewinnen. Freilich kann dieser beabsichtigte Zeit­gewinn auch mit anderen Rücksichten erklärt werden.

(MTB.) Köln. 7. Mai. DieKöln. Ztg." meldet aus Berlin: Der Stand der österreichisch-italienischen Frage ist auch heute unverändert. Es heißt, daß die ge­spannte Lage andauere, ohne daß man genötigt sei, sie als aussichtslos zu beezichnen.

Berlin, 7. Mai. Der Vertreter derFranks. Ztg." meldet: Nach den vorliegenden Berichten hat sich in dem Verhältnis Italiens zu Oesterreich in den letzten 24 Stunden nichts geändert.

Rom, 6. Mai. DieConcordia" Pwlamenghi Cri- spis, die seit ihrem Bestehen eine dreibundfreundliche

Erhebung der Vorräte von Getreide u. Mehl am 9. Mai 1915.

Die Aufnahme erstreckt sich auf die landwirtschaft­lichen und diejenigen Unternehmen, welche solche Vor­räte aus Anlaß ihres Handels- oder Gewerbebetriebs in Gewahrsam haben; als letztere kommen hauptsächlich in Betracht:

Mühlen, Bäckereien, Konditoreien, Teigwarenfab­riken, Handelsbetriebe, Getreide- und Mehlhandlun­gen, Kolonialwarengeschäfte, Verkehrsbetriebe, Per­sonen- und Frachtsuhrgeschäfte u. s. w.

Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend auf­geführten Getreide- und Mehlarten erfaßen, die sich in der Nacht vom 8. zum 9. Mai 1915 im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten (Betriebsinhaber) befunden haben:

s) Weizen und Kernen ^ allein oder mit anderer (Spelz, Dinkel), Frucht gemischt, auch un-

Roggen, ^ gedroschen,

d) Gerste (Brau- und Futtergerste ausschl.

Malz).

Hafer,

Mengkorn aus Gerste und Hafer,

Mischfrucht, d. h. Gerste und Hafer mit Hülsenfrüchten gemischt, c) Weizenmehl,s oder Gemische, in denen diese Mehle

Roggenmehl, ! enthalten sind, einschließlich des zur

Hafermehl, > menschlichen Ernährung dienenden

Eerstenmehl, ! Schrotes und Schrotmehls.

Die Gemeindebehörden haben darauf zu achten, daß alle Vorräte angemeldet werden, auch solche, die beschlag­nahmt, enteignet oder von einem Kommunalverband überwic sind oder im Eigentum eines Dritten, eines Kommunaloerbandes, der Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. oder ähnlicher Gesellschaften stehen. j

Insbesondere sind von den Landwirten auch die Vorräte anzumelden, die sie zum Betrieb ihrer Wirt­schaft oder im eigenen Haushalt zur Ernährung der An­gehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes nötig haben, auch wenn ihnen diese Vorräte von der zu­ständigen Behörde schon freigegeben worden sind. Diese den Landwirten gesetzlich zustehenden Vorräte sollen ihnen belassen werden. Es müssen aber unbedingt alle Vorräte festgestellt werden.

Die Angabe hat in der Gemeinde zu erfolgen, in welcher sich die Vorräte am Stichtag tatsächlich befinden. Die Angaben über die Vorräte sind auf Grund genauen Wägens zu machen,' statt des Wägens kann die Vorrats­feststellung auch durch Messen (in Hektolitern oder Simri oder Scheffeln) erfolgen. Auch unterliegen weiter der Erhebung alle Vorräte der genannten Getreide- und Mehlarten, welche sich am 9. Mai 1915 auf dem Trans­port, insbesondere aus dem Eisenbahntransport, be­finden.

Nicht anzeigepflichtig sind Vorräte, die im Eigen- tume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwal­tung stehen oder von einer Militär- oder Marinebehörde gewerblichen Betrieben zur Ausführung fester Liefe­rungsverträge auf Teig-, Backwaren u.s.w. überwiesen worden sind. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die keinerlei Vorräte an Getreide, aber Mehl­vorräte von weniger als 50 Pfund haben, ist in der Orts­liste in den Spalten 1114 ein entsprechender Vermerk zu machen und der Unternehmer zu veranlassen, seine mündliche Versicherung durch Unterschrift in der letzten Spalte zu bestätigen.

Alle Vorräte müssen in Zentnern und Pfunden an­gegeben werden.

Ungedroschenes Getreide ist nach dem Körnerertrage gewissenhaft zu schätzen und mit gedroschenem Getreide zusammenzufassen.

Dinkel (Spelz) ist nach seinem Ertrag in Kernen anzugeben. Hierbei sind für je 100 Pfund Dinkel (Spelz) 70 Pfund Kernen zu rechnen.

Aus Grund des ß 11 der betr. Bundesratsoerord­nung sind alle beträchtlichen Vorräte einer Nachprüfung dur chdie Ortspolizeibehörde zu unterziehen; im übrigen sind Stichproben vorzunehmen.

Die Angaben der zur Anzeige Verpflichteten sind durch die Gemeindebehörde oder die von ihr dazu Beauf-

! auch ^ unge- ! droschen

Haltung gezeigt hat, gibt heute über den Gang und Stand der Verhandlungen die folgende Information. Die Verhandlungen mit Oesterreich hätten zwei Peri­oden durchgemacht. Zuerst sei Oesterreich jeder Konzes­sion abgeneigt gewesen, weil es an den Ernst der Kriegs­vorbereitungen Italiens nicht glauben wollte. Die deutsche und auch die vatikanische Diplomatie habe dann stark gearbeitet, sodaß Oesterreich schließlich Angebote machte. Aber inzwischen habe auch die Entente Aner­bietungen gemacht, sodaß die italienische Regierung sich nicht mehr frei fühlte, einseitig mit Oesterreich zu ver­handeln. Wie die Vereinbarungen mit der Entente lau­ten, wurde nicht bekannt; daß aber solche existieren, zeige der Umstand, daß Sonnino in der letzten Zeit systema­tisch mit beiden Lagern verhandelte. Die Frage sei, ob dieser vorläufig vereinbarte Vertrag nur das Kabinett oder auch den Staat verpflichte, und ob der König ihn sanktionieren werde. Da dies zweifelhaft sei, hätten der Souverän und das Parlament noch das letzte Wort.

Bor dem chinesisch-japanischen Kriege.

(WTV.) Petersburg, 7. Mai. Die Petersburger Telegvaphenagentur meldet aus Peking vom 7. Mai, 3 Uhr nachmittags: Japan hat China ein Ultimatum überreicht, das am 9. Mai, K Uhr abends, abläuft.

(WTB.) London, 7. Mai. Das ReuterscheBureau meldet aus Tokio: Wenn China nach Ablauf der im japanischen Ultimatum gestellten Frist die Bedingungen

tragten (Zähler) in der Ortsliste einzutragen. Der Ein­trag ist von dem zur Anzeige Verpflichteten oder dessen Vertreter durch Unterschrift in der letzten Spalte als rchtig anzuerkennen.

Die Gemeindebehörden haben auf der ersten Seite der Ortsliste die nach Beginn des 9. Mai 1915 etwa er­forderlichen Mengen an Saatgut und die noch zu be­stellenden Flächen nach den einzelnen Eetreidearten ge­trennt anzugeben.

Die Ortsliste ist aufzurechnen, abzuschließen und mit der Bescheinigung des Eemeindevorstandes zu versehen, daß sämtliche zur Anzeige Verpflichteten ihre Anzeige erstattet haben.

Die so abgeschlosseire und bescheinigte Ortsliste ist bis zum 12. Mai 1915 an den Kommunalverband (K. Oberamt) abzuliefern nebst der Nachweisung über die vorgenommenen Nachprüfungen.

Ueber die am 12. Mai noch nicht beendet gewesenen Nachprüfungen ist an das Oberamt eine Nachweisung einzusenden, sobald die Nachprüfungen beendet sind.

Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder im Ilnvermö- gensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der An- ! zeige Vorräte an, die er bei früheren Vorratsaufnahmen verschwiegen hat, so bleibt er von den durch das Ver­schweigen verwirkten Strafen und Nachteilen frei.

Im übrigen werden die Herren Ortsvorsteher auf die im Calwer Tagblatt Nr. 102 und 104 in obigem Be­treff bereits erschienenen oberamtlichen Erlässe ver­wiesen; auch wird noch auf den im Württ. Wochenblatt für Landwirtschaft Nr. 19 erschienenen Artikel obenge­nannten Betreffs aufmerksam gemacht.

^ Calw, den 7. Mai 1915.

I_ K. Oberamt: Binder.

K. Ldcramr Calw

Auf die imStaatsanzeiger" Nr. 105 (Beilage) erschienene Bekanntmachung des K. stellv. Generalkom­mandos des XIII. (K. Württ.) Armeekorps vom 4. d. M., betreffend Verwendung von Benzol und Solvent

naphta, sowie Höchstpreise für diese Stoffe, werden die beteiligten Kreise hiemit hingewiesen.

DerStaatsanzeiger" kann bei den Herren Orts­vorstehern eingesehen werden.

Den 7. Mai 1915.

Regierungsrat Binder.

Ausmahlen von Brotgetreide.

Der Bundesrat hat laut Bekanntmachung vom 29. vor. Mts. (Staatsanzeiger" Nr. 105) seine Verordnung vom 5. Jan. d. I. dahin geändert, daß Weizenauszugs­mehl und Weizenmehl, zu dessen Herstellung Weizen bis zu mehr als 93 durchgemahlen ist, ungemischt abge­geben werden dürfen.

Calw, den 7. Mai 1915.

K. Oberamt: Binder.

Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. d. Mts.

wird

verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:

Stahlflaschen jeder Art, leer und gefüllt;

photographischen Kameras auch ohne Objektive und von Verschlüssen für photographische Objektive;

Signalhupen für Automobile;

Kapok.

Calw, den 7. Mai 1915.

K. Oberamt: Binder.

Straßen-Sperre.

Infolge eines gestern auf der Markung Sommenhardt niedergegangenen Wolkenbruches ist die

neue Straße von Station Teinach nach Sommenhardt unbefahrbar.

Die seitherige Straße (sog. alte Steig«) ist für den Verkehr benützbar.

Calw, den 8. Mai 1915.

K. Oberamt: Binder.

Japans nicht annimmt, wird der Gesandte Hici Peking verlaßen. Heer und Flotte haben den Befehl erhalten, sich bereit zu halten, um sich sofort nach jedem Platz, der ihnen angewiesen wird, begeben zukönnen.

(WTB.) Amsterdam. 7. Mai. Das Reutersche Bu­reau meldet aus Washington: Bryan hat eine Erklärung erlassen, in der wiederholt wird, daß die Bereinigten Staaten an der Politik der offenen Tür und der Er­haltung der territorialen Integrität Chinas festhalten. Die amerikanische Regierung denke nicht daran, irgend eines ihrer Vevtvagsrechte in China aufzugeben.

Haag, 7. Mai. Nach Londoner Privatmeldungen berichten dieDaily News" aus Tokio, wie dieTag!. Rundschau" erfährt: Dienstag nacht wurden 7V VVV ja­panische Infanteristen und Artilleristen eingeschisft. Wie verlautet, erhielten jedoch nur 20 000 Mann Be­fehl zur Ausschiffung, und zwar vermutlich in der Pro­vinz Schantung. Die Transportdampfer mit den rest­lichen 50 000 Mann sollen in den chinesischen Gewässern kreuzen und weitere Befehle erwarten.

Genf 7. Mai. Der PariserHerold" meldet aus Newyork, daß die nordamerikanische Regierung für den Fall einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen China und Japan den Schutz der chinesischen Staatsan­gehörigen in Japan übernommen habe. In Washington werde eine neue Note an Japan vorbereitet gegen die andauernde Ausschiffung japanischer Marinesoldaten in der Turtlebay.

Wien, 7. Mai. Wie laut einer Meldung, die von