SchSdlingsbekämpfung im Obstbau

I. Nach der Verordnung des Herrn Reichsministers für Er­nährung und Landwirtschaft vom 29. Oktober 1937 RGBl. I 6. 1143 sind zur Bekämpfung und Abwehr von Krankheiten »nd Schädlingen der Obstbäume und Obststräucher die Eigen­tümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder Obststräu- chern verpflichtet, spätestens bis zum 1. März jeden Jahres

1. die abgestorbenen oder im Abstcrben begriffenen, also alle abgängigen Obstbäumc und Obststräucher, ferner die Obst­bäume und Obststräucher, die von Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schädlingen (z. B. Blutlaus, Borkenkäfer) so stark be­fallen sind, daß Bekämpfungsmatznahmen nicht mehr zweck­mäßig sind, zu beseitigen:

2. die Obstbäume und Obststräucher sachgemäß auszulichten» dürre abfterbende Aeste und Astteile, Misteln und Kirschen­hexenbesen zu entfernen, sowie die Obstbäume und Obst­sträucher von Moosen, Flechten und alter Borke zu säubern;

3. Raupennester und Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen;

4. die Obstbäume mit Lbermätzig hohen Baumkronen» an Lenen die Durchführung dieser Maßnahmen nicht mehr möglich ist, zu entfernen, wenn sie nicht mehr zu verjüngen sind.

II. Bei der Durchführung dieser Bekämpfungsmaßnahmen sind folgende vom Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Richtlinien zu beachten:

1. Als im Absterben begriffen sind in der Regel solche Obst- bäume und Obststräucher anzusehen, deren Stamm oder Aeste ungefähr zu einem Drittel abgestorben sind, sowie Steinobstbäume, die unter starkem Gummifluß leiden.

Nach der gesetzlichen Vorschrift sind ferner solche Obst­bäume und Obststräucher zu beseitigen, die von Krankheiten oder Schädlingen jo stark befallen sind, daß Bekämpfungs­matznahmen nicht mehr zweckmäßig sind. Die Entscheidung hierüber hängt von dem Ausbreitungsgrad und der Gefähr­lichkeit der Krankheiten oder des Schädlings ab. Eine Ver­pflichtung Mr Beseitigung der Obstbäume wird in der Regel bestehen, wenn große Stammwunden vorhanden sind.

Die Beseitigung abgestorbener, absterbender oder stark befallener Obstbäume und Obststräucher ist von den Ver­pflichteten ohne besondere Weisung des Pflanzenschutzamtes oder der Ortspolizeibehorde durchzuführen.

Bestehen Zweifel über die Zweckmäßigkeit oder Notwen­digkeit der genannten Maßnahmen, so soll sich der Ver­pflichtete vom Pflanzenschutzamt (Landesanstalt für Pflan­zenschutz in Hohenheim) oder den Gemeinde- bzw. Kreis- Laumwart beraten lassen. Die Weisungen des Pflanzen­schutzamtes oder seiner Beauftragten über die Art der Durch­führung der Bekämpfungsmatznahmen sin- vom Verpflichte­ten zu befolgen.

Obstbäume oder Obststräucher, die beseitigt werden müs­sen, sind aus dem Boden zu nehmen und, soweit sie nicht an Ort und- Stelle verbrannt werden, von dem Obstgrundstück zu entfernen. Zur Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen soll das Holz möglichst bald verbrannt werden.

2. Bei der Auslichtung von Obstbäumen und Obststräuchern sowie bei der Entfernung von dürren absterbenden Westen und Astteilen, Misteln und Kirschenhexenbesen sind spitzen- dür-re Triebe bis in das gesunde Holz zurückzuschneiden. Das krebsige Geäst ist ebenfalls auszuschneiden; Krebs an Stäm­men und dicken Aesten ist auszumettzeln. Die von Misteln besetzten Aeste sind unterhalb des Buschansatzes der Mistel abzuschneiden. Blutlauskrebsige Zweige sowie alle mit Blutläusen behafteten, entbehrlichen Pflanzenkeile sind in derselben Weise zu entfernen. Die Triebspitzen der Stachel­beersträucher müssen zur Verhütung des Auftretens des amerikanischen Stachelbeermehltaus abgeschnitten werden, die von dieser Krankheit stark befallenen Stachelbeersträu­cher sollen ganz entfernt werden.

Alle abgeschnitten Aeste und alle entfernten sonstigen Teile sind sorgfältig zu sammeln und zu verbrennen. Die an Stämmen und Aesten entstehenden größeren Wunden sind mit Baumwachs oder säurefreiem Baumteer zu ver­schließen.

3. Zur Säuberung der Obstbäume und Obststräucher von Moo­sen, Flechten und alter Borke sind die Stämme und Aeste sorgfältig abzukratzen und so glatt zu machen, daß die Schlupfwinkel der Schädlinge beseitigt werden. Die dabei an Apfelbäumen freigelegten Blutlausansiedlungen sind mit grobem Pinsel mit Leinöl oder mit einem anderen von der Biologischen Reichsanftalt für Land- und Forstwirt­schaft anerkannten Blutlausmittel gründlich zu bestreichen oder zu bespritzen. Sind zahlreiche Wurzelblutläufe vor­handen, so müssen die Wurzeln oberflächlich freigelegt und mit Kalk oder Tabakstaub bestreut oder mit einem von der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Spritzmittel gegen Blutläuse überbraust werden.

4. Außer den an den Zweigen hängengebliebenen eingetrock­neten Früchten (Fruchtmumien) und den Raupennestern sind auch Eigelege zu entfernen. Zweige, an denen die Eierringe des Ringelspinners vorhanden sind, müssen abge­schnitten werden. Die an der Baumrinde haftenden feuer­schwammähnlichen Eigelege des Schwammspinners sind ab­zukratzen oder mit Petroleum zu tränken. Die auf diese Weise von den Obstbäumen und Obststräuchern entfernten Teile sind sorgfältig zu sammeln und zu verbrennen.

5. Die Entfernung von Obstbäumen mit Lbermätzig hohen Baumkronen hat zur Voraussetzung, daß die Durchführung der angeordneten Bekämpfungsmatznahmen wogen der Höhe der Baumkronen nicht mehr möglich ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist für Gebiete mit Erwerbsobstbau ein strengerer Matzstab anzulegen, weil für sie die Schäd­lingsbekämpfung weittragende Bedeutung hat und das Unterlassen der angeordneten Bekämpfungsmatznahmen zu einer Gefährdung des gesamten OLstanbaugebiets führen kann. In Gebieten, in denen Erwerbsobstbau nicht betrie­ben wird, und in denen die Ausbreitung der Schädlinge und Krankheiten von Natur aus weniger begünstigt ist, kann von einer Entfernung von Obstbäumen auch mit übermätzig hohen Baumkronen abgesehen werden, wenn der Erfolg der ungeordneten Schädlingsbekämpfung dadurch nicht be­einträchtigt wird, oder wenn Gründe des Naturschutzes für die Erhaltung solcher landschaftlich hervorragender Obst­bäume sprechen. Durchweg ist davon auszugehen, datz Kirschbäume, deren Höhe 10 Meter übersteigt, übermätzig hoch sind. Die Weisungen des Pflanzenschutzamtes oder seiner Beauftragten über die Notwendigkeit der Besei­tigung übermätzig hoher Obstbäume sind matzgebend.

III. Die Ueberwachung der ungeordneten Mahnahmen obliegt neben der Ortspolizeibchörde dem Pflanzenschutzamt und besten Beauftragten; ihren Weisungen über die Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten.

Kommen die in Abs. 1 genannten Personen den ihnen oblie­genden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durch die Ortspolizeibehörde, Las Pflanzenschutzamt oder dessen Beauf­tragten nicht nach, so können Liese Stellen die Bekämpfungs- matznahme auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach 8 13 des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kultur­pflanzen RGBl. I 1937 S. 271 bestraft.

Nagold, Len 8. Februar 1938.

Der Landrat: (gez.) Dr. Laufs er.

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