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Rr. 44.

Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw. 90. Jahrgang.

SelGetnuaglwetfe: »mal wächentlich. Snzeigenpret«: Fm vberamt«- '««»ttk Tiüw für di« einspaltige VorgiSzeile 10 Psg., außerhalb desselben 12 Psg-, 8aN»««n 2ii Psg. Schluß für Jnseratannahme 10 Uhr vormittag«. Telefon S.

Dienstag, de» 23 Februar ISIS.

vezug«pret«: In der Stadt mtt Trägerlohn Mk. 1.2L vierteljährlich, Post» bezugsprei« für den vtt«- und Nachbarovtsoerlehr Mk. 1.W, im Fernverkehr Mk. I.SO. Bestellgeld in Württemberg 80 Psg., in Bayern und Reich 42 Psg.

Oberamtsstadt Calw.

Die Feier des Geburisfestes Seiner Majestät des Königs

findet am Donnerstag, den 28. d». Mts., statt.

Der Gottesdienst

beginnt in der evangelischen Kirche vormittags 10 Uhr, in der katholischen Kirche vormittags 10'/« Uhr. Die Teilnehmer am Kirchgang versammeln sich um 9^ Uhr im kleinen Raihaussaal.

Die Unterzeichneten erlauben sich, die Einwohner der Stadt und des Bezirks zu zahlreicher Beteiligung am Kirchgang einzuladen. Schließlich bitten wir noch um möglichst reiche Beflaggung der Häuser.

Den 23. Februar 1915.

RkgittlNWllt Binder. StlldlWllhch. 3. B.: Dttitz.

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K. Oberamt Lalw.

Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl.

Die Reichsverteilungsstelle hat auf Grund des § 32 der Dundesratsoerordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. vor. Mis. (Reichs-Gef.-Vl. S. 3S) folgendes beschlossen:

Jeder Komunaloerband hat dafür Sorge zu tragen, daß einstweilen in seinem Bezirke seitens der versorgungs» berechtigten Bevölkerung nicht mehr Mehl verbraucht wird, als einem durchschnittlichen täglichen Verbrauch von 225 gr. auf den Kops der versorgungsberechttgten Bevölkerung, entspricht.«

Die Herren Ortsvorsteher werden beauftragt, diesen Beschluß sofort in ihren Gemeinden bekannt geben zu lassen und für seine pünktliche Durchführung besorgt zu sein.

Den 22. Februar 1915.

Reg.-Rat Binder.

K. Oberamt Lalw.

Die Herren Ortsvorsteher, welchen in den letzten Tagen je ein Probe-Exemplar des von der Stadtverwaltung Stutt­gart herausgegevenen

Kriegskochbuchs

von hier aus zugangen ist, werden ersucht, auch ihrerseits (bei der Bedeutung der Ernährungsfrage unseres Volkes) für die Verbreitung dieses Krtegskochbuchs eluzutreten. Letzteres ist im Verlag der Hosduchhandlung Midi in Stutt­gart erschienen und durch jede Buchhandlung für 20^ zu beziehen. Wird dasselbe von Behörden bestellt, so kostet das Stück nur 15^

Den 23. Februar 1915.

Reg.-Rat Binder.

K. Bersicherungsamt Calw.

Die Ortsbehörden für die Arbeiteroerficherung

werden an die sofortige Vorlage der Listen über die be­sonders eingeschätzten Nmlagek pitale für die Umlegung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgeuofsen- schaft erinnert. Stehe § 9 ff der Verfügung des K. Mini- steriums des Innern zum Vollzug des Aussührungsgesetzes zur Reichsversichetungsordnung vom 26. Oktober 1912 Reg »Bl. S. 820.

Den 20. Februar 1915.

Amtmann Rippmann.

Bekanntmachung

Auf Grund de» 8 2 der kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durch­fuhr von Waffen u.s.w. und von Eiesenbahnmaterial u.s.w., wird unter Aufhebung der bisherigen Bekanntmachungen über Aus- und Durchfuhrverbote für elektrotechnische Erzeug­nisse und Bedarfsgegenstände verboten die Aus- und Durch­fuhr von:

1. Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformern, Transformatoren, Drosselspulen und fertiggearbeiteten An­kern und Kollektoren, wenn fia für Schiffe, Sckeinwerfer und Anlagen für drahtlose Telegraphie und Telephonie bestimmt sind;

2. Drähten, Seilen, Litzen aus Kupfer, Aluminium und deren Legierungen, blank oder mit Spinnstoffen, Lacken oder Gummi überzogen, umsponnen, umklöppelt, mit oder ohne Metallmantel, mit oder ohne Metallbewehrung: außer bieg­samen, isolierten Leitungen von geringer Länge, welche als Bestandteile elektrischer Beleuchtungsgegenstände mit solchen verbunden oder welche an beiden Enden mit Kontaktvorrich­tungen versehen sind:

3. Scheinwerfern und deren Bestandteilen: außer soge­nannten Scheinwerferläternen;

4. Lichtreinkohlen (homogenen oder mit hartem Docht versehenen): außer in unternormalen Abmessungen, Petrol­koks;

5. Vorrichtungen für Telegraphie und Telephonie, auch für drahtlose Telegraphie und Telephonie nebst ihren Be­standteilen; außer Fernsprech-, Wand- und Tischstationen;

6. Telegraphenstangen und anderen Leitungsmasten aus Holz;

7. solchen Bestandteilen von Leitungsanlagen für Te­lephonie und Telegraphie, die an sich einem Verbote nicht unterliegen, wenn sie für solche Anlagen bestimmt find;

8. Taschenlampen, Handlampen und Leuchtstäben und dafür geeigneten Batterien und Akkumulatoren; Bestand­teilen solcher Beleuchtungskörper, Batterien und Akkumu­latoren;

9. Elektrischen Glühlampen und deren Bestandteilen (Kolben, Sockeln, Eliihdraht, hergerichteten Glasstäbchen und -röhren); außer Heizlampen;

10. Spezialapparaten zur Befehlsübermittlung und zur Kompaßfernübertragung; Bestandteilen solcher Apparate;

11. Minen- und Elühzündapparaten; Zündapparaten für Kraftfahrzeuge jeder Art;

12. allen nicht besonders verbotenen elektrotechnischen Erzeugnissen, wenn sie Waren sind, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach ihrer Verwendung unter ein Aus- und Durchfuhverbot fallen.

Berlin, den 12. Februar 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers:

Delbrück.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen u.s.w., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung ge­langen, 3. der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeug­nissen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Schaf- und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Hand- schuhlcders und des lackierten Leders (Nummer 550 des Zoll­

tarifs): Abfällen von Eraphittigeln, Magnesium (Magne­siummetall), roh oder als Bruch, Metall-Magnesiumpulver, auch Abfälle von der Verarbeitung von Mckgnestum der Nr. 869 f des statistischen Warenverzeichnisses.

II. Unter das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Leinen in der Bekanntmachung vom 1. August 1914 (Reichs­anzeiger Sonderausgabe vom 1. August 1914) fallen nicht: Hemden, Vorhemden, Hemdeneinsätze, Halskragen, Man­schetten (Männer-, Frauen- und Kinderwäsche) der Nr. 520 d des statistischen Warenverzeichnisses. Ebenso unterliegen die gleichen Waren der Nr. 519 b des statistischen Warenverzeich­nisses aus Baumwolle keinem Verbot.

Berlin, den 12. Februar 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers:

Delbrück.

Auf vorstehende Bekanntmachungen werden die betei­ligten Kreise zur Nachachtung hingewiesen.

Calw, den 20. Februar 1915.

K. Oberamt: Binder.

Die Maul- und Klauenseuche

ist in Eutingen Bezirksamts Pforzheim avsgebrochen, in Diedelsheim Bezirksamts Breiten erloschen.

Calw, den 20. Februar 1915.

K Oberamt.

Amtm. Rippmann.

Verlustliste des Oberauttsbezirks Calw.

(Amtliche wiirttembergifchr Verlustlisten Nr. 122. 123 u. 124.) Infanterie-Regiment Nr. 126, Stuttgart.

Ers.-Res. Georg Fenchel, Neuweiler, l. verw. Musk. Friedrich Reutter, Neubulach, l. verw. Musk. Jakob Furth­müller. Stammheim, s. verw. Musk. Friedrich Hahn, Röten, bach l. verw. Ldwm. Karl Wörner, Simmozheim l. verw. Reserve-Infanterie-Regiment Nr. 247.

Ers.-Res. Jakob Volle, Monakam, l. verw. Berichtiaunge«.

Reserve-Infanterie-Regiment Nr. IIS.

Zu Verlustliste Nr. 12: Utsfz. d. R. Ernst Breitling, Dachtel, bish. verw., gefallen.

Reserve-Infanterie-Regiment Nr. 24«.

Zu Verlustliste Nr. 71: Ers.-Res. Christian Weiß, Mt- hengstett, bish. verm., verw.

Infaaterie-Regimevt Nr. 126, Stattgart.

Zu Verlustliste Nr. 101: Musk. Joh. Bäuerle, Aichel­berg, bish. s. verw., gest.

(Aus der preußischen Verlustliste Nr. 146 u. 147.)

Infanterie-Regiment Nr. 111.

Musk. Friedrich Krauß, Zeilingen (Zainen?) gef.

Reserve-Ersatz-Regiment Nr. 1.

Krgsfr. Hans Haerle, Stammheim, l. verw.