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Nr. A3

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Die Verpflegung der nbeffilttsche« Truppen für zwei Jahre S sichergestcllt

Addis Abeba, 15. Dezember. Der abessinische Außen- ' minister erklärte, daß lein Land, das schon vor dem Aus­bruch der Feindseligkeiten durch den Kaiser stets seine Frie­densbereitschaft erklärt habe, auch jetzt jederzeit zum Frie­den bereit sei. Es müsse sich jedoch um einen ehrenvollen , Frieden für Abessinien handeln, da dieses Land weder an- gegriffen, noch Verträge verletzt habe. !

Ueber die französisch-englischen Vorschläge äußerten sich i verschiedene Mitglieder der Regierung dahingehend, daß ^ die Gegenleistung für die Gebietsabtretung in Tigre gar ? nicht erörterungsfähig sei. Man glaube, daß der Kaiser auch eine Erschließung Abessiniens südlich vom achten Brei- ; tengrad durch Italien ab lehnen werde. ^

Eine amtliche Stellungnahme zu den Vorschlägen ist j von seiten der abefsinischen Regierung noch nicht erfolgt, s Die Berater der Regierung halten sich noch immer in s Dessie auf, dürften jedoch bald nach Addis Abeba i zurückkehren. !

Gegenüber amerikanischen Pressemeldungen wird von >

der Regierung erklärt, daß der Gesundheitszustand der abessinischen Truppen ausgezeichnet sei, da diese an das Klima und an den anstrengenden Dienst gewöhnt seien. Für die Truppen an der Nordfront insgesamt 400 VKV Mann sei die Verpflegung mindestens für zwei Jahre sichergestellt, für die Truppe« an der Südfront für ein Jahr. Letztere erhielten den Nachschub aus der Provinz Harrar und aus Sidamo. In Des sie, wo sämtliche an die Nordfront gehenden Truppen verpflegt werden und wo in den letzten anderthalb Monaten über 150 000 Mann durchgekommen seien, habe es einige Tage eine Lebens­mittelknappheit gegeben. Sie sei jedoch bereits 'behoben. Tie Moral der abessinischen Truppen sei ausgezeichnet. Die Truppen verlangten ständig, zum Angriff an der Nord- front vorgeführt zu werden. Der Abwurf von Flieger­bomben habe allerdings bei dem ersten Luftangriff einen niederschmetternden Eindruck auf die Bevölkerung gemacht. Die Truppenverbände seien dagegen dem Luftbombarde- ment kaum ausgesetzt gewesen.

Aeverrafchende Rückkehr Hoares

London, 14 Dez. Der englische Außenminister Sir Samuel Hoare. der sich erst vor wenigen Tagen in die Schweiz begehen hat, um dort aus Anraten seines Arztes einen mehrwöchigen Er­holungsurlaub zu verbringen, wird in diesen Tagen nach London zurückkehren. Hoare hatte nach seiner Ankunft in der Schweiz einen leichten Unsall, bei dem er sich das Nasenbein brach. Dies machte eine sorgfältige ärztliche Behandlung notwendig.

Skr Bombenangriff auf Skiffe

Italiens Antwort aus Sie adessinische Beschwerde Gens, 13. Dez. In Erwiderung der abessinischen Beschwerde über die Bombenwürfe auf Dessie erklärt die italienische Regie­rung in einem Telegramm an das Völkerbunds- sekretariat, sie bestreite in aller Form, daß jemals eine offene Stadt in Ostafrika durch Flugzeuge mit Bomben beworfen worden sei. Jedes Vorgehen habe immer und einzig militärifckse Abteilungen und Truppenzusiunmenziehungen zum Ziele gehabt. Der Ort Dessie bilde einen der größten militärischen Mittel­punkte Abessiniens. Es habe sich ergeben, daß er durch Maschinen­gewehre und Artillerie stark verteidigt sei. Das beweise die Tatsache, daß alle italienischen Apparate, obwohl sie in minde­stens 1290 Meter Höhe flogen, durch das abessinische Feuer ge­nossen worden Wien. Was das amerikanische Lazarett betreffe, so müsse darauf hingewiesen werden, daß der italieni­schen Regierung niemals das Vorhandensein einer amerikanischen Abteilung im Sinne des Genfer Abkommens von 1929 mir- geteilt worden sei. Aus den photographischen Aufnahmen von Bord der italienischen Flugzeuge nach dem Bombardement gehe ? übrigens hervor, daß die mit dem Abzeichen des Roten Kreuzes s versehenen Gebäude und Zelte unversehrt erscheinen. Jeden alls - müßten sich die abessinischen Sanitätsabteilungen, wenn sie ;eöe Gefahr vermeiden wollten, in hinreichender Entfernung von wir militärischen Zielpunkten aufstellen und für sich bleiben Lei einem Flug Uber Dessie am Tage nach dem Bombenangriff Hünen übrigens italienische Flugzeuge »estgestellt, daß alle Gebäude mit dem Abzeichen des Roten Kreuzes bedeckt waren, einschließlich der Lager der Soldaten und des Flugplatzes.

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Erläuterungen zn een SuWGtsttzen

Berlin, 14 Dez. Heber dre verabschiedeten Gesetze zur Be­hebung der Not der Anwaltschaft veröffentlicht Reichsminister der Justiz Dr. E ü r t n e r in derDeutschen Justiz" u. a. die folgenden Ausführungen:

Die NotderAnwaltfchaithat in den letzten Jah­ren solche Ausmaße angenommen, daß die Existenz eines großen Teils dieses Verufsstandes unmittelbar bedroht er­schien. Die Stellung des Rechtsanwalts ist durch die Ein­gangsworte des neue« Gesetzes klar bestimmt:Der Rechts­anwalt ist der berufene, unabhängige Vertreter und Bera­ter in allen Rechtsangelegenheiten. Sein Beruf ist ke'n Ge­werbe, sondern Dienst am Recht". Das neue Anwaltsgesetz ist nicht ausgelöst durch die Jntereffenpolitik eines Stands oder einer Berufszrnppe. Drei Wege hat das Gesetz einge­schlagen:

Zur Anwaltschaft werden in Zukunft nur fo viele Bewerber zu gelassen werden, daß rür sie die Mög­lichkeit besteht, sich eine bescheidene Lebenshaltung zu ver­schaffen. Im einzelnen Eerichtsbezirk wird ein Rechtsan­walt nur zugelasfen. wenn die Zulassung einer geordneten Rechtspflege dienlich ist. Auf diesem Wege wird die Zahl der deutschen Rechtsanwälte im Laufe der Jahre auf ein gesundes Maß festgesetzt werden. Damit wird die Gefahr eines verelendeten, unzuverlässigen und damit für das Dolk gefährlichen Anwaltsstands abgewehrt.

Die Ausbildung des Bewerbers wird so vertieft, daß er vom Beginn feiner Tätigkeit als Anwalt an den hochgespannten Anforderungen des neuzeitlichen Rechts­und Wirtschaftslebens seines Volkes gewachsen ist und auch im zwischenstaatlichen Verkehr erfolgreich ist mit den An­wälten des Auslands in Wettbewerb treten kann. Der junge Assessor, der dem Anwaltsberuf zustrebt, wird daher in Zu­kunst ein Jahr Probedienst und drei Jahre Anwärterzeit unter der Leitung erfahrener Rechtsanwälte durchmachen. Er erhält während dieser Zeit angemessene Bezüge und wächst in steigendem Maße in feinen künftigen Berufsstand hinein. Für die Uebergangszeit sind zur Vermeidung besonderer Härten Ausgleichsmöglichkeiten vorgesehen.

Die neue Relchsrechtsanwaltskammer, die alle bei deutschen Gerichten zugelassenen Anwälte umfaßt und nach dem Führergrundfatz aafgebaut ist, knüpft an die be­währte Ueberlieferung der bisherigen Vertretungskörper- fchaften an. Die Ueberleitung geschieht unrer tätiger Mit­arbeit der erprobten und erfahrenen Mitglieder der bishe­rigen Reichsrechtsanwaltskammer und der bisherigen An­waltskammervorstände. Es ist der aufrichtige Wunsch der Reichsjustizverwaltung, daß das neue Grundgesetz der An­waltschaft die innere Eeiundung des deutschen Anwaltsstan- Lands in naher Zukunft herbeiführen möge.

Staatssekretär Freister gab zu den Gesetzen auf dem Gebiete der Justiz vor Pressevertretern Erläuterungen. Vier Gesetze, und zwar das zweite Gesetz zur Aenderung der Rechtsanwaltsordnung, das Gesetz zur Verhütung von Miß­bräuchen bei der Rechtsberatung, die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Vermögensstreitigkelten und das neue Ge­setz über das Armenrecht müßten als e i n e E i n h e i t auf­gefaßt werden. Die Gesetze seien veranlaßt worden durch er­hebliche Mißstände, die sich in der Rechtsbetreuung der Be­völkerung bereits fett Jahren ausgewirkt hätten und die in einem immer fühlbarer werdenden Maße zerstörend auf die Rechtspflege, vor allem auf den Anwaltsstand, einzuwirken drohten. Die Entwicklung beim Rechtsanwaltstand habe nicht jo wie bisher weitergehen können. Wenn das gesche­hen wäre, dann hätte Deutschland gegenüber einer Zahl von zur Zeit 18 OOS Rechtsanwälte« i« sieben Jahren etwa 39 000 bis 42 «00 Anwälte gehabt.

Neue Rechjsauwa!tssrdrnMg

Durch die in die äußere Form einer Aenderung der bestehen­den Rechrsanwaltsorduung gekleidete gesetzliche Regelung hat das Beiufsrecht der Rechtsanwälte eine grundsätzliche Neuord­nung im nationalsozialistischen Geiste erfahren Die im Früh­jahr 1933 geschaffene vorläufige körperschaftliche Spitzenvertre­tung der Rechtsanwälte, die bisherige Reichsrechtsanwaltskam­mer, wird nunmehr abgelöst durch die neue Reichsrechtsanwalrs- kammer, die die öffentlich-rechtliche Spitzen Vertretung der An­waltskammer bildet. Diese umfaßt als Gesamtkörperschaft ille bei deutschen Gerichten zugelasscnen Rechtsanwälte. Sie wird nach nationalsozialistischen Verwaltungsgrundsätzen von ihrem Präsidenten geführt, der ehrenamtlich tätig ist und vom Reichs­minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsführer des VNSDI. aus süns Jahre berufen wird. Dem Präsidenten stehen das Präsidium und der Beirat beratend zur Seite. Das elftere berät den Präsidenten in den lausenden Berwaltungsgeschäften und wird in der gleichen Weise berufen wie der Präsident. Der Beirat besteht aus dem Präsidium und allen Präsidenten oer einzelnen Rechtsanw. uskammern in den Oberlandesgerichts­bezirken. Er soll rn besonderem Maße Bindeglied zwischen Füh­rung und Gefolgschaft lein. Die Rcchtsanwaltskammern in den Oberlandesgerichtsbezirken sind ebenso wie das Präsidium und der Beirat Organe, sozusagen Dienststellen der Reichsrechts- anwaltskammcr. deren Ausgaben sie in ihrem Amtsbezirk. Ser grundsätzlich der Oberiandesgerichtsbezirk ist, zu ersüllen haben. Sie sind als Bezirksdiensisiellen au die gesetzmäßigen Weisungen der Reichsrechtsanwaltskammer gebunden Die Reichsrechts­anwaltskammer unterliegt als selbstverwaltende Eesamtkörper- schaft der Reichsaussicht, die der Reichsminister der Justiz als zuständiger Fachminisier ausübt.

Das Gesetz bringt ferner eine grundlegende Neuordnung für die A n wa l t s la u s b a h n, rür die der Grundsatz maß­gebend war, daß der Anwalt als ein vollberechtigter und voll­verpflichteter Mitarbeiter am Recht eine der des Richters und Staatsanwälte gleichwertige Ausbildung haben müsse, und daß der schrankenlose Zustrom vergeblich brotsuchender Junganwälte den Anroaltsstand nicht völlig zerstören und verwässern dürfe. Das neue Gesetz sieht deshalb einen dem Werdegang des Richters entsprechenden, aus die Eigenart des freien An- waltsberufes zugeschnittenen Probe- und Anwärlerdiensi vor. Der Assessor hat sich um die Uebernahme in den anwaltlichen Probedienst zu bewerben, in den nur jo viel Assessoren übernom­men werden, als erfahrungsgemäß später zur Anwaltschaft zu- gelasten werden können.

In jedem Gerichtsbezirk werden aber in Zukunft nicht mehr Rechtsanwältezugelajjen, als einer geordneten Rechts­pflege dienlich ist Die Uebernahme erfolgt durch den Reichs- minisier der Justiz. Der Assessor wird daraus für ein Jahr einem von der Rechtsanwaltskammer als geeignet vorgeschlagenen Rechtsanwalt zum Probedienst überwiesen. Den Probedien st überwacht der zuständige Oberlandesgenchtspräsident. Nach Ab­lauf wird der Assessor in den A n w ä r t e r d i e n st übernommen und wiederum einem Anwalt überwiesen, bei dem er regel­mäßig drei Jahre bleibt. Während dieser Zeit sühn er die Le- zeichnungAnwaltsassessor". Als solcher untersteht er der an­waltlichen Ehrenqerichtsbarkeit und der Aufsicht und dem Rüge- recht der Organe der.Rechtsanwaltskammer

Nach außen hin hat er die berussrechtliche Stellung des ihn ausbildenden Anwalts kann also z B. bei den Kollegiaigerichtsn auftreten, bei denen der Anwalt zugelasfen ist. Während des Probe- und Anwärterdienstes erhält der Assessor dieselben Be­züge wie die im staatlichen Probe- und Anwärterdienst beschäf­tigten Assessoren. Die Vereinbarung höherer als der im Gesetz gesicherten Mindestbezüge, etwa für besondere Leistungen, ist nicht ausgeschlossen. Assessoren von hervorragender Eignung kann cer Probedienst abgekürzt werden. Im Lause des letzten Jahres des Anwärtervienstes kann sich der Anwaltsasseffor zum Ende dieies Jahres um seine Zulassung als Rechtsanwalt bewer­

ben Zu dem Zulaffungsgesuch nimmt der Präsident der Reichs­rechtsanwaltskammer gutachtlich Stellung lieber die Zulassung entscheidet der Reichsminisier der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsführer des BNSDJ.

Zuständigkeit der Amtsgerichte

ab 1. April 1938 auf 500 RM. festgesetzt

Im Rahmen der gesetzlichen Maßnahmen zur Behebung der Anwalts not hat die Reichsregierung am l3. Dezember 193S ein Gesetz über die Zuständigkeit der Amtsgerichte ,n oer- mögensrechtlichen Streitigkeiten erlaßen, durch das die Wert­grenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche von 1900 RM. aus 599 RM. herabgesetzt wird. Das Gesetz tritt am 1. April 1936 in Kraft.

Zum Ausgleich werden durch ein weiteres Gesetz vom l3 De­zember 1938 die Gebühren für die Armenärzte um 8 Prozent gesenkt.

Besoldung im ReichsarSettsdienst

Zu dem vom Reichskabinett verabschiedeten Gesetz über die Besoldung der Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes teilt di» Reichsleitung des Arbeitsdienstes mit: Die Bestimmungen oes Reichsarbeitsdienstgesetzes über diePflichten und Rechte der Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes", die bereits am 1. tober 1938 in Kraft getreten sind, ermöglichen, in Verbindung mit dem jetzt verabschiedeten Besoldungsgesetz, nunmehr die Ein­gliederung aller hierfür in Frag« kommenden Führer des na­tionalsozialistischen Arbeitsdienstes in den Reichsarbeitsdienst. Im Reichsbesoldungsgesetz erscheinen also nunmehr neben den Soldaten der Wehrmacht und den Beamten die Angehörigen oes Reichsarbeitsdienstes als eine besondere Gruppe von Staats­dienern. Die im neuen Gesetz festgelegte Besoldungsordnung paßt sich den besonderen Verhältnissen des Arbeitsdienstes an: die Gehaltssätze liegen etwa in der Höhe der Gehälter von N eichsbeamten. Insbesondere unterliegen diese Gehälter, mit Ausnahme derjenigen für Truppiührer. durchweg den Kür­zungen nach den bekannten, rür die Beamten geltenden drei Ge- haltskiirzungsverordnungen. sind also von vornherein als um lS bis 23 Prozent gekürzt zu betrachten

Das neue Besoldungsgesetz legt gleichzeitig die Dienstbezeich­nungen der Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes neu und end­gültig fest. Es sind dies vomArbeilsmann" an über Vormann, Obervormann, aufsteigend folgende Führerdienstgrade: Trupp- kührer. Obertruppfllhrer, Unterfeldmeister. Feldmeister. Oberseld- melster, Oberstseldmeister. Arbeilssührer, Oberarbeitsiührer, Oberstarbeitsführer, Eeneralarbeitssührer, Obergeneralarbeits­führer. Reichsarbeitsfiihrer.

Die Amtswaltergrade beginnen mit demAmtswalter" im Range des Feldmeisters: es folgen aufsteigend der Oberamts­walter. Hauptamlswalter. Stabsamtswalter und Oberstabsamts- Walter.

Die im Reichsarbeitsdienst hauptamtlich tätigen Aerzte wer­den die Bezeichnungen Arbeitslaaerarzt. Arbeitsfeldarzt. Arbeits­arzt, Oberarbeitsarzt. Oberstarbeitsarzt führen, die den Rang­stufen des Oberseldmeisters bis Oberstarbeitsführers entsprechen.

Gesetz über die Reichsarzteordnung

Der Arzt ist zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Men­schen und des gesamten Volkes beruien. ... eilillt eine öffent­liche Aufgabe. Der ärztliche Berus ist kein Gewerbe. Dieie Sätze des Paragraph 1 der von der Reichsregierung am Freitag oer- abschiedeten Reichsärzteordnung kennzeichnen die hohe Bedeutung dieses umfassenden Ecsetzcswerks, das in fünf Abschnitten von insgesamt 93 Paragraphen die öffentliche Aufgabe des deutschen Arztes einheitlich für das Reichsgebiet regelt.

Der erste Abschnitt umreißr in 18 Paragraphen den Begriff des ärztlichen Berufes und regelt die Bestallung als Arzt. Darnach ist nur noch derjenige zur Ausübung des ärzt­lichen Berufes befugt, der als Arzt bestallt ist. Die Bestal­lung erhält, wer die Voraussetzungen der vom Reichsinnen- minister nach Anhören der Reichsärzlekammer zu erlassenden Le- stallungsordnung erfüllt. Die Reichsärztekamn .r regelt die ärzt­lichen Berusspslichten in einer Beruisordnung ^Paragraph 14). Das Gesetz verpflichtet aber bereits den Arzt von sich aus zur gewissenhaften Ausübung seines Berufes und dazu, sich bei sei­nem Verhalten innerhalb und außerhalb des Ber.ijes der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die der ärztliche Beruf erfordert. Für denjenigen Arzt, der unbefugt ein fremdes Ge­heimnis offenbart, das ihm bei Ausübung seines Berufes an­pertraut worden ist, setzt es in Paragraph 13 ein« Gefängnis­strafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder eine dieser Strafen aus. Die Gebührenordnung für Aerzte erläßt der Reichsinnen- Mlnister.

Der zweite Abschnitt trägt die UsberschriftDie deutsche Aerzte- schast" und widmet sich in 32 Paragraphen dem Rechlsbegriff Die R e i ch s ä r zt e ka m m e r". Es heißt hier, daß die deutsche Aerzteschaft berufen ist, zum Wohle von Bolk und Reich für die Erhaltung und Hebung der Gesundheit, des Erbgutes und der Raste des deutschen Volkes zu wirken. Die Reichsärztekam­mer wird als die Vertretung der deutschen Aerzteschaft bestimmt und zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechrs erhoben, deren Sitz vom Rerchsinnenminister noch bestimmt wird. Der Leiter oer Reichsärzlekammer wird vom Führer und Reichskanzler (Para­graph 21) berufen und abberuien, und zwar aus Vorschlag des Reichsinnenministers im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers Dem Leiter Ser Kammer steht ein Beirat zur Seite, dessen Mitglieder von ihm berufen und abberufen werden. Die Einberufung eines Reichsärztetages sieht Paragraph 24 vor. Der Reichsärztekammer. die als ihre Untergliederungen Aerzte- kammern und Aerziliche Vezirksvereintgungen (Paragraph 28) kennt, unterstehen alle Aerzte im Deutschen Reich. Jeder Arzt hat sich bei der ärztlichen Bezirksvereinigung. der er angehört, an­zumelden; übt er seinen Beruf im Bezirk einer ärztlichen Bc- zirksoereinigung aus, der er nicht angehört, so hat er sich außer­dem bei dieser anzumelden (Paragraph 41 >. Die Zahlung eines Pflichtbeitrages bestimmt Paragraph 42. Ueber die Aufgaben der Reichsärztekammer gibt Paragraph 46 Auskunft.

Der dritte Abschnitt regelt in 27 Paragraphen die Bestrafu'vg vonB e r u s s v e r g e h e n" für denjenigen Arzt, der seine Berufspflichten verletzt, insbesondere aber gegen die Verufsord- nung verstößt. Die angedrohten Strafen (Paragraph 82) sind: 1. Warnung, 2. Verweis. 3. Geldbuße bis zu 10 999 RM., 4. Aus­schluß von weiterer behandelnder Tätigkeit in der öffentlichen Fürsorge auf Zeit oder Dauer, 8. Feststellung der llnwürdigkeit des Beschuldigten, den ärztlichen Beruf auszuüben.