Nationales NachriclLm- und Anzeigenblatt für die OberamLsbezirke Nagold, Calw, Freudenstadt und Neuenbürg
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Nummer 292
Altenfteig, Samstag, den 14. Dezember 1935
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Neue Grütze bis RMskabimlts
SaS ElmslkwirtschaWesttz — Neues Gesetz über die Frostzulaae — Das Gesetz über die
Nelchsarzteorduung — ZahlrelKe Mlzgesetze
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Meldeschluß: 31. Januar 1936
Berlin, 13. Dez. Das Reichskriegsministerium gibt jetzt in -eh» Punkten die einzelnen Bedingungen für den Eintritt von Freiwilligen ,n das Heer im Herbst 1936 bekannt. Unter anoe- rem heißt es da:
Der nächste Einstellungstermin ist ans Anfang Oktober 19 36 festgesetzt. Für die Einstellung kommen nur Wehrpflichtige vom vollendeten 18. bis zum vollendenten 25. Lebensjahr >n Frage. Bewerber aus den Geburtsjahrgängen 1915 bis 1918 werden im Herbst 1936 nur bei besonderer Eignung eingestellt und nur, wenn sie länger als ein Jahr im Heere dienen wollen. Die Angehörigen dieser Geburtsjahrgänge müssen vor Einstellung in das Heer ihrer Arbeitsdienstvslicht genügen. Für Fahnenjunker tauch in Sanitäts- und Veterinärkorps) gelten ebenso wie für Anwärter einiger Sonderlaufbahnen im Heer besondere Bestimmungen.
-Die Einstellung ist in der Regel nur bei Truppenteilen möglich, deren Standort in der Nähe des Wohnsitzes des Bewerbers -liegt. Diese Einschränkung gilt nicht für Freiwillige, die ihren Wohnsitz in der entmilitarisierten Zone haben. Bevorzugt eingestellt werden: Bei motorisierten Truppenteilen Bewerber, die an einem Lehrgang einer Moiorsportschule des NSKK. teilgenommen oder sich zur Ableistung eines solchen Lehrganges vor Diensteintritt verpflichten: bei berittenen und bespannten Truppenteilen Bewerber, die den Reiterschein besitzen; bei den Pionieren Bewerber, die Schisser sind oder wassersportliche Vorbildung Nachweisen können. Noch nicht gemusterte Bewerber melden sich persönlich bei ihren zuständigen polizeilichen Meloe- behörden, Bewerber in der entmilitarisierten Zone ausschließlich bei der für ihren Wohnsitz zuständigen unteren Ersatzbehörde Dem Einstellungsgesuch ist bei bereits gemusterten Bewerbern des Jahrganges 1915 der Musterungsausweis, bei solchen des Jahrganges 1914 Musterungsausweis und Ersatzreserveschein l, bei noch nicht gemusterten Bewerbern der Freiwilligen-Schein beigefügt werden. Die Meldung ist in der Zeit bis zum 31. Januar 1936 durchzuführen. Die zuständigen Wehrbezirkskommandos oder die unteren Ersatzbehörden in der entmilitarisierten Zone erteilen auf Anfrage weitere Auskünfte.
Allgemeine VersammlMgsruhe Ms 15. Januar rs36
Berlin, 13. Dez. Die NSK. teilt mit: Der Reichspropagandaleiter der NSDAP., Reichsminister Dr. Eöbbels, gibt bekannt: „Mit Rücksicht aus die vor und liegenden Feiertage ordne ich hiermit eine allgemeine Versammlungsruhc sür die Zeit vom 15. Dezember 1935 bis 15. Januar 1938 an.
Diese Ruhepause betrisst alle öffentlichen Versammlungen und Kundgebungen. Nicht eingeschlossen sind die Weihnachtsfeiern der NSDAP., ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, sowie die Filmoorsührungeu der Amtsleitung und der Neichs- propagandaleitung."
Rauchverbot für Haudwerkslehrliuge
Berlin, 13. Dez. Aus Kreisen des Handwerks wird neuerdings darüber geklagt, daß das Zigarettenrauchen der Lehrlinge stark überhandgenommen habe und daß auch die Vorhaltungen des Meisters häufig fruchtlos sind. Der Reichsstand des Deutschen Handwerks hat sich in einem Schreiben an die KreishanLwerks- meister zu dieser Frage geäußert, in dem es heißt, daß unter einem solchen Verhalten die Unterordnung in der Werkstätte leiden müsse und daß der Lehrling selbst nicht nur einen gesundheitlichen Schaden, sondern auch finanziellen Nachteil von dieser Leidenschaft habe. Die Kreishandwerksmeister sollen allgemein darauf Hinweisen, daß das Rauchen während der Arbeit unbedingt zu unterbleiben hat.
Vorbildlicher Einsatz der Luftwaffe für das WHW.
Berlin, 13. Dez. Im Bereich der Fliegerhorstkommandantur Jüterbog Altes Lager ist bei einer Gesamtbelegschaft von etwa 3300 Köpfen am Tag« der nationalen Solidarität durch Spenden der Offiziere, der Beamten, Unterofsiziere, Mannschaften, Angestellten und Arbeiter der Betrag von 7710 RM aufgebracht worden. Damit hat diese verhältnismäßig kleine Gemeinschaft Leu 40. Teil des Gesamtbetrages von Groß-Berlin und das Viersache des Gesamtbetrages des Kreises Jüterbog-Luckenwalde aufgebracht. Die Leistung dürfte ein einzigartiger Beweis für Len Einsatz des Volksheeres für das nationalsozialistische Winter- hilsswerk sein.
Berlin, 13. Dez. Amtlich wird mitgeteilt: In der Kabr- nettssitzung am Freitag wurde zunächst das Gesetz über sie Reichsärzteordnung verabschiedet, wonach die Reichsärztekammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Vertretung der deutschen Aerzteschast ist. Das Gesetz enthält Besttmmungen über die Berufspflichten und sie Berufsordnung der Aerzte und über die Zuständigkeit der ärztlichen Berufsgerichte sowie über die Staatsaufsicht. Ferner wurde eine Aenderung des Gesetzes betreffend sie Schlach tvieh-undFleischbeschau beschlossen, wonach in Gemeinden über 5000 Einwohnern mit der Leitung der öffentlichen Schlachthäuser in Zukunft tunlichst nur approbierte Tierärzte betraut werden sollen.
Ein Gesetz über die Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken bestimmt, daß Apotheken, die für Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführt werden, für die Dauer dieser Zeit grundsätzlich an einen approbierten Apotheker zu verpachten sind. Dasselbe hat zu geschehen, wenn die Verwaltung der Apotheken Mängel aufweist.
Das Gesetz über die Veräußerung von Nießbrauchrechten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten steht eine llebertragbarkert dieser Rechte auch auf juristische Personen vor.
Durch ein Gesetz über Sie Zuständigkeit der Amtsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Wertgrenze auf 500 RM. (bisher 1000 RM.) heruntergesetzt. Nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung wird >-in Konzesstonszwang für jede Art von Rechtsberatung festgesetzt. Durch das Gesetz zur Aenderung der R e ch t s a n w a l t s o rL n u n g soll der schweren Notlage des Rechtsanwaltsstandes insofern gesteuert werden, als in Zukunft keine freie und konkurrenzlose Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf mehr stattfindet, vielmehr eine vier- stihrige Vorbsreitungszsit gegen Bezahlung und eine gewisse Kontingentierung vorgeschrieben wird.
Das dritte Gesetz über einige Maßnahmenaufdem Gebiete des Kapitalverkehrs sieht eine abermalige Verlängerung der Fristen für die auf Grund der leinerzeitigen zwangsweisen Herabsetzung der Zinsen festgeschriebenen Kredite, aber auch eine neue Auflockerung vor.
Das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft soll den notwendigen öffentlichen Einfluß in allen Angelegenheiten der Energieversorgung sichern, volkswirtschaftliche schädliche Auswirkungen des Wettbewerbs verhindern. einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbundswirtschaft fördern und durch alles dies die Energiewirtschaft so sicher und billig wie möglich gestalten.
Das GesetzüberSpar-undGirokassen, Kommunalkreditinstitute und Giroverbände sowie Girozentralen sieht eine Verlängerung der mit Jahresende ablaufenden Ermächtigung zur Neuorganisation des Sparkassenwessns dis 31. Dezember 1936 vor. Durch das Maß- und E e - wichtgesetz findet eine Zusammenfassung einer ganzen Reihe von Gesetzen und eine Erweiterung der Eichpflicht statt. Das Gesetz über Aenderung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen bringt eine Anzahl von Ergänzungen, für die sich ein Bedürfnis ergeben hat. Insbesondere ! beziehen sich diese auf die Bestellung und Abberufung von s
No«, 13. Dez. Di« französisch-englischen Vorschläge, die am Freitag abend in Rom veröffentlicht wurden, enthalten — nach amtlicher Mitteilung — als wesentlichen Kern folgende Grundlagen für eine freundschaftliche Regelung des italienifch-nbessi- nischen Konfliktes:
I. Eebietsaustrmsch:
3 ) Abtretung des östlichen Tigre an Italien. Die Grenzen die» «es Gebietes sollen im Süden jenieiis des Flusses Grva »er»
Liquidatoren und die Erledigung von Beschwerden durch das Aussichtsamt.
Durch Las Gesetz über die Auflösung von Zwecksparunternehmungen werden die Mobiliar-Zwcck- sparunternehmungen aufgelöst und ihre Geschäfte unter Mitwirkung des Reiches liquidiert.
Das Gesetz über Aenderungen auf dem Gebiete der Reichsversorgungen sieht vor, allen um 60 und 50 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Kriegsbeschädigten ohne Unterschied des Alters die Frontzulage zu gewähren. Bisher wurde die Frontzulage nur Len über 50 Jahre alten oder den um mehr als 70 Prozent m ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Frontkämpfern gewährt.
Für das Reichsparteitaggelände in Nürnberg wird sine Staatswaldfläche von 1332 Hektar benötigt. Zu diesem Zweck ist durch ein zweites Gesetz über den Zweckoerband Reichsparteitag Nürnberg eine gesetzliche Neuregelung der Fortstrechtsbelastung des Laurenzer Reichswaldes erfolgt.
Das Reichskabinett genehmigte weiterhin das Gesetz über die Besoldung der Angehörigen des Reichs- ardeitsdienstes sowie schließlich ein Gesetz über die Aenderung des Besoldungsgesetzes und einen Ergänzungsplan zur Reichsbesoldungsordnung, die durch die Uebernahme und Einstufung von Beamten der Länder auf das Reich notwendig geworden sind.
Am Schluß der Kabinettssitzung, der letzten in diesem Jahr, sprach der Führer und Reichskanzler bei» Mitgliedern des Neichskabinetts seinen Dank für die im verflossenen Jahr geleistete Arbeit und feine besten Wünsche für das neue Jahr aus.
Das neue Gesetz über die Srovtzulage
Berlin, 13. Dezember. Die Regierung Adolf Hitlers hat es für ihre Ehrenpflicht gehalten, in der Versorgung unserer Frontkämpfer die großen Opfer anzuerkennen, die sie in freudiger Hingabe für Volk und Vaterland gebracht haben. Das Kernstück des Gesetzes vom 3. 7. 1934, das wichtige Grundsätze für die Versorgung im nationalsozialistischen Staat festlegt, war daher die Einführung einer Frontzulage für unsere versorgungs- Lerechtigtcn Frontkämpfer. Da jedoch dieses Gesetz auch unaufschiebbare Verbesserungen für die Kriegshinterbliebenen durchführen mußte, war die uneingeschränkte Gewährung der Frontzulage zunächst nur für alle um mindestens 70 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit geschädigten Frontkämpfer möglich; für alle übrigen verforgungsberechtigten Frontkämpfer mußte die Vollendung des 50. Lebensjahres Voraussetzung fein. Der Wunsch, den Kreis der Empfänger der Frontzülage ohne Rücksicht aus das Alter weiter auszudehnen, mutzte daher damals zurückgestellt werden.
Das Gesetz vom 13. Dezember 1935 beseitigt nunmehr ab I.April 1936 die Altersgrenze für alle um 60 und 50 Prozent durch eine Kriegsdienstbcschädigung in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Frontkämpfer. Diese wesentliche Erweiterung des Kreises der Empfänger der Frontzulage wird von den Angehörigen der alten Wehrmacht lebhaft und dankbar begrüßt werden. Der Führer und die Reichsregiernng, der zahlreiche Frontsoldaten als Reichsminister angehören, zeigen damit, daß sie sich mit den Frontkameraden des Weltkrieges in Treue verbunden fühlen. Die erneute Hervorhebung der kriegsbeschädig- ten Frontkämpfer durch das Gesetz vom 13. Dezember 1935 er- I hält noch dadurch eine besondere Bedeutung, daß sie zu einem Zeitpunkt kommt» in dem das deutsche Volksheer neu erstanden I und der Wehrdienst wieder allgemein Ehrendienst geworden ist.
laufen uns nn Westen ovrcy e-ne noro-fuoiiche rnnie vestimmr werden, die zwischen Aksum, das Abessinien verbleiben würde, und Adua liegt.
b) Grenzberichtigung zwischen Danakil und Erythrea, bei der im Süden Ausia und das für einen abesfinischen Zugang zum Meer notwendige erythreische Gebiet ausgenommen bleib«.
c) Grenzberchtignng zwischen Ogaden «ad Jtalienisch-Somali. die von dem Grenzschnittpunkt zwischen Abessinien, Kenpa »nd Jtnttenikck-Somali lall» in der Nabe »«» Dolo) ansaina« in
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