Mttormles Nachrichten- und Anzeigenblatt für die OberarntsbezirLe Nagold, Calw. Freudenstadt und Neuenbür
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Nummer 245
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Samstag, den 18. Oktober 1335
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Bertin, 18. Okt. Der gemeinsame Kampf gegen die Not in den vergangenen Jahren hat der Welt bewiesen, daß das nationalsozialistische Deutschland für seine notleidenden Volksgenossen mit der gleichen Tatkraft eintritt, mit der es den Neubau des Reiches in Angriff genommen hat. Der einige Wille gab dem deutschen Volke Ehre und Freiheit zurück.
Die geschlossene Kraft der Nation brachte 8 Millionen Volksgenossen in Arbeit und Brot.
Die Kameradschaft der deutschen Volksgenossen überwindet die aus dunkler Vergangenheit verbliebene Rot «nd lindert die bittersten Sorgen.
Auch für das jetzt beginnende Winterhilfswerk 1935/36 ruft die Reichsregierung das gesamte deutsche Volk ohne Unterschied zum gemeinsamen Kampf gegen Hunger und Kälte auf.
Der nationalsozialistische Staat, die nationalsozialistische Bewegung, ihre Regierung und das einige deutsche Volk betrachten das Winterhilfswek als ihre höchste Ehrenpflicht.
Tue jeder seine Schuldigkeit an dem Platze, auf den er gestellt ist.
Die Neichsregierung.
verbotene Eheschließung erschleicht, wobei auch der Versuch strafbar ist. Die Verfolgung wegen vollendeten Vergehens tritt nur dann ein, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird.
In § S ist festgelegt. daß die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung finden, wenn beide Verlobten oder der männliche Verlobte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen. Die Strafverfolgung eines Ausländers nach 8 1 tritt nur auf besondere Anordnung ein, die der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern trifft.
Nach 8 6 kann der Reichsminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle Befreiungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.
8 7 behandelt den Erlaß der zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der durch den Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz erfolgt.
Nach 8 8 tritt das Gesetz am Tage der Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 8 2 bestimmt der Reichs- Minister des Innern. Vis zu diesem Zeitpunkt ist also ein Ehe- rauglichkeitszeugnis nur in Zweifelssällen vorzulegen.
Das RMSkablmtt vrrabWM mm GMt
Berlin, 18. Okt. Das Neichskabinett verabschiedete in der ersten Sitzung am Freitag nach der Sommerpause zunächst ein Gesetz über die Staatsbanken, durch das die Gesetzgebung zum Abschluß gebracht wird, die eine einheitliche Lenkung der Kredit- und Kapitalmarktpolitil ermöglichen soll. Die Aufsicht über die Staatsbanken gehl von den Ländern auf das Reich über. Der Reichswirtschafts, minister kann nach diesem Gesetz auch die zu einer zweck mäßigen Gestaltung der Organisationen der Staatsbanken erforderlichen Maßnahmen treffe». Die Durchführung die, ses Gesetzes wird, soweit sie die Staatsfinanzen berührt im Einvernehmen mit dem Reichsfiuanzminister erfolgen
Ferner wurde ein Gesetz zum Schutze der Erb gesundheil des deutschen Volkes beschlossen durch das der Staat der Familie einen besonderen Schur angedeihen läßt, in dem zur Verhinderung der Schließung gesundheitlich unerwünschter Ehen in besonders begründe ten Fällen eine Reihe von Eheverboten vorgesehen wird
Das Gesetz über die Abtretung von Beamten bezügen zum Zwecke der Entschuldung der Beamter überträgt dem Neichsbund der Deutschen Beamten und den Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen die Aufgab, der Ueberführung von unverschuldet in eine Notlage ge ratenen Beamten in geordnete gesellschaftliche Verhältnisse
Angenommen wurden weiterhin einEesetzüberda- Sngenieur-CorpsderLuftwaffe, sowie schließ lich ei« Gesetz über dieBeschränkungder Nachbar rechte gegenüber Betrieben, die für die Volksgesundher von besonderer Bedeutung sind.
Der Wortlaut der Gesetze
Das Gesetz über die Staatsbanken
Berlin, 18. Okt. Das von der Reichsregierung beschlossene Ge setz über die Staatsbanken hat folgenden Wortlaut:
8 1. Der Reichswirtschaftsminister ist ermächtigt, die zu eine, zweckmäßigen Gestaltung der Organisation der Staatsbanken erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er kann ferner bestehend, Staatsbankgeseetz, Satzungen und Stellenpläne ändern und ner einführen. Ohne seine Einwilligung können die geltender Staatsbankgesetze, Satzungen und Stellenpläne nicht geänder, werden. Der Reichswirtschastsminister kann bei diesen Maß, nahmen von dem bestehenden Landesrecht abweichen. Die Ent< scheidung darüber, ob ein Kreditinstitut eine Staatsbank ist trifft endgültig der Reichswirtschaftsminister.
Aus Anlaß der Umgestaltung der Organisation der Staatsbanken erheben Reich, Länder, Gemeinden und Gemeindever- bände keine Steuern und Gebühren. Dies gilt nicht für di« Umsatzsteuer, Grunderwerbssteuer (einschließlich Zuschläge) unk für Wertzuwachssteuer, soweit im Zusammenhang mit der Umgestaltung jene Steuern auf Dritte übertragen werden.
8 2. Der Reichswirtschaftsminister kann die Aufsicht übe« Staatsbanken übernehmen. Macht er von dieser Ermächtigung Gebrauch, so gehen die Rechte, die nach den bisherigen landes- rechtlichen Bestimmungen der obersten Aufsichtsbehörde und de« sonst zur Mitwirkung berufenen Landesbehörden hinsichtlich dei Staatsbank und ihrer Beamten zustehen, auf ihn über.
Die Ausübung dieser Rechte und die Wahrnehmung der hie» mit verbundenen Pflichten kann der Reichswirtschastsminister auf die bisher zuständigen Behörden oder andere Stellen übe» tragen. Ueber eine nach Gesetz oder Satzung gegen die Vev sügung der Aufsichtsbehörde zulässige Beschwerde entscheidet i» diesem Falle der Reichswirtschastsminister.
8 3- Das Gesetz findet auf Institute, die nach ihrem Auf gabenkreis einer Staatsbank ähnlich sind, sowie auf Einrich tungen oder Anstalten, die mit einer Staatsbank oerwaltungs mäßig verbunden sind, entsprechende Anwendung. Ob diese Vor aussetzungen vorliegen, entscheidet endgültig der Reichswirt, ichaftsminister.
8 4- Die Vorschriften des Reichsgesetzes über das Kreditweier vom 5 Dezember 1934 bleiben unberührt.
8 5. Der Reichswirtschastsminister erläßt die zur Ergänzunc und Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechlsoerord nungen und Verwaltungsvorschriften.
Das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes
Berlin, 18. Okt. Das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes, kurz Ehegesundheitsgesetz gesaunt, bringt in acht Paragraphen eine Reihe von Bestimmungen, die die Möglichkeit geben, in gewissen Fällen Eheverbote auszu sprechen.
In 8 1 wird festgelegt, daß eine Ehe nicht geschlossen werden darf,
u) wenn einer der Verlobten an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Krankheit leidet, die eine erhebliche Schädigung der Gesundheit des anderen Teiles oder der Nachkommen befürchten läßt.
b) wenn einer der Verlobten entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht.
c) wenn einer der Verlobten, ohne entmündigt zu sein, an einer geistigen Störung leidet, die die Ehe für die Volksgemeinschaft unerwünscht erscheinen läßt.
M wenn einer der Verlobten an einer Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses leidet. Eine Ausnahme wird un Falle M lediglich dann gemacht, wenn der andere Verlobte unfruchtbar ist, also Kinder aus der Ehe nicht erwartet werden können.
Nach 8 2 haben sie Verlobten vor der Eheschließung durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, das sogenannte Ehetaug- lichkeitszeugnis. nachzuweisen, daß ein Ehehindernis nach 8 1 "ich! vorliegt.
8 3 bestimmt, daß eine Ehe nichtig ist. wenn sie entgegen den Verboten des 8 1 geschlossen wird, und wenn die Ausstellung des Ehetauglichkeitszeugnisses oder die Mitwirkung des Standesbeamten bei der Eheschließung von den Verlobten durch wissentlich falsche Angaben herbeigefllhrt worden ist. Sie ist ferner nichtig, wenn sie zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes un Ausland geschlossen wurde. Die Nichtigkeitsklage kann nur vom Staatsanwalt erhoben werden. Die Ehe ist von Anfang an gültig, wenn das Ehehindernis später wegfällt.
8 4 enthält die Strafbestimmungen und bestimmt, daß mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft wird, wer eine
Die Beschränkung der Nachbarrechte gegenüber für die Volksgesundheit bedeutungsvollen Betrieben
Das vom Reichskabinett verabschiedete Gesetz über die Beschränkung der Nachbarrechte gegenüber Betrieben, die für dis Volksgesundheit von besonderer Bedeutung sind, bestimmt, daß das gleichartige Gesetz vom 13. Dezember 1933 über Betriebe, die für die Volksertüchtigung von besonderer Bedeutung find, sinngemäß Anwendung findet. Diese Anwendung hat zu erfolgen auf Anstalten und Einrichtungen, die für die Volksgesundheit besondere Bedeutung haben, wie Krankenhäuser, Heilanstalten, Genesungsheime, Bade- und Kuranstalten und die vom Reich, von den Ländern, den Gemeinden oder sonstigen unter Aufficht des öffentlichen Rechts stehenden Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts betrieben werden. Das Gesetz ist mit der Verkündung in Kraft getreten. Findet ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz seine Erledigung, so trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen.
Die Abtretung von Beamtenbezügen zum Zwecke der Entschuldung von Beamten
Das Gesetz über die Abtretung von Beamtenbezügen zum Zwecke der Entschuldung von Beamten bestimmt in seinem 8 1. daß Beamte und Ruhestandsbcamte zum Zwecke ihrer Entschuldung im Rahmen der vom Reichsbund der Deutschen Beamten und vom Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen in Angriff genommenen allgemeinen Entschuldung der Beamten ihr Diensteinkommen, Wartegeld, Ruhegehalt und ihre sonstigen lautenden Dienstbezüge bis zu zwei Drittel des 1200 RM. jährlich übersteigenden Betrages abtreten können. Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte kraft Gesetz Unterhalt zu gewähren, so ist bei Unterhaltspflicht gegenüber einer Person nur die Hälfte, bei Unterhaltspflicht gegenüber mehreren Personen nur ein Drittel des übersteigenden Betrages abtretbar. Eine Dienstaufwandsentschädigung ist nicht abtretbar.
In 8 2 wird festgelegt, daß der Reichsminister des Innern den Tag des Außerkrafttretens des Gesetzes bestimmt und im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt.
«äs Jngenieurkorps der Luftwaffe
Das „Gesetz über das Jngenieurkorps der Luftwaffe" legt fest, daß derjenige Angehöriger des Jngenieurkorps der Luftwaffe werden kann, der die Bedingungen zur Aufnahme in das Be- amtenverhältnis der Luftwaffe erfüllt und den vom Reichsminister der Luftfahrt festzusetzenden technischen und militärischen Anforderungen entspricht. Das Gesetz bestimmt, daß die Angehörigen des Jngenieurkorps der Luftwaffe Angehörige der Wehrmacht sind und den Bestimmungen über die Dienst- und Rechtsverhältnisse der Beamten der Luftwaffe unterliegen.
Lenkt Russvltnt ein?
Direkte Berhandlunaen Rom -London - Kompromiß in SW?
Rom, 18. Okt. Der Chef der italienische» Regierung hat am Freitag die Botschafter Frankreichs. Argentiniens und Englands zu Unterredungen empfangen.
Wenn auch bisher auf beiden Seiten strengstes Stillschweigen über den Inhalt der Unterredung gewahrt wird, läßt man doch durchblicken, daß die Besprechung einen befriedigenden Verlauf nahm. Allem Anschein nach dürft» hierbei die Erörterung über Zurückziehung der englischen Flotte im Mittelmeer
und der damit nach englischer Auffassung oerguickten Frage einer Verringerung der italienischen Truppen an der ägyptische» Grenze in der tripolitanischen Provinz Cyrenaika eine gewisse Rolle gespielt haben. Entgegen allen sonstigen Gepflogenheiten soll, wie man von englischer Seite hört, über die Unterredung. Mussolinis mit Botschafter Drummond eine amtliche Vere lautbarnng herausgegeben werden.