Amtliche und Privatnachrichten.

Bekanntmachung

best. die öffentliche Auslegung der Miste sür die Auswahl der Schöffen «nd Geschworenen.

Auf Grund des tz 1 der Iusttzministerialversüqung vom 16. Juni 1880 (Regierungsblatt Seite 156) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Urliste für die Auswahl der

Schöffen und Geschworenen

vom 1. Oktober ab eine Woche lang auf dem Rathaus zu jedermanns Einsicht ausgelegt ist und daß Innerhalb der einwöchigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann.

Calw, den 30. September 1914.

Stadtschuttheißenaml.

_ In Vertretung: Braun.

Calw.

Bei der städt. Latrinencntleerung kann jederzeit

Latrine

bezogen werden zum Preis von 50 Pfg. sür 1 Faß anit 1000 Lster. Bei Abnahme von 50 Faß ermäßigt sich der Preis als 35 Pfg. und bei 100 Faß auf 25 Pfg. für das Faß. '

Bestellungen nimmt der stellvertretende Vorarbeiter Sailer, Metzgergafle Nr. 316 und die Stadtpslege gerne entgegen.

Den 28. September 1914.

_ Stadtpslege: Dreher.

Städtisches Gaswerk Lalw.

Den Beziehern von

Koks

vom Städt. Gaswerk wird empfohlen, ihren Winterbedarf soweit noch nicht geschehen, jetzt schon etnzulegen, da gegenwärtig ziemlich viel Koks aus Lager liegt und im Winter die Nachfrage und der städtische Eigen- bedarf größer und der Lagervorrat dann ein kleinerer ist.

Die Preise sind unverändert und betragen im Kleinoerkauf 1 Mk. 40 Pfg. für 1 Zentner zerkleinerten und 1 Mk. 30 Pfg. sür unzerklei- nerten Koks. Beisuhr vor das Haus 10 Pfg. für den Ztr.

Calw, 28. September 1914.

_Städtische Gaswerksoerwaltung: Dreher.

U Freiwillige Feuerwehr Csiw.

A Donnerstag, 1. Oktober d. Is., abends 5 Uhr

Ahm die ganze Feuerwehr aurzurMeu.

^ Kleidung: Mütze, Gurt und Armband.

Die früheren Mitglieder der 1. Kompagnie (Steiger) sowie diejenigen der früheren 6. jetzt 2. Kompagnie (Hydrantenkompagnie) iverden gebeten, sich ebenfalls einzufinden.

-_Der Derwaltungsrat: 3. A. Widmaier.

Für Ostpreußen

labe ich auf meine Bitte so viele Kleider und Wäsche zusammen­bekommen, daß ich heute 2 große Kisten nach Königsberg absenden konnte und sage ich allen freundl Gebern herzlichen Dank. Ich bin gerne bereit, weitere Gaben zur Weiterbeförderung anzunehmen.

Adolf Groß, Westenfabrik.

UellMliiskme M Meteriikgiiill See lllllerriekte m eile« Listen woiM, teil l2. Metier l8l4.

vis Direktion.

ÄlWMese .

Im Ausdruck -er Messe au AusmrWerte aus Briefumschläge oder Ksrteu

öberuilnult und liefert rasch die Druckerei dieses Blattes.

i MOWteu.

Guftav-Adolf-

Frauenverein.

Freitag, 2. Okt.im Dekanathaus.

1 Hund (JaSttwM

schwarz mit gelben Abzeichen hat sich bei mir eingestellt und kann gegen Einrückungsgebühr u. Futter­geld abgeholt werden.

Christian Burkhardt, Schmieh.

Eiue z-Amer- Parterre-Wohuung

samt Zubehör ist bis 1. Oktober oder später zu vermieten.

_Badstraße 375.

18W. »che«

sucht Stelle,

womöglich in Calw. Zu erfragen in der Geschäftsstelle dieses Blattes.

Nr Schuhmacher! LL

z. Besohlen, Flecken und dg>. off. 10 Pfd.-Pack sür M. 7.50geg Nachn.

E. Schirmer, Erfurt.

Durch Zentralheizung sind

zwei Oefen

überflüssig geworden und stehen zum Verkauf.

Liebenzell, Pension Dann. Suche eine gebrauchte

Mhwaschille.

Sophie Binder,

_N onnengoffe.

Ein gebrauchier

Merstall,

womöglich mit Drahtumzäunung, zu kaufe» gesucht. Off unter O 20 an die Geschästsst. ds. Bl.

GelbeRübenextr Qual.Mk.3.50 Gelbe Rüben I. Qual. 2 80

Rote Rüben 3 50

Rotkraut 4.

Zwiebeln 8.

Gelbe Speisekarioffeln 3.4V per Ztr versendet unter Nachn. Landwirt Kimmich, Kleinsachsenheim.

Ü38 LßÄß für clik LiWü

bestes Stärkungs- und Erfrischungsmittel für schwache entzündete Augen und Glieder ist das seit bald 100 Fahren weltberühmte, ärztlich empfohlene

Kölnische Wasser

von Okr. k'ocklsn- bsrgsr in Usiibronn. Lieferant sürstl. Häuser. Ehren­diplom. Feinstes Aroma, billigstes Parfüm. In Fl. K -.45,.65,.80 u. 1.10^ WM" Alleinverkauf f. Lalw K. Otto Binyon.

s«-Kopfläuse^

verschwinden unfehlbar durch

«SOPf>,Nissm"<MPf.,

Zu haben: O. Hering Drogerie. Fr. Lamparter, Kaufmann.

I wlten offenen Wunden, ' ^.derdeinen, öarikieekten und tlaurvsrieirunxsn krt sick

/k/'/70

als unentbekrück erviesen.

Die besten V^unökeilmittei esrkalt sie in einer erprobten Tussmmensetrunx.

Preis per Vose 1.15 u. 2.25 l-lur eckt in OrieinLlpackunA vveiL-xrün-rot uno mit pirma: kiek. 8ekudert b 6o.»Vse!ndäkiL-0r. 2u kaben in »Ile., ^potkeken.

Allg. Ortskrankenkaffe (Bezirkskr.-Kaffe) Calw.

M die HmlsgewkrbetteiSklidkll mrd ihre hmrsewerblich BeschöWes

ist durch Beschluß des Ausschusses vom 11. Juli 1914 folgender Nach­trag zur Satzung der Allgemeinen Ortskrankenkaffe Calw festgesetzt und durch Erlaß des König!. Oberversicherungsamts vom 29. Juli 1914 mit Wirkung vom 10. August 1914 genehmigt worden:

8 75 a.

Die Mittel für die Krankenversicherung werden teils durch Zu­schüsse derjenigen aufgebracht, in deren Auftrag und für deren Rechnung hausgewerblich gearbeitet wird (Austraggeberzuschüsse), teils von den Hausgewerbetreibenden selbst und ihren hausgcwerblich Beschäftigten (Beiträge).

8 75d.

I Die Zuschüsse der Auftraggeber, die bis zum 31. Dezember 1914 zwei vom Hundert des Entgelts (8 160 der Reichsversichcrungsordnung) betragen, werden demnächst vom Bundesrate nach Anhören der Rech­nungsstelle des Reichsversicherungsamts festgesetzt.

II Soweit die in der Liste (8 473 der Neichsversicherungsord- nung) aufgeführten Hausgewerbetreibenden Mitglieder der Kasse sind, werden ihnen die für sie gezahlten Zuschüsse gutgeschrieben.

8 75 c.

I Der Hausgewerbtreibende hat für seine eigene Person die Beiträge allein zu tragen. Für seine hausgewerblich Beschäftigten hat er ein Drittel, die Beschäftigten selbst haben zwei Drittel der Beiträge zu leisten.

II Der Hausgewerbtreibende hat die Beiträge für sich und seine hausgewerblich Beschäftigten nach den allgemeine» Vorschriften über die Beiträge auf eigene Kosten einzuzahlen. Er darf seinen Beschäftigten bei der Lohnzahlung ihre Beitragsteile vom Barlohn abziehen.

III Sind Hausgewerbtreibende dauernd nur für denselben Auf­traggeber beschäftigt, so kann er, wenn sie zustimmen, auch ihre Beiträge einzahlen. Er kann dann die Beiträge vom Hausgewerbtreibenden in der gleichen Weise einziehen wie ein Arbeitgeber den Beitragsteil vom Versicherten. Die Zahlung des Entgelts steht dabei der Lohnzahlung gleich.

8 750.

I Als Grundlohn dient der Ortslohn.

II Die Beiträge betragen bis auf weiteres zwei vom Hundert des Ortslohns.

8 75 e.

I Die Kasse hat dem Hausgewerbtreibenden auf seinen Antrag zu gestatten, daß er die Beiträge in doppeltem Betrag einzahlt. Der Antrag kann nur für den ersten eines jeden Kalendervierteljahrs min­destens 14 Tage vorher gestellt und nur für denselben Termin und unter Einhaltung derselben Frist zurückgezogen werden. Der Beilrags­teil seiner hausgewerblich Beschäftigten wird dadurch nicht geändert.

II In diesem Falle werden dem Hausgewerbtreibenden die für ihn einkommenden Zuschüsse ausgezahlt oder verrechnet. Die Zuschüsse werden auch Hausgewerbtreibenden ausgezahlt und verrechnet, die wegen anderer versicherungspflichtiger Beschäftigung versichert sind.

8 751.

Die hausgewerblichen Versicherten erhalten die satzungsmäßigen Leistungen (8 21), soweit nicht im folgenden etwas besonderes bestimmt ist.

8 75 8-

I Soweit bei der Bemessung der baren Kassenleistungen für die Hausgewerbtreibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten der Grund­lohn in Frage kommt, dient als Grundlohn der Ortslohn.

II Als Krankenhilfe wird neben der Krankenpflege ein Kranken­geld gewährt. Seine Höhe richtet sich nach dem Betrage, der dem Hausgewerbtreibenden gutgeschriebenen Auftraggeberzuschüsse (8 75 b Abs. 2). Dabei verhält sich das Krankengeld zum gesetzlichen Kranken­gelde wie der Betrag der im letzten Geschäftsjahr dem Hausgewerb­treibenden gutgeschriebenen Zuschüsse zu dem aller Beiträge, die der Hausgewerbtreibende für diese Zeit gezahlt hat; ein höheres Kranken­geld als im § 27 Nr. 2 bestimmt ist, wird nicht gewährt. Bestand die Versicherung erst kürzere Zeit, so werden nur die Beiträge dieser Zeit der Berechnung zugrunde gelegt.

III Wenn der Hausgewerbtreibende für mehr als 12 Wochen mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, wird das Krankengeld einbehalten.

IV Was für das Krankengeld gilt, gilt auch für die anderen Barleistungen der Kasse mit Ausnahme des Sterbegeldes.

8 75 b.

Macht der Hausgewerbtreibende von der Befugnis des 8 75e Gebrauch, so haben er und seine versicherungspflichtig Beschäftigten An­spruch auf die vollen Leistungen, welche die Satzung für hausgewerbliche Versicherte vorschreibt.

8 75 i.

Der Anspruch auf Kassenleistungen entsteht erst nach einer Warte­zeit von 4 Wochen. Liegt eine frühere Mitgliedschaft nicht länger als 26 Wochen zurück, so wird ihre Dauer auf die Wartezeit angerechnet.

8 75k.

Fm übrigen sind die Bestimmungen des Bundesrats über die hausgewerbliche Krankenversicherung maßgebend.

Vorstehender Nachtrag wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

Calw, den 29. September 1914.

Für den Kaffenvorstand:

Vorsitzender: Verwalter:

_ I. Blank._I. V. Mayer._

Der Stadtgemeinde Calw ging folgende danksagende Zuschrift zu:

ErflltzMeilW

FMMerie-Rkgl. Rr.13 (i.MM

Die Abteilung gestattet sich, der Stadtgemeinde für die den hiesigen Mannschaften übermittelten Liebesgaben den

wärmsten Dank

zu sagen. Für den Winter wären für die Truppen warmes Unterzeng, Leibbinden, Pulswärmer rc. sehr erwünscht.

Freiherr von Darnbühler,

Oberleutnant und Abteilungssührer.

SM" Möge die Bitte nach war mer Unterkleidung weit­gehende Beherzigung finden! (D. R.) 'W«