wurde. Die großen Hallentore wurden geöffnet, das Schiff ins Freie gebracht, ein letztes Lebewohl den Daheimbleibenden, und langsam begannen die Ma­schinen zu arbeiten und stolz, gleich einem mächtigen Vogel, erhob sich das Schiff und entführte uns vom Landungsplatz. In fünf Minuten waren wir auf 1900 Meter und die Motoren arbeiteten vorzüglich, die uns unserem Feinde nahe bringen sollten. Kein Laut störte die Stille der Natur und der Mond und die vielen tausend Sternlein am Himmel waren un­sere stillen Begleiter. Die letzten Vorbereitungen wurden getroffen und hinein ging es mit Jubel ins Feindesland. Viele Dörfer, Städte, wurden überflogen und endlich, nachdem wir unser Ziel, die Festung N., sahen, gingen wir auf 2400 Meter hoch, und eine Viertelstunde später waren wir über unserem Ziel. Jetzt begann auf unserem Schiff die richtige Bewegung, einigeBonbons" wurden hinabgeworfen, mit fürchterlicher Wirkung. Die Treffsicherheit war vorzüglich, und nachdem unsere Maschinengewehre in der Minute 1600 Schuß raus- schleuderten, war der Kampf in vollster Schärfe ent­brannt. Das sei -zum Lob unseres Schiffes gesagt, alles klappte vorzüglich. Jetzt öffnete der Feind auch seine Schlünde und wollte uns eherne Grüße zu­senden, doch wir hatten nur ein Lächeln, ob dieser Pulververschwendung, denn der Feind schoß einfach erbärmlich. Unsere Aufgabe war erfüllt, und nun machten wir uns weiter nach St. Q. und richteten unter dem sich auf der Flucht befindlichen Feinde furchtbare Verwüstungen an. Heftig wurden auch wir beschossen, und drei unserer Kameraden büßten ihr junges Leben ein, aber treue Pflichterfüllung zeichnete sie aus. Doch desto todesmutiger harrten wir auf unseren Posten aus. Sein oder Nichtsein, das war unsere Aufgabe, und der Feind ist furcht­bar bedient worden und wird mit Schauer an unser Schiff denken. Jetzt ging es zum Heimathafen Uber Feindesland hinweg. Doch auf einmal bekamen wir ein äußerst heftiges Feuer, das für uns ein Verhäng­nis werden sollte. Fieberhaft wurde der Schaden aus­gebessert, doch unsere alte Höhe konnten wir nicht er­reichen wir hatten zu viel Gasverlust. Jetzt wur­den mit Riesenkraft Teile eines Motors abmontiert und kurzerhand über Bord geworfen. Die Maschinen­gewehre verrichteten blutige Arbeit unter unseren Feinden. Unser Ziel war die Grenze, doch durch schwierige Windverhältnisse gelang uns dies Manö­ver nicht ganz und wir landeten in einem Hochwalde eines französischen Dorfes. Es begann ein Kampf auf Tod und Leben. Wir kämpften wie die Löwen. Unsere größte Sorge war, daß das Schiff nicht in Feindeshand fiel und es kam nicht in deren Hände. Einer von uns kam noch rein ins Schiff und bediente mit der größten Kaltblütigkeit ein Schiffsmaschinen­gewehr. Furchtbar war der Nahkampf, und als wir keine Munition mehr hatten, ging es mit dem Sei­tengewehr. Erlasse mir die Schilderung von dem, was nun kam. Wir mußten der Uebermacht weichen und es gelang uns, uns nach D. durchzuschlagen, wo wir noch mit Franktireurs zu kämpfen hatten. Er­bärmlich, daß ein Weib auf verwundete Soldaten schießt, statt sich der Verwundeten, ob Freund oder Feind, anzunehmen. Unter ungeheuren Strapazen, wo noch zwei Kameraden durch Meuchelmord hinge­rafft wurden, langten wir in S. an und waren ge­rettet. Acht Mann von 42 Mann mit Offizier, die auszogen, waren übrig; alle anderen blieben auf

dem Schlachtfelde der Ehre.Als wir hier nach

Berlin kamen, wurden wir überschüttet mit Blumen. Trotzdem unserem alten Obersteuermann die rechte Hand zerschmettert war und ihn drei Schüsse im Oberschenkel getroffen hatten, war er der Alte ge­blieben und brachte ein dreifaches Hurra auf die Kämpfenden aus, in das alles einstimmte.

Die Millionenkriegsschatzung.

ep. 60 Millionen Kriegsschatzung sind der Stadt und Provinz Lüttich auferlegt worden, 200 Milli­onen Lille, 250 Brüssel. Das erscheint manchem im Heimatland ungeheuer. Man freut sich gewiß über die Entlastung der deutschen Steuerzahler, aber ist es für die Feinde nicht zuviel? Was würden sie bei uns fordern? Vom Städtchen Allenstein ver­langten die Russen neulich 12000 Kilogr. Brot, 6000 Kilogr. Zucker, 5000 Kilogr. Salz, 3000 Kilogr. Tee, 15 000 Kilogr. Grütze, 160 Kilogr. Pfeffer. Das Zeigt uns ihre kühne Taxe. Dabei aber brennen sie alles nieder und lassen das Volk sich nicht von der Schatzung erholen. Und Frankreichs Heer? 1793 forderte es von der Stadt Speyer 15 000 Brote, 30 Kühe und ein Quantum Branntwein. Die öf­fentlichen Kassen wurden geleert, alle Messinggriffe an den Türen abgebrochen, den Bauern das Zugvieh, den Handwerkern die Werkzeuge, den Winzern die Weinstöcke genommen und von der ausgeplünderten Stadt 1794 dann 100 000 Livres Schatzung verlangt. Dem Weimarischen Land legte man 2 200 000 Frcs. auf man bedenke den damals viel höheren Wert des Geldes!, dem schlesischen Land 30 Mill. in bar,

178 Millionen in Waren und die Verpflegung von 17 000 französischen Soldaten und 19 000 Pferden. Lübeck mußte 1806 jeden Tag 150 000 Pfund Weiß­brot, 50 Ochsen und 80 Schweine schaffen, außerdem für die Lazarette und für 6000 gefangene Preußen sorgen, ohne daß ein Schiff von England einlaufen durfte. Das damals kleine Heilbronn, welches sich 1789 den Frieden schon schwer erkauft hatte, wurde gleichwohl überfallen und mit 104 324 Gul­den geschätzt (ohne die Naturalien). Und so ging es weiter bis 1400 999 Francs voll waren. Daran krankte die Stadt bis 1870. Derfriedliche Durch­marsch der Großen Armee" nach Rußland kostete Preußen allein 309 Millionen Frcs. (das wären in unseren Tagen wohl ca. 2100 Millionen Mark)).

Nein, unsere Heeresleitung fordert nicht zuviel und doppelt klug ist es, sich schon heute für den auf­gezwungenen Krieg bezahlen zu lassen. Das erspart uns die lange Besetzung nach dem Frieden und schwächt die Kriegsfähigkeit des Feindes. Das ist vaterländische Sorge für Soldaten und Heimat; es bedeutet in einem Notwehrkrieg Förderung des Frie­dens, zumal bei der deutschen Achtung vor dem Pri­vateigentum.

Landwirtschaftliches.

Verbot des vorzeitigen Schlachten» von Vieh.

In der Nummer 38 des Wochenblattes für Land­wirtschaft ist vorläufig mitgeteilt worden, daß durch eine am 11. Sept. ds. beschlossene, für das ganze Reichsgebiet geltende Bundesratsverordnung das Schlachten von Kälbern und von weib- lichemRindvieh in den nächsten drei Monaten Beschränkungen unterworfen werden soll. Diese Verordnung ist nunmehr mit den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen des K. Württ. Ministe­riums des Innern in Nr. 252 ds. Bl. abgedruckt.

In ihrem eigenen Interesse werden sich die Landwirte mit den bezüglichen Bestimmungen genau bekanntzumachen haben. Hiebei wird mancher, der wohl Gründe dafür zu finden weiß und es als richtig anerkennen mag, daß die Schlachtung zu junger Kälber verhindert wird, sich zunächst fragen, ob nach Lage der Verhältnisse in Württemberg Anlaß vorlag, das Schlachten von älterem weib­lichen Rindvieh wenn auch nur für kürzere Zeit zu beschränken, da doch bei uns ein Mangel an solchem Vieh nicht vorhanden ist und die Nach­frage sowie die Preise gar nicht so sind, daß nicht zumal bei dem großen Vorrat an Rauhfutter die seitherige belehrende Einwirkung zur Verhinderung eines voreiligen Absatzes genügt hätte. Es hat im übrigen nicht daran gefehlt, derartige und andere Bedenken im Entstehen der Verordnung zum Aus­druck zu bringen. Wenn letztere dennoch als drin­gend notwendig erachtet worden ist, so muß ange­nommen werden, daß die Verhältnisse in anderen Gebieten des Reiches anders liegen. Wie man hört, soll dies der Fall sein. Es wird berichtet, daß da und dort zahlreiche Viehhalter übereilt unreifes Schlachtvieh und sogar Zuchtkühe an das Messer ge­liefert haben, so daß die gedeihliche Weiterentwick­lung der Viehzucht und Viehhaltung hiedurch ge­fährdet erschien. Dies will durch die Verordnung verhindert und es will zugleich wohl auch die He­bung des Absatzes für Schweine erreicht werden, an welchen im ganzen Reich ein großes An­gebot, in Norddeutschland sogar ein starkes Über­angebot vorhanden ist.

In Anbetracht des durch die Verordnung in erster Linie erfogten Ziels, dessen Erreichung auf dem Weg der belehrenden Einwirkung nicht überall mög­lich gewesen wäre, können und müssen Beschränk­ungen in dem Umfang, wie sie die Verordnung bei sinngemäßer Durchführung bringt, von den Inte­ressenten eben getragen werden. Dies wird um so eher möglich sein, als der Verkauf von Vieh jeglicher Art in keiner Weise beschränkt ist, sondern daß nur das Schlachten von Kälbern, die weniger als 75 Kilo Lebendgewicht haben, und von weiblichen, noch nicht 7 Jahre alten Rindern für die Dauer von 3 Mo­naten, also bis zum 19. Dezember 1914, verboten ist, sowie daß auch dieses Verbot kein unbedingtes ist. So findet nach H 3 der Vundesratsverordnung das Verbot keine Anwendung auf Notschlachtun- gen. Weitere Ausnahmen von dem Verbot können in Ausführung des H 2 der Verordnung nach Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirtschaft­lichen Bedürfnisses von der Ortspolizeibe­hörde zugelassen werden, wobei im einzelnen Falle die Ortspolizeibehörde der Gemeinde oder Teilge­meinde zuständig ist, welcher der Viehbestand, aus dem das Tier stammt, angehört. Bei dieser Behörde sind auch Notschlachtungen spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen. Anhalts­punkte dafür, unter welchen Voraussetzungen ange­nommen werden kann, daß für die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot ein dringendes wirt­

schaftliches Bedürfnis vorliegt, bietet die Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen, auf welche ver­wiesen wird.

Wo die Voraussetzungen, nicht gegeben sind, unter denen in der Regel das Vorliegen eines drin­genden wirtschaftlichen Bedürfnisses für die Schlach­tung von Kälbern, welche das vorgeschriebene Mindestlebendgewicht noch nicht erreicht haben,'an­genommen werden kann, wird es ohne weiteres möglich sein, die Kälber so lange zu behalten, bis sie hinsichtlich des Gewichts der Vorschrift in 8 1 der Bundesratsverordnung entsprechen. Daß Kälber von guter Abstammung unbedingt der Zucht erhalten werden müssen, und dann, wenn die Aufzucht im eigenen Betrieb nicht möglich ist, zur Zucht weiter­verkauft werden sollen, ist selbstverständlich. Bei dem Ankauf der Kälber zum Zweck des Schlachtens ist zu beachten, daß nach Ziffer 3 der Ausführunqs- bestimmungen das am Schlachtviehhof, Schlachthof oder im Schlachtraum festgestellte Lebendgewicht maßgebend ist. Dies ist besonders bei dem Ver­sand von Kälbern zu berücksichtigen, weil sie unter­wegs an Gewicht verlieren.

Auch in bezug auf die Zulassung von Ausnah­men von dem Verbot der Schlachtung von weib­lichem Rindvieh im Alter von mehr als 3 Monaten bis unter 7 Jahre dürfte durch die Ausführungsbestimmungen Vorsorge da­hin getroffen sein, daß ungerechtfertigte Betriebs­erschwerungen und Härten vermieden werden, denn in Fällen, in welchen für die Schlachtung von Tieren der vorbezeichneten Art im Laufe der nächsten 3 Mo­nate ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vor- liegt, werden nach Maßgabe des Z 2 der Verordnung und der Ziffer 4 der Ausfllhrungsbestimmungen Ausnahmen zugelassen werden.

Den Landwirten wird sich insbesondere auch die Frage aufdrängen, ob das Verbot irgendwelchen nachteiligen Einfluß auf die Viehpreise aus­üben werde. Dies ist sicher nicht der Fall. Denn es ist, wie bereits bemerkt, der Verkauf und der Weiterverkauf von Vieh in keiner Weise be­schränkt, sondern lediglich die Schlachtung von Kälbern und von weiblichem Rindvieh. Zucht­kühe, gute Nutzkühe im Alter von unter 7 Jahren, trächtige Kalbinnen und anderes weibliches Jung­vieh von entsprechendem Zuchtwert sowie weibliches Mager-(Anstell-)Vieh werden in der Regel nicht zum Zweck der Schlachtung gekauft und weiteroer­kauft, weil sie ihrer Zweckbestimmung nach bester verwertet werden können und müssen. Sofern es sich um weibliches Rindvieh im Alter von mehr als 3 Monaten bis unter 7 Jahre handelt, bei dem nach Lage der Verhältnisse eine andere Verwertung als das baldige Abschlachten nicht möglich ist, wird, so­fern die verlangten Voraussetzungen gegeben sind, eine Ausnahme von dem Schlachtverbot zugelassen und die in Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene Bescheinigung von der Ortspolizeibe- hörde ausgestellt werden. Durch diese Veschei- nigungwirddieBeschränkungderVer- wertung des Tieres beseitigt. Es kann überall geschlachtet und demnach auch für Schlacht­zwecke verkauft werden. Der Käufer hat nicht das ge­ringste Risiko zu tragen. Es ist demnach bei sinnge­mäßer Anwendung und Durchführung der Bundes­ratsverordnung und der württ. Ausführungsbestim­mungen der etwaige Einwand des Aufkäufers, daß die Verwertungsbeschränkung im Preis in entspre­chender Weise zum Ausdruck kommen müsse, nicht zutreffend. Wenn ein solcher Einwand beim Han­del gemacht werden will, so ist er gebührend Zurück­zuweisen.

Mostobst- und Hopfenpreise.

Tübingen, 26. Sept. Gestern stand ein Wagen Mostäpfel auf dem Güterbahnhof, der Zentner zu 5 Heute kam ein Wagen Pfälzer Birnen an, der Zentner kostete 4.50 -N. Auf dem Kelternplatz kosteten gestern Mostäpfel aus der Umgebung 5 bis 5.80 -K.

Weilheim bei Tübingen. Der Ertrag an Hop­fen beläuft sich hier auf 500600 Zentner. Gegen­wärtig werden für den Zentner 3540 ^l bezahlt.

Rottenburg, 26. Sept. Das Hopfen Ge­schäft ist Heuer ungemein lebhaft. Eine hiesige Präparieranstalt kann den Andrang des angeliefer­ten Produkts nicht bewältigen und mußte noch eine Halle belegen. Auf der städtischen Wage wurden in den letzten 2 Tagen 150 Zentner abgewogen. Die Zahl der auswärtigen Verkäufe hat sich noch um einige vermehrt.

Für die Schristl. verantwortlich: I. V. vr. P. Nadig. Druck und Verlag der A. Oelschläger'schen Buchdruckerei

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