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8 srl 2 ÜkIk, Sckreiner piie^esolin des David 2ükie Oberkolrkauer

und seine graut

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l'ockter des Mid. Ltein, Landwirt

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xed. 8ackmann

uns von allen Leiten erwiesene leilnadme sprecken wir unseren derrinniZen Dank aus.

besonders danken wir Herrn Plärrer Laumsnn kür seine trostreichen IVorte am Orsbe, dem lVlSnnerZesanßverein kür seinen erbebenden OesanZ, sowie der Lckwester ^nna kür ikre treue pkleZe.

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äutlragsn gsbobnsrt wsrdsn.

Aus amtlichen Publikation-,

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Auf Grund der Verordnung über Auskunstspflicht vom 13 Juli 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 723) ist über die Verhält­nisse in der Bauwirtschaft wie folgt Auskunst zu geben:

Bauwirtschaft. Bauleistungen, Baustoffe 1 Zur Bauwirtschaft im Sinne dieser Anordnung ge­hören' die Hoch- und Tiefbaugewerbe, das gesamte Bauhand­werk, die Herstellung von Baustosten sowie der Groß- und Klein­handel mit Baustoffen.

2. Zu den Bauleistungen gehört außer den in 8 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil ^ genannten Tei­stungen auch die Vermietung der dem Betrieb von Baustellen dienenden Maschinen, Geräte. Beförderungsmittel und sonstigen Gegenstände.

3 Unter Baustoffen sind alle Gegenstände zu verstehen, welche bei Hoch- oder Tiefbauten einschl. der landwirtschaftlichen Kulturbauunternehmungen bestimmungsgemäß als Bestandteile oder als fest einzubauendes Zubehör verwendet werden.

S. Auskunftspflichtige Personen Zur Auskunft verpflichtet sind:

1 für die einzelnen selbständigen Unternehmungen: die ver­antwortlichen Unternehmer. Betriebsinhaber, Leiter oder son­stigen bevollmächtigen Geschäftsführer; .

2. für Personenoereinigungen und Vereinbarungen l. s. von 0 l 1 sowie für Innungen: die nach Gesetz, Satzung, Vertrag oder auf Grund besonderer Ermächtigung zur Vertretung. Lei­tung oder Geschäftsführung berechtigten Personen.

6. Gegenstand und Umfang der Auskunft

1. Auskunft ist zu geben:

1 über alle seit 30. Januar 1933 errichteten oder beschlossenen, beim Inkrafttreten dieser Anordnung lstehe unten 8) noch bestehenden Kartelle, Konven­tionen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Zusammenschlüsse, P e r s on e nv er ei n i gun g e n u. Vereinbarungen mehrerer selbständiger Unternehmer oder mehrerer Unternehmerverbände oder mehrerer^ sonstiger Unternehmervereinigungen in der Dauwirtschaft «Festsetzung von Preisen, insbesondere von Fest-, Mindest- und Richtpreisen für Dauleistungen oder Baustoffe, zur Regelung der Art der Preisstellung oder zur Regelung der Angebots- oder Auftrags­verteilung bei der Verdingung von Bauleistungen oder Bau­stoffen. soweit die zu meldenden Vereinigungen oder Zusam­menschlüsse ihren Sitz oder eine selbständige Geschäftsführung in Württemberg haben;

2. mit der gleichen Maßgabe über alle Vereinigungen

und Vereinbarungen der in Ziff- 1- bezeichneten Art, die künftig errichtet oder beschlossen werden; -

3. über alle seit 30. Januar 1933 getroffenen beim Inkrafttreten dieser Anordnung (s. unten 8) noch gültigen Preisregelungen, durch welche entweder Preise für Bauleistungen oder Baustoffe erstmalig festgesetzt oder bereits bestehende Preise erhöht wurden; soweit die Preis­festsetzung oder Preiserhöhung erfolgt ist:

s) seitens einer Vereinigung oder auf Grund einer Verein­barung der in Ziffer 1 bezeichneten Art oder seitens einer Innung, auch wenn die Vereinigung oder Innung schon früher errichtet oder die Vereinbarung schon früher abge­schlossen worden ist;

d) ohne kartell- oder verdandsmäßige Bindung seitens einer einzelnen in Württemberg ansässigen Unternehmung;

1. über alle künftigen Preisfestsetzungen und Preiserhöhungen der in Ziffer 3 bezeichneten Art.

II. In den Fällen der Ziffer I 3 und 4 ist gleichzuachten:

1. einer erstmaligen Preisfestsetzung: wenn für vorher aus­gestellte Richtpreise oder sonstige nicht oerbandsmäßig geschützte Preise eine unbedingte Preisbindung eingeführt worden ist oder wird;

2. einer Preiserhöhung:

<>) wenn seitherige Abschläge von Grund- oder Listenpreisen (z. B. Mengen- oder Funktionsrabatte) nicht oder nicht mehr in der seitherigen Höhe zugelassen sind oder werden;

b) wenn seitherige Zuschläge zu Grund- oder Listenpreisen (z. B. Mindermengen oder Eüteaufpreise) erhöht worden sind oder werden;

o) wenn seitherige Liefer- und Zahlungsbedingungen eine Aen- derung erfahren haben, oder erfahren, die sich als eine Er­höhung des seitherigen Gesamtpreises auswirkt (z. B. Besei­tigung von Frankopreisen).

III. Die Auskunftspflicht nach Ziffer I und II gilt nicht für Vereinigungen und Vereinbarungen der in Ziffer I 1 bezeichneten Art sowie für erstmalige Preisfestsetzun­gen und Preiserhöhungen, die von dem zuständigen Reichsmini­ster oder mit seiner Ermächtigung oder Zustimmung angeordnet worden sind oder werden.

v. Form u. Zeitpunkt der Auskunft sertei lung

1. Die Auskunft ist ohne besondere Aufforderung in einer schriftlichen Anmeldung zu erteilen, die von der aus­kunftspflichtigen Person unter Zeit- und Ortsangabe eigenhän­dig zu unterzeichnen ist;

2. die Anmeldung ist in doppelter Fertigung bei dem Oberamt (in Stuttgart beim Polizeipräsidium) einzureichen, in dessen Kreis sich der Sitz oder die selbständige Geschäftsführung der Vereinigung (6 I 1), der Innung oder der einzelnen Unternehmung befindet. Das Oberamt prüft die Rich­tigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung und ist ermächtigt, die Nachholung unterlassener sowie die Ergänzung unvollstän­diger Anmeldungen zu verlangen und nötigenfalls zu erzwingen;

3. die Einreichung der Anmeldung bei dem zuständigen Ober­amt (Polizeipräsidium Stuttgart) hat zu erfolgen:

s) in den Fällen von 6 I 1 und 3 (seitherige Vereinigun­gen und Vereinbarungen, Preisfestsetzungen u. -erhöhungen) spätestens binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttre­ten dieser Anordnung (s. unten U); b) in den Fällen von 6 I 2 (künftige Vereinigungen und Vereinbarungen) spätestens binnen drei Tagen nach Errichtung der Perfonenvereinigung oder nach Abschluß der Vereinbarung:

o) in den Fällen von 6 1 4 (künftige Preisfestsetzungen und -erhöhungen) spätestens binnen drei Tagen nach der erstmaligen Preisfestsetzung oder der Preiserhöhung.

L. Inhalt der Anmeldung I. In der Anmeldung sind wahrheitsgemäß anzu­geben :

1. In den Fällen von 6 I 1 und 2: u) die genaue Bezeichnung der Vereinigung oder Vereinbarung, für Vereinigungen auch der Sitz;

b) der Kalendertag, an dem die zu meldende Vereinigung oder Vereinbarung und etwaige spätere Aenderungen oder Er­gänzungen beschlossen worden sind, sowie der Kalendertag, an dem sie in Kraft getreten sind oder treten;

c) die genaue Anschrift des vertretungsberechtigten Vorstands» Leiters oder sonstigen Beauftragten, sowie des Geschäfts­führers der Vereinigung oder der Vereinbarung;

d) die genaue Bezeichnung und der Sitz (Anschrist) der selbstän­digen Unternehmer, Unternehmerverbände, oder sonstigen llnternehmervereinigungen, die die zu meldende Vereinigung oder Vereinbarung errichtet oder beschlossen haben oder ihr bis zum Meldetag beigetreten sind;

s) soweit der zu meldenden Vereinigung oder Vereinbarung ganze Gruppen von Baugewerben durch einen oder mehrere Vertreter angeschlossen sind oder werden, die Art der Voll­macht dieser Vertreter zur Abgabe der für die einzelnen An­gehörigen der Gruppen verbindlichen Anschlußerklärung;

I) der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Vereinigung oder Vereinbarung; ''

g) die einzelnen Abreden der zu meldenden Vereinigung oder Vereinbarung und spätere Aenderungen und Ergänzungen im genauen Wortlaut;

2. bezüglich der erstmaligen Festsetzung oder der Erhöhung von Preisen:

a) die genaue Angabe der Rechnungseinheiten für die einzelnen Bauleistungen und Baustoffe, für die die Preisfestsetzung oder Preiserhöhung gilt;

d) die früheren und neuen Preise (Grundpreise, Listenpreise), je mit Angabe der etwaigen Zu- und Abschläge und der Voraussetzungen für ihre Anwendung sowie der die Preis- stellung beeinflussenden Liefer- und Zahlungsbedingungen; o) soweit Preiserhöhungen für Gruppen von Bauleistungen oder Baustoffen in Hundertsätzen der früheren Preise festgesetzt worden sind oder werden, Liese Preise mit den Hundertsätzen; d) die Gründe der Preisfestsetzung oder Preiserhöhung und eine genaue nach Kostenarten gegliederte Preisberechnung für die wichtigsten Bauleistungen oder Baustoffe (oder für ihre wich­tigsten Gruppen), die den Anteil der einzelnen Selbstkosten- bestandteile an den Gesamtkosten und dem Preis erkennen lassen.

3. Sind in den Fällen Ziffer 2 seit 30. Jan. 1933 mehrere Preiserhöhungen erfolgt, so find die Angaben zu ad für sämt­liche Preiserhöhungen nacheinander zu machen.

ll- In der Anmeldung ist ferner stets anzu- geben:

1. ob und welche Innungen an der Vereinigung oder Ver- einbarung, erstmaligen Preisfestsetzung oder der Preiserhöhung beteiligt find (genauer Name und Sitz der Innung sowie An­schrift des Obermeisters);

,"b und inwieweit durch die Vereinbarung oder den Be- Mutz die Mitglieder von Innungen zur Einhaltung bestimmter -preise verpflichtet oder rn der Abgabe von Angeboten für Bau- leistungen oder Baustoffe beschränkt worden find oder werden;

3. ob die Verletzung der Verpflichtungen aus der Verein- barung oder dem Beschluß oder die Nichteinhaltung bestimmter « n« ^ "6t Strafen bedroht ist, die von Jnnungsorganen nach 8 92 o der Gewerbeordnung festgesetzt werden;

welcher Weise und von wem Lei SchiedsaLreden zur Entscheidung von Streitigkeiten aus der Vereinbarung oder dem Beschluß der Vorsitzende und die Beisitzer des Schiedsgerichts bestellt werden. / -

-> Einreichung von Belegen

Zugleich mit der Anmeldung nach L find sämtliche Belege .. I^^ungen, Geschäftsordnungen, SchiedsaLreden, Preisbeschlusse,^Preislisten, Kostenberechnungen und dergl.) in

einzureichen, soweit ihre Vorlage nicht schon nach L erforderlich ist.

A Verstöße gegen die Auskunftspflicht Wer die verlangten Auskünfte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei dem zuständigen Oberami (Polizeipräsidium Stuttgart) einreicht, macht sich nach 8 6 der Verordnung über Auskunftpflicht strafbar. Gegen die verantwortlichen Personen wird unabhängig von der Erzwingung der Nachholung unter- laßener und der Ergänzung unvollständiger Anmeldungen unnachstchtlich Strafanzeige erstattet werden.

8. Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung Staatsanzeiger für Württemberg" in Kraft.

Stuttgart, den 24. April 1934.

Dr. Lehn ich

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Vorstehende Bekanntmachung ist am 25. April 1934 im Staatsanzeiger für Württemberg" erschienen und in Kraft getreten.

Nagold, den 27. April 1934.

Oberamt: vr. Lauffer A B.