Nationales Nachrichten- und Anzeigenblatt für die Oberamtsbezirke Nagold, Calw, Freudenstadt und Neuenbürg
Gesendet 187/
Aus öen
Tannen
-k->-
Die »i»lj>»ltti« z«il» «de» »,,«« K«»« lt Usg.. >te Rtklemrzettk 1b Vs» KSr irltph. erteilt« »nftrSge >»,»»>«»» »i, lei«, »««Ihr. R«b«tt nach Tarif, »er j,d«ch bei ^lntrrit e'r »„knise« tt,ft»i, wird. »rs»Inn,,«rt Iltenßei, »ertchtistand Ra,,ld
Lri»,»»r.: M»»»tl. d Post Ul 1LL rinschl. 18 ^ Besörd.-Geb., zuz. 36 L Zustellungsgeb.; d. Aa. Ul 1.10 einschl. 26 L Austrigerget.; Einzeln. 10 Bei Nichterscheinen der Zeit. ins. höh. Gewatt »b. Vetrieb»stör. besteht kein ««sprach auf Lieferung der Zeitg. / Telegr.: „Tannenbl?/ Tel. 321.
Nummer 295
Altensteig. Montag, den 18. Dezember 1933
SK. Zahrga,,
Weitere KabinettSbeschllisse
Ein Gesetz über den deutschen Eemeindetag setzt diesen j unter eine straffe Reichsaufsicht und enthält eingehende Be- , ftimmüngen über die Organisation und die Fmanzgebah- i rung dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts. !
Durch das Gesetz über die Bereinigung von Mecklenburg- ! Etrelitz und Mecklenburg-Schwerin erhalten alle Angehöri- ! gen der beiden Länder die mecklenburgische Etaatsangehö- ! rigkeit. Die vereinigten Länder erhalten den Namen „Meck- ! lenburg". >
Ein Gesetz zur Aenderung des Cenosfenschaftsgesetzes be- ! deutet eine erste wichtige Etappe auf dem Wege einer Amgestaltung des deutschen Eesellschastsrechts. Das Gesetz bezweckt einen verstärkten Rechtsschutz der Genossen und enthält Bestimmungen über Zwangsvergleiche, Zulassung und Vergleich über die Nachschutzpflicht und Einstellung des Konkursverfahrens. Die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht soll in Zukunft überhaupt verschwinden.
Ein Gesetz über Mahnahmen auf den Gebieten des Kapi- ialverkehrs trifft Bestimmungen über den Kündigungs- hutz für zinsgesenkte Forderungen und über die Stundung on Hypotheken, sowie über die Ablösung von Erundstücks- iasten durch Hingabe von Schuldverschreibungen.
Genehmigt wurde ein Gesetz gegen Waldverwiistung, sowie ein Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saat- gulversorgung; ebenso ein Gesetz zur Aenderung der Gewerbeordnung, ein Gesetz über Cchiedsabrcden in Kartellverträgen, ein Gesetz über Spar- und Girokassen, Kommunalkreditinstitute und Eiroverbände, sowie Girozentralen,
Das Gesetz gegen Waldverwüstung
Berlin, 16. Dez. Das vom Reichskabinen verabschiedete Gesetz gegen WaldMwüstung ist ein weiterer Schritt der nationalsozialistischen Regierung für die Sicherstellung und Steigerung ' des Ertrags der deutschen Forsten. Es verbietet die übermähige Abnutzung hiebreifer Nadelhochwaldbejrände und verbietet, gemessen an den jeweiligen Letriebsgrötzen. eine übermäßige Abnutzung. Um auch zu verhindern, datz auf dem Wege übertriebener Durchforstungshiebe ein Zustand geschaffen wird, der der Waldverwüstung gleich- oder nahekommt, sind in Zukunft auch Eingriffe in einen Baumbestand verboten, die seine Bestockung auf weniger als die Hälfte des normalen Bestandes herabsetzen.
Das Gesetz bestimmt weiter, datz der entgegen den. neuen Bestimmungen abgeholzte Wald auf Kosten des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten binnen zwei Jahren oder mit besonderer Zustimmung der zuständigen Behörde mit einer Frist bis zu vier Jahren wieder aufzuforstcn ist. Das Gesetz gilt für alle nichtstaatlichen Waldungen. Infolge der Notlage innerhalb des nichtstaatlichen Walübefltzes kommen jetzt immer wieder Abnutzungen vor, die über das nach forstlichen Gesichtspunkten zulässige Matz weit hinausgehen.
Insbesondere pflegen aber Kiefers Hlächter und solche Wald- venutzer, die nur aus Spekulationsgründen sich den Besitz von Forsten verschafft haben, in der Regel keine ordnungsmäßige Waldwirtschaft zu betreiben. Das Gesetz gegen Waldverwüstung wird von nun an volkswirtschaftlich schädliche Eingriffe in unsere Waldungen im ganzen Reichsgebiet verhindern.
DElimniung ln Washington über Frankreich
Anstatt 159 nur 8 Millionen Dollar
Washington, 18. Dez. Der Fälligkeitstag für die alliierten j Kriegsschulden hat folgendes Ergebnis gebracht: bezahlt har »ur Finnland England Italien, dir Tschechoslowakei und Lettland haben formale Teilzahlungen auf ihre Schulden: :te gemacht. Frankreich. Belgien. Polen und Estland habe« gse alcht» bezahlt. Ungarn hat gleichfalls erklärt, nicht zahler M können. Es werde aber einen auf den geschuldeten Betrag lautenden Pengöscheck bei seiner eigenen Nationalbank deponieren. Das finanzielle Ergebnis besteht darin, datz dt« Vereinigten Staaten von ihren Schuldnern anstatt 152L nur 8,8 Millionen Dollar erhielten.
Washington, 18. Dez. Die französische Schuldennote hat im Weitzen Hause beträchtliche Verstimmung erregt. Die französische Regierung erklärt darin in ziemlich hochfahrendem Ton, sie habe vom Staatsdepartement die Aufforderung erhalten, am IS. Dezember eine bestimmte Summe zu zahlen. Französischer Ansicht nach sei es müßig, sich über eine derartige Aufforderung zu unterhalten. Das Schuldenabkommen Amerikas sei durch sie 1831 bis 1932 geschlossenen Abmachungen lll dem ihm zugrunde liegenden Tatbestand fundamental geändert worden. Frankreich könne daher die Frage einer Wiederaufnahme der Ratenzahlungen auf ,eine Kriegsschulden nicht diskutieren. Diese Antwort hat das amerikanische Kabinett, dem sie vom Unterstaatssekretär Phillips vorgetegt wurde, offenbar stark erregt. Es handle sich um einseitiges Aufheben einer von Frankreich eingegangenen Verpflichtung. Es verlautet datz die amerikanische Regierung England und Italien, dre kleine Forma>raten gezahlt haben, amtlich bestätigte, sie seien nicht >n Zahlungsverzug geraten. Die französische Note wurde kurz mit der Feststellung beantwortet, die Regierung nehme davon Kenntnis, datz Frankreich di« fällige Rate nickt rablen könne.
Der RMStagSbmnMlekmvzktz
Verteidiger §x. kmt hat das Wort
Leipzig, 18. Dez. Rechtsanwalt Dr. Sack-Berlin leitete sein Plädoyer unter anderem mit solgenven Ausführungen ein: -
Dieser Prozeß ist Geschichte. Als uns am 27. Februar die s Kunde ward, daß der Reichstag in Brand gesetzt wurde, war ^ wohl jeder von uns Deutschen betrossen. Er mutzte betroffen ! sein, denn er mutzte sich sagen: Wie weit ist die geistige Ver- i irrung und Verwirrung in Deutschland gekommen, datz das Sym- ! bol der Volksvertretung nicht mehr sicher war vor der Hand eines Frevlers. Für jeden politisch denkenden Volksgenossen war ! es durch den Reichstagsbrand psfenbar geworden: Die Zeit ist - gekommen, um endlich einmal dieser geistigen Verwirrung zu i steuern. Die Bedeutung dieses Prozesses als Weltgeschichte war ^ bald dem deutschfeindlichen Auslande klar. Man hat versucht, den Oberreichsanwalt in eine schiefe Lage zu bringen und ebenso Sie, meine hohen Herren Richter. Man hat schließlich wahre Dreckkübel über mich selbst ausgegossen. Man hat sich nich* ent- blödet, mich so hinzustellen, als spiele ich hier eine Doppelrolle. Als ob es nicht möglich sei, datz ein anständiger Nationalsozialist Verteidiger des Angeklagten Torgler sein könne.
Dr. Sack schildert, wie es zur Uebernahme der Verteidigung s des so schwer beschuldigten Kommunistenführers Torgler durch s ihn, den eingeschriebenen Nationalsozialisten, gekommen sei. Ich ^ habe mir nicht lange überlegt, nachdem ich die Verteidigung ! übernommen hatte, ob ich nach Paris fahren sollte, um dort die Frage zu prüfen, ob wirklich Entlastungsmaterial für Torgler vorhanden ist. Ich bin als deutscher Mann betrübt zurückgekommen. Etwas war mir zerbrochen, datz man mir nachts in l Paris sagte: Was wollen Sie denn. Herr Dr Sack, glauben ! Sie denn wirklich datz es uns um Torglers Schuld oder Un- ! schuld geht? Es geht um dis Tendenz. -
Als ich nach zweitägiger Teilnahme an den Verhandlungen des Untersuchungsausschusses in London zurückkam, erklärt Dr. Sack weiter, sagte ich mir: Ist es wirklich möglich, datz das Gremium prominenter Juristen kritiklos eine solche Beweisaufnahme über sich ergehen läßt, datz der so streng national eingestellte Engländer sich nicht kritisch zu diesem Menschenmaterial stellt, das er da gesehen hat. Ich zog die einzig mögliche Konsequenz: Deutsche im Auslande, die nch noch Deutsche nennen, die gar kein Berantwortungsgefühl haben, was sie ihrer Volks- ! gemeinschaft in der Heimat tun. sind für mich nichts anderes als ! potenzierte Landesverräter. Ich spreche das in aller Oeffentlich- ! keit hier aus. Als Verteidiger Torglers will ich keine Milde, i Urteilen Sie hart, aber urteilen Sie gerecht! :
Der Verteidiger macht dann längere staatsrechtliche Ausfüh- i rungen über die Grenzen der Versassungsgesetzgebung. Auch beim j Staatsnotrecht müßten die absoluten Schranken des Verfassung?- - rechtes Geltung erhalten. Dr. Sack erklärt: Ich habe das un- ^ «rschütterliche Vertrauen zum Reichsgericht, datz es den An- ! jpruch der Volksgemeinschaft auf Vergeltung erfüllen, datz es aber ! auch dem Angeklagten sein Recht auf ein gerechtes Urteil geben ! wird, >
Rechtsanwalt Dr Sack leitet den zweiten Teil seiner Ausfüh- s rungen ein mit der Versicherung, er habe Torglers Verteidigung j übernommen, als ihm Torgler gesagt habe, daß er am Reichstags- i branv unbeteiligt sei und datz er aus seiner politischen Gesinnung > nie ein Geschäft gemacht habe. Als Verteidiger Torglers iei er - nicht Verteidiger der Kommunistischen Partei. .
Der Verteidiger bemängelte, datz man Torgler jeden kleinen ; Irrtum stark angekreidet habe, während man den Zeugen Grotbe. einem Wichtigtuer und Tendenzlügner, das Recht zuge- , billigt habe, sich fortwährend zu widersvrechen. Unmöglich könne man sagen: Da Torgler zu einer bestimmten Zeit nichc in seinem Büro gewesen ist. bat er in dieser Zeit den Brand vorbereitet! > Das würde eine Umkehrung der Beweislaft bedeuten. Nach ! deutschem Strafrecht müsse dem Angeklagten sie Schuld ! nachgewiesen werden, und es sei nicht umgekehrt die Aufgabe des Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen. Selbst wenn man die objektive Richtigkeit der Aussage von Kar- . wahne und Kroyer unterstelle, dann würde daraus folgen, datz am 27. Februar nachmittags Torgler mir Lubbe zusammen gesehen worden ist. Sie können sich über alles mögliche unterhalten haben. Dieser Tatbestand reiche nicht aus. um ein Schuldig fest- rustellen. Wober wisse der Oberreichsanwalt, daß Torgler von der Tat gewußt har. daß er sie billige oder terlgenommen bat'?
Dr. Sack geht weiter ausführlich aui die Aussagen von Kar- wabne und Kroyer ein und kommt zu der Ansicht, datz Kar- wahne von der besten Absicht beseelt sei. die Wahrheit zu sagen, datz seine Aussage aber objektiv unrichtig sei. Aus der zunächst einheitlichen Gesamtbelastung des Angeklagten Torgler sielen dann Frey und Kroyer aus. Nur Karwahne blieb übrig. Bei s aller menschlichen Vollkommenheit sei es aber nicht möglich, na- ! inenrlich angesichts der Lichtoerbältnisse im Obergeschoß des Reichstages eine solche Wiedererkennung festzustellen, wie sie Karwahne behauptet habe.
Rechtsanwalt Dr. Sack behandelte Sann weiter die von Ober- reichsanwalr Werner geführten Vclastungsmomcnte gegen Torgler. Dr. Sack wendet sich weiter gegen den Vorwurf, datz sich Torgler verstecken wollte, als er nachts nicht nach Karlshorst
zurücksuhr, sondern in der Wohnung des Parteisekretärs Kühne nächtigte. Ebenso vertritt er entschieden die Auffassung, datz Torgler sich freiwillig gestellt habe. Ich frage, was denn di« ins Kleinste gehende gewissenhafte Beweisaufnahme an hochverräterischer Betätigung Torglers ergeben hat. Ich habe dafür keinen Beweis erbringen sehen. In seinem Plädoyer hat der Oberreichsonwalt die Anklage gegen die drei Bulgaren nicht ausrecht erhalten. Er hat sein eigenes Anklagegebäude erschüttert. Er hat damit in die Einhe't des Belastungskomplezes Karwahne. Frey und Kroyer eine Diskrepanz hineingetragen, die auch für den Angeklagten Torgler von Bedeutung ist. Der Ober» reichsanwalr hat gesagt, es sei nicht ermittelt worden, wohin di» angeblichen Täter verschwunden seien. Daraus ziehe ich Sen Schluß, datz man die Beteiligung anderer, nicht ermittelter Täter nicht strikte ausschlietzen kann M^n könne aber auch nicht sagen: da keine anderen gesunden worden sind, mutz man Torgler verurteilen. Als Torgler seine Unschuld beteuerte, hat der Ministerpräsident Eöring ihm geantwortet: „Ich nehme diese Erklärung zur Kenntnis. Aber Ausgabe des hohen Gerichts ist es. >n prüfen, ob es wayr ist!" Damit hat der Ministerpräsident M erkennen gegeben, datz er Sen Rechtsspruch vertrauensvoll in Ihre Hände legt. Kein anderer als unser Führer hat uns gesagt: „Möge Gott uns davor bewahren, datz e.n Deutscher an diesem Verbrechen beteiligt ist." Mit diesem Wunsche werde ich nicht schließen, sondern ich kann sagen, an ver Hand dieser minniiS, sen, bis ins Kleinste gewissenhaft durchgesührte» Bcloeisaujuahm« ist Gott sei Dank eines erbracht sür mich, daß dieser Deo.' Torgler gottlob an diesem Reichsiagsdiand nicht beteiligt »st. Viele meine innere Ueberzeugung gibt mir vor Ihnen die Berechtigung, die ich verantwortungsbewußt trage, zu sagen: svr» che» Sie de» Angeklagte» Torgler frei!
Nochmals die Ankläger
Die Nachmittagssitzung wird m>t Repliken der beiden Vertreter der Angeklagebehörde eingeleitet.. Laadgerichtsdireltor Dr. Parrlsius kommt kurz auf die Beweismittel des Rechtsanwalt» Dr. Seuffert zurück. Der Auffassung des Verteidigers, es sei nicht erwiesen, datz van der Lubbe die Braudstiftung begangen habe, um einen Aufruhr herbeizusühren könne er unter keine» Umständen beitreten. Wenn etwas in diesem Prozeß festgestellt sei, so d»e Tatsache, datz die Brandstiftung im Reichstag aicht von Lubbe allein, sondera von mehreren Tätern auegesiihrt wor- dea sei. Für die Frage, ob Lubbe sich des Hochverrats und der aufrührerischen Brandstiftung schuldig gemacht habe, würde übrigens die Frage, ob Mittäter vorhanden waren, keine entscheidende Rolle spielen. Es könne Lubbe nicht davor retten, wegen Hochverrats und aufrührerischer Brandstiftung verurteilt zu werden. Eia solcher Verbrecher verdiene für alle Zeiten unschädlich gemacht and aus der menschlichen Gesellschaft beseitigt za werden. Richtig sei sicher, datz Lubbe kein gemeiner Brandstifter sei. Die Hintergründe waren politischer Art. Er wollte als politischer Held und Retter der Arbeiterschaft gefeiert werden. Juristisch gesehen, liege nicht Vorbereitung zum Hochverrat, sondern zweifellos Hochverrat selbst vor. Sicherlich sei Lubbe ein Opfer derjenigen Kräfte gewesen, die nicht nur bet uns, sondern auch anderwärts am Werke gewesen seien, die staatliche Ordnung zu untcrhöhlen und zu zerstören. Diesem Verbrecher gegenüber sei irgend eine mildere Auffassung nicht am Platze. Er habe sich des Hochverrats und der aufrührerUchen Brandstiftung ichuldig gemacht.
Die Erwiderung des Oberreichsanwalts Dr. Werner gegen die Ausführungen der Verteidiger rin Reichstagsbrandftifter- Prozetz ging im wesentlichen dahin. Mit den Ausführungen des Landgerichtsdirektors Parrisius gehe ich voll einig. Ich lüge ihnen aber noch bei: „Ich kann nicht die Ansicht über den Charakter von der Lübbes teilen, wie Rechtsanwalt Dr. Seuffert sich geäußert hat." Der Oberreichsanwalt kam dann zur rechtlichen Seite. Er entgegnete dem Rechtsanwalt Dr. Seuffert nach der Richtung, datz. wenn auch der Paragraph 307 Abs. 2 gegen van der Lubbe Anwendung finde, doch d»e Todesstrafe erfolge» müsse, weil eben die Verordnung vom 28. Februar d. I. die Todesstrafe als Ersatz für die bisher geltende Strafandrohung vorgesehen habe. Der Oberreichsanwalt sprach dann noch über seinen Antrag hinsichtlich der Bulgaren. Er hätte auf Freispruch zu erkennen gebeten, weil die Beweise für die Schuld nicht voll erbracht seien. Es bleibe aber ein erheblicher Verdacht gegen die Bulgaren bestehen. Volle Gewißheit habe allerdings nicht herbeigeführr werden können.
Wenn es richtig sei, so erklärt der Oberreichsanwalt datz T o rg- ler mit van Ser Lubbe kurz vor -er Tat sich am Tatort aufgehalten habe und man könne an den Aussagen Karwahnes und Kroyers nicht vorübergehen — so ergebe sich daraus mit Notwendigkeit der Schluß, datz beide zusammen etwas getan hätten, was mit dem Brand in Verbindung stehe.
Rechtsanwalt Dr. Seusferi hält an seiner Aufsfassung und an seinem Anträge fest.
Rechtsanwalt Dr. Sack wirft nochmals die Frage aus, ob der Sachverhalt ausreiche, um den Angeklagten Torgler der Mittäterschaft für schuldig zu befinde,,