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Allgem. Anzeiger für die Bezirke Nagold. Calw u. Freudenstadt Amtsblatt für den Bezirk Nagold u. Altensteig-Stadt

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Altensteig, Mittwoch, den 28. Juli 1933

S6. Jahrgang

SM zur NrMiing erbkranken Nachwuchses

Vorsorge für die kommende Generation

Berlin, 25. Juli. Das neue Gesetz zur Verhütung erb­kranken Nachwuchses bestimmt, daß Erbkranke durch chirur­gischen Eingriff unfruchtbar gemacht, d. h. sterilisiert wer­den können. Besonders wichtig ist die Bestimmung, daß die Sterilisation auch an solchen Personen vorgenommen werden kann, die an schwerem Alkoholismus leiden. Aus­drücklich wird in der Begründung gesagt, daß das Gesetz stch bewußt nur auf diejenigen Krankheiten beschränkt, bei denen die Regeln des Erbganges nach dem heutigen Stande der Wissenschaft als hinreichend erforscht gelten können.

dem sie vorgenommen werden soll, und mit dessen Ein­willigung erfolgt.

Das Gesetz soll am 1. Januar 1934 in Kraft treten.

Das Gesetz zur MrlubtbarmaAuiig

Berlin, 25. Juli Seit der nationalen Erhebung beschäftigt sich die Öffentlichkeit in zunehmendem Matze mit den Fragen der Veoölkerungspolitik und dem dauernd zunehmenden Ge­burtenrückgang.

erbung mit großer Wahrscheinlichkeit einen erbkranken Nach» wuchs ermatten lasten. Dies trifft bei den in Paragraph 1 genannten Krankheiten, z. B. angeborenen Schwachsinn, de» Geisteskrankheiten, bei erblicher Fallsucht, Veitstanz und den schweren erblichen körperlichen Mißbildungen zu.

Die im Sterilifierungsgesetz vorgesehenen Erbgesundheils­gerichte werden die Vererbungswahrscheinlichkeit von Fall M Fall nachzuprüfen haben und nur dann die Einwilligung zum Eingriff geben, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissen­schaft mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. daß die Nachkommen an schweren körperlichen und geistigen Erbschäden leiden werden.

Um nicht den Eindruck entstehen zu lasten, daß die Unfrucht­

§ 3 des Gesetzes bestimmt, daß derjenige zum Sterili­sationsantrag berechtigt ist, der unfruchtbar gemacht wer­den soll. Bei dieser Bestimmung ist man davon aus­gegangen, daß derjenige, dessen Unfruchtbarmachung zum Nutzen der Volksgesundheit notwendig ist, in vielen Fällen selbst die nötige Einsicht aufbringen wird, um den Antrag auf Sterilisierung zu stellen. Ist im übrigen der An- tragsberechtigte, was ja häufiger Vorkommen wird, ge­schäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche entmündigt, oder hat er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt.

8 4 regelt das Verfahren der Antragstellung, nach dem die dem Anträge zugrunde liegenden Tatsachen durch ein ärztliches Gutachten oder auf andere Weise glaubhaft zu machen sind. Die Entgegennahme des Antrages erfolgt durch das Erbgesundheitsgericht, das zur Durchführung des Gesetzes neu geschaffen wird. So bestimmt § 6, daß das Erbgesundheitsgericht einem Amtsgericht anzugliedern ist. Das Erbgesundheitsgericht besteht aus einem Amts­richter als Vorsitzenden, einem beamteten Arzt und einem weiteren, für das Deutsche Reich approbierten Arzt, der besonders mit der Erbgesundheitslehre vertraut ist.

§ 7 regelt dann die dem Erbgesundheitsgericht zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen zustehenden Befugnisse, wobei die Aerzte, die als Zeugen oder Sach­verständige vernommen werden, ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis zur Aussage verpflichtet sind. Die Ent­scheidung über den Antrag ist unter Berücksichsitigung der großen Tragweite der zu fassenden Beschlüsse nicht einem einzelnen Richter, sondern, wie der § 8 bestimmt, einem Kollegium überlassen, das mit Stimmenmehrheit über An­nahme oder Ablehnung beschließt. Im § 9 ist dann die Möglichkeit einer Bschwerde gegeben, die ausschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung über die Beschwerde er­folgt durch eine zweite Instanz, und zwar das im § 10 ge­schaffene Erbgesundheitsobergericht, das einem Oberlan­desgericht angegliedert wird. Seine Zusammensetzung ist im Prinzip dasselbe wie bei den Erbgesundheitsgerichten. Die Entscheidung des Erbgesundheitsobergerichtes ist end­gültig.

8 11 bestimmt, daß die Sterilisation nur von einem staatlich hierfür besonders zugelassenen Arzt und nur in ausdrücklich dafür bestimmten Krankenanstalten ausge­führt werden darf. Ein Arzt, der als Antragsteller auf­getreten ist oder als Beisitzer mitgewirkt hat, kann die Operation nicht vornehmen.

Wichtig ist der folgende 8 12, nach dem die Sterilisie­rung auch gegen den Willen des unfruchtbar zu machenden auszuführen ist. Entsprechende Maßnahmen und even­tuelles Eingreifen der Polizeibehörden sind äußerstenfalles vorgesehen. Zur Vermeidung von Fehlentscheidungen ist schließlich in dem Gesetz vorgesehen, daß das Erbgesund- heitsgericht das Verfahren wieder aufnehmen kann, wenn sich Umstände ergeben, die eine nochmalige Prüfung des Sachverhaltes erfordern.

Im 8 13 wird die Frage der Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des ärztlichen Eingriffes geregelt. Die Aufwendungen für das gerichtliche Verfahren trägt die Staatskasse. Da gegebenenfalls Krankenkasse und Für- MgeverbanÄ durch eine sachgemäße Durchführung des Ge­izes in Zukunft sehr erhebliche Kosten erspart werden, sind diese mit den Aufwendungen für den ärztlichen Eingriff A belasten. Da den zu Sterilisierenden in der Regel kein Verschulden trifft, ist in allen anderen Fällen vorgesehen, daß der Staat bis zur Höhe der Mindestsätze der ärztlichen Gebührenordnung die Arzt- und Krankenhauskosten trägt. Rur insoweit die Kosten über das notwendige Maß hin- uusgehen, fallen sie den unfruchtbar zu machenden zu Lasten.

Nach ß 14 ist eine Unfruchtbarmachung, die nicht nach oen Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt, sowie eine Ent- lernung der Keimdrüsen nur dann keine rechtswidrige Körperverletzung, wenn sie zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit desjenigen, an

Es ist aber nicht nur der Rückgang in der Volkszahl, der zu Len schwersten Bedenken Anlaß gibt, sondern in gleichem Maße die mehr und mehr in Erscheinung tretende Beschaffenheit der Erbverfassung unseres Volkes. Während die erbgesunden Fami­lien größtenteils zum Ern- oder Keinkindersystem übergegangen find, pflanzen stch unzählige Minderwertige und erblich Be­lastete hemmungslos fort, deren kranker und asozialer Nachwuchs der Gesamtheit zur Last fällt und der in etwa drei Geschlechter­folgen die wertvolle Schicht völlig überwuchert.

Da die Sterilisierung das einzig sichere Mittel ist» um die weitere Vererbung von Geisteskrankheiten uud schweren Erb­leiden zu verhüten, muß das heute verkündete Gesetz zur Ver­hütung erbkranke» Nachwuchses als eine Tat der Nächstenliebe und Vorsorge für die kommende Generation angesehen werden.

Das neue deutsche Gesetz geht oon der Erkenntnis aus, daß es nicht alle Erbkranken, vor allen Dingen nicht alle leichteren Fälle von Geistesstörungen und auch nicht die gesunden Träger von Erbkrankheiten erfassen kann: es will zunächst nur die Krankheitsgruppen einbeziehen. bei denen di« Siegel« der Ver»

Polizeiaktion in

Kampf den Feinden

Berlin, 25. Juli. Auf Anordnung des Geheimen Staatspolizei­amtes wurden am Dienstag mittag ab 12 llhr in ganz Preußen sämtliche Haupt- und Nebenlinien der Reichsbahn sowie die ge­samten Durchgangsstraßen für den Kraftverkehr einer eingehen­den Personen- und Sachkontrolle unterzogen. Die übrigen deut­schen Länderregierungen haben sich aus Veranlassung des Ge­heimen Staatspolizeiamtes der Aktion gleichzeitig angeschlossen. Alle anläßlich dieser Fahndung als staatsfeindlich verdächtigen Personen wurden vorläufig in Schutzhaft genommen.

Zur Durchführung der groß angelegten Fahndungskommission wurden sämtliche Polizeiorgane des Reiches einschließlich der Hilfspolrzei, teilweise auch SA. und SS., herangezogen. Auch der Bahn schütz ist bei der Aktion beteiligt. Bei der Durchführung der Maßnahmen ist größter Wett darauf gelegt worden, daß die Abwicklung des Verkehrs nur geringfügige Un­terbrechungen erfuhr. Die Durchsuchung der Eisenbahnziige ist im ganzen Reichsgebiet spätestens um 12.40 Uhr beendet. Durch entsprechend großen Einsatz oon Polizei- und Hilfskräften ist für Beschleunigung Sorge getragen worden.

Die in ihrem Umfange erstmalig so groß durchgeführte Fahn­dungsaktion geschah, um nunmehr mit aller Macht den kommu­nistischen und anderen staatsfeindlichen Umtrieben, die sich über­all im Reiche noch bemerkbar machten. Einhalt zu gebieten. Immer noch bewegen stch im Aufträge staatsfeindlicher Organi­sationen Kuriere durch Deutschland. Im Interesse der allgemei, »en Sicherheit war daher die Fahndungsaktion notwendig.

Da in den letzten Monaten eine erhebliche Anzahl von Auto- mobilen gestohlen worden sind, wurde die Suche nach diesen ge­stohlenen Kraftfahrzeugen gleichzeitig mit dieser Aktion ver­bunden.

Die große Fahndungsaktion

Berlin. 25. Juli. Die Fahndungsaktion des Geheimen Staats- polizeiamles ist in ganz Preußen und den übrigen Ländern völlig reibungslos verlaufen und mustergültig durch- gesührt worden. Das geschlossene Vorgehen hat den Beweis dafür erbracht. Satz die Stoalsmaschinerie im notwendigen Au­genblick schnell arbsller und zielsicher zuzuschlagen versteht. Auch die technische Durchführung der Maßnahmen ist zur besten Zu­friedenheit ohne die geringste Srörung erfolgt. Es wurden, wie wir oon zuständiger Seite erfahren, zahlreiche steckbrieflich ge­suchte Personen festgenommen. An zahlreichen Stellen wurde bei der Einsichtnahme m die Gepäckstücke illegales Schriftmate- rial vorgefunden. Ferner erfolgte die Festnahme bezw. Fest-

barmachung eine Strafe für die betroffene Person darstelle, ist bewußt davon abgesehen worden, das Gesetz mit der Unfrucht­barmachung von Verbrechern zu belasten. Das Reichskabinett hat jedoch ausdrücklich beschlossen, im Rahmen allgemeiner S»che- rungsmaßnahmen gegen das gemeingefährliche Verbrechertum durch ein Sondergesetz, das gleichzeitig mit dem Sterilifierungs­gesetz in Kraft treten soll, die zwangsweise Entmannung ge­meingefährlicher Sexualverbrecher zn regeln.

Die Unfruchtbarmachung erfolgt durch einen einfachen und ungefährlichen chirurgischen Eingriff, der weder beim Mann noch bei der Frau das Wesen und das Eeschlechtsemvfinden be­einträchtigt.

Neben der jetzt eingeleiteten Verhinderung der Fortpflanzung erbkranker Personen sind alsbald gesetzliche Bestimmungen zu erwarten, die die Familiengrllndung und die ausreichende Ver­mehrung der wertvollen deutschen Menschen wieder ermögliche« und verbürgen sollen.

MV DtUkWml»

es jungen Deutschland

stellung verschiedener Personen, die te'Its unbefugt Schußwaffen kührten, teils ohne Führerschein am Steuer von Kraftwagen saßen.

Versailles muß fallen!

Mexiko, 25. Juli. Das ehemalige britische Mitglied der ober- schlesischen Abstimmungskommission, Oberstleutnant Graham Se- ton Hutchinson, veröffentlicht in derDeutschen Zeitung" von Mexiko unter der UeberschriftVersailles muß fallen!" einen Artikel, der sich in erfreulicher Offenheit mit dieser nicht nur für Deutschland, sondern für die Wiedergesundung Europas so wichtigen Frage besaßt. In dem Artikel schreibt Oberstleutnant Hutchinson^ nachdem er sich als ausgezeichneter Kenner Deutsch­lands vorgestellt hat, u. a : Während wir Frontsoldaten ver­sucht haben, die englisch-deutsche Bruderschaft neu zu knüpfen, hat eine seelenzerstörende, heimtückische, listig ersonnene Lügen­hetze versucht, die deutsch-englischen Gefühle der Freundschaft wieder zu zerstören und aufs neue Feindschaft zu stiften. Der rachsüchtige Vertrag von Versailles war ein harter Schlag für unsere in den Schützengräben erträumten Hoffnungen. Ma» sollte doch endlich dem großen deutschen Volke das Recht ein­räumen, sein Geschick nach eigenem Befinden zu regeln, selbst wenn die Gefahr besteht, daß dis Hetzer, oon denen Gott uns befreien möge, einen noch größeren Lärm verursachen. Kein Mensch, der auch nur wenig Kenntnis von der Hitlerbewegung hat. kann sie als kriegslüstern ansprechen. Die Ziele Hitler» find in erster Linie deutsches Leben und deutsche Gesittung. In Frankreich aber lauert die sprungbereite Kriegsgefahr mit sieben Häuptern, wre schon seit Jahrhunderten, lange bevor Deutschland ein geeintes Reich war.

Sollen wir heute annehmen, unsere Hochziele seien mit unse­ren Gefallenen begraben worden? Noch gibt es ehrliche Männer in England. Ich habe den eisernen Willen, die Wahr­heit auszusprechen und die Marktschreier, die Verführer, die politischen Kuppler bloßzustellen. Ich habe den Willen, alle bloßzustellen, die aus wahrheitsliebenden Menschen Sklaven und Käuflinge machen wollen.

Ich liebe meine deutschen Freunde um ihrer Schwäche wil°- len so gut wie wegen ihrer Stärke. Ich liebe sie nicht zum geringsten Teile, weil ich ihre Wunden lindern konnte. Ich liebe Deutschland, weil es die Kraft in sich entdeckt hat, aus der heraus die Wunden der Welt geheilt werden können.

Versailles muß fallen!