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Nr. 169

Das Knikordat mit

Berlin, 22. Juli. Die Vertragschließenden bringen einleitend ibren Willen zum Ausdruck, das Verhältnis zwischen der katho­lischen Kirche und dem Staat für den Eesamtbereich des Deut­schen Reiches in einer beide Teile befriedigenden Weise vauernd zu regeln. Besonders wichtig sind zunächst Artikel l und 2. die wie folgt lauten:

Artikel 1: Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit de» Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion. Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, in­nerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Ange­legenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Ge­setze und Anordnungen zu erlassen.

Artikel 2: Die mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Bade« (1932) abgeschlossenen Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten der katholischen Kir­che innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unverändert ge­wahrt. Für die übrigen Länder greifen die in dem vorliegen­den Konkordat getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamt­heit Platz. Letztere sind auch für die oben genannten drei Län­der verpflichtend, soweit sie Gegenstände betreffen, welche in den Länderkonkordaten nicht geregelt wurden oder soweir sie die früher getroffene Regelung ergänzen. In Zukunft wird der Abschluß von Länderkonkordaten nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung erfolgen.

Das Konkordat legt fest, daß wie bisher ein Apostolischer Nun­tius in Berlin und ein Botschafter des Reiches beim Heiligen Stuhl residieren wird. Dem Heiligen Stuhl sowie den Bischöfen usw. wird die freie Korrespondenz zugesichert. Hirtenbriefe, An­weisungen. amtliche Diözesanblätter im Rahmen kirchlicher Zu­ständigkeit können ungehindert veröffentlicht werden. In Aus­übung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen die Geistlichen den Schutz des Staates gegen Beleidigungen und Störungen der Amtshandlungen nach Maßgabe der allgemeinen staatlichen Ge­setzgebung. Kleriker und Ordensleute sind frei von der Ver­pflichtung zur Uebernabme öffentlicher Aemter und Obliegen­heiten entgegen dem kanonischen Recht.

Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im Staat usw. bedürfen Geistliche des Nihil Obstat (der Genehmigung) ihres Diözesanordinarius. Es ist jederzeit aus wichtigen kirch­lichen Gründen widerrufbar. Die weiteren Bestimmungen schützen das Amtseinkommen der Geistlichen vor Zwangsvoll­streckung (genau wie bei Beamten), Gerichts- und andere Be­hörden können über bei der Seelsorge anvertraute Dinge keine Auskünfte fordern, der Mißbrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes steht unter derselben Strafe wie der Miß­brauch der militärischen Uniform. Die gegenwärtige Kirchenor- ganisalion bleibt bestehen, die etwaige Neueinrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz bleiben der Vereinbarung mit der Landesregierung Vorbehalten, gegebenenfalls mit der Reichsregierung. Dagegen können kirchliche Aemter frei errich­tet und umgewandelt werden, wenn Staatsmittel nicht bean­sprucht werden. Die Gemeinden, bischöflichen Stühle, Bistü­mer und Kapitel, Orden und religiösen Genossenschaften, kirch­lichen Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke behalten bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit iür den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des Rechts.

Nach Artikel 14 hat die Kirche grundsätzlich das freie Be- setzungrrecht für alle Kirchenämter ohne Mitwirkung des Staa­tes, soweit nicht durch die in Artikel 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen getroffen sind. Bezüglich der Besetzung von bischöflichen Stühlen findet auf die beiden Suffragan-Bis- tümer Nottenburg und Mainz, wie auch für das Bistum Meißen, di« für den Metrovolitansitz Freiburg getroffene Regelung ent­sprechende Anwendung. Außerdem besteht Einvernehmen über folgende Punkte: 1.) Katholische Geistliche in Deutschland müs­sen deutsche Staatsangehörige sein, ein deutsches Reifezeugnis haben, an einer deutschen oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom ein dreijähriges philosophisch-theologisches Studium abge­legt haben; 2.) die Ernennung von Erzbischöfen, Bischöfen usw. wird erst ausgestellt, nachdem durch den Reichsstatthalter sestse- stellt ist, daß gegen die Ernennung Bedenken allgemeinpolitischcr Natur nicht bestehen.

Geistliche Ordensobere müssen die deutsche Staatsangehörig­keit besitzen. Nach Artikel 16 leisten die Bi.chüfe. bevor sie von ihrer Diözese Besitz ergrenen, in die Hand des Neichsstattbalters bzw. des Reichsvrüsidenten folgenden Treueid:Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich sowie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reiche und dem Lande., die Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig ge­bildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lasten. In der vilichtmäßigen Sorge um das Wohl und das In­terests des deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des

tm heiligen Stuhl

mir übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte".

Di« folgenden Bestimmungen gewährleisten Eigentum und andere Rechte der Anstalten, Stiftungen, Verbände usw. der ka­tholischen Kirche. Im Falle der Abänderung der vertraglichen Siaatsleistungen an die katholische Kirche wird rechtzeitiges Einvernehmen bergestellt. Die katholischen theologischen Fakul­täten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Die Kir­che bat das Recht, soweit nicht andere Vereinbarungen oorlie- gen, zur Ausbildung des Klerus Lehranstalten zu errichten, die ausschließlich von der Kirche abbängen. falls keine staatlichen Zuschüsse verlangt werden. Artikel 21: Der katholische Reli­gionsunterricht in den Volks-, Berufs-, Mittelschulen und höhe­ren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Ueber- einstimmung mit den Grundsätzen der Kirche erteilt. Im Reli­gionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staats­bürgerlichem und sozialem Pslichtbewußtsein aus dem Geist des christlichen Glaubensgesetzes mit Nachdruck gepflegt werden. Den kirchlichen Oberbehörden steht im Einvernehmen mit der Schul­behörde die Möglichkeit der Prüfung des Religionsunterrichts zu. Art. 22: Bei der Anstellung von katholischen Religionsleb- rern finder Verständigung zwischen Bischof und Landesregie­rung statt. Art. 23: Die Beibehaltung und Neueinrichtung katho­lischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. (24.) In allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der Kirche angehören und de» Erfordernissen der katholi­schen Bekenntnisschule entsprechen. (25.) Orden und religiöse Kongregationen sind im Rahmen der allgemeinen Eeietze zur Gründung und Führung von Privatschulen berechtigt. (26.) Unter Vorbehalt späterer umfassender Regelung der ederecht» *4chen Fragen kann auch im Falle schweren sittlichen Notstandes -ie kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung voroe- nommen werden. (27.) Die Leitung der Militärseelsorse obliegt dem Armeebischof, seine kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl im Einvernehmen mit der Reichsregierung. Die Ernennung der Militärpfarrer usw. erfolgt nach Beneh­men mit der zuständigen Reichsbebörde durch den Armesbischof. Nähere Bestimmungen über die Organisation der katholischen Heeresseelsorger erfolgen durch die Kirche. (28.) In Kranken­häusern, Strafanstalten usw. wird die Kirche zur Seelsorge und zu gottesdienstlichen Handlungen zugelassen. (29.) Die innerhalb des Reiches wohnhaften katholischen Angehörigen einer nicht­deutschen völkischen Minderheit werden bezüglich ihrer Mutter­sprache nicht weniger günstig gestellt, als es der rechtlichen und tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher Abstammung in­nerhalb fremder Staaten entspricht. (30.) An den Sonn- und Feiertagen wird in den Kirchen ein Gebet für das Wohlergehen des deutschen Reiches und Volkes eingelegt. Besonders wichtig sind dann folgende beiden Artikel:

Art. 31: Diejenigen katholischen Organisationen und Ver­bände, die ausschließlich religiösen, rein kulturellen und karita­tiven Zwecken dienen und als solche der kirchlichen Behörde un­terstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und ihrer Tätig­keit geschützt. Diejenigen, die außerdem auch anderen, darunter auch sozialen und berufsständischen Aufgaben dienen, sollen un­beschadet einer etwaigen Einordnung in staatliche Verbände den obengenannten Schutz genießen, sofern sie Gewähr dafür bie­ten, daß sie ihre Tätigkeit außerhalb jeder politischen Partei entfalten. Die Feststellung der Organisationen und Verbände, die unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen, bleibt der Vereinbarung zwischen Reichsregierung und deutschem Episko­pat Vorbehalten. Insoweit Reich und Länder sportliche oder an­dere Jugendorganisationen betreuen, wird Sorge getragen, daß deren Mitglieder die Ausübung ihrer kirchlichen Verpflichtun­gen an Sonn- und Feiertagen regelmäßig ermöglicht wird und sie zu nichts veranlaßt werden, was mit ihren religiösen und sittlichen Ueberzeugunsen und Pflichten nicht vereinbar wäre.

Art. 32: Auf Grund der in Deutschland bestehenden besonde­ren Verhältnisse, wie im Hinblick auf die durch die Bestim­mungen des vorstehenden Konkordates geschaffenen Sicherungen einer, die Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche in Reich und Ländern wahrenden Gesetzgebung, erläßt der Heilige Stuhl Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute die Mitgliedschaft in politischen Parteien und die Tätigkeit für sol­che Parteien ausschließen.

(33.) Die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelten Dinge werden für den kirchlichen Bereich dem kanonischen Recht gemäß geregelt. Bei Meinungsverschiedenheiten der Auslegung oder Anwendung werden das Reich und der Heilige Stuhl in gemeinsamem Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung ber- beisühren. Art. 34 regelt die Ratifikation und das Inkrafttre­ten. Das Konkordat tritt mit dem Tag des Austausches der Ra- ti fik»tinn«»i-knni>»n tu Kraft,

Bon brr deutschen Arbeitsfront

Gewaltige NSVO.-Kundgebung in München Minister­präsident Siebert spricht

München, 23. Juli. Unter dem MottoEine Front ein Wille ein Tum' veranstaltete die NSBO.-Leitung München gestern abend auf der Theresienwiese eine gewaltige Kund­gebung, an der etwa 120 000 Männer und Frauen teilnahmen. Nach herzlicher Begrüßung durch den Landesobmann der NSBO. Bayerns richtete Ministerpräsident Siebert begei­sterte Worte an die Versammelten. Wir betrachten heute als unsere Hauptaufgabe, so führte er u. a. aus, die Schaffung von Arbeit und Brot. 2 Millionen Erwerbslose sind wieder ein­geschaltet in die Arbeit, und das berechtigt uns zu der Hoff­nung, daß die übrigen 4,8 Millionen Arbeitsloser der Arbeit wieder zugeführt werden. Die bayerische Staatsregierung be­trachtet es als ihre größte Aufgabe, sich hier an die Spitze zu stellen.

Riesenkundgebung in Erfurt

Erfurt, 23. Juli. Am Sonntag sprach vor 60 000 Werk­tätigen Dr. Albrecht, der Reichsratsbevollmächtigte für Thüringen und Mitglied des Kleinen Arbeitskonvents, auf einer von der Kreisleitung Erfurt der NSBO. in der Mittel­deutschen Kampfbahn veranstalteten Riesenkundgebung. Der Redner wies auf den beispiellosen Sieg der nationalsozialisti­schen Bewegung hin. Der 1. Mai habe die Einheit des deutschen Volkes bewiesen. Unsere Aufgabe sei es jetzt, die noch abseits Stehenden durch unsere Leistungen zum Nationalsozialismus zu erziehen. Der Redner kam dann auf verschiedene noch zu lösende Aufgaben zu sprechen und erklärte im Zusammenhang mit der Konsumverein- und Warenhausfrage, daß dieses Pro­

blem einzig und allein im Sinne der Gesamtheit unseres Volkes nach dem Grundsatz: Gemeinnutz geht vor Eigennutz gelöst meiden würde. Wenn es manchen Leuten heute noch nicht recht sei so müßten sie erst begreifen lernen, was in den letzten sechs Monaten alles geschehen sei. Noch keine Generation habe so großes erleben können. Für uns heiße Nationalsozialismus nicht Enteignung, sondern Eigentum schaffen. Der deutsche Arbeiter solle zu Aufstiegsmöglichkeiten kommen. Im Rahmen der Deutschen Arbeitsfront werde man die Möglichkeit haben, allen Volksgenossen im Alter eine solche Rente zu gewähren, daß sie ein sorgenfreies Alter haben werden. Der Vierjahres­plan Hitlers werde konsequent durchgesührt werden.

Mit demHorst-Wessellied" und demDeutschlandlied" fand die Kundgebung ihr Ende.

Die Arbeitslosenzistern

In den einzelnen Landesarbeitsämtern wurden im Juli d. I. noch folgende Bestände der bei den Arbeitsämtern gezählten Arbeitslosen festgestellt: >

Ostpreußen 72 000 (winterlicher Höchststand 133 000), Schle­sien 362 000 (488 000), Brandenburg 751 000 (899 000), Pommern 85 000 (143 000), Nordmark 340 000 (387 000), Niedersachsen 269 000 (359 000), Westfalen 387 000 (485 000), Rheinland

661000 (745 000), Hessen 278 000 (333 000). Mitteldeutschland 385 000 (518 000). Sachsen 592 000 (721000), Bayern 391000 (522 000), Süd Westdeutschland 251000 (318000). Es er­gibt sich hieraus nicht nur für die vorwiegend landwirtschaftli­chen Bezirke, sondern auch für Bezirke mit mehr industriellem Charakter, wie Westfalen, Rheinland und Sachsen eine sehr bemerkliche Besserung der Arbeitsmarktlage, die auf einen kon­junkturellen Ausstieg hindeutet.

Rems vom rage

Schreiben des Reichskanzlers an Wehrkreispfarrer Müller

Berlin, 22. Juli. Der Herr Reichskanzler hat an Wehrkreis- oiarrer Müller folgendes Schreiben gerichtet:

München-Berchtesgaden, 19. Juli 1933 Lieber Herr Piarrer!

Zum glücklichen Abschluß des großen Reform- und Einigung»- werkes der Evangelischen Kirche möchte ich Ihnen berzlichst danken. Nicht nur. daß Sie selbst schon seit vielen Jabren für dieses Werk der Herstellung einer einigen Reichskirche einge­treten sind, haben Sie als mein Verrrauensmann Außerordent­liches für die Verwirklichung dieser großen Idee geleistet.

Ihnen und den Deutschen Christen wird trotz allen Anfeln- onngen die Geschichte einmal das Zeugnis ausstellen, eine der entscheidendsten Taten der religiösen Gestaltung des Lebens uns ssres Volkes gewollt, gefördert und am Ende mitvollbracht z» haben.

Ich möchte daher Ihnen und den Deutschen Christen danke» und Sie auch für alle Zukunft meines besonderen Vertrauen» zu versichern. Mit deutschem Gruß Adolf Hitler.

Schwere Gewitter und Hagelschläge über Hamburg uud Schleswig-Holstein

Hamburg, 23. Juli, lieber Hamburg und Schleswig-Holstein, besonders in Kiel und Umgebung, gingen am Samstag morgen schwere Gewitter, verbunden mit schweren Wolkenbrüche» und teils auch Hagelschlag, nieder. An den verschiedensten Stellen der Stadt Hamburg schlug der Blitz ein, jedoch ohne zu zün­den und Schaden anzurichten In Kiel wurden zahlreiche Stra­ßen und Keller üoerschwemmt. Auf dem Lande kam es an verschiedenen Stellen, so im Bezirk Angeln, infolge Blitzschläge» zu Feuerschäden.

SA.-Mann erschossen aufgefunden

München, 23. Juli. Am Sonntag früh wurde in der Näh« des Umspannwerks Karlsfeld bei München ein SA.-Mann von Oberlenzing erschossen aufgsfunden. Nach den bisherigen Er­mittlungen scheint ein Unglücksfall vorzuliegen. Die Erhebun­gen sind noch im Gange.

Orobe Veruntreuungen bei der Düsseldorfer Handwerks­kammer Zwei Verhaftungen

Düsseldorf, 22. Juli. Wie dieVolksparole" meldet, hat die Leitung der Handwerkskammer und der Wirtschastsstelle für das Handwerk eine gründliche Uebervrüsung der Geschäftsführung durchgeführt. Aufgrund des Berichtes der mit der Prüfung be- auftragren Sachverständigen ist gegen den ehemaligen Präsi­denten und jetzigen Vizepräsidenten der Handwerkskammer. Hecker, und den trüberen Geschäftsführer der Wirtschaftsstelle. Theis, Strafanzeige erstattet und ihre sofortige Verhaftung ver­anlaßt worden. Die Verhafteten haben sich grobe Veruntreuun­gen, meist zu ihrem eigenen Nutzen bei der Verwertung beträcht­licher Mittel aus dem Ruhrfonds zuschulden kommen lassen, die der Handwerkskammer zur Verwendung im Jnteresie des Hand­werks vor Jahren von der Regierung zur Verfügung gestellt worden waren.

Waldbrand auf Korsika

Paris, 23. Juli. Seit einigen Tagen wütet auf Korsika ein Waldbrand, der bisher über 300 Hektar Waldbestand vernichtet hat. Der Brand war zunächst kaum beachtet worden, bis auf­kommender Wind den Flammen Nahrung gab und die Bewoh­ner mehrerer Dörfer gezwungen wudrden, ihre Behausungen zu räumen.

Brand in einem Filmatelier

Lissabon, 23. Juli. Bei dem Brande der Atelieranlagen einer Lichtspielfirma sind am Samstag zwei Personen ums Leben gekommen und 21 schwer verletzt worden.

Zwei Söhne des österreichischen Bundespräsidenten Miklas wegen Teilnahme an einer nationalsozialistischen Demon­stration in Wien verhaftet

Wie der NS.-Nachrichtendenst aus Wien meldet:

Beim Aufmalen von Hakenkreuzen an Häuserfronten. Later- nenpfählen. Reklamewänden und auf die Bürgersteige wurden in der vergangenen Nachl im einem Außenbezirk 7 SA.-Männer von der Polizei verhaftet. Drei SA.-Männern gelang es. zu ent­fliehen. die vier anderen wurden in das Polizeigeiangenenbaus eingeliefert. Nach den äußerst strengen Strafbestimmungen die durch Notverordnung durch das Kabinett Dolliuß gegen derar­tige Taten, im besonderen gegen das Aufmalen oder Anbringen von Hakenkreuzen erlassen sind, 'war zu gewärtigen, daß diese ' vier SA.-Männer wohl mindestens mit vier bis fünf Wochen Gefängnis bestraft werden. Bei dem Polizeiverbör stellte sich aber zum Entsetzen des diensthabenden Obervotizeirales her­aus, daß unter den vier verhafteten SA.-Männern sich zwei Söhne des Vundesprästdenten Micklas befinden. Um nun mög- s lichst jeden öffentlichen Skandal zu vermeiden der ja größte Kreise gezogen hätte, gab der Oberoolizeirat Befehl, daß die beiden Söhne des Bundespräsidenten sofort aus der Hast zu ent­lassen sind. Die beiden Söhne des Bundespräsidenten erklärten aber, daß sie Nationalsozialisten feien und nur dann die Haft­entlassung annehmen würden, wenn auch die beiden anderen mitverbafteten SA.-Männer auf freien Fuß gesetzt werden. Darauf entschloß sich der Oberpolizeirat, alle vier SA.-Männer sosort sretzulassen. Der Vorfall ist aber bezeichnend für die Stim mung in unserem Bruderland«.

Post in Neuyork gelandet

Neuyork, 23. Juli. Wiley Post ist am Samstag um Mitternacht auf dem Floyd Bennet-Flugplatz bei Neuyork gelandet. Nach Greenwicher Zeit erfolgte die Ankunft um 3.59 Uhr. Damit hat Post seinen eigenen Rekord um 22 Stunden unterboten.

Lindbergh in Grönland gelandet

Eodthaar (Grönland), 23. Juli. Das Ehepaar Lindbergh ist am Samstag abend 10.30 Uhr örtlicher Zeit hier gelandet.

SsL/skks» Srs