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Schwarzwälder Tageszeitung
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Amtliche Bekanntmachungen
Sonntagsruhe im Sanbelsgeumbe
Auf Grund der 88 41a, 55a, 105a, 105b, Abs. 2 in der Fassung vom 5. 2.1919 (R. G. Bl. S. 176 ff.), 105c, 105e, 105h, 105i, und 8 146a der Gewerbeordnung wird bestimmt:
8 1. Allgemeine Sonntagsruhe.
1. Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. An diesen Tagen bleiben die offenen Verkaufsstellen mit nachstehenden Ausnahmen geschloffen.
2. Unter den Begriff des Handelsgewerbes fallen insbesondere der Groß- und Kleinhandel einschl. des Hausierhandels, der gesamte Geschäftsbetrieb d er Konsum- und anderen Vereine, Banken, Kommissionsgeschäfte, Leihanstalten, Versicherungen, Versicherungsagenten u. Sparkaffen.
3. Als Festtage gelten allgemein: Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Christfest und Stephanustag. Für Orte mit überwiegend katholischer Bevölkerung auch Fronleichnam und Mariä Himmelfahrt.
8 2. Ausnahmen.
Die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Ar- beitern und damit das Offenhalten der Ladengeschäfte wird für das stehende Handelsgewerbe gestattet:
1. Allgemein: An den drei letzten Sonntagen vor Weihnachten von 11 bis 4 Uhr.
Geschäftsbetriebe, die an diesen Tagen Angestellte (Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter) beschäftigen, haben diesen in der folgenden Woche entweder einen ganzen Werktag oder 2 Nachmittage freizugeben.
2. Im Bedürfnisgewerbe s) für den Verkauf
von Back- und Konditoreiwaren durch die Bäcker und Konditoren, von Fleisch, Wurstwaren und Fett durch die Metzger, von Obst durch die Obsthändler je von 11—12 Uhr vorm, (jedoch nicht vor Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienstes).
Am Neujahrsfest, Karfreitag, Oster-, Pfingst- und Christfest ist der Verkauf verboten.
b) für den Verkauf von Milch in Nagold und Altensteig durch die Händler und Erzeuger an allen Sonn- und Festtagen von 7—9 und 11—12 Uhr vormittags.
Das Verbringen von Milch in die Kundenhäuser ist während derselben Zeit erlaubt. Das Abholen der Milch vom Bahnhof in die Verkaufsräume der Händler oder der Sammelstelle ist jederzeit zulässig.
c) Sofern im Bedürfnisgewerbe (Ziffer 2) noch andere als die genannten Waren geführt werden, dürfen solche nur an den allgemein für das Handelsgewerbe bestimmten Sonntagen während der erlaubten Geschäftsstunden seilgehalten und verkauft werden Für den Handel mit Backwaren, Konditoreiwaren, Fleisch- und Wurstwaren durch Kaufleute, die nicht zugleich Bäcker, Konditoren und Metzger sind, gelten die für das Bedürfnisgewerbe getroffenen Bestimmungen nicht.
ck) Den Angestellten (Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern) die im Betriebe eines Bedürfnisgewerbes Sonntags beschäftigt werden, ist mindestens an jedem zweiten Sonntag ganz und außerdem wöchentlich an einem Werktag nachmittag freizugeben.
8 3. Bahnhöfe.
Der Verkauf von Lebensmitteln und anderen Bedarfsgegenständen für Reisende auf den Bahnhöfen durch die von der Eisenbahnverwaltung zugelassenen Personen ist wie bisher gestattet. (8 6 Gew. O.)
8 4. Gast- und Schankwirtschasten.
Die Bestimmungen der 88 1 und 2 gelten nicht für Wirtschaften.
Wirte, die neben ihrem Wirtschaftsbetrieb noch eine Bäckerei oder Metzgerei betreiben, dürfen jedoch an Sonn- und Festtagen außerhalb der in 8 2 Ziffer 2a genannten Verkaufszeiten ihre Ware nur an ihre Wirtschaftsgäste zum Genuß an Ort und Stelle abgeben.
8 5. Apotheken
In Apotheken ist der Verkauf von Waren, die zum Betrieb einer Apotheke gehören, ohne Einschränkung gestattet. (Art 3 der Verordnung über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken vom 5. Februar 1919, Reichsgesetzblatt Seite 176) und Min. Verfügung betr. Sonntagsruhe und Bereitschaftsdienst in Apotheken vom 16- Juni 1919 (Reg. BI. S. 124). Für den Verkauf anderer Waren gelten die 88 1 und 2.
. Für jeden Sonn- und Festtag, an dem die pharmazeutischen Angestellten länger als 6 Stunden beschäftigt werden, müssen ihnen in der vorhergehenden oder folgenden Woche ein Wochentag oder zwei Nachmittag ' freigegeben werden.
8 6. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Das Feilbieten von Waren, Aufkäufen von Waren, das Aufsuchm von Warenbestellungen und das Anbieten > gewerblicher Leistungen im Umherziehen ist an Soun- ' und Festtagen grundsätzlich verboten (8 55 a Gewerbe- Ordnung).
8 7. Zuwiderhandlungen.
Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird gemäß 8 146 a Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 10000 RM., im Unoermögensfalle mit Haft bestraft.
Die bisherigen oberamtlichen Bekanntmachungen betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe sind aufgehoben.
Nagold, den 2. Januar 1933.
Oberamt: Baitinger.
LadeasiWß.
Die Inhaber von offenen Verkaufsstellen werden darauf hingewiesen, daß die Verkaufsstellen an We> Klagen von 7 Uhr abends bis 7 Uhr morgens fllr den geschäftlichen Verkehr geschloff n sein muffen.
Die Ortspolizetbehörden werden beauftragt, die Ladenschlußbestimmungen pänktlich durchzusllhren.
Nagold» den 2. Januar 1933.
Oberamt:
Baitinger.
In der
Stadt. Sranellardeltrschule Meofteig
beginnt am 9. Januar V,9 Uhr
der Kleider-,
Maschinen- u.
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Neuanmeldungen können jederzeit noch angenommen werden.
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Wegen Besichtigung wende man sich an das Bürgermeisteramt Ooerschwandorf.
Haiterbach, den 4. Januar 1933.
Konkursverwalter:
Bezirksnotar Ostertag.
Der in der Zwangsversteigerungssache der Grundstücke der Lina Gutekunst geb. Renz. We. in Zselshausen auf Dienstag, den 10. Januar 1933, vormittags 9V, Uhr in das Ralhaus in Iselshausen anberaumten Bersteigerungstermin
findet nicht statt.
Bez-Notar: Harsch.
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