Nr. ^82.

Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Lalw.

89. Jahrgang.

»rlchetnungswets«: Omal wiichentlich. Anzeigenpreis: Im ObcramtS- tnirk Talw siir die einspaltige Borgiszeile 10 Psg.. außerhalb desselben 12 Psg., lieklamen 25 Psg. Schluß sür Jnseraiannahme 10 Uhr vormittags. Telefon S.

Freitag, den 7. August MH.

Bezugspreis: In der Stadt mit Trägerlohn Mk. 1.25 vierteljährlich. Post- bczugspreis für den Orts- und Nachbarortsverkehr Mk. 1.20, im Fernverkehr Mk. 1.30. Bestellgeld in Württemberg 30 Psg., in Bayern und Reich 42 Psg.

Amtlich» Bekanntmachungen

betreffend das Verbot von Veröffentlichungen über Truppen- oder Schiffsbewegungen und Verteidigungsmittel.

Vom 31. Juli 1314.

Auf Grund des 10 des Gesetzes gegen den Ver­rat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (R.G.Bl. S. 195) verbiete ich bis auf weiteres die Veröffentlichung von Nachrichten über Truppen­oder Lchiffsbewegungen oder über BerteMgungs- mittel, es sei denn, daß die Veröffentlichung einer Nachricht durch die zuständige Militärbehörde aus­drücklich genehmigt ist.

Zuständig für die Genehmigung sind die Gene­ralkommandos, die stellvertretenden Generalkom­mandos, die Marinestationskommandos und das Gouvernement Berlin für die in ihrem Bezirk er­scheinenden Druckschriften.

Zu den Nachrichten, deren Veröffentlichung ver­boten ist, gleichviel ob sie sich auf Deutschland oder einen fremden Staut beziehen, sind besonders zu rechnen:

1. Aufstellung von Truppen als Grenz-, Küften- und Jnselschutz. Ueberwachung der Hafeneinfahrten Md Flußmündungen.

2. Maßnahmen zum Eisenbuhnschutz und zum Schutze des Kaiser Wilhelm-Kanals und Ausstellung der dazu bestimmten Truppen.

3. Angaben über den Gang der Mobilmachung, Einberufung von Reserven und Landwehr und Klar­machen (Ausrüstung) von Schiffen.

4. Aufstellung neuer Formationen und ihre Be­zeichnung.

5. Eintreffen von Kommandos in den Grenz­gebieten zur Vorbereitung der Einquartierung.

6. Bau von Rampen auf den Bahnhöfen im Grenzgebiete durch Eisenbahntruppen und Zivil- arbeiter.

7. Einrichtung von Magazinen in den Grenzge­bieten und Aufkäufe von Vorräten durch die Mili­tär- und Marineverwaltung.

8. Abtransport von Truppen und Militärbe­hörden, von Geschützen, Munition, Minen und Tor­pedos aus den Garnisonen und Richtung ihrer Eisenbahnfahrt.

9. Durchfahrt oder Durchmarsch von Truppen anderer Garnisonen und Richtung der Fahrt und des Marsches.

10. Eintreffen von Truppenabteilungen aus dem Inland an der Grenze und Angabe ihrer Aus­ladestationen und Quarti ere.

11. Stärke und Bezeichnung der in den Grenz­gebieten aufmarschierenden Truppen. ^

12. Angabe der Grenzgebiete, wo sich keine Truppen befinden oder wo die Truppen weggezogen werden.

13. Namen der höheren Führer und ihre Ver­wendung und etwaiger Kommandowechsel.

14. Angaben über den Abtransport und das Eintreffen der höheren Kommandobehörden und des Großen Hauptquartiers.

15. Störungen der Eisenbahntransporte durch Ünglückssälle und Unbranchbarwerden von Eisen­bahnen und Brücken.

16. Arbeiten an Festungen, Küsten- und Feld­befestigungen.

17. Beveitstellen von Wagenparks und Arbei­tern für Zwecke des Heeres oder der Marine.

18. In- und Auherdienststellen von Kriegs­schiffen.

19. Aufenthalt und Bewegungen von Kriegs­schiffen.

20. Fertigstellung und Auslegen von Sperren und Ausrüstung von Schiffen mit Minen.

21. Veränderung von Seezeichen und Löschen der Leuchtfeuer.

22. Beschädigung von Schiffen und ihre Ausbes­serung.

23. Besetzung der Marinenachrichtenstellen.

24. Bereitstellung, Herrichtung und Beschlag­nahme von Schiffen der Kauffahrteimarine für Zwecke der Marine; Aenderung ihrer Ordres.

25. Bereitstellung von Docks.

26. Veröffentlichung von Briefen von Angehö­rigen des Heeres oder der Marine ohne Einver­ständnis der in der Heimat verbliebenen Militär­behörden.

Die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen das Verbot wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 5000 be­straft.

Berlin, den 31. Juli 1914.

Der Reichskanzler von Bethmann-Hollweg.

Verordnung

betr. die vorübergehende Einführung der Paßpflicht.

Dom 31. Juli 1914.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc verordnen auf Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundesgesetzblatt S. 33) im Namen des Reichs sür das Reichsgebiet, mit Ausnahme Elsaß-Lothringens, was folgt:

8 1 .

Bis aus weiteres ist jeder, der aus dem Ausland im Reichsgebiet eintrifft, verpflichtet, sich durch Paß oder Paß­karte über seine Person auszuweisen.

Bon dieser Verpflichtung ist befreit, wer sich durch Militärpapiere, Heimatschein oder sonstige Bescheinigungen einer deutschen Behörde über seine Eigenschaft als deutscher oder als staatloser ehemaliger Deutscher ausweisen kann.

8 2 .

Bis zum Ablauf des 3. Mobilmachungstags kann die Grenzpolizeibehörde von der Vorlage des Paffes oder der Paßkarte adsehen, wenn der Ankömmling

u. nachweist, daß er den ständigen Aufenthalt im Reichs­gebiete hat und sich nur vorübergehend im Ausland befand, oder

b. sich über seine Person durch andere amtliche Papiere ausweisen und glaubhaft machen kann, daß es ihm nicht möglich war, einen Paß oder eine Paßkarle zu beschaffen.

8 3.

Den Landeszentralbehördcn bleibt Vorbehalten, sür ein­zelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume den Uebertritt gewisser Arten von Personen in das Reichsgebiet mit an­deren Ausweisen als Püffen oder Paßkarten zuzulaffen.

8 4.

Jeder Ausländer, der sich in einem in Kriegszustand erklärten Bezirk aufhält, ist verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen.

Die Landeszentralbehörde kann für Fälle, in denen die Beschaffung eines Paffes oder einer Paßkarle nicht möglich ist, die Anerkennung anderer amtlicher Papiere als genügen- den Ausweis zulaflen.

8 5 .

Wehrpflichtigen dürfen Pässe und Paßkorten nur mit Zustimmung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen.

8 6 .

Die Ausführungsvorfchriften zu dieser Verordnung werden von den Londeszentralbehörden erlassen.

8 7.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Derkün- düng in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter­schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.

(l.. 8.) Wilhelm.

von Bethmann Hollweg.

Vorstehende Verordnung gebe ich hiermit bekannt.

Talw, den 5. August 1914.

K. Obcramt: Bin-er.

Verordnung betreffend das Verbot der Ein­fuhr und der Ausfuhr von Tauben.

Dom 31. Juli 1914.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:

8 1 .

Die Einfuhr und Ausfuhr von Tauben über die Grenzen des Reiches ist bis auf weiteres verboten.

8 2 .

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu gestatten und die erforderlichen Konirollmaßregeln zu treffen.

8 3.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.

(ü. 8.) Wilhelm.

von Bethmann Hollweg

Verordnung betreffend die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten.

Dom 31. Juli 1914.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser. König von Preußen rc.

verordnen auf Grund der Vorschrift im § 4 des Gesetzes, betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftauben­verkehr im Kriege, vom 28. Mai 1894 (Reich;-Gesetzbl. S 463) im Namen des Reichs was folgt:

8 1 .

Die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten ohne Genehmigung der Militärbehörde wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

8 2 .

Für die Erteilung der Genehmigung sind zuständig das Generalkommando, das stellvertretende Generalkommando, der Gouverneur oder Kommandant einer Festung, sowie der Marinestalionschef, in dessen Bezirk die Tauben ausfliegen sollen.

8 3.

Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Der- Kündigung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Iusiegel.

Gegeben Neues Pakais, den 31. Füll 1914.

(T. 8.) Wilhelm.

von Bethmann Hollweg. Vorstehende Verordnungen werden hiemit bekannt gegeben.

Lalw, den 5. August 1914.

K. Oberamt: Binder, i

Wechseln vcn Banknoten bei der Post.

Bon der König!. Eeneraldirektion der Posten und Telegraphen erging folgende Mitteilung:

Bei den Postanstalten findet gegenwärtig eickl großer Andrang von Personen statt, die Reichs­kassenscheine und sonstige Banknoten über höhere Beträge gewechselt haben wollen oder beim Kauf von Wertzeichen in ganz geringem Betrag als Zahlung anbieten. Obwohl die Post zum Wechseln von Geld nicht verpflichtet ist, wird solchen Wünschen nach Mög­lichkeit entsprochen. Bei so starkem Andrang wie in diesen Tagen kann jedoch nicht verlangt werden, daß Kassenscheine in höherem Wertbetrage bei geringfüg­igen Markenkäufen in Zahlung angenommen werden. Andernfalls würde die Post bei Beschaffung von Eilber- geld und Münze und bei ihren Auszahlungen auf Post­anweisungen u.s.w. in Verlegenheit kommen und großen Schwierigkeiten begegnen. Selbstverständlich werden Reichskassenscheine bei großen Zahlungen, namentlich int Postanweisungsverkehr, anstandslos angenommen."

Den 5. August 1914.

Regierungsrat Binder. >