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Im Reichsgesetzblatt vom 29. September 1932 werden die Beiordnungen des Reichspräsidenten über das landwirtschaftliche Vermittlungsverfähren, den Vollstreckungsschutz und Pächter­schutz. sowie über die Zmserleichterung für den landwirtschaft­lichen Realkredit veröffentlicht.

Die Verordnung über das Bermittlungsoerfahren und de» Bollstreckungs- und Pächterschutz gliedert sich in drei Kapitel. Das erste behandelt das Vermittlungsverfahren zur Schuldeu- regelung landwirtschaftlicher Betriebe. Der Inhaber eines land­wirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen, gärtnerischen) Betriebes, der infolge seiner Zahlungsverpflichtungen außerstande ist, seinen Betrieb bis zur Beendigung der Ernte 1933 ordnungsmäßig auf­rechtzuerhalten. kann beim zuständigen Amtsgericht die Eröff­nung eines Vermittlungsverfahrens zur Herbeiführung der Schuldenregelung beantragen. Der Antrag des Schuldners muß alle Angaben über die Vermögenslage des Betriebs und seines Inhabers enthalten, ferner eine Erklärung, daß innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung eine Vermögensauseinander­setzung des Inhabers mit Verwandten stattgefunden hat, sowie einen Vorschlag für die Regelung der Zahlungsverpflichtungen und eine Darlegung, wie weit zu diesem Vorschläge die Zustim­mung der Gläubiger zu erwarten ist. Das Gericht kann alle geeignet erscheinenden Ermittlungen vornehmen und soll über den Vorschlag die amtliche Berufsvertretung des Handels und der Landwirtschaft oder besonders bestellte Vertrauenspersonen hören; es kann u. a. verlangen, daß der Schuldner seine An­gaben an Eidesstatt versichert.

Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist abzulehnen, wenn der Schuldner die geforderten Angaben nicht machen kann oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, wenn der Betrieb bis zur Beendigung der Ernte 1933 nicht ge­fährdet erscheint, wenn die Notlage des Schuldners nicht durch die wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist, wenn die Person des Betriebsinhabers nicht die genügende Gewähr für die ord­nungsmäßige Weiterführung des Betriebs bietet, wenn der Ver­gleichsvorschlag des Schuldners unangemessen oder die Zustim­mung der gesicherten und der Mehrheit der nicht gesicherten Gläubiger nicht zu erwarten ist, ferner wenn eine Klärung der Vermögenslage des Schuldners nicht möglich ist, wenn die Mit­tel des Schuldners als nicht ausreichend erkannt werden und schließlich, wenn das Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, und wenn der Betrieb «nter Osthilfckchutz steht, oder die Eröffnung des Sicherungs- Verfahrens wegen Entschuldungsunfähigkeit abgelehnt oder auf­gehoben worden ist. Bei Eröffnung des Vermittlungsverfahrrns durch das Gericht wird durch dieses eine Bermittlungsperson bestimmt, die dem Gericht vom Schuldner vorgeschlagen werden soll. Der Vermittlungsperson fällt die Aufgabe zu, eine Ver­ständigung mit den Gläubigern zu versuchen und, falls vom Ge­richt nicht eine besondere Aufsichtsperson bestellt wird, dis Ge­schäfts- und Betriebsfllhrung des Schuldners sowie die Ausgaben der Lebensführung zu überwachen. Vom Zeitpunkt der Antrag­stellung auf Eröffnung des Vermittlungsverfahrens bis zur rechts­kräftigen Beendigung des Verfahrens ist die Entscheidung über einen Konkursantrag ausgesetzt.

" Nach Eröffnung des Vermittlungsverfahrens bis zur rechts­kräftigen Beendigung sind Zwangsvollstreckungen auf Gegen­stände des beweglichen Vermögens des Schuldners unzulässig. Auf Antrag des Betriebsinhabers kann das Gericht auch vor Eröffnung des Verfahrens die Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über den Antrag einst­weilen einstellen. Die Zwangsvollstreckung kann jedoch ge­schehen wegen gewisser, nach der Eröffnung des Verfahrens fällig weroender Verpflichtungen wie Dienstbezüge. Steuern u. a. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist nach Eröff­nung des Vermittlungsverfahrens auf Antrag des Schuldners für die Vertahrensdauer einstweilen einzustellen, wenn eine Vergleichsaussicht besteht. Belastungen des Grundstücks mit Hypotheken. Grund- oder Rentenschulden während der Verfah­rensdauer sind unzulässig. Wenn eine Verständigung der Gläu­biger und des Schuldners über einen Schuldenregelungsplan nicht zustande kommt, so kann ein gerichtlicher Vergleichstermin beantragt werden. Gleichzeitig bedarf es der Vorlegung der schriftlichen Erklärung aller in ihren Rechten beeinträchtigten gesicherten Gläubiger und der Mehrheit der nicht gesicherten Gläubiger, die zugleich die Hälfte der Gesamtsumme der Forde­rungen dieser Gläubiger darstellen muß, daß sie mit dem Plan einverstanden find. Der Schuldenregelungsplan ist angenommen, wenn alle gesicherten Gläubiger und die Gesamtsumme der un­gesicherten Forderungen für die sie Zustimmung erteilt wird, mindestens zwe- Drittel der ungesicherten Forderungen beträgt. Der vom Gericht bestätigte Schuldenregelungsplan wirkt für alle beteiligten nichtgesicherten Gläubiger

Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Zinserleich- ternng für den landwirtschaftlichen Realkredit sieht vor, daß Zin­sen einer Forderung, dre durch eine Hypothek an einem land­wirtschaftlichen. forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grund­stück gesichert ist, soweit sie für die Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 39. September 1934 geschuldet, werden um 2 Prozent herab­gesetzt werden, jedoch nicht unter 4 v H. Das gleiche gilt für die Hypotheken. Dre Zinsherabsetzung gilt nicht für solche For­derungen, die bereits in der Notverordnung vom 8. Dezember

RtmM über setm EMr Eindrücke

Englische Stimmen zur deutschen Gleichberechtigtrugssorderung

Reichsaußenminister Freiherr von Neurath äußerte sich vor Vertretern der Presse über seine Genfer Tätigkeit. Bei den Arbeiten des Völkerbundes habe der Minister seine besondere Aufmerksamkeit den Wirtschaftsiragen gewidmet. Diese Arbeiten scheinen deswegen von besonderer Bedeutung, weil ja auch der Völkerbund an der kommenden Weltwirtschaftskonfe­renz und ihrer Vorbereitung besonders beteiligt ist. Ferner habe ich es mir angelegen sein lasten, daß die Minderheiten­fragen diesmal wieder aus deutschen Antrag in der sechsten Kom­mission der Bundesversammlung zur Sprache kommen und habe Vorbereitungen getroffen, daß der deutsche Standpunkt dabei so­wohl im Rat als auch in der Bundesversammlung nachdrück- lichst zum Ausdruck kommt. Sehr wichtig erscheint mir auch nach meinen Genfer Eindrücken, daß die Frage der Reorganisation der obersten Leitung des Sekretariats in einer Weise gelöst wird, die dem Grundsatz oer Gleichberechtigung aller Mitglieds­staaten auch innerhalb des Sekretariats des Völkerbundes bester als bisher verwirklicht

Der Reichsaußenminister berichtete dann über die Gespräche, die er mit verschiedenen Delegationsführern über politische Fra­gen geführt hat. Diese Gespräche bezogen sich natürlich in erster Linie auf d>e Abrüstungsfrage. Der Minister wies darauf hin, daß der Hergang des Kampfes um unsere Gleichberechtigung ja bekannt ist. Solange Aussicht bestand, daß die allgemeine Ab­rüstung sich nach dem Muster unserer eigenen vollziehen würde, war die Frage unserer Gleichberechtigung nicht akut. Sie wurde akut durch die bekannte Vertagungsresolution vom 23. Juli, durch die eindeutig klar wurde, daß die anderen Mächte nicht Saran dachten, so weitgehende Bindungen ihrer Wehrfreiheit zu über­nehmen, wie wir sie tragen. Die Frage, um die es sich für uns handelt, hießt: Welche Anwendung ftnden die Ergebniste der Abrüstungskonferenz auf uns? Zur Klärung dieser Frage haben wir Frankreick» Verhandlungen angeboten. Die französische Re­gierung hat aber die von uns vorgeschlagene Verhanülungs- form der vertraulichen Vorbesprechung zu zweien abgelehnt und hat auch unsere klar gestellte Frage nicht beantwortet. Sie ist dieser Frage vielmehr ausgewichen und hat uns gleichzeitig des Willens zur Aufrüstung bezichtigt.

Herrn Simon habe ich in Genf meine Meinung über seine Antwortnote auf unser Memorandum vom 29. August nicht ver­hehlt und ihm klar gesagt, daß wir seine juristische Deduktion nicht anerkenne» können. Ich habe ferner ihm und den anderen Vertretern keinen Zweifel darüber gelassen, daß ohne eine ein­wandfreie Klarstellung der Frage unserer Gleichberechtigung von unserer Wiederbeteiligung an den Arbeiten der Abrüstungskon­ferenz nicht die Rede sein kann.

Die Unterhaltungen mit dem italienischen Vertreter Aloisi haben gezeigt, daß Italien großes Verständnis für unsere For­derungen hat. Herr Henderson bemüht sich in sehr anerken­nenswerter Weise darum, eine Verständigung herbeizuführen. Es ist jedoch kaum anzunehmen, daß er damit Er­folg h a b e n w i r d. Ich bin einem Gespräch mit Herrn Her- riot selbstverständlich nicht aus dem Wege gegangen. Wenn Herr Herriot mir etwas zu sagen gehabt hätte, so wußte er, daß ich ihm zur Verfügung stand. In seiner Rede in der Völkerbundsversammlung hat Herr Herriot erneut zum Ausdruck gebracht, daß Frankreich diplomatische Verhandlungen ablehnt. Es liegt nun an den anderen, uns Angebote zu machen. Etwas Neues haben wir nicht zu sagen. Was wir wollen, ist in unserem Memorandum vom 29. August mit aller Deutlichkeit gesagt. l

Inzwischen wird der Versuch gemacht, uns in der? Welt anzuschwärzen. In Amerika werden aus franzö­sischen Kanälen Enthüllungen über unsere angeblichen Geheim­rüstungen veröffentlicht Man sagt, sie stammten aus den früher schon von Tardieu und neuerdings von Herriot erwähnten Dos­siers. mit dessen Veröffentlichung man uns bange zu machen

sucht. Mit keinerlei Verdächtrgung kann dis Tatsache der erfolgten deutschen Abrüstung irgendwie in Zweifel gesetzt wer­den. Mit keinerlei angeblichen Verfehlungen Deutschlands gegen die Entwaffnungsbestimmungen von Versailles kann die Tatsache verdeckt werden, daß die allgemeine Abrüstungskonferenz ohne nennenswerte positive Resultate nach sechsmonatigen Verhand­lungen auseinandergegangen ist. Die Tatsache der einseitige» deutschen Entwaffnung und die Ueberrüstung anderer Staaten kann nicht wegd'skutiert werden, ebenso wenig die Verpflich­tung der anderen zur Abrüstung.

Wer mit angeblichen Verfehlungen Deutschlands gegen die Versailler Entwaffnungsbestimmungen operiert, vergiftet die Atmosphäre. Die Haltung der deutschen Regierung in der Eleichberechtigungsfrage kann durch >olche Manöver in keiner Weise beeinfluß! werden Wir verlangen nn Rahmen der Ab­machungen über allgemeine Abrüstung, die die Abrüstungskon­ferenz treffen soll, die gleiche Freiheit in der Wehrfrage wie die anderen Staaten. Mit der einseitigen Diskriminierung Deutsch­lands mutz es ein Ende haben. Keine deutsche Regierung wird auf das Lebensrecht der deutschen Nation, auf Landesverteidi­gung und Sicherheit, verzichten.

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Zur deutschen GleMerechlisuiMorderulis

Englische Stimmen

London, 30. SeptTimes" sagt in einem Leitartikel, die Ab­rüstungskonferenz ist von einem völligen Zusammenbruch bedroht, wenn das dringende Problem der Rechtsgleichheit nicht gelöst werden kann. Die bedeutende Position, die die nationale Re­gierung in Großbritannien während der zwölf Monate ihres Be­stehens erzwungen hat, legt ihr eine besondere Pflicht auf, eine Lösung vorzuschlagen und sich für ihr Zustandekommen einzu­fetzen. In der Frage des deutschen Anspruches auf Gleichberech­tigung kann der britischen Regierung bisher nicht das Kompli­ment gemacht werde», daß ihre Politik einheitlich oder klar ge­wesen ist. Für sogenannte Eeheimrüstuugen Deutschlands, die auf einer direkten Umgehung von Teil 5 des Versailler Ver­trages beruhten, scheine kaum Veweismaterial vorzuliegeu. Einige der französischen Befürchtungen seien übertrieben. Wenn 140900 Polizisten als Reserve erster Klasse hingestellt würden, so wäre dabei vorausgesetzt, daß das Land im Kriegsfälle von Polizei entblößt werden könnte, lleberdies habe ja jedes Land eine Polizeitruppe, die als Reserve gerechnet werden könnt«. Aber ganz abgesehen von der Kopfstärke, die Reichswehr besitz- jedenfalls gegenwärtig die Kriegsmaschinen nicht, die allein einer modernen Armee wirklich Offensivkraft geben. Das Ideal der Konferenz sei, die Streitkräfte in allgemeiner Hinsicht auf eine Verteidigungszwecken dienenden Miliz mit den normalen Waffen einer Verteidigungsstreitmacht zu beschränken, deren Größe und Zahl genau zu beschränken sei. Es liege kein Be­weis dafür vor, daß Deutschland irgend etwas getan habe, was mit diesem Ideal in Widerspruch stehe.

Times" fährt fort: In England geht die Meinung überdies dahin, daß es unmöglich ist, ein großes Land dauernd in einer untergeordneten Rechtsstellung zu halten. Ganz abgesehen von der Verminderung der Wehrmacht in anderen Ländern, müsse» Deutschland zweifellos Zugeständnisse in der Gleichberechtigungs­frage gemacht werden, lleberdies müsse der Tatsache freimütig Rechnung getragen werden, daß die Vertragsurheber offenbar beabsichtigt hatten, daß eins Art von Abänderung an den Ein­schränkungen und Verboten der Friedensverträge vorgenommen werden sollte. Deutschlands Argument in der Gleichberechtigungs­forderung sei somit im wesentlichen gut und es sei eine drin­gende Angelegenheit geworden, zu entscheiden, auf welche Weise und bis zu welchem Grade rhm entsprochen werden könne, ohne die Sache der Abrüstung zu schädigen.

1931 unberücksichtigt geblieben sind, soweit der Grund für die Richtberückfichtigung lediglich darin bestand, daß der Zinssatz 6 Prozent nicht überstieg, oder daß die Forderung erst nach dem 9. Dezember 1931 entstanden ist. Die Zinsen einer Aufwertungs­forderung werden nur dann herabgesetzt, wenn die Aufwertnngs- forderung eine Tilgungsforderung ist. Ebenso wie nach der Not­verordnung vom 8. Dezember 1931 und den entsprechenden Durch- führungsvorschriften bleiben Verwaltungskostenbeiträge, Zu­schläge für Disagio-Darlehen usw., sowie Vorzugszuschlägc auch wenn sie als Zinsen bezeichnet find, von der Verordnung un­berührt. Vor Inkrafttreten der Verordnung getroffene Verein­barungen, nach welchen für den Fall einer gesetzlichen Zins­herabsetzung auf diese verzichtet wird, im Falle einer gesetzlichen Zinsherabsetzung die Hauptforderung fällig oder vorzeitig tilgbar wird, r»er mit einem Aufgeld zurückzuzahlen ist, werden für nichtig erklärt. Diese Nichtigkeitserklärung berührt jedoch nicht die Gültigkeit der übrigen Teile der Vereinbarung.

Der Zinsherabsetzung unterliegen auch Forderungen (Hypo­theken), die erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung ent­

stehen, zu deren Begründung sich Gläubiger aber vorher ver­pflichtet haben. Die Rückzahlung einer Forderung, deren Zinsen nach dieser Verordnung gekürzt sind, kann nicht zu einem frühe­ren Zeitpunkt als dem 1. April 1935 verlangt werden. Dies gilt jedoch nicht für Aufwertungsforderungen. Bestehende Ver­einbarungen, nach denen die Forderung in besonderen Fällen vorzeitig fällig wird, sowie die Gläubigerrechte nach Paragraph 1133 bis 1135 des BEB. bleiben unberührt. Die Vorschriften der Verordnung finden auf Grundschulden, sowie auf die durch Erundschuld gesicherten Forderungen entsprechende Anwendung. Grnndkreditanstalten, die auf Grund der Hypotheken und Grund­schulden Schuldverschreibungen ausgegeben haben, und deren Be­stand an Hypotheken- und Erundschulden zu mehr als ein Zehn­te des Gesamtbetrages von der Zinsherabsetzung betroffen wird, ist der Betrag, um den die Zinsen herabgesetzt sind, z» jedem Zinstermin Uebertragung der auf Grund der Zusatz- Hypotheken ausgegcbenen Schuldverschreibungen vom Reiche zur Verfügung zu stellen, wenn die Aufsichtsbehörde erklärt, daß am Zinstermin die Zinsen in bisheriger Höhe gezahlt werden können.