Nr. 46.

Amts- und Anzeigeblatt für den Gberamtsbezirk Lalw. 89. Jahrgang-

SrsH«inll»g»wiis«: Smal wkchnitllch. r>n,,tg«npr»>«: Im Oberamt«, rezlrk ialw für die einspaltige Borgtszeile 1l> Psg., außerhalb derselben 12 Psg-, R«Hamen W Psg. Schluß sür Jnseratannahme 10 Uhr vormittag«. Teleson S.

Mittwoch, -en 25. ^ebrnav 1914

VezugLpret-r In der Stadt mtt Trägerlohn Mk. 1LS vierteljährlich, Poft-

^ ^ - - - Mk. 1 . 20 , im Fernverkehr

Bayern und Reich 42 Pfg,

-ezügsprei» für den OrlS- und Nachbarortsverkekr Mk. 1.20, im Fernverkeh Mr. 1.30. Bestellgeld in Württemberg 30 Pfg., in " . -

Auf vorstehende Bekanntmachung werden die Beteiligten

Bekanntmachung.

der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Förderung des Viehversicherungswesens.

In dem Hauptfinanzetat für 1914 ist unter Kap. 34 ein Betrag von 50 000 zur Förderung des Viehversicherungs­wesens vorgesehen. Dieser Betrag soll zur Unterstützung sol­cher Vieh- (Pferde-, Rindvieh-, Ziegen-) Versicherungsver­eine verwendet werden, welche durch die im Geschäftsjahr 1913 eingetretenen Schadenfälle stärker belastet worden sind. Soweit hienach noch Mittel zur Verfügung stehen, können auch den minder belasteten Vereinen Staatsbeiträge zu den ihnen durch die tierärztliche Behandlung der versicherten Tiere ervachsenen Kosten, sowie zu dem Zweck gewährt werden, um ihnen die Ansammlung einer Rücklage zu ermöglichen. Nach den in der Sitzung des Ge- famtkollegiums der Zentralstelle für die Landwirtschaft vom 28. Februar 1901 ausgestellten Grundsätzen sollen nicht nur Viehvcrsicherungsvereine mit Geldwirtschast, sondern auch Vereine mit Naturalwirtschaft (bezw. mit gemischtem System) Staatsbeiträge erhalten.

Voraussetzung für die Verwilligung eines Staatsbei­trags an die Versicherungsvereine ist unter anderem, daß die­selben einen etwaigen ihnen im Vorjahr verwilligten Staats­beitrag in satzungsgemäßer Weise verwendet bezw., soweit nicht rückständige Entschädigungen oder Schulden da­mit zu begleichen waren, denselben zur Bildung einer Rück­lage (Reservefonds) zugeschlagen haben. Auch muß bei der Verwilligung der Beiträge der mehr oder weniger geordnete Zustand der Ver- waltungund Geschäftsführung des einzel­nen Vereins berücksichtigt werden.

Diejenigen Ortsviehversicherungsvereine, welche auf einen Staatsbeitrag zu den ihnen im Jahre 1913 erwachse­nen Kosten rechnen, werden hienach aufgefordert, ihre Ge­suche spätestens bis 15. März ds. Js. bei demjenigen Ober- amt einzureichen, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Die Gesuche haben folgende Angaben zu enthalten:

1. Zahl der Mitglieder;

2. Zahl der versicherten Tiere (Pferde, Rindvieh, Schweine, Ziegen);

3. Höhe der erhobenen Versicherungsbeiträge nach Pro­zenten des Versicherungswertes der Tiere oder auf das Stück Groß- bezw. Kleinvieh;

4. Zahl der Entschädigungsfälle, und zwar:

bei Pferden: Zahl der umgestandenen oder ge- 7 -j töteten Tiere;

bei Rindvieh:

3) Zahl der umgestandenen Tiere, d) Zahl der notgeschlachteten Tiere, deren Fleisch im ganzen als ungenießbar erklärt worden ist,

c) Zahl der notgeschlachteten Tiere, deren Fleisch ganz oder teilweise genießbar war;

b e i S ch w e i n en u n d Z i e g e n: wie bei Rind­vieh 3 c;

5. Gesamtbetrag der gewährten Entschädigungen, und zwar:

bei Pferden: für umgestandene und getötete Tiere;

beiRindvieh:

3) für umgestandene Tiere,

d) für notgeschlachtete Tiere, deren Fleisch im gan-

> zen als ungenießbar erklärt worden ist,

c) für notgefchlachtete Tiere, deren Fleisch ganz oder teilweise genießbar war, und zwar:

33) Fleischerlös,

> db) Zuschußleistung des Vereins;

bei Schweinen und Ziegen: wie bei Rind­vieh 3 c;

6. Betrag der vom Verein bestrittenen Kosten der tierärztlichen Behandlung;

7. Betrag der Rücklage bezw. des Vermögens des Ver­eins.

Den Gesuchen sind die zur Prüfung der Richtigkeit der verlangten Angaben erforderlichen Belege anzuschließen.

? Die erforderlichen Formulare werden von den K. Ober- ömtern unentgeltlich abgegeben.

Stuttgart, den 5. Februar 1914.

Sting.

hicmit hingewiesen.

Calw, den 20. Februar 1914.

K. Obcramt: Reg.-Rat Binder.

Heimlicher Warenhandel.

In den Tagen, wo eine Neuregelung des Hausierer- gcwerbes im Reichstage zur Debatte steht, verdient auch eine Art des Warenhandels Erwähnung, die durch ihre weite Verbreitung ein schwerer Mihstand für den Klein­handel geworden ist, der Warenhandel oder die Waren­vermittelung durch Nichtgewerbetreibende. Es han­delt sich dabei um eine Art von Warenvermittelung, die durchaus gang und gäbe ist. Irgendjemand übernimmt zu seiner sonstigen Berufstätigkeit den Vertrieb von Waren irgendwelcher Firmen; am bekanntesten ist der nebenberufliche Verschleiß von Zigarren und Lebens­mitteln. Doch geht dieheimliche" Warenvermittelung noch weit darüber hinaus und erstreckt sich auf zahlreiche Warengattungen von Nahrungs- und Genußmitteln, Textilerzeugnissen, Nähmaschinen, Büchern usw. Er er­fordert kein Betriebskapital, bringt kein Risiko mit sich, arbeitet mit Schleuderpreisen und gefährdet so auf das Schwerste den gewerblichen Kleinhandel.

Die Südwestdeutsche Wirtschaftszeitung bringt dazu folgende beachtenswerte Ausführungen:

Die heimlichen Warenvermittler haben weder Ge­schäftsunkosten wie Miete, Beleuchtung, Gehälter, noch zahlen sie Abgaben an Staat und Gemeinde oder Bei­träge an die Handels- oder Eewerbekammern. Sie sind der Kontrolle der Gewerbe- und Wohlfahrtspolizei ent­zogen, ebenso der Beaufsichtigung durch die Berufsgenos­senschaften. Das Nahrungsmittelgesetz von 1879 und die folgenden Gesetze über die einzelnen Nahrungsmittel kommen auf diesen Warenhandel nicht zur Anwendung. Die zahlreichen Margarinevergiftungen in der letzten Zeit beweisen, daß das Margarinegesetz wohl für den Kleinhandel besteht, ihm gesonderte Verkaufsräume usw. vorschreibt, nicht aber sür diesen heimlichen Warenhan­del. Die heimliche Warenvermittlung ist mit den Ein­nahmen aus ihrem Gewerbebetrieb kaum zur Einkom­mensteuer heranzuziehen, während andererseits die Steuerkraft der Hauptsteuerzahler durch diese Konkur­renz erheblich herabgemindert wird; das gilt besonders in den Gemeinden. Neben den mannigfachen öffent­lichen Abgaben der Gewerbetreibenden entzieht sich der Warenvermittler namentlich der Entrichtung der Ge­werbesteuer; das ist sür die Gemeinden von umso größe­rer Bedeutung, als diese bekanntlich die Gewerbesteuer zum Ausgleich ihres Etats heranziehen. Nach alledem ist es verständlich, daß der Kleinhandel der Angelegenheit die größte Bedeutung beimessen muß. Der Nutzen, den diese Art der Warenbeschaffung sür den einzelnen Käu­fer hat, ist allerdings nicht sehr hoch anzuschlagen. Im Gegenteil, ein solcher Bezug von Waren stiftet häufig mehr Schaden als Nutzen. Einmal werden die Leute veranlaßt, mehr zu kaufen, als ihrem Bedürfnis ent­spricht. und ferner sind sie geneigt, Dinge zu kaufen, für die ihnen häufig das nötige Verständnis fehlt. Aber die Frage nach dem Werte der heimlichen Waren­vermittelung für den Wirtschaftsbetrieb des einzelnen Käufers hat grundsätzlich jeder für sich zu entscheiden. Für den Kleinhandel kommt es lediglich auf die Tatsache an, daß eine ungleichartige Behandlung des offenen und heimlichen Warenhandels von seiten des Staates statt- findet, und daß er mit guten Gründen die Beseitigung dieser Unrechtmäßigkeit verlangen kann. Nach der ge­genwärtigen Rechtslage muß auf Grund des 8 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung derjenige, welcher den selbständi­gen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, der zu­ständigen Behörde davon Anzeige machen. Die Recht­sprechung hat das Vorliegen eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung von den beiden Voraussetzungen der Regelmäßigkeit des Betriebes und der Eewinn- erzielung in ihm abhängig gemacht. Liegen diese beiden Momente vor, so ist der heimliche Warenhandel schon jetzt anmeldepflichtig, und in vielen Fällen wird eine

Abstellung der Beschwerden in erster Linie wohl durch eine strengere Anwendung der gesetzlichen Anmeldepflicht erzielt werden können. Dadurch würde der heimliche Warenhandel, insoweit er sich schon nach der geltenden Rechtslage als gewerbsmäßiger Handel darstellt, zur Be­obachtung der Vorschriften der Gewerbeordnung gezwun­gen. Von berufener Seite wird daher verlangt, daß eine schärfere polizeiliche Kontrolle über alle Personen, Vereine und Gesellschaften zu üben sei, die gewerbs­mäßige Warenvermittelung übernehmen, namentlich wenn die Warenvermittelung sich in Etagen oder Wohn- räumen abspielt. Ob es richtig ist, eine Beseitigung oder Milderung des vielbeklagten Mißstandes dadurch zu erreichen, daß man für die Erlaubnis zum nicht ge­werbsmäßigen Warenbezug oder Wareneinkauf die Er­hebung einer Stempelgebühr vorsieht oder daß man über­haupt jede Art der Warenvermittelung zum Zwecke des Gewinnes anmeldungspflichtig macht, soll hier nicht wei­ter untersucht werden.

Jedenfalls aber muß das Bestreben dahin gehen, daß jeder Art des heimlichen Warenhandels, und sei sie noch so unbedeutend, ihre bevorzugte Stellung genom­men wird. In diesem Sinne hat sich uuch die Klein- haudelskommission des Deutschen Handelstages kürzlich ausgesprochen.

Ala 4t« Vezftkk ««- Nachbarschaft.

Talw, den 26. Februar 1914.

Ordensverleihungen und Auszeichnungen.

DerStaatsanzeiger veröffentlicht folgende nach Stadt und Bezirk Calw auf das Eeburtsfest des Königs gekommene Ordensverleihungen. Es erhielten:

Binder, Reg.-Rat, Vorstand des Oberamts Calw, das Ritterkreuz des Friedrichsordens.

Lamparter, Christ., Privatmann in Calw, den Olga- Orden.

Bäuchle, Präzeptor am Realprogymnasium Calw und

Müller, Stadtschultheiß und Verwaltungsaktuar in Neubulach, je das Verdienstkreuz.

Reiff, Oberlehrer in Althengstett, die Verdienst­medaille des Kronordens.

Bippus und Berner, Lokomotivführer, und Haller, Ortssteuerbeamter in Calw, je die Verdienst­medaille des Friedrichsordens.

Honecker, Postsekretär in geh. Stellung in Calw, er­hielt Titel und Rang eines Oberpostsekretärs.

Römer, Or. Karl, Besitzer der Heilanstalt für Ner­venkranke und Erholungsbedürftige, in Hirsau, den Titel eines Sanitätsrats.

Böckeler, Rechnungsrat bei der Eeneraldirektion der St.-E. (früher in Calw) den Titel eines Eisen­bahnbetriebsinspektors.

Die Creditbank für Landwirtschaft und Gewerbe, e. E. m. b. H., hier,

hielt am vorigen Sonntag im Gasthaus zum Rößle ihre, von Stadt und Land außergewöhnlich zahlreich besuchte, 45. ordentliche Generalversammlung ab.

Nach der üblichen Begrüßung der erschienenen Mit­glieder durch den Direktor der Bank, Kommerzienrat Wagner, erstattete dieser den allgemeinen Geschäfts­bericht, wobei er etwa folgendes ausführte: Das ab­gelaufene Geschäftsjahr war für die Vertreter der Bank ein arbeitsreiches und sorgenvolles. Durch den im Juni v. I. erfolgten Tod des geschäftsführenden Beamten. Herrn Kassier Eberhardt, der die Geschäfte unserer Bank 9 Jahre lang treu und gewissenhaft führte, mutzte der Kassendienst 4 Monate lang stellvertretungsweise von einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern besorgt werden; auch waren Schritte zu tun für das Engagement eines neuen Kassiers, der bei dem immer vielseitiger und komplizierter werdenden Verkehr, nach Ansicht der verantwortlichen Bankvertreter, notwendig ein tüchtiger und gewandter Fachmann sein mutzte. Einen weiteren, schmerzlichen Verlust hatte die Bank durch den Tod ihres langjährigen Aufsichtsratsmitgliedes, Herrn Hirschwirt Schöning, zu beklagen, der unserem Ver­waltungskollegium durch reiche Erfahrung und Kennt-