kette 4
Schwarzwälder Tageszeitung „Aus den Tannen"
>
Setr. BettrSge zur Arbeitslosenversicherung.
Mg. M- lBkj.') Me« NM
Am 1. 10. 1927 trat das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. 7. 1927 (R.E.Bl. I S. 187) in Kraft. Auf Grund dieses Gesetzes find für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert:
1. wer auf Grund der Reichsversicherungsordnung für den Fall der Krankheit pflichtversichert ist.
2. wer auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes pflichtversichert ist und der Pflicht zur Krankenversicherung nur deswegen nicht unterliegt, weil er die Verdienstgrenze der Krankenversicherung (3600 Mark jährlich) überschritten hat.
Diese Personenkreise haben also Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Die An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkaffe gilt zugleich auch für die Arbeitslosenversicherung. Personen, die angestelltenversicherungspflichtig, aber nicht krankenversicherungspflichtig sind, müssen vom Arbeitgeber, soweit nicht bereits geschehen, bei der Krankenkasse zur Arbeitslosenversicherung an- bezw. um- und abgemeldet werden. Heber die Befreiung von'der Bettragspflicht gilt folgendes: Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung:
1. in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Beschäftigte selbst Eigentümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes von solcher Größe ist, daß er von dessen Ertrag mit seinen Angehörigen in der Hauptsache leben kann — dies wird bis auf weiteres im Bezirk Nagold bei einem Besitz von 2 üa angenommen — und als Arbeitnehmer üblicherweise nur weniger als die Hälfte des Jahres tätig ist.
Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung dieser Art auch dann, wenn der Ehegatte oder ein Abkömmling eines solchen Eigentümers oder Pächters sie ausübt und der Angehörige mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer oder Pächter selbst als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder nicht.
2. in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Arbeitnehmer
a. auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrags von mindestens einjähriger Dauer beschäftigt wird oder
tt. auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrags auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird und ihm ohne wichtigen Grund nur mit mindestens sechsmonar- licher Frist gekündigt werden darf.
Die Beitragssreiheit erlischt: in den Fällen von a) sechs Monate vor dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet, sofern nicht vorher die Dauer des Arbeitsvertrags um mindestens ein weiteres Jahr verlängert wird, in den Fällen d) mit dem Tage, der auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgt.
3. in der Land- und Forstwirtschaft, sofern der Arbeitnehmer in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen ist (ländliches Gesinde),
4. auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags von mindestens zweijähriger Dauer. Dem schriftlichen Lehrvertrage steht die schriftliche Anzeige an die Handwerkskammer gleich.
5. in der Land- und Forstwirtschaft auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags von mindestens einjähriger Dauer.
Die Versicherungsfreiheit bei Ziff. 4 und 6 erlischt 6 Monate vor dem Tage, an dem das Lehrverhältnis durch Zeitablauf endet.
In den Fällen von Ziff. 1 und 3 ist die Verficherungs- freiheit von einer gemeinsamen, vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterzeichneten Anzeige bei der Krankenkaffe abhängig. Zn den Fällen von Ziffer 2, 4 und 5 genügt die Anzeige durch den Arbeitgeber; ihr ist der schriftliche Arbeits- oder Lehrvertrag beizufügen.
Auf seinen Antrag wird ferner von der Versicherungspflicht befreit: wer als unständig Beschäftigter Mitglied der Allgem. Ortskrankenkasse ist, die Beschäftigung aber nur als Nebenerwerb und in der Regel weniger als insgesamt 26 Wochen im Jahr ausübt.
Die Versicherungsfreiheit beginnt mit dem Montag der Woche, in der die Anzeige eingeht. Wird die Anzeige mit Anzeige mit der Anmeldung zur Krankenversicherung verbunden, so beginnt die Versicherungsfreiheit mit dem Bs- schäftigungsverhältniffe, wenn die Anmeldung innerhalb 3 Tagen erstattet wird.
Die Versicherungsfreiheit erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vollständig gegeben find.
Zu Befreiungsanzeigen sind die vorgeschriebenen Formulare zu verwenden, die bei der Krankenkasse und ihren örtl. Geschäftsstellen erhältlich sind.
Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach den bisherigen und nach den neuen Vorschriften versicherungsfrei sind, brauchen vorläufig die vor dem 1. 10. 1927 bereits erstatteten Befreiungsanzeigen nicht erneuert zu werden.
Vom 1. Okt. 1927 an sind demnach von der Bersiche- rungspflicht nicht mehr befreit:
Trockenes >
Anfeuerholz ^
per Wagen für 3.— !
sowie
Bünd-lholz
hat abzugeben !
Sägewerk Braun.
Alteusteig. r
Obermusbach
Zum baldigen Eintritt wird ein jüngerer, zuverlässiger
MkWt!
gesucht. Auch wird ein erst- s klassiger
Haus-Hund
gesucht. I
Ebenso vertausche ich meine !
5 und 10 jährig, gegen zwei schwerere Ruft pferde oder Oldenburger
2 sckw erere Normänner-
5 Und 10 jährig, gegen zwei
Georg Srcg
z. „Auerhahn"
5 cknfi.)leim»rbeit
Bttalis Verlag 826
München
Nr. 233
/^cker-/Z/rlA/r§e/r //r 6er
LröF/e/r /UsrZM/?e-^ro6r/A/M/?5- ^ §/Me 6er U/e// ^
'Ht.Vd.,'
MM
1. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter (Taglöhner in der Landwirtschaft, Holzhauer), welche üblicherweise mehr als 130 Tage im Jahre als Arbeitnehmer tätig sind ohne Rücksicht auf die Größe ihres Grundbesitzes.
2. Eine Beschäftigung in der Hauswirtschaft (Dienstboten, die nicht vorwiegend in der Landwirtschaft beschäftigt sind, Hausangestellte).
Wie bisher werden die Arbeitslosenversicherungsbsi- träge zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen von der Allgem. Ortskrankenkasse eingezogen auch für solche Angestellte, die ohne krankenversicherungspflichtig zu sein, Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlen müssen.
Soweit Arbeitslosenversicherungspflichtige bei einer Ersatzkasse pflichtversichert sind, ist diese zum Einzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge zuständig. Ebenso bei arbeitslosenversicherungspflichtigen Angestellten, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, jedoch einer Ersatzkaffe als freiwilliges Mitglied angehören.
Die Höhe der Beiträge, die 3 Prozent des Erundlohns bezw. wirklichen Arbeitsverdienstes betragen und die vom Arbeitgeber und Versicherten je zur Hälfte zu tragen sind, hat sich gegenüber den bisher erhobenen nicht geändert. (Zu vergl. die Veröffentlichung im „Gesellschafter" — „Tannenblatt" Nr. 131 von 1927. — Beitragstabellsn können von der Krankenkasse bezogen werden.)
Verkaufe zika
2 S 5 tück M§er
«00—700 Liter haltend
aus Kastanien- und Eichenholz
M. Schrüerle, Altensteig.
Nagold, den 5. Okt. 1927.
Die Kassenoerwaltung.
Käse billiger!
direkt ab Fabrik.
Holländer Art (gelbe Rinde) 9 Pfd. Mk. 4.-
Holst. TafelkSse (rote Rinde) , . , 4 20
ff. Wftter Art (gelbe Rinde) . , , 5.-
la. Edamer Art (rot gewachst) „ » » 5 —
Gute schnittfeste Ware aus bestem Rohmaterial hergestrllt.
Porto und Verpackung 1.20 extra.
M> Mir. MI«, ömw t ».
Eine 40 Wochen trächtige
setzt dem Verkauf aus
Adam Gall, Spielberg
Mouhardt
Schöne gelbfleischig«
«HM»»««
ab prübjabr l?L 8
rezelinsbiger dreiv/ÖLÜentlicber passagierdienst
üirer Loirft (L)ueenstovvli) v/^ppllk und „IttURIbkQI/V
llibtab»- IS. kekruar IS28
Oarnp/errr mü Verhv/keLUNA rr. Feck/enunL.
Vnlragen und platsoelegungen bei der
und den Reisebüros und Vertretungen an allen gröberen Plätzen.
Vertretung in
verkauft
Peter Seeger.
ffsM: kriearied 8 ellmiü,
Vorotsät
55.