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Schwarzwälder TageszeitungAus den Tannen"

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Setr. BettrSge zur Arbeitslosenversicherung.

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Am 1. 10. 1927 trat das Gesetz über Arbeitsvermitt­lung und Arbeitslosenversicherung vom 16. 7. 1927 (R.E.Bl. I S. 187) in Kraft. Auf Grund dieses Gesetzes find für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert:

1. wer auf Grund der Reichsversicherungsordnung für den Fall der Krankheit pflichtversichert ist.

2. wer auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes pflichtversichert ist und der Pflicht zur Krankenversicherung nur deswegen nicht unterliegt, weil er die Verdienstgrenze der Krankenversicherung (3600 Mark jährlich) über­schritten hat.

Diese Personenkreise haben also Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Die An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkaffe gilt zugleich auch für die Arbeitslosenversicherung. Personen, die angestelltenversicherungspflichtig, aber nicht kranken­versicherungspflichtig sind, müssen vom Arbeitgeber, soweit nicht bereits geschehen, bei der Krankenkasse zur Arbeits­losenversicherung an- bezw. um- und abgemeldet werden. Heber die Befreiung von'der Bettragspflicht gilt folgendes: Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung:

1. in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Beschäf­tigte selbst Eigentümer oder Pächter land- oder forstwirt­schaftlichen Grundbesitzes von solcher Größe ist, daß er von dessen Ertrag mit seinen Angehörigen in der Hauptsache leben kann dies wird bis auf weiteres im Bezirk Nagold bei einem Besitz von 2 üa angenommen und als Arbeit­nehmer üblicherweise nur weniger als die Hälfte des Jahres tätig ist.

Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung dieser Art auch dann, wenn der Ehegatte oder ein Abkömmling eines solchen Eigentümers oder Pächters sie ausübt und der An­gehörige mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer oder Päch­ter selbst als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder nicht.

2. in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Arbeit­nehmer

a. auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrags von mindestens einjähriger Dauer beschäftigt wird oder

tt. auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrags auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird und ihm ohne wichtigen Grund nur mit mindestens sechsmonar- licher Frist gekündigt werden darf.

Die Beitragssreiheit erlischt: in den Fällen von a) sechs Monate vor dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis durch Zeit­ablauf endet, sofern nicht vorher die Dauer des Arbeitsvertrags um mindestens ein weiteres Jahr verlängert wird, in den Fällen d) mit dem Tage, der auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgt.

3. in der Land- und Forstwirtschaft, sofern der Arbeit­nehmer in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen ist (ländliches Gesinde),

4. auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags von mindestens zweijähriger Dauer. Dem schriftlichen Lehr­vertrage steht die schriftliche Anzeige an die Handwerks­kammer gleich.

5. in der Land- und Forstwirtschaft auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags von mindestens einjähriger Dauer.

Die Versicherungsfreiheit bei Ziff. 4 und 6 erlischt 6 Monate vor dem Tage, an dem das Lehrverhältnis durch Zeitablauf endet.

In den Fällen von Ziff. 1 und 3 ist die Verficherungs- freiheit von einer gemeinsamen, vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterzeichneten Anzeige bei der Kranken­kaffe abhängig. Zn den Fällen von Ziffer 2, 4 und 5 genügt die Anzeige durch den Arbeitgeber; ihr ist der schriftliche Arbeits- oder Lehrvertrag beizufügen.

Auf seinen Antrag wird ferner von der Versicherungs­pflicht befreit: wer als unständig Beschäftigter Mitglied der Allgem. Ortskrankenkasse ist, die Beschäftigung aber nur als Nebenerwerb und in der Regel weniger als ins­gesamt 26 Wochen im Jahr ausübt.

Die Versicherungsfreiheit beginnt mit dem Montag der Woche, in der die Anzeige eingeht. Wird die Anzeige mit Anzeige mit der Anmeldung zur Krankenversicherung ver­bunden, so beginnt die Versicherungsfreiheit mit dem Bs- schäftigungsverhältniffe, wenn die Anmeldung innerhalb 3 Tagen erstattet wird.

Die Versicherungsfreiheit erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vollständig gegeben find.

Zu Befreiungsanzeigen sind die vorgeschriebenen For­mulare zu verwenden, die bei der Krankenkasse und ihren örtl. Geschäftsstellen erhältlich sind.

Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach den bisherigen und nach den neuen Vorschriften versicherungsfrei sind, brauchen vorläufig die vor dem 1. 10. 1927 bereits erstatte­ten Befreiungsanzeigen nicht erneuert zu werden.

Vom 1. Okt. 1927 an sind demnach von der Bersiche- rungspflicht nicht mehr befreit:

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1. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter (Taglöhner in der Landwirtschaft, Holzhauer), welche üblicherweise mehr als 130 Tage im Jahre als Arbeitnehmer tätig sind ohne Rücksicht auf die Größe ihres Grundbesitzes.

2. Eine Beschäftigung in der Hauswirtschaft (Dienst­boten, die nicht vorwiegend in der Landwirtschaft beschäf­tigt sind, Hausangestellte).

Wie bisher werden die Arbeitslosenversicherungsbsi- träge zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen von der Allgem. Ortskrankenkasse eingezogen auch für solche Angestellte, die ohne krankenversicherungspflichtig zu sein, Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlen müssen.

Soweit Arbeitslosenversicherungspflichtige bei einer Ersatzkasse pflichtversichert sind, ist diese zum Einzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge zuständig. Ebenso bei arbeitslosenversicherungspflichtigen Angestellten, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, jedoch einer Ersatzkaffe als freiwilliges Mitglied angehören.

Die Höhe der Beiträge, die 3 Prozent des Erundlohns bezw. wirklichen Arbeitsverdienstes betragen und die vom Arbeitgeber und Versicherten je zur Hälfte zu tragen sind, hat sich gegenüber den bisher erhobenen nicht geändert. (Zu vergl. die Veröffentlichung imGesellschafter" Tannenblatt" Nr. 131 von 1927. Beitragstabellsn können von der Krankenkasse bezogen werden.)

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