Arnis- und An-e gebl^iti für den Mberasnisde^lrk Ltttw. 89 . Jahrgang.

Nr. 265.

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VrschelnungSweise: 6mal wöchentlich. Anzeigenpreis: Im OderamtS- tzezirr Ealw für die einspaltige BorgiSzeile 10 Pfg.. außerhalb deÄelben 12 Pfg., NEamen 25 Pfg. Schluß für Jnseratannahme 10 Uhr vormittags. Telefon 9.

Dsnrrerrtagj den 12. Nov-»nber ^

Bezugspreis: In der Stadt mit Trägerlohn Mk. 1.25 vierteljährlich. Potz- dezugspreis für den Orts- und Nachbarortsverkekr Mk. 1.20. nn Fernverkeyr Mk. 1.30. Bestellgeld in Württemberg 30 Pfg.. in Bayern und Reich 42 Pfg.

K. Oberamt Calw.

8. Verzeichnis der dem Oberamlsbezirk Calw angehörenden toten, vermißten, verwundeten und kranken Militärpersonen.

Truppenteil

Dienstgrad

Name

Heimatgemeinde

Ob tot, vermißt, verwundet oder sonst krank.

Fns.-Reat. Nr.

16. Köln

Reservist

Singer, Eugen

Calw

leicht verwundet

Briaade-Ers.-Bat. Nr. 58, Müllheim

Wehrmann

Kost, Emil

Liebenzell

schwer verwundet

Fnf.-Reat. Nr.

81, Frankfurt a. M.

Reservist

Wacker, Gg. Friedrich

Deckenpfronn

verw., bi her verm.

Brigade-Ers.-Bat. Nr. 53,

3.

Komp.

Unteroffizier

Nüßle, Gottlob

Limmozheim

nicht gef., i. Laza, ett

Landst.-Jnf.-Bat. Leonbirg

3.

Landwehrmann

Echechinger, Karl

Teinach

tödlich verunglückt

Pionier-Bat. Nr. 13,

3.

Einj.-Freiwili.

Wagner, Ludwig

Ernstmühl

leicht verwundet

Fnf.-Rea. Nr. 125.

1.

Reservist

Gall, Christian

Rölenbach

bisk. verm., nicht vm.

1.

Musketier

Kübler, Georg

Neuweiler

leicht verwundet

2.

Claß, Wilhelm

Gechingen

2.

Landwehrmann

Dingler. Heinrich

gefallen

2.

Wohlgemuth, Georg

Liebenzell

leicht verwundet

3.

Mutketier

Schucker, Christian

Unterhaugstett

gefallen

3.

Linkenheil, Albert

Simmozheim

verwundet

4.

Nonnenmann, Ulrich

Oberkollbach

6.

Reservist

Hofmann, Georg

schwer verwundet

6.

Musketier

Fenchel, Friedrich

Liebenzcll

vermißt

,s ^

7.

Unteroffizier

König, Gotthilf

Ostelsheim

verwun' et

..

7.

Musketier

Binder, August

Hirsau

schwer verwundet

10.

Reservist

Großhans, Johann

Oltenbronn

10.

Musketier

Charrier. Heinrich

Neuhengstett

verwundet

..

12.

Holzäpfel, Georg

Liedenzell

bish. verw., gestorb.

Jnf.-Reg. Nr.

126

5.

Ersatz-Reservist

Ebner, Robert

Calw

erkrankt

12.

Gefreiter

Fenchel, Ulrich

Neuweiler

bish. verw., gestorb.

Den 12. November 1914.

Reg.-Rat i

Kinder.

Nachstehende bundesrätliche Verordnungen über

Die Höchstpreise für Hafer, sowie über

die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen

der Kartoffellrockuerei

werden zufolge Auftrags des K. Ministeriums des In­nern vom 9. ds. Mts. (Staatsanzeiger Nr. 263) zur Kenntnis der beteiligten Kreise gebracht.

Die Gemeindebehörden haben auf Durchführung der getroffenen Anordnungen nachdrücklichst Bedacht zu nehmen.

Calw, den 11. Nov. 1914.

K. Oberamt Calw.

Reg.-Rat Binder.

I. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer.

Vom 5. November 1914. (R.-Ees.-Bl. S. 469.)

Auf Grund von 8 3 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen:

8 1 .

Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf im Großhandel nicht übersteigen in:

Aachen.221

Berlin .212

Braunschweig.217

Bremen.219

Breslau.204

Bromberg.206

Kassel.2l8

Köln.22 l

Danzig.207

Dortmund.223

Dresden.212

Duisburg.222

Emden .218

Erfurt.217

Frankfurt a. M. .... 221

Gleiwltz.202

Hamburg.217

Hannover.218

Kiel.2l6

Königsberg i. Pr.204

Leipzig.214

Magdeburg.216

Mannheim.222

München.220

Posen.205

Rostock.210

Saarbrücken.224

Schwerin i. M.210

Slellin.209

Straßburg i. Elf.223

Stuttgart .220

Zwickau.2l5

Der Höchstpreis gilt nicht für Saathafer,' das Nähere bestimmt der Bundesrat.

8 2 .

In den im 8 1 nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen im 8 1 genannten Orts (Hauptort).

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­stimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbil­dung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichs­kanzlers erforderlich.

8 3.

Ein nach den 88 1 und 2 in einem Orte bestehender Höchstpreis gilt für die Ware, die an diesem Orte abzu­nehmen ist.

8 4-

Als Großhandel im Sinne der 88 1 bis 3 gilt ins­besondere der Verkehr zwischen dem Erzeuger, dem Ver­arbeiter und dem Händler.

8 5.

Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, von da ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jeden Monats um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne.

8 6 .

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis ge­stundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Sie schließen

die Kosten der Verladung und des Transports bis zum Eüterbahnhof, bei Wassertransport bis zur Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes des Abnahmeorts in sich.

8 7.

Diese Verordnung tritt am S. November 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

n. Bekanntmachung, betreffend Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei.

Dom 5. November 1914. (R.-Ees.-Bl. S. 471). -

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft­lichen Maßnahmen u.s.w. vom 4. August 1914 (Reichs­gesetzbl. S. 327) folgende Beiordnung erlaßen:

8 1 -

Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder ge­werblichen Kartoffeltrocknerei herstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner), darf die Erzeugnisse bis zum 30. September 1915 nur durch die Trockenkartoffel-Ver- wertungs-Eesellschaft mit beschränkter Haftung zu Ber­lin absetzen.

Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel- Verwertungs-Gesellschast m. b. H. unter den Beding­ungen des Eesellschaftsvertrags beizutreten.

8 2 .

Hinsichtlich der Verwertung der zur Verfügung ge­stellten Erzeugnisse durch die Gesellschaft unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter, mit der Maßgabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordentlichen Gerichte entscheiden.

8 3.

Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind:

a) Kartoffel-Trockenschnitzel und -Krümel,

b) Kartoffelflocken,

c) Kartoffelwalzmehl.

Streitigkeiten darüber, ob ein Erzeugnis der Kar­toffeltrocknerei zu den unter a bis c aufgesührten Gegen­ständen gehört, entscheidet der Reichskanzler.

8 4.

Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Eesellschast unter­steht der Aufsicht des Reichskanzlers. Sie darf den Be­trieb nur mit Erlaubnis des Reichskanzlers beginnen; der Reichskanzler kann die Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter im Gesellschastsvertrage festzulegender Vor­aussetzungen abhängig machen.

8 5.

Wer der Vorschrift des 8 1 zuwider Erzeugnisse der Kartoffeltrockner ei in anderer Weise als durch die Trok- kenkartoffel-Verwertungs-Eesellschaft m. b. H. absetzt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

8 6 .

Fabrikanten von Kartoffelstärke sind auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet, einen von ihm zu be­stimmenden Anteil ihrer Erzeugnisse zum Zwecke der Brotbereitung durch die Trockenkartofsel-Verwertungs- Eesellschaft abzusetzen; die Bedingungen werden vom Reichskanzler festgesetzt.

8 7.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün­dung in Kraft.

K. Oberamt Calw.

Auf die imEeweibeblatt" Nr. 45 erschienenen Bekanntmachungen der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel vom 2. bezw. 3. d. Mts., betreffend

Elsenbetonkurs, Kurse für Installateure und Kurse für Steinbildhauer,

werden die beteiligten Kreise hiemit hingewiesen.

DasGewerbeblatt" kann bei den Herren Ortsvorstehern eingesehen werden.

Den 11. November 1914.

Regierungsrat Binder.