Arnis- und An-e gebl^iti für den Mberasnisde^lrk Ltttw. 89 . Jahrgang.
Nr. 265.
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Dsnrrerrtagj den 12. Nov-»nber ^
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K. Oberamt Calw.
8. Verzeichnis der dem Oberamlsbezirk Calw angehörenden toten, vermißten, verwundeten und kranken Militärpersonen.
Truppenteil
Dienstgrad
Name
Heimatgemeinde
Ob tot, vermißt, verwundet oder sonst krank.
Fns.-Reat. Nr.
16. Köln
Reservist
Singer, Eugen
Calw
leicht verwundet
Briaade-Ers.-Bat. Nr. 58, Müllheim
Wehrmann
Kost, Emil
Liebenzell
schwer verwundet
Fnf.-Reat. Nr.
81, Frankfurt a. M.
Reservist
Wacker, Gg. Friedrich
Deckenpfronn
verw., bi her verm.
Brigade-Ers.-Bat. Nr. 53,
3.
Komp.
Unteroffizier
Nüßle, Gottlob
Limmozheim
nicht gef., i. Laza, ett
Landst.-Jnf.-Bat. Leonbirg
3.
„
Landwehrmann
Echechinger, Karl
Teinach
tödlich verunglückt
Pionier-Bat. Nr. 13,
3.
„
Einj.-Freiwili.
Wagner, Ludwig
Ernstmühl
leicht verwundet
Fnf.-Rea. Nr. 125.
1.
Reservist
Gall, Christian
Rölenbach
bisk. verm., nicht vm.
1.
Musketier
Kübler, Georg
Neuweiler
leicht verwundet
„
2.
Claß, Wilhelm
Gechingen
„
„
2.
Landwehrmann
Dingler. Heinrich
gefallen
2.
Wohlgemuth, Georg
Liebenzell
leicht verwundet
3.
Mutketier
Schucker, Christian
Unterhaugstett
gefallen
3.
„
Linkenheil, Albert
Simmozheim
verwundet
4.
„
Nonnenmann, Ulrich
Oberkollbach
„
6.
„
Reservist
Hofmann, Georg
„
schwer verwundet
6.
Musketier
Fenchel, Friedrich
Liebenzcll
vermißt
,s ^
7.
Unteroffizier
König, Gotthilf
Ostelsheim
verwun' et
..
7.
Musketier
Binder, August
Hirsau
schwer verwundet
10.
„
Reservist
Großhans, Johann
Oltenbronn
10.
Musketier
Charrier. Heinrich
Neuhengstett
verwundet
..
12.
Holzäpfel, Georg
Liedenzell
bish. verw., gestorb.
Jnf.-Reg. Nr.
126
5.
Ersatz-Reservist
Ebner, Robert
Calw
erkrankt
12.
„
Gefreiter
Fenchel, Ulrich
Neuweiler
bish. verw., gestorb.
Den 12. November 1914.
Reg.-Rat i
Kinder.
Nachstehende bundesrätliche Verordnungen über
Die Höchstpreise für Hafer, sowie über
die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen
der Kartoffellrockuerei
werden zufolge Auftrags des K. Ministeriums des Innern vom 9. ds. Mts. (Staatsanzeiger Nr. 263) zur Kenntnis der beteiligten Kreise gebracht.
Die Gemeindebehörden haben auf Durchführung der getroffenen Anordnungen nachdrücklichst Bedacht zu nehmen.
Calw, den 11. Nov. 1914.
K. Oberamt Calw.
Reg.-Rat Binder.
I. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer.
Vom 5. November 1914. (R.-Ees.-Bl. S. 469.)
Auf Grund von 8 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen:
8 1 .
Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf im Großhandel nicht übersteigen in:
Aachen.221
Berlin .212
Braunschweig.217
Bremen.219
Breslau.204
Bromberg.206
Kassel.2l8
Köln.22 l
Danzig.207
Dortmund.223
Dresden.212
Duisburg.222
Emden .218
Erfurt.217
Frankfurt a. M. .... 221
Gleiwltz.202
Hamburg.217
Hannover.218
Kiel.2l6
Königsberg i. Pr.204
Leipzig.214
Magdeburg.216
Mannheim.222
München.220
Posen.205
Rostock.210
Saarbrücken.224
Schwerin i. M.210
Slellin.209
Straßburg i. Elf.223
Stuttgart .220
Zwickau.2l5
Der Höchstpreis gilt nicht für Saathafer,' das Nähere bestimmt der Bundesrat.
8 2 .
In den im 8 1 nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen im 8 1 genannten Orts (Hauptort).
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
8 3.
Ein nach den 88 1 und 2 in einem Orte bestehender Höchstpreis gilt für die Ware, die an diesem Orte abzunehmen ist.
8 4-
Als Großhandel im Sinne der 88 1 bis 3 gilt insbesondere der Verkehr zwischen dem Erzeuger, dem Verarbeiter und dem Händler.
8 5.
Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, von da ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jeden Monats um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne.
8 6 .
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Sie schließen
die Kosten der Verladung und des Transports bis zum Eüterbahnhof, bei Wassertransport bis zur Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes des Abnahmeorts in sich.
8 7.
Diese Verordnung tritt am S. November 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
n. Bekanntmachung, betreffend Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei.
Dom 5. November 1914. (R.-Ees.-Bl. S. 471). -
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen u.s.w. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Beiordnung erlaßen:
8 1 -
Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei herstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner), darf die Erzeugnisse bis zum 30. September 1915 nur durch die Trockenkartoffel-Ver- wertungs-Eesellschaft mit beschränkter Haftung zu Berlin absetzen.
Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel- Verwertungs-Gesellschast m. b. H. unter den Bedingungen des Eesellschaftsvertrags beizutreten.
8 2 .
Hinsichtlich der Verwertung der zur Verfügung gestellten Erzeugnisse durch die Gesellschaft unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter, mit der Maßgabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordentlichen Gerichte entscheiden.
8 3.
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Kartoffel-Trockenschnitzel und -Krümel,
b) Kartoffelflocken,
c) Kartoffelwalzmehl.
Streitigkeiten darüber, ob ein Erzeugnis der Kartoffeltrocknerei zu den unter a bis c aufgesührten Gegenständen gehört, entscheidet der Reichskanzler.
8 4.
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Eesellschast untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. Sie darf den Betrieb nur mit Erlaubnis des Reichskanzlers beginnen; der Reichskanzler kann die Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter im Gesellschastsvertrage festzulegender Voraussetzungen abhängig machen.
8 5.
Wer der Vorschrift des 8 1 zuwider Erzeugnisse der Kartoffeltrockner ei in anderer Weise als durch die Trok- kenkartoffel-Verwertungs-Eesellschaft m. b. H. absetzt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
8 6 .
Fabrikanten von Kartoffelstärke sind auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet, einen von ihm zu bestimmenden Anteil ihrer Erzeugnisse zum Zwecke der Brotbereitung durch die Trockenkartofsel-Verwertungs- Eesellschaft abzusetzen; die Bedingungen werden vom Reichskanzler festgesetzt.
8 7.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
K. Oberamt Calw.
Auf die im „Eeweibeblatt" Nr. 45 erschienenen Bekanntmachungen der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel vom 2. bezw. 3. d. Mts., betreffend
Elsenbetonkurs, Kurse für Installateure und Kurse für Steinbildhauer,
werden die beteiligten Kreise hiemit hingewiesen.
Das „Gewerbeblatt" kann bei den Herren Ortsvorstehern eingesehen werden.
Den 11. November 1914.
Regierungsrat Binder.