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Nr. 302.

Amts- und Anzeigeblatt für den Gberamtsbezirk Lalw.

88. Jahrgang.

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»r,ük LÄW für di« «injpiätige Borgisj«il«'l0 Psg., außrrhalb d«Ä«Nen 12 Psg., Atksamen 25 Psg. Schluß für Jnferatannahme 10 Uhr vormittags. Teleson S.

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Sainstag, os« 27. Drzsrnvsr jf-IjS

StzugSprei«! I» vrr Stadl mit Trägerloh» Mt. r.25 viertelföhrlich. Post» SezugSprttS für den Orts- und NachbarorlSverkehr Mk. 1.20, im Fernverkehr Mt. 132. Bestellgeld in Württemberg M Psg., in Bayern und Reich 4L Psg.

Einigung zwischen Aerziev und Krankenkassen.

Die zwischen den Vertretern der Organisation der Aerzte und der Krankenkassen erzielte Verständigung beruht der Hauptsache nach auf folgender Grundlage: 1. Bei dem Ver­sicherungsamt wird ein Aerzteregister eingerichtet, in das sich jeder Arzt, der Kassenpraxis betreiben will, einzutragen hat. Nur die eingetragenen Aerzte dürfen zur Kassenpraxis zu­gelassen werden. 2. Sollte nicht jeder registrierte Arzt grund­sätzlich zur Kafsenpraxis zugelasscn sein, so ist mindestens auf t.350 Versicherte, bei Familienbehandlung auf je 1000 Ver­sicherte ein Arzt anzustellen. Unter den zugelassenen Aerzten soll den Versicherten die Wahl freistchen. 3. Tie Vergütung bleibt der Regelung durch Einzelverträge überlassen. 4. Kas­sen und Aerzte eines Bezirks bilden je eine Vereinigung zur Wahl eines Vertragsausschusses, dem die Vorbereitung der Aerzteverträgc obliegt. Die Verträge selbst werden zwischen den einzelnen Aerzten und der Kaffe geschlossen. 5. Soweit über den Abschluß neuer Verträge keine Einigung erzielt wird, unterwerfen sich die Aerzte und Kassen dem Spruch eines paritätisch zusammengesetzten Schiedsamtes mit beamte- !cm Vorsitzenden. 6. Bei Streiten aus geschloffenen Ver­trägen entscheidet ein paritätisch zusammengesetztes Schieds­gericht endgiltig, doch kann für vermögensrechtliche An­sprüche der Rechtsweg Vorbehalten werden. 7. Bestehende Ver­züge bleiben unberührt. 8. Auf die Betriebskrankenkaffen der Lisenbahnverwaltung und die knappschastlichen Krankenkas- ien findet das Abkommen keine Anwendung. Weiter ver­pflichten sich die Vertragschließenden in dem Abkommen für die alsbaldige Entbindung derjenigen Aerzte bemüht zu sein, -ie von den Kassen während der jetzigen Streitigkeiten von auswärts zugezogen worden sind und die dabei notwendig werdenden Abfindungen zu vereinbaren. Zur Durchführung des Abkommens wird ein paritätisch besetzter Zentralausschuß in Berlin eingesetzt, dessen Vorsitzender von dem Staatssekre­tär des Innern ernannt wird. Das Abkommen gilt vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dez. 1913.

Stadt, Bezirk «ad Nachbarschaft.

Calw, den 27. Dezember 1913 Die Weihnachtsfeierlage

nahmen den gewohnten, festlich-fröhlichen Verlauf. Die Straßen und die Leute kamen einem viel freundlicher als sonst, vor, denn in wohl alle Häuser kehrte das Christkind ein. Onkel und Tanten kamen zu Besuch, der Vater zeigte seinen Soldaten, der seinen ersten Urlaub in der Heimat verbringen durste, stolz den Nachbarn, und die kleinen Geschwister strahl­ten, weil das ChrisÜind doch einen Baum, Puppen, eine Burg usw. gebracht hatte, was ihnen von den älteren immer in Zweifel gezogen war, und die Zeitungen brachten die Ver­lobungen von guten Bekannten, Freunden, Schulkameraden nsw., was man mehr oder weniger mitleidig oder neidlos über sich ergehen ließ. Auf der Bahn herrschte der bekannte Maffen- vcrkehr; das Wetter war bei uns allerdings nicht so weihnacht­lich weiß, wie in andern Gegenden des Landes, im Unterland und Aalen zu z. B., doch dürften die Brettlhupfer, die Weih­nachten im Allgäu, auf dem Schwarzwald und auf der Alb zubringen wollten, im großen Ganzen auf ihre Rechnung ge­kommen sein. Möge das Schöne und Gute, das die Feiertage auch dem innern Menschen brachten, recht hasten bleiben.

Wer muß Wchrbeitrag bezahlen?

I.

Nicht jedem unserer Leser wird es möglich gewesen sein, sich aus den Verhandlungen des Reichstages einen klaren Be­griff über die endgültige Gestaltung der neuen Steuervor­lagen zu machen, die zur Deckung der Heeresausgaben ge­schaffen wurden. Es seien daher im folgenden die wesent­lichen Bestimmungen der neuen Gesetze kurz zusammengcstellt und erläutert.

Streng zu unterscheiden ist bei den neuen Abgaben die einmalige Milliardenabgabe (der Wehrbeitrag) und die dauernde Vermögenszuwachssteuer (B e s i tz st eu e r). Da die Feststellung des Vermögenszuwachses zur Erhebung der zu­letzt genannten Steuer erst zum 1. April 1917 für den in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1916 ent­

standenen Zuwachs erfolgt, braucht sich vorläufig keiner unserer Leser Kopfschmerzen um sie zu machen. Wir wollen vielmehr einem jeden von ihnen wünschen, daß sein Vermögen bis zum 1. Januar 1917 soviel Zuwachserlitten" hat, daß er recht hoch in die neue Steuer eingeschätzt werden kann.

Anders ist es bei dem Wehrbeitrag. Dieser ist zu einem Drittel mit der Zustellung des Veranlagungsbescheides fällig und binnen drei Monaten zu entrichten. Aller Wahr­scheinlichkeit nach wird die erste Rate des Wehrbeitrages im zweiten Quartal des Jahres 1914 zu entrichten fein. Das zweite Drittel ist bis zum 15. Februar 1915 und das letzte Drittel bis zum 15. Februar 1916 zu bezahlen. Der Wchrbeitrag wird erhoben vom Vermögen und vom E i n- kommen. Bei der Berechnung sind diese beiden Begriffe also genau zu unterscheiden.

Ter Wehrbeitrag vom Vermögen.

Frei vom Wehrbeitrag find alle Vermögen unter 1 0.0 0 0 Mark. Hat jemand nicht mehr als 2000 Mark Jahreseinkommen, so kann er sogar ein Vermögen bis zu 50.000 Mark besitzen, ohne den Wehrbeitrag zahlen zu müssen. Ebenso bleibt ein Vermögen bis zu 3 0.0 0 0 M A-t k frei, wenn der Inhaber ein Einkommen von mehr alK M60, aber nicht mehr als 4000 Mark hat.

Zum abgabepflichtigen Vermögen gehört das Grundvermögen (Grundstücke, Häuser, Wälder, Erbbaurechte, Bergwerkseigentum ufw.), das Betriebs­vermögen (zum Betriebe eines Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft und des Bergbaues) und natürlich das Kapi­talvermögen: Zu dem letzteren zählen insbesondere: selbständige Rechte und Gerechtigkeiten (Patentrechte usw.), Kapitalforderungen jeder Art, Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen; ferner bares Geld deutscher Wäh­rung, fremde Gcldsorten, Banknoten und Kassenscheine, sowie Gold und Silber in Barren. Wer also einen Goldklumpen zu Hause hat, muß ihn bei der Abgabe in sein Vermögen mit einschätzen; Schmuck-undWertsachen dagegen gelten nicht als Vermögen im Sinne des Gesetzes, bleiben also steuerfrei. Von dem baren Gelde, über das jemand ver­fügt, kann er bei der Berechnung seines Vermögens die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände oder Bank- oder sonstige Guthaben abziehen, soweit sie zur Bestrei­tung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen. Wie hoch diese Summe ist, läßt sich natürlich nicht allgemein sagen; das hängt ganz von den Bedürfnissen des einzelnen und sonstigen Umständen ab. Zum Kapitalvermögen sind weiterhin zu zählen: der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistun­gen, die entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Eingabe von Vermögenswerten (Rentenkauf usw.) oder aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen oder Familienstif­tungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen bestehen. Sie sind jedoch nur dann abgabepflichtig, wenn die Berech­tigung auf Lebenszeit (des Berechtigten oder eines andern), auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens 10 Jahren festgesetzt ist.

Nicht zumVermögen" im Sinne des Gesetzes zählen:

Ansprüche an Witwen-, Waisen und Pen­sionskassen;

Ansprüche aus einer Kranken- oder Unfall­versicherung oder aus der Reichsver- s i ch e ru n g;

Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht aufeinfrüheresArbeits-odcrDienst- Verhältnis gewährt werden.

Sämtliche Pensionen werden also nicht kapitalisiert und als Vermögen besteuert, sondern sind lediglich als Ein­kommen steuerpflichtig (d. h. wenn sie mehr als 5000 Mark betragen).

Zum abgabepflichtigen Vermögen zählt weiterhin nicht Möbel und Hausrat usw., soweit sie nicht als Zu­behör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebs­vermögens anzusehen sind. Die Einrichtung eines Gasthauses.

die Ladeneinrichtung eines Gewerbetreibenden usw. müssen also in das Vermögen mit eingerechnet werden; ebenso natür­lich alle für den Betrieb einer Brauerei, einer Fabrik usw. dienenden Gerätschaften. Von dem Vermögen können natur­gemäß die Schulden sowie der Wert der dem Beittags­pflichtigen obliegenden Rentenzahlungen usw. abgezogen werden. Nicht abgezogen werden können die im Haus­halt gemachten Schulden und diejenigen, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht beitragspflichtigen Ver­mögensteilen stehen. Das Vermögen der Ehegatten, soweit sie nicht dauernd von einander getrennt leben, wird zu­sammengerechnet. Das Kindesvcrmögen wird nicht zu dem der Eltern hinzugerechnet, sondern für sich besteuert. Au­ßer den physischen Personen werden auch die Aktienge­sellschaften und Komanditgesellschaften auf Aktien zum Wehrbeitrag herangezogen. Für die Beittags­pflicht und die Ermittelung des Vermögenswertes ist der Stand am 31. Dezember 1913 maßgebend. Die ge­fundene Summe wird auf volle Tausend nach un­ten abgerundet.

(Fortsetzung folgt.)

8t. Tie erste Dienstprüfung für Volksschullehrer bestan­den u. a. Karl Fischer von Althengstett und Gottlieb Ham- bergcr von Breitenberg.

D Althengstett, 26. Dezember. Gestern abend zwischen 7 und 8 Uhr wurde der ledige Gipser Proß von hier von einem Givserkollegen nach kurzem Wortwechsel in einer Wirt­schaft in den Unterleib gestochen. Der Täter ist etwa 32 Jahre alt, der Gestochene 25; echterer ist ein bisher unbeschol­tener Mann. Der Gestochene wurde um 11 Uhr mit einem Fuhrwerk ins Bezirkskrankenhaus nach Calw übergeführt, wo er schwer verletzt darniederliegt.

Sommenhardt, 26. Dez. Zu dem in Nr. 301 veröffent­lichten Bericht über die Ausführung der Rötelbachbrücke u. die in diesem Zusammenhang erwähnte Verbesserung des Rötel­bachstichs erhalten wir eine Erwiderung, in der die Schuld am Scheitern der Rötelbachstich-Korrektion Zavelstein zuge­schoben wird:

Es sei nicht richtig, daß Sommenhardt nicht zu bewegen war, die Ausführung der Verbesserung dieses Stichs vorzu­nehmen; richtig aber sei, daß bei der am 22. d. Ms. in Sommenhardt stattgefundenen Verhandlung bezgl. dieser Stichkorrektion v. H. Oberamtsstraßenmeister Riderer in Calw ein Projekts-Voranschlag mit einem Kostenaufwand von 700 Mark vorlag und die Vertreter der Gemeinde Sommenhardt sich mit der Verteilung der Kosten einverstanden erklärt hatten. Darnach hätte Zavelstein, als meist interessierte Gemeinde, 400 Sommenhardt 200 .4k. und Calw 100 .4k. übernehmen sollen. Zavelstein aber habe ganz abgelehnt, woran die Stichkorrektion gescheitert sei.

(?) Altbulach, 26. Dez. Als heute die hier wohnende Frau Rupps zu Fuß auf dem Weg nach Calw begriffen war, glitt sie aus und stürzte so unglücklich, daß sie einen Fuß brach. Von ihren Kindern, die auf einem andern Weg der Mutter folgten, wurde sie aufgefunden und ins Krankenhaus nach Calw gebracht.

Pfrondorf O. A. Nagold, 24. Dez. Bei der gestrigen Ortsvorstehcrwahl wurden Gemcindepfleger Vetter mit 53 von 58 Stimmen zum Schultheißen gewählt.

Pforzheim, 24. Dez. Gestern abend 5 Uhr fiel am Neu­bau des Louis Goldmann in der Zähringer Allee ein großer Lastkranen um und tötete den 43jährigen verheirateten Kra- ncnführer Emil Vogt, Vater von 3 Kindern.

Hcrrenberg, 26. Dez. In Hildrizhausen hat der Forstwart einigen Wilddieben den Festbraten versalzen und ihnen ein Reh abgenommen, bevor cs in die Brat­pfanne kam. Es war schon kunstgerecht zerlegt und aus- gewaidet.

Oberndorf, 26. Dez. Die K. Kreisregierung hat lt. Staatsanz. die Wahl des Steuerratsschreibers Heckler von Schramberg zum Stadtfchultheißen von Oberndorf bestätigt. Die Amtseinsetzung wird demnächst erfolgen.