sorgen, dag ihr Ehegatte, ob dieses Bruches der Gast­freundschaft, die obendrein aller ehrlichen Jägersitte Hohn sprach, sich ereiferte und dem kühnen Jäger die weitere Jagdausübung mit barschen Worten untersagen würde.

Im Laufe der Auseinandersetzung sollte dann der auf­gebrachte Thüringer den alten Grafen mit dem Jagd­speer durchstoßen. Graf Ludwig ließ sich vonj> Teufel blenden und sagte zu dem Vorschlag Ja und Amen.

Am Morgen des Tages, der zu der Ausführung des Eattenmordes bestimmt war, ließ Adelheid ihrem Ehe­gemahl ein Bad Herrichten und ihn darin pflegen und warten.

Da tonten in der Ferne lustige Hörnersignale. Ehe noch der Psalzgraf Aufklärung, was der Hörnerschall zu bedeuten habe, erhielt, stürmte Pfalzgrüsin Adelheid in die Badestube und rief:Denkt Euch nur, mein Ehe­gemahl, unser Eastfreund jagt mit vielen Herren seines Eesolges in den Reisen, nahe dem Münchenrodischen Felde! Schon sollen sie einige Eurer besten Geweihten und bravsten Keiler zur Strecke gebracht haben! Was nimmt sich doch der Thüringer Graf für Freiheiten her­aus! Ich bitte Euch dringend, in Ansehen unserer Herr­schaft, dem Grafen Einhalt zu gebieten und das fremde Jagen einstellen zu lassen!"

Der Pfalzgraf, der seine Jagdgründe über alles liebte, wurde durch die Aufklärungen seiner Gattin in große Er­regung versetzt und befahl einem Knappen, augenblick­lich ein schnelles Roß gesattelt und gesäumt vorzuführen. Ungerüstet und ungewappnet, nur einen Mantel über dem Badehemd tragend, warf sich der alte Graf zu Pferde und sprengte, von nur wenigen Dienern und Hunden begleitet, der Jagdstätte entgegen.

Als der Pfalzgraf am Waldrande den Thüringer Grafen erblickte, rief er ihm mit barschen Worten zu, augenblicklich das Jagen auf fremdem Grund und Boden einzustellen und sich zum Teufel zu scheren. Da gebärdete sich Graf Ludwig wie unsinnig, ergriff einen Sauspieß und durchbohrte damit den alten Grafen, der aus der Stelle tot vom Pferde sank.

Der Mörder zog alsdann mit seinem Gefolge von- dannen und überließ es den Knechten des Pfalzgrafen» die Leiche aus die Weißenburg zu tragen.

Die Witwe Adelheid Hub ein großes Wehklagen an und ließ ihren toten Gatten in dem von ihm gestifteten Kloster Eosigk, mit großem Prunk beisetzen.

An der Stätte, wo der Pfalzgraf sein Leben aus­hauchte, wurde ein Eedächtnisstein errichtet, der aus der einen Seite eine Saufeder, auf der anderen folgende lateinische Worte eingemeißelt trug:

Im Thüringer Volksmunde waren alsbald folgende Reime über die Mordtat und -stätte im Umlauf:

Hie ward erstochen unredlich.

Der Pfalz von Sachsen, Herr Friederich,

Das tat Graf Ludwig mit seinem Speer,

Da er ein Jagen ritt in dem Walde her."

Nach Ablauf der Trauerzeit nahm Graf Ludwig zu Thüringen die verwitwete Pfalzgräfin zur Ehe und führte sie auf das Schloß Schaumburg. Sie gebar dem Thüringer noch sieben Kinder, vier Söhne und drei Töchter.

Auf Veranlassung des Bischofs Albert von Bremen, eines Bruders des erstochenen Pfalzgrafen, wurde Gras Ludwig im Jahre 1077, also 22 Jahre nach der Mordtat, gefänglich eingezogen und auf der Burg Eiebichenstein an der Saale festgesetzt. Von hier tzelang es aber dem Thü­ringer Grafen, auf abenteuerliche Weise zu entfliehen.

Im Jahre 1088 wallfahrte Graf Ludwig nach Rom und erlangte dort vom Papst für seine und seines Weibes Sünden Vergebung.

Später ließ König Heinrich den Grafen noch zwei­einhalb Jahre festsetzen; gab ihn dann aber frei.

Graf Ludwig erbaute zur Sühne zahlreiche Klöster. Er starb im Alter von 73 Jahren und wurde zu Reicharts­born begraben.

Von der Verjährung.

Es wäre ein Irrtum, wenn man annehmen wollte, durch die Verjährung gehe ein Recht unter, werde es vernichtet. Nein, das Recht (die Forderung) bleibt bestehen; der Schuld­ner aber hat das Recht, unter Berufung aus die Verjährung, wenn sie eingetreten ist, die Leistung zu verweigern. Der Unterschied ist nicht nur von theoretischer Bedeutung. Der praktische Wert kommt namentlich darin zur Wirkung, daß das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, selbst wenn der Schuldner in Unkenntnis der Verjährung geleistet hat. Ferner kann eine verjährte Forderung unter Umwänden noch zur Aufrechnung geeignet sein, (tz 390 BGB.).

Die Verjährung ist mehr aus praktischen Gründen vom Ge­setze zugelassen, damit nicht Ansprüche, die vielleicht schon lange geruht haben, zum Gegenstand von Rechtsstreiten gemacht werden, wenn der andere Teil keine Beweise mehr in der Hand hat- Die Verjährungsfristen sind verschieden bemessen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Die mei­ste:: Forderungen des täglichen Lebens sind jedoch einer wesent­lich kürzeren Verjährungsfrist unterstellt. In zwei Jahren -"währen b-'ipielsweise folgend: Ansprüche: Die Forderungen d,r Kc.-st ", Fabrikanten, Handwerker für Warenlieferung und Ausführung von Arbeiten, der Landwirte für Lieferung ihrer Erzeugnisse für den Haushalt des Schuldners, Fracht-, Fuhr- und Botenlöhne, Wirtszechen, Gehälter und Löhne der Privatbeamtc-, Ha"sgehilfen, ""werblichen Arbeiter und der­gleichen, Leb>'eld>.:, Ho,:'r>" der Aerzte Rechtsanwälte, Privatlehrer und noch main.,^ andere.

Wichtig ist, daß ^n,prüche der Kaufleute, Fabrikanten und ^andwerl. für L ferung von Waren und Ausführung von Arbeiten dann in vier I-H:en erst verjälEen, wenn sie für den Gewerbebetrieb des Siyuldners erfolgt sind. Dasselbe gilt

! bei Ansprüchen für Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ! durch Landwirte, wenn die Lieferung nicht zur Verwendung i im Haushalt des Bestellers erfolgt. In vier Jahren verjähren ferner die Rückstände von Zinsen einschließlich der sogen. Til­gungszuschüsse, von Miet- und Pachtzinsen (mit Ausnahme solcher für gewerbsmäßige Vermietung beweglicher Sachen; diese verjähren in zwei Jahren) und sonstigen, regelmäßig wicderkehrenden Leistungen. Darunter fallen llnterhaltungs- beiträge, Besoldungen, Wartcgelder, Ruhegehälter, Leibrenten, ! Renten, die infolge von Körperverletzung zu zahlen sind, usw.

Im allgemeinen beginnt die Verjährung mit der Ent­stehung des Anspruchs. Bei den oben aufgezählten, der zwei- bezw. vierjährigen Verjährung unterliegenden Ansprüchen ist jedoch dieser Zeitpunkt an den Schluß des Jahres hinaus­gerückt, in dem der Anspruch entstanden ist. Kann die Leistung erst nach Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinaus reichenden Frist verlangt werden (Zahlungsziel), so beginnt die Verjäh­rung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Frist abläuft. Handelt es sich um Ansprüche, die erst auf Kündigung oder nach Kündigung verlangt werden können, so ist nicht die Entstehung des Anspruchs, sondern die Zulässigkeit der Kündigung maß­gebend; dieser Zeitpunkt wird wiederum um die Kündigungs­frist hinausgeschoben, wenn eine solche besteht.

Manche Umstände bewirken die Hemmung der Verjährung, hauptsächlich die Stundung. Die Hemmung der Verjährung hat die Wirkung, daß der Zeitraum der Hemmung in die Ver­jährungsfrist nicht eingerechnet wird. Eine bedeutsame Bestim­mung ist gegeben durch die Vorschrift, daß die Verjährung zwischen Ehegatten gehemmt ist, solange die Ehe besteht. Aehn- lich ist es bei Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der letzteren. Einschneidender sind die Wirkungen der Unterbrechung der Verjährung. Wird die Ver­jährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung ver­strichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnen. Die Ver­jährungsfrist ist für die neu laufende Verjährung dieselbe. Doch beginnt sie auch in den oben angeführten Fällen der zwei bezw. vierjährigen Verjährung sofort nach Beendigung der Unter­brechung, nicht erst am Schluß des Jahres.

Die Verjährung wird unterbrochen:

a) durch Anerkennung des Anspruchs seitens des Schuldners gegenüber dem Berechtigten;

b) durch Klageerhebung.

Die Anerkennung des Anspruchs braucht nicht durch Vertrag und in den Formen des Z 781 BEB. zu geschehen, sie kann auch durch sogen, schlüssige Handlungen erfolgen, z. B. durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung, Bitte um Stundung u. a. m. Darum wäre auch die Wiederaufnahme des Zinsendienstes bei öffentlichen Anleihen sehr wichtig. Außer­gerichtliche Mahnung unterbricht die Verjährung nicht.

Die Erhebung der Klage unterbricht die Verjährung nur für den eingeklagten Anspruch. Die Klage kann auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs gehen. Die Klagen auf Vollstreckungsklausel oder Vollstreckungsurteil sollen nicht in den Kreis der Erörterung gezogen werden.

Der Erhebung der Klage stehen gleich:

a) die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnver­fahren;

d) die Anmeldung des Anspruchs im Konkurs;

c) die Aufrechnung im Prozeß;

d) die Streitverkündung im Prozeß;

e) die Vollstreckungshandlung (Lei Forderungspfändungen, Grundstückszwangsvollstreckungen u. a. m. genügt die Stellung des Vollstreckungsantrags beim Gericht).

Die Dauer der Unterbrechung ist verschieden. Bei der Klage­erhebung dauert sie fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschie­den oder sonst erledigt ist. In manchen Fällen gilt auch die Unterbrechung als nicht erfolgt, z. B. wenn die Klage, die Anmeldung im Konkurs, der Antrag auf Zwangsvollstreckung vor deren Vornahme zurückgenommen werden.

Im Prozeß wird übrigens der Richter die Vollendung der Verjährung von Amtswegen nicht berücksichtigen, sondern nur auf dieEinrede" des Verpflichteten (Schuldners) hin.

Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unter­liegt, sofern es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen handelt. Als rechtskräftig festgestellte Ansprüche gelten nicht nur solche, die zugesprochen sind durch Urteil, sondern auch durch Vollstreckungsbefehle, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, vollstreckbare Vergleiche, vollstreck­bare Urkunden, vollstreckbar gewordenen Feststellungen im Konkurse.

Infolge der auf diese Weise erreichbaren Erstreckung der Ver­jährungsfrist ist die Klageerhebung (im weiteren Sinn) sehr verbreitet. Sie bildet aber nicht den einzigen Weg; man kann dieses Ziel auch in anderer Weise erreichen. Die Handhabe bietet tz 607, Abs. 2 BEB. Hier ist bestimmt, daß, wer Geld aus einem anderen Grunde schuldet, mit dem Gläubiger verein­baren kann, daß das Geld alsDarlehen" geschuldet werden soll. Ist ein solcher llmwandlungsvertrag wirksam geschlossen, so verjährt diese Schuld auch dann erst in dreißig Jahren, wenn für die ursprüngliche Schuld eine kürzere Verjährungs­frist maßgebend war. Für derartige Vereinbarungen empfiehlt sich in allen Fällen die schriftliche Form. Soll eine bereits verjährte Schuld auf diese Weise umgewandelt werden, so ist die schriftliche Form Bedingung.

Im Gesetz sind für gewisse Ansprüche sehr kurze Verjäh­rungsfristen vorgesehen. In sechs M naten schon verjähren z. V. beim Kauf beweglicher Sachen in der Regel die Ansprüche auf Wandlung oder Minderung, bei der Miete die Ansprüche des Mieters aus Ersatz seiner Aufwendungen, beim Werkvertrag die Ansprüche des Bestellers auf Beseitigung der Mängel des Werkes, wenn es eine bewegliche Sache betrifft. Beim Vieh­kauf vermindert sich die Verjährungsfrist in gewissen Fällen auf sechs Wochen.

Weitere Fälle der Verjährung sind u. a. vorgesehen bei Ansprüchen auf Ersatz des durch unerlaubte Handlung ange­richteten Schadens und Pflichtteilsansprüche; hier beträgt die Frist je drei Jahre.

Die Verjährung kann durch RechtsgeschäK weder aus- ' geschlossen noch erschwert werden. Einige Ausnahmen sind aber ! zugelassen z. B. für den Wandelungsanspruch beim Kaufver- j rrag und Werkvertrag. Dagegen ist die Erleichterung der Ver- ! jahrung. insbesondere die Abkürzung der Verjährungsfrist zu- ' lässig. Gewisse An, gliche sind der Verjährung nicht unterwor­fen, z. B. bestimmte grundbuchrechtlicher Ansprüche. So be­stimmt 8 g 02 BEB., daß Ansprüche aus Rechten, die im Grund­buch eingetragen sind (mit gewissen Ausnahmen), der Ver- i jähruiig nicht unterliegen.

! Einer Vorschrift wäre noch m gedenken: Die Verjährung ' eines Ansprucy . wenn es st, nicht um Ztt'ien und andere wiederkehrende Leistungen handelt, für den eins Hypothek oder ein Pfandrecht besteht, hin^-rt den Berechtigten nicht,

seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstand zu suchen, aber nur aus diesem, nicht aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners. Hier zu erwähnen ist noch der Fall des tz 26 HGL. beim Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Fortführung der Firma: Verjährung der Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber in 5 Jahren, wenn nicht nach stw.igeu Vor­schrift^ schon vorher.

j Deutsche Einheit deutsche Freiheit!

! Non Direktor Dr. Oskar Berge r, 1. Vorsitzenden

' der Deutschen Turnerschast.

Der Betrieb der Deutschen Tmnerschaft ist, wie alles menschliche, wände bar. Beim Entstehen der Turnvereine war man froh, wenn man einen leidlich ausreiche: Turn­

platz fand, der oft weit vor den Toren lag. Man turnte dort Sonntags und soweit es Witterung und Beleuchtung zuließen, auch Wochentags abends. Im Winter war man froh, wenn man in einem notdürftig!n gedeckten Raum wenigstens seine Vorturner zusammenhalien und neue aus- dilden konnte. So war das heißeste Bestreben, eine Turn­halle zu bekommen, damit man von Jahreszeit und Wit­terung unabhängig würde. Der Kampf dauerte Jahrzehnte, ja er ist heute wieder schärfer entbrannt als je, da noch viele Vereine auf Wirtssäle angewiesen oder durch Partei­einfluß ihrer bisherigen Turnstätte beraub! sind. Die Ent­fernung des Turnplatzes und die Annehnilichkeit der meist gut ausgestattelen Turnhallen versühne viele Vereine dazu, das Volksturnen zu vernachlässigen und einseitig die Ge­räteübungen zu bevorzugen, aber einsichtige Führer erkannten die Gefahr sehr bald und sorgten, daß gerade die Turn­vereine an die Spitze der Volksspielbewegung traten, weni­ger mit Reden und Schriften, desto mehr aber mit der Tat, indem Vorturner und Turnwarte Sonntag für Sonn­tag auf den Spielplätzen standen, um mit jedermann, nicht nur ihren Veremsgenvssen, zu spielen. Auch Staffelläufe, Wanderungen und dergl. führten die Turner ins Freie, aber als höchste Leistung erschien ihnen noch immer ein Sieg im Zwölfkampf, bei dem neun Geräteübungen, deren eine ourch eme Freiübung ersetzt wird, drei Volksturn­übungen, 1 Laus, 1 Sprung und 1 Wurf, gegenüber­stehen. So ließ die Deutsche Turnerschaft neben sich die Lportvcrbände neidlos aufkommen, ja sie unterstützte sie mittelbar, indem sie ihren besten Mitgliedern auch bei ihnen mitzukämpfen und mitzuarbeiten gestattete. Das ging, bis die Deutsche Turnerschaft jede Einseitigkeit ablegte und wieder in altem umfassenden Jahnschen Sinne alle Arten

> von Leibesüoungen mit gleicher Liebe betrieb. Jetzt trägt sie ihre Meisterschaften im reinen Geräteturnen, im ge­mischten Kampf im reinen Volksturnen, im Schwimmen, Fechten und Spielen aus und -bietet jeder Altersstufe und beiden Geschlechtern UebungSmöglichkeiten jeder Art unter zuverlässiger fachkundiger Leitung.

Niemals gewechselt hat aber das Ziel der Deutschen Turners chaft, wie sie es schon Jahre ihren Turnern vor Augen gestellt hat, daß all ihr Turnen nicht Selbstzweck sei, sondern dem deutschen Volkstum dienen müsse. Durch Bundesstaat, wie Kaiserreich und Freistaat, geht unver­ändert hindurch der § 2 ihrer Satzungen, wonach die Deutsche Turnerschaft außer dem Turnen das deutsche Volkstum pflegt und die vaterländische Gesinnung. Die Deutsche Turnerschaft umfaßt Leute aller Parteirichtungen. Auf Turnboden und Spielplatz ist jede Berührung von Parteipolitik verpönt. Höchstens in A.H.-Riegen erzählt man sich gegenseitig auch einmal aus der Partei und bleibt dabei doch Turnbruder. Es ist darum ein grober Fehler, wenn versucht wird, Mitglieder aus der Deutschen Turner­schaft herauszuholen und eigene Turnabteilungen zu gründen.

Nicht Gegensätze vernichten, sondern Gegensätze über­winden, muß unser Ziel sein. N.emals w;rd in Deutsch­land eine Partei allein so stark sem, daß sie ohne Rücksicht auf die andere die Regierung fuhren oder das Vaterland stark und frei machen kann. So müssen wir trachten, in den Hauptzielen eiriig zu werden. Gegensätze in Neben­dingen zu ertragen, in der Hauptsache aber ein festes Ziel und einen festen Willen zu haben. Das Ziel kann aber kein anderes sein, als das über dem gewaltigen Münchener Deutschen Turnfest v rzeichnete: Deutsche Einheit, deutsche Freiheit, Ehre, Vaterland.

Darum kann die Deutsche Turnerschaft sehr wohl den Kern bilden, an den sich alle Vaterlandsfreunde anschließen sollten.

Gut deutsch allewege!

Auswandrrung nach Peru?

D. A. I. Trotz der Mißerfolge der Auswanderergruppe des Professors Kürschner (Ulm) in Peru wird in letzter Zeit durch die deutsche Presse und durch eigens zu diesem Zweck gegründete Auswanderer- und Siedlungsgesell- schasten eine unverantwortliche Propaganda für ein Kolo­nisationsunternehmen im Innern von Peru gemacht, ohne daß genau zu erkennen wäre, um welches Siedlungsgebiet es sich handelt. Beachtenswert erscheint daher eine Mit­teilung, welche der deutsch-evangelische Geistliche in Lima und Callao in Peru vor kurzem dem Deutschen Ausland­institut gemacht hat. Er schreib:.

Sind auch Gegenwart und Zukunft in Deutschland dunkel, noch viel dunkler ist das Schicksal, das den deutschen Aus­wanderer und seine Angehörigen im Innern Perus erwartet. Dieses ist noch ohne genügende Verbindung mit der Küste und eignet sich daher nicht zum Kolonisieren. Eine Kommission von deutschen Sachverständigen hat dies fcstgestellt. Von ihr ist das Problem der deutschen Einwanderung eingehend er- j wgen und unaussüh«.bar gefunden. Mehrere von Englän­dern, Amerikanern und Ungarn gemachte Kolonisierungsver­suche sind wegen des O ngels an Wegen und Verkehrsmitteln kläglich gescheitert. T'. riesenhaften Entfernungen in d spärlich bevölkerten, ausgedehnten Land bringen aufreibende ' Strapazen und enorme Kosten. Versprechungen, welche in