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Tie Reichsregierung hat nunmehr den endgültigen Entwurf zu einem Gesetz über die Arbeitslosenversiche-! rung vorgelegt. Etwas Abgeschlossenes ist Mar mich jetzt .noch nicht geschaffen worden, denn der Gesetzgeber hält auch hier ausdrücklich an dem Begriff einer vorläufigen. Arbeitslosenversicherung fest, was er damit begründet, bah der voraussichtliche Aufwand für die Versicherung! jetzt bereits unmöglich abgeschätzt werden könne und daß! außerdem die krisenhafte Eigenart der Arbeitslosigkeit^ von heute die Bildung örtlich oder beruflich begrenzter! Gefahrengemeinschaften ausschlösse. Im ersten Abschnitts wird der Umfang der Arbeitslosenversicherung dahin; umgrenzt, daß sie innerhalb der Arbeitnehmerschaft grund-i sätzlich den gleichen beruflichen Kreis umfassen soll, der! auch der Krankenversicherung unterliegt. Ausgenommen! Verden bestimmte Berufsarten der Land--, Forst-- und Hauswirtschaft, weil für sie einmal die Arbeitsmarkt­lage voraussichtlich auf längere Zeit noch günstig sein, wird und weil man außerdem durch Aufnahme dieser Arbeitnehmer in die Arbeitslosenversicherung eine Locke­rung des für sie üblichen und wertvollen Dauerarbeits­verhältnisses befürchten zu müssen glaubt. Außerdem sollen nicht in die Versicherung fallen die unständig und im Wandergewerbe Beschäftigten wegen der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses. Als die wichtigste Aufgabe, der Arbeitslosenversicherung betrachtet der Gesetzgeber die Schadenverhütung, das heißt vorbeugende Maß­nahmen gegen den Eintritt des Versicherungsfalls. Dies- soll, soweit die Arbeitslosigkeit auf objektive Gründe zu­rückgeführt werden muß, durch die Bestimmung geschehen,; !daß der Entwurf Mittel der Arbeitslosenversicherung in den Dienst der Organisation der Arbeitsvermittlung stellt. Deswegen ist vorgesehen, daß zwei Drittel der für die Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Arbeitnachweise ^erforderlichen Kosten aus den Beiträgen erstattet werden sollen, die die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Arbeits­losenversicherung leisten. Soweit die Arbeitslosigkeit von dem Willen des Betroffenen abhängig ist, sucht das Gesetz chr dadurch entgegenzuarbeiten, daß dem Versicherten jeder Anlaß genommen werden soll, die Arbeit im Hin­blick auf die Versicherungsleistung unbedacht und sorg­los aufzugeben. Deswegen bleiben die ersten sieben Tage nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit unversorgt. Die notwendige Spannung zwischen Unterstützung und Ver­dienst wird aufrechterhalten, die Dauer der Unterstützung -befristet. Außerdem läßt der Entwurf die Unter­stützung grundsätzlich nur dann eintreten, wenn! die Arbeitslosigkeit unfreiwillig entstanden ist; eri M einen Anreiz zur Arbeitsstetigkeit aus, indem er die Gewährung der Unterstützung von einer bestimmten Zeit­dauer vorausgegangener Arbeit abhängig macht. Eine ^weitere Hauptaufgabe der Versicherung ist die Beendigung -der Arbeitslosigkeit. Deswegen schreibt sie die regel­mäßige Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitnachweis tror und fördert alle Maßnahmen, die den Arbeitsmarkt durch die Uebersührung überflüssiger Arbeitskräfte in auf- wchmefähige Berufe und Bezirke entlasten. Für denselben Zweck können auch Reisekosten, fehlende Arbeitsaus­chistungen, Lohnzuschüsse während einer Anlernezeit ge­währt werden.

! f Erst nach Versagen dieser Möglichkeiten soll die dritte, die große Masse der Versicherten allerdings wohl am meisten interessierende Aufgabe der Arbeitslosenversiche­rung Platz greifen, nämlich die laufende Unterstüt­zung für den Fall der Arbeitslosigkeit. Sie ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Die erste ist die Arbeitsfähigkeit, zum andern muß der Arbeitslose seine Arbeitspflicht nicht nur erfüllen können, sondern es auch Nöllen. Die Prüfung dieser Bereitwilligkett erfolgt durch öeu Zwang der regelmäßigen Nachfrage beim Arbeits­nachweis. Der Arbeitslose wird gezwungen, geeignete Arbeit anzunehmen, wobei allerdings die Notlage der Arbeitslosigkeit nicht zum Bruch tariflicher Vereinbarung vder zur Besetzung von durch Ausstand oder Aussper­rung freigewordener Arbeitskräfte ausgenutzt werden soll. jSchließljch muß der Arbeitslose unfreiwillig ar­beitslos geworden sein; Arbeitslosigkeit, die ans Streik oder Aussperrung zurückzuführeu ist, kann deshalb nicht entschädigt werden, und ebenso wird bei Aufgabe der Arbeit ohne wichtigen Grund oder bei ihrem Verlust durch' Arres Verhalten der Unterstützungsanspruch für eine be­stimmte Zeit verwirkt. Die Höhe der Unterstützung wird

auf Antrag von dem Vorsitzenden des öffentlichen ArbektKl Nachweises festgestellt. Sie ist verschieden für Männer und Frauen, für Arbeitslose unter 18, zwischen 18 und 21! und über 21 Jahre. Sie setzt sich zusammen aus der Haupt­unterstützung und gegebenenfalls den Familienzu-f schlagen für die unterhaltsberechtigten Angehörigen.! Für den Fall der Krankheit können Arbeitslose von der! zur Auszahlung der Unterstützung zuständigen Gemeinde! bei einer Krankenkasse versichert werden. Die Schaffung! eines neuen Versichcrungsträgers hat man bei der Aus-! arbeitung des endgültigen Entwurfs vermieden. Mit Recht wird der öffentlich« Arbeitsnachweis als das ge­gebene Organ für die Durchführung des Unterstützungs­systems bezeichnet, das den Unterstützungsanspruch prüft,' Art und Höhe der Versicherungsleistung feststellt und die Auszahlung anweist. Mit der Durchführung des.Bei-, tragssystems wird die Organisation der Krankenversiche­rung betraut, während die Auszahlung der Unterstützung^ durch die Gemeinde erfolgt. !

Für die Aufbringung der Mittel hat man! das^Umlaoev er fahren gewühlt, das die Beitrags-^ last auf den unmittelbaren Bedarf beschränkt. Alljährlich^ .in der zweiten Hälfte des Jahres werden vom Reichs--! arbcitsminister die Beiträge für das folgende Kalenderjahrs festgesetzt. Alle Versicherten und ihre Arbeitgeber bilden, eine einzige große tragfähige Gefahrengemein-;! fchaft, innerhalb deren allerdings drei Gefahrenklassen! je nach der Gefahr der Arbeitslosigkeit im Beruf vorgo-.i sehen sind; die Beiträge für die Angehörigen der Be-! rufsgruppen, deren Arbeitslosigkeit an Umfang und Dauer; ^regelmäßig den Durchschnitt übersteigt, sollen entspre­chend erhöht, die für die Berufsgruppen geringerer! als der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit entsprechend Herabgesetzt werden. Im einzelnen verketten sich die Mit-! itel für die Arbeitslosenversicherung zu je einem D rit-; Del auf Beiträge der Arbeitgeber und Arbeit­nehmer und im übrigen auf Zuschüsse des Reichs/ der Länder und der Gemeinden. Ueber die HöW der aus der Arbeitslosenversicherung der Wirtschaft new erwachsenden Belastungen sind konkrete Angaben kaum möglich. Für das erste Jahr nach ihrer Inkraftsetzung sollen die entsprechenden Aufwendungen für die Ev» werbslosenfürsorge maßgebend sein, die sich im Jahre 1921 nach den bisherigen Feststellungen aus nicht ganz zwei Milliarden Mark belaufen haben. Hinzu treten aber noch die Aufwendungen für die Arbeitsnachweisämter und ein den Verwaltungskosten der Krankenkassen ent­sprechender Betrag, so daß man mit einem Gesamtauf­wand von 2,1 Milliarden Mark zu rechnen hätte; hier­von wären zwei Drittel, 1429 Millionen Mark, durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu decken, so daß bei Annahme von rund 11 Millionen Versicherten aus den Kopf des Versicherten ein Jahresbeitrag von 227 Mark entfiele, auf den Arbeitgeber und Arbeit­nehmer käme unter Zugrundelegung dieser Zahlen eine wöchentliche Belastung von je 1,23 Mark. Selbstver­ständlich geben diese Ziffern nicht den geringsten Anhalt dafür, welche Neuaufw uvungen nach Inkrafttreten der Arbeitslosenversicherung oon der deuffchen Wirtschaft ver­langt werden würden. Sch inbar beabsichtigt man bei Festsetzung der Umlage iür Vas jeweils kommende Jahr den allgemeinen Preisttlder zngrunve zu legem ,,

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Sar neue Zrut'che Genchtrkoftengefetz.

Am 15. Febr. 1923 tritt eine Aenderung des Deutsch«! 'Gerichtskostengesetzes in Kraft, die neben einer wenig­stens teilweisen Anpassung an die Geldentwertung für die Gerichtsgebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Kvnkurssachen und in Strafsachen, einschließlich der Privatklagsachen, insbesondere hinfichtlich der Fülligkeit und der Einziehung der Gebühren ganz tvesentlich- Aen- derungen bringt. Es sind künftig die Gebühren zum Teil vor au szu zahlen, ehe das Gericht in Tätigkeit tritt, jedoch nicht wie seither als Gebührenvorschuß, sondern als fällige Gebühr, die dem ganzen Betrage nach auch dann zur Zahlung verfallen bleibt, wenn der Prozeß nicht durchgeführt, also z. B. die Klage oder der Antrag im Laufe des Verfahrens zurückgenommen wird. Diese Vorauszahlung kommt insbesondere für die in^ Prozeß- und im Mahnverfahren zu erhebenden Gebühren in Bertacht. Mahstab für die Gebührenerhebung ist der Wert des Streitgegenstand. Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werte bis Zar 2000 Mk. einschl. 100

Mk., von 2000-4000 Mk. einschl. 200 Mk., dann stei­gend um je 100 Mk. bei 2000 Mk. mehr Streitwert, bis 20000 Mk. Die ferneren Wertklassen steigen bis zu 100000 Mk. um je 5000 Mk. und die Gebühren um je 200 Mk.: darüber hinaus steigen die Wertklassen um je 10000 Mk. und die Gebühren um je 200 Mk.

Im Prozeßverfahren wird die volle Gebühr je be­sonders erhoben: 1. für das Verfahren im allgemeinen (Prozeßgebühr), 2. für die Anordnung einer Beweisauf­nahme (Beweisgebühr), 3. für ein auf Grund streitiger Verhandlung ergehendes End- oder Zwischeuurteil (Ur­teilsgebühr). Die Prozeßgebühr tritt an die Stelle der seitherigen, erst nach streitiger Verhandlung fälligen Ver­handlungsgebühr. In der Berufungsinstanz erhöhen sich die angeführten Gebührensätze um die Hälfte und in der Revisionsinstanz auf das Doppelte.

Für das gerichtliche Mahnverfahren im ganzen, also einschließlich der Erteilung des Bollstreckungsbe- fehls und ohne Rücksicht darauf- ob ein solcher notwendig und erteilt wird, wird die Hälfte der oben nufgeführten Gebührenbeträge erhoben. Ter Miudestbetrag einer Ge­richtsgebühr beträgt 100 Mk. Neu ist insbesondere, daß die Gebühren m bürgerlichen Rechtsstreingkeiten und' im Konkursverfahren mit Stellung des Antrags, durch den das Verfahren bedingt ist, fällig werden und als­bald zu bezahlen sind. Es ist deshalb bei Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf Zahlungsbefehl die mit der Stellung des Antrags fällige Gebühr gleich­zeitig an die Kasse des für die Klage usw. zuständigen Gerichts einzusenden. Soweit württembergifche Gerichts­kassen in Frage kommen, kann nunmehr wie seither schon in anderen Staaten die vorauszuzahlende Ge­bühr mit Gebührenmarken entrichtet werden, und es sind diese Marken auf die Klage oder auf den Antrag zu kleben. Die Entwertung erfolgt bei Gericht nach er­folgtem Ansatz der Gebühr.

Die Bestimmungen über die Vorauszahlung der Ge­bühren finden keine Anwendung, wenn dem Kläger usw. Gebührensreiheit oder das Armenrecht zusteht, sowie teil­weise auch dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dem Kläger die alsbaldige Zahlung der Gebühr mit Rück­sicht auf seine Vermögenslage Schwierigkeiten bereiten würde oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Ver­zögerung dem Kläger einen nicht oder nur schwer zu er­setzenden Schaden bringen würde.

Da das Mahnverfahren von den Gläubigern meist selbst und ohne Inanspruchnahme eines Rechts­anwalts betrieben wird, werden die bei Anträgen auf Zahlungsbefehle mit der Antragsstellung zu bezahlen­den Mahngebühren noch besonders angeführt. Die Mahngebühren betragen bei Gegenständen im Werte bis 2000 Mk. einschl. 100 Mk. (Miudestgebühr), von 20004000 Mk. einschl. 100 Mk., von 40006000 Mk. einschl. 150 Mk., dann steigend um je 50 Mk. für 2000 Mk. bis 20000 Mk. Die ferneren Wertklassen steigen bis zu 100000 Mk. um je 5000 Mk. und die Gebühren um je 100 Mk.; darüber hinaus steigen die Wertklassen um je 10 OM Mk. und die Gebühren um je IM Mk.

Wachsamkeit au Bayerns Ostgrenze.

Sekt längerer Zeit treffen die Tschechen an bayerischen Ostgrenze wie insbesondere auch an Sudetengrenze Vorbereitungen, die die Möglich!« kett eines bewaffneten tschechischen Eingreifens zu-! guusten Frankreichs in Deutschland als wahrscheinlich! erscheinen lassen. Angesichts der kulturellen und wirk -schaftRchen Bedrückung unserer Deutschböhmen in de« Tschechoslowakei, angesichts der seinerzeit bekannt ge-j wordenen tschechischen Pläne, die die Donaugrenze nna die Einverleibung der Städte Paffan, Regensburg m« Arnberg in den tschechischen Staat anstrebten, sersv der in der Oeffentlichkekt bekannt gewordenen nicht widersprochenen Geheimverträge de Tschechoslowakei mit Frankreich vom L Oktober 1918 und 22. April 1922 hatte sich der G bevöllerung gegenüber diesen milltärischen Vorder tnngen der Tschechen eine starke Unruhe be tigt. Ans diesem Anlaß hat die Bayerische Voll im Zusammengehen mit derDeutschen Wacht", der» BundBayern und Reich", dem Christ!. Bauernverein und der Christlich nationalen Arbeiterschaft am letz-, ten Sonntag an der ganzen bayerischen Ostgrenze von Furth i. W. bis Wegschwd 45 große KundgebuNgK- Versammlungen einberufen, die der Bevölkerung Klarster! über die derzeitige Lage, aber auch den muti­gen sicheren Entschluß zum treuen Durchhalten nach! dem Verbilde unserer Brüder tm besetzten Gebiet geben