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AmtsblaLL fÄr ö°m Bezirk MrgoB rzn- für Altsnstsig-StaÄt. Allgsmsmsr Anzeiger für dis Bezirke Nagold, Calw und Ksudenstadt.

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Donnesstag de« 1 ». Januar.

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Vermögenssteuer und

Zwangsanleihegesetz.

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Aus 31. Dezember 1922 bzw. 1. Januar 1923 wirb nach dem Gesetz vom 8. 4. 1922 die jährliche Ver­mögenssteuer erhoben. Die Abgabe der Vermögens­steuererklärung soll nach dem Gesetz auf Grund deS Vermögensstandes vom 31. Dezember bis Ende Februar erfolgen. Steuerpflichtig sind alle physischen Personen, Deutsche und Nichtdeutsche (sofern letztere Wohnsitz oder Aufenthalt zum Erwerb über 6 Monate genommen ha­bet:), alle juristischen Personen des öffentlichen und bürgerlichen Rechts usw. Befreit sind Reich, Länder, Ge­meinden, Universitäten, Hochschulen, Anstalten, Kirchen, Sparkassen, Zweckvermögen, politische Parteien und Ver­eine. Als steuerbares Vermögen gilt das bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Dazu gehören u. a. auch ausländisches Geld, Edelsteine, Perlen, Luxusgegenstände mit einem Anschaffungspreis von über 10000 Mark für jeden Gegenstand, Kunstgegenstände und Sammlungen, die nach dem 31. 8. 1914 um 20 000 Mark für den einzelnen Gegenstand angeschafft wurden, sofern sie nicht von lebenden Künstlern stammen. Ausgenommen sind ausdrücklich Hausrat und Mobilien, soweit sie nicht zum Betriebsvermögen gehören.

Der Vermögenswert wird von drei zu drei Jahren festgestellt unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirt- schastsverhältnisse. Vermögenssteuerpflichtig ist nur der den Betrag von 100000 Mark übersteigenden Teil des Vermögens. Die Steuer beträgt bei natürlichen Per­sonen für die ersten 250000 Mk. 1 vom Tausend und ist bis auf 10 v. T. bei Vermögen über 21850 000 Mk. gestaffelt, bei den höheren Vermögen beträgt sie l. 1/2 v. T. Dazu kommt für die ersteu 15 Jahre ein Zuschlag von 100200 Prozent. Für Haushaltungen mit 2 oder mehr Kindern, für über 60 Jahre alte Steuerpflichtige und Rentner ist ein Steuerprivrleg vorgesehen.

Das Zwangsanle i hegesetz baut sich auf dem Bermögenssteuergesetz aus. Es. läßt Vermögen bis 200 000 Mark frei und erhöht die Freigrenze bis 600000 Mk. bis 2 Millionen bei bestimmt qualifizierten Rentnern. Der Betrag der zu zeichnenden Zwangsanleihe staffelt sich bei natürlichen Personen von 1 v. H. der ersten 200000 Mark des steuerpflichtigen Vermögens bis zu 10 v. H. bei ' de» größer» Vermögen, während die übrigen Personen nur die Hälfte dieser Sätze zu zeichnen haben. Auch das Zwangsanleihegesetz sieht ein Kinderprivileg vor. Auf die Zwangsanleihe konnten von Mitte Juli 1922 an Vorauszeichnungen zu Vorzugskursen erfolgen, die sich zwischen 94 v. H. im Juli 1922 und 100 v. H. (nach der jetzigen Abänderung) vom 1. Oktober 1922 bis 28. Februar 1923 Hallen. Wer auch bis zu diesem Zeit­punkt seiner Zeichnungspslicht noch nicht nachgekommen ist, hat nach dem Abändenmgsgesetz ganz erhebliche Er­höhungen zu zeichnen, die für jeden angefangenen dem Monar Febenar 1623 folgenden Monat nicht weniger als 10 v. H. des Nennwertes betragen. Mit der^h- gäbe der Vermögenssteucrerklärung bis Ende Februar 1923 sind zwei Drittel des zu berechnenden Zwangsan- .leihebetrags im vora us zu zeichnen und bar ein­zuzahlen. Gleichzeitig mit der ersten Veranlagung zur Vermögenssteuer setzt das Finanzamt den endgültig zu zeichnenden Zwangsanleihebetrag fest und erteilt auch hierüber dem Zeichnungspf ichügen einen schriftlichen Be­scheid. Eine etwaige Differenz ist binnen zweier Mo­nate nach Zustellung nachzuzeichnen. Falls die endgültige Vermögensfestsetzung die vorläufige mehr als um ein Vierte! übersteigt, sieht das Gesetz eine weitere nicht un­wesentliche Erhöhung vor, anderseits ganze oder teil­weise Stundung gegen Sicherheitsleistung und Verzin­sung, wenn die wirtschaftliche Existenz des Zeichnungs- Pflichtigen nachweislich gefährdet würde.

Das Gesamtergebnis der Zwangsanleihe soll lediglich zur Abdeckung von Verbindlichkeiten dienen, die das Reich für Sachleistungen aus dem Friedensvertrag von Ver­sailles und hieraus basierenden Uebereinkommen hat. Sowohl das Vermögenssteuergesetz wie das Zwangsan­leihegesetz sicht natürlich entsprechende Steuerrstafen für Fälle der Hinterziehung vor.

Richtlinien für die Steuerpflichtigen.

DasReichssteuerblatt" herausgegeben im Reichs- sinanzministerium, veröffentlicht die vom Reichsfinanz­minister erlassenen Richtlinien für die erste Ver­anlagung zur Vermögenssteuer und für die Veranlagung zur Zwangsanleihe. Das we­sentlichste dabei geht dahin: Es sind bei der Steuer­erklärung einzusetzen:

Inländisches Grundvermögen.

I. s) Grundstücke, die dauernd landwirt­schaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, mit dem Zehn­fachen des-vor Abzug von Schulden und Lasten fest­gestellten Wehrbeitragswertes. Für bei Jahresschlutz vorhandene zur Veräußerung bestimmte Erzeugnisse gilt der Durchschnittspreis des letzten Vierteljahrs 1922, für Umlagegetreide der Umlageprers.

b) Zu dem Zehnfachen der nach dem Wehrbeitrags- stichtag (31. Dezember 1913) errichteten Anlagen (Scheuern, Ställe usw.) tritt ein Zuschlag, bei Er­richtung 1914/16 um das Doppelte des Anschaffungs­oder Herstellungspreises, 1917/19 um das Einfache, 1920 um 70 v. H., 1922: 30 v. H., dies alles aber nur,wenn der Ertrag der Gesamtwirtschast durch die Neuanlagcu nachhaltig gesteigert wird".

Verpachtete Grundstücke von nicht über 18 Hektar sind mit dem achtfachen Wehrbeitrag anzusetzen.

H. Von bebauten Grund st ticken sind:

3 ) Villen (Häuser zum Alleinbewohnen) mit dem Fünffachen, Mietsgrundstücke (ihnen gleichgestellt

sind Kleinwohnungshäuser im Sinne des tz 59 E.St.G. sowie bis spätestens Ende 1922 durchZwangseinquar­tierung der freien Verfügung des Eigentümers ganz oder zum wesentlichen Teil" entzogene Grundstücke) mit dem Dreifachen des W.B-W. (---- Wehrbeitrags­wertes) anzusetzen.

b) Die Zuschläge erhöhen sich bei nach dem 31. Dezember 1913 vorgenommenen Erweiterungs­bauten in gleicher Weise wie für die unter Ib be- zeichneten Anlagen.

c) Für nach dem Wehrbeitragsstichtag errichtete Villen ist vom Anschaffungs- oder Herstellungspreis anzusetzen, bei Errichtung 1914/16 das Vierfache, 1917/19 das Zweifache, 1920 der einfache Preis, 1921 70 v. H., 1922 55 v. H. des Preises. Für eben­solche Mietsgrundstücke entsprechend: das Doppelte, das Einfache. 70 v. H., 55 v. H., 30 v. H. des Anschaffungs­oder Herstellungspreises.

ck) Am Wehrbeitragsstichtag im Bau gewesene Vil­len sind mit dem Fünf-, Mietsgrundstücke mit dem Dreifachen des Herstellungspreises anzusetzen.

Hk. Für gewerbliche Zwecke vermietete oder ver­pachtete bebaute Grundstücke gilt das Dreifache des W.B.W.

IV. Bauland (Baustellen, Terrains) sind mit dem Zweifachen des vor Abzug von Schulden oder Lasten festgestellten W.B.W. anzusetzen.

V. Grundstücke sind nach den Bestimmungen k bis IV auch dann zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück erst nach dem 31.12.1913 erworben hat.

6. Inländisches Betriebsvermögen.

I. Anlagekapital (dauernd dem Betrieb gewid­mete, dem Betriebsinhaber gehörende Gegenstände, z. B. Gebäude, Grundstücke, Maschinen, Patente), das schon im Notopfervermögen (31.12.1919) enthalten war, das Sechsfache, nach dem 31.12.1916 angeschafft das Vierfache, 1920 angeschafft mit 70 v. H., 1921 angeschafft mit 55 v. H., 1922 angeschafft mit 30 v. H. des Anschaffungspreises.

Zum Anlagekapital gehören auch dauerndeBe- teiltgungen. Ob und inwieweit bei Bewertung solcher Anteile von den für Wertpapiere allgemein festgesetzten Steuerkursen oder Steuerwerten abgewichen werden kann, bleibt im Einzelfalle zu prüfen.

II. Betriebskapital (Betriebsmittel, die fort­dauernd dem Verbrauch, dem Wechsel oder der Form- Veränderung dienen, Rohstoffe, Halb-, Fertigfabrikate, Waren, Guthaben, Devisen, Debitoren, Wertpapiere ustv.):

1. Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate sowie Wa­ren mit 30 v. L>.. bei Bilanrieruna vom 1. 4.1922 ank

, 55 v. H., bet Bilanzierung zwischen 1 . 4. und 30.9.22 » mit 40 v. H. des Anschaffungswertes, z 2. Forderungen mit dem Nennwert, falls nicht be- I sondere Umstände höheren oder geringeren Wert be­gründen.

Bet ausländischen Zahlungsmitteln und Forderun­gen, die aus eine am Stichtag der deutschen gegenüber hochwertige Währung lauten, gilt für die Umrechnung das 1 gleiche wie für die Esfektenbewertung. (Siehe

III. Schulden (auf dem Betrieb beruhend) mit dem Nennwert, falls nicht besonders Umstände höhere oder niedrige Bewertung begründen, Renten u. dgl. nach 8 145 Reichsabgabenordnung, Schulden ist Auslands­landswährung im allgemeinen mit dem Kurswert am 31.12.1922.

IV. Die Summe der Werte I und II nach Abzug der Schulden (III) ergibt den Wert des Betriebsvermögens. Davon abweichende Bewertung bedarf besonderer Be­gründung.

Irr Knkvmch der Reichswirlschaftsrats.

Erklärungen des Reichswirtschaftsministers.

Berlin, 16. Jan. Reichswirtschaftsminister Dr. Bek- ker dankte im Reichswirtschaftsrat für den starken Einspruch gegen die Gewalt, mit der die Franzosen und Belgier nach dem Herzen der deutschen Wirtschaft greifen. Ueber die Fehlmengen in Holz und Kohlen, die als Grund für die Gewalttat angegeben werden, ist zu sagen, daß Deutschland das Möglichste geleistet hat. Wir haben sogar Frankreich angeooten, ihm eng­lisch« Kohlen zn liefern, ein Angebot, das Frankreich ablehnte. Frankreich wollte Verfehlungen feststellen, um Deutschland zu zersplittern und zu vernichten. Die Besetzung hat die' Wohnungsnot verschärft. Die Be­schlagnahme der Schulen macht einen geordneten Schul» betrieb unmöglich. Der gewaltsame Einbruch hat die Bevölkerung in ihrer Arbeit gestört. Die Kohlenförde­rung ist in diesen Tagen um 15 bis 20 Prozent zurück­gegangen. Die lleberschichten, die die Bergarbeiter nach dem 15. Januar Verfahren sollten, werden jetzt nicht geleistet. Der deutsche Arbeiter ist ein freier Arbeiter: Fron- und Knechtsarbeit liegt ihm nicht. Die Ver­minderung der Kohlenproduktion im Ruhrgebiet wird entweder Deutschland erdrosseln, oder wir müssen un­sere Kohlen aus dem Auslande kaufen. Es gibt also bei uns eine Arbeitslosigkeit od eine Kohlenhausse auf dem Weltmarkt, für die a) auch die anderen Völker mehr interessieren könn.cn. Der Einbruch der Franzosen hat die deutsche Mark wieder rückwärts getrieben. Es ist erfreulich, daß sich unserem Protest das ganze deutsche Volk in allen seinen Schichten und Ständen angeschlossen hat. (Lebhafter Beifall.) Wir haben uns aber nrcht auf diesen Einspruch beschränkt, sondern selbstverständlich die Einstellung der Wiedcr- herstellungslcistungen an Frankreich und Belgien ver­fügt. Nachdem die Zechenbesitzer sich der Forderung Frankreichs nicht gefügig gezeigt haben, scheint man nunmehr mit Gewalt die Kohlenliefcrungen erzwingen zu wollen. Es ist erfreulich, daß sich die Zechenbesitzer gegenüber dieser Gewalttat ebenso entschlossen gezeigt haben, wie die Regierung es tat. Ein Zwang in dieser Richtung wäre ein «ener Bruch des Völkerrechts. Wir sind auch aus diese Maßnahmen gerüstet und werden auch diese Gewaltmatznahmen z» vereiteln wisse«. Wir werden fraglos eine Verschlechterung der Kohlenlage in Deutschland zu verzeichnen haben. Wir werden uns darauf einstellen müssen, frede Kohle« herein- -«bringen, was selbstverständlich nach der Marktlage nur unter großen Opfern möglich ist. Auch mit einer starken Verteuerung unserer Lebensmittel müssen wir rechnen. Äus der Not der Zeit darf men and emen Vorteil ziehen. Wir müssen auch mit der Arbeits­losigkeit rechnen. Eine geschlossene deutsche Abwehr­front wird aber alle französischen Pläne zunichte ma­chen. Die Reichsregierung kennt ihre Pflicht und wird sie bis zum letzten erfüllen. (Lebhafter Beifall und Händeklatschen.)

Der Vertreter der technischen Angestellten erklärte, daß mit allen Mitteln, mit allen geistigen und mora­lischen Kräften der französische« Gewaltpolitik Wider­stand geleistet werde« mnsse. Er.sprach die Hoffnung aus, daß die Prüfungszeit, in die wir hinei'ngezogen wurden, läuternd wirken werde im Sinne echter Vater­landsliebe und im Sinne der Stärkung des Zusammen­gehörigkeitsgefühls aller Volksgenossen.

Unter stürmischem Beifall des Hauses wurde darauf eine Entschließung einstimmig angenommen, in der der Reichswirtschaftsrat die Haltung der Reichsregie» rnng billigt und gegen den Gewaltakt Frankreichs und Belgiens Einspruch erhebt, sowie die Regierung seiner Unterstützung versichert.

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