"M

GG'

US den Tannen*

MWMWW!^«

Schz.

NNÄ für AlteWeig-ÄLaÄt. ALgememeL Zlnzeiger für öis Bezicke Na^olÄ, Lalw und Hrsudenstadt.

M. SSL.

LM?NLE2LL8WöU

Donnerstag he« 88, Bezemde».

Me Rechtslage ia der Mndersrage.

Moitteares unhaltbare Auslegung des Artikels 248 des Vertrags von Bersailkes.

Zu der Rede des Ministerpräsidenten Poincare vor Hem französischen Senat wird von zuständiger Stelle folgendes bemerkt:

Poincare sagt, daß jedes Zurückbleiben Deutschlands hinter dem Zahlungsplan des Londoner Ultimatums eine -Zahlungsvcrzögerung bedeute, und daß der Versailler Vertrag im Falle eines solchen Zurückbleibens Frankreich das Recht gebe, sich Sicherheiten und Pfänder zu verschaffen. Poincare geht damit auf die vertrags­mäßige Grundlage der Entschädigungspolitik zurück. Uns kann nichts erwünschter sein, als ihm auf diesem Wege zu folgen, denn es ist leicht, zu zeigen, daß die von ihm aus dem Versailler Vertrag gezogenen Folgerungen nicht haltbar sind.

In erster Linie muß immer wieder darauf hingewiesen werden, daß der Versailler Vertrag nicht nur die Ver­pflichtung Deutschlands zur Zahlung von Wiederherstel­lungen begründet, sondern zugleich in unzweideutiger Weise den Grundsatz festlegt, daß die Zahlungspflicht ihre Grenze jeweils an der Leistungsfähigkeit und an den Lebensnotwendigkeiten Deutschlands finden soll. Der Wie­derherstellungsausschuß ist nach dem Vertrag (Artikel 234) verpflichtet, periodisch unter Anhörung deut­scher Vertreter die Mittel und die Leistungsfähigkeit Deutschlands festzustellen und erst danach die Zahlungs­fristen zu bestimmen. (Auch sollen (nach Artikel 251) die Ausgaben für die Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln und Rohstoffen sowie die für die Erhal­tung der Entschädigungsfähigkeit Deutschlands notwen­digen Ausgaben den Vorrang vor allen finanziellen Ver­pflichtungen aus dem Versailler Vertrag haben. Das Ul­timatum der Verbündeten VoEMZ Juni 1919 stellt aus­drücklich fest, dah^die^Bestimmung.ü^er^ die Berücksich­tigung der ZaMMgAfähigkeltHiediglich im Interesse D.eMMl.d sAW r g es ehe» ist und allein den ZweWßatMcdefsAeberschreitung seiner Le­istungsfähigkeit zMverhindernH Darüber^daß, die Erfül­lung des Londoner'Zahlungsplans dieWg'ebenen Mög­lichkeit ^übersteigt, W sich alle WeltMinigHMenn ins deutsche Regierung also eine .Aenderung dieses Plans be- antragt' und Vorschläge für eine anderweitige, den deut­schen Fähigkeiten tatsächlich entsprechende Regelung macht, ,so> erbittet sie damit nicht ein. ' 'sondere--Vergünstigung, tzeren Gewährung von den. Verbü ndeten^an beliebige Bedingungen geknüpft werden könnte, sondern sie macht von einem im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Recht

GebrauckMMWW-'^N' r ,

Poincare spricht aber nicht Einmal davon ,daß die Aen- derungMes bisherigen ZahlungsplanKvo.n: Bedingungen abhängig-gemacht - werden^könne^E^- geht »viel weiter und behauptet-, daß - FräiWM.näK Vertrag durch die bloße-Tatsache der NWzalHnglMre weiteres in die Lage^vmsetzl 'werde,MchWfäKd eitz in Deutschland zu :nehmAMSr^inlKd-l^KeMfrtikel 248 des Versailler Vmtrags^dettIMlWiWKMeütschlands die Befugnis gebe, im Mll^erWchWUWEWwittelbar ihren Zugriff apfildWLHWWMWMÄW'gen zu nehmen. Der Artikel säMÄMiWaUnWKS französischen Fassung, die nach Meiiiung MincarG'Eeinew These günstiger ist als die englische,' daß-für 'dle'''AeutsHen Entschädigungsverpflich- tungen ein Privilegs ein Ä o r r echt ersten Ranges auf das deutscher-Stäatsver'mögen bestehen soll. Das bedeutet, da-;> die Verbündeten ein Recht auf vorzugs­weise Befriedigung aus) de in Vermögen des Reiches und der Länder habeittsollen.'daß sie also verlangen können, daß bei Nichterfüllung der deutschen Entschädigungsver­pflichtungen das deni Vorrecht unterliegende Vermögen mit Vorzug vor andern Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zu verwenden ist. In welcher Weise jedoch eintreterrdenfakls diese Verwendung zu erfolgen hatte und das ist hier der ausschlaggebende Punkt, darüber sagt der Vertrag nichts. Rechtlich haben die >Verbün beten keinen Einfluß auf die Ent­scheidung über den Weg der Verwendung. Noch weniger haben sie die Möglichkeit, diese Verwendung ihrerseits einseitig dadurch herbeizuführen, daß sie unter Verletzung der deutschen Souveränität in der einen oder andern Form ihren Zuriff auf das Staatsvermögen nehmen. Der Artikel hat also keinen andern Inhalt, als daß er eine Rangordnung der verschiedenen deutschen Gläu­

biger festsetzt. Er enthält aber nichts von einem Recht auf Zwangsvollstreckung. Auch diese Auffassung findet ihre Bestätigung, wenn es deren an­gesichts des klaren Wortlauts des Vertrags noch be­dürfte, in dem Ultimatum der Verbündeten vom Juni 1919. Dort wird bei der Erörterung des Artikels aus­schließlich von einer vorzugsweisen Befriedigung der Ent- schädigungsschnld gesprochen. Es wird aus dem Artikel für die Verbündeten lediglich das Recht gefolgert, ihre Be­zahlung mit Vorrecht (pur prioritö) vor der Regelung aller andern Schulden des Reiches oder der deutschen Länder zu erhalten. Selbst wenn also, was angesichts der deutschen Finanzlage nicht der Fall ist, eine Ver­letzung der deutschen Zahlungspflicht vorläge, würde sich daraus zugunsten der Psänderpolitik Poinca- res noch keine Rechtsgrundlage ergeben. Eine Verwirklichung der Psänderpolitik wäre vielmehrVer- tragsbruch und Gewalt.

Es ist in diesem Zusammenhang aber noch auf einen andern Punkt hinzuweisen. Poincare stellt offen in Aussicht, daß Frankreich die Pfänder gegebenenfalls auch ohne Mitwirkung und Einwilligung der andern Verbündeten in Besitz nehmen werde. Wenn er daZ auch durch den Zusatz zu mildern sucht, daß Frankreich in einem solchen Falle für gemeinsame Rechnung aller Ver­bündeten handeln würde, so ändert das doch nichts an der Tatsache, daß Frankreich gegebenenfalls aus eigener Initiative und allein gegen Deutschland Vorgehen will. Demgegenüber ist zu betonen, daß ein einseitiges Vor­gehen Frankreichs in der Entschädigungsfrage schon als solches ein Vertragsbruch bedeuten würde. Welches auch die Rechte sind, die der Versailler Vertrag zur Durchfüh­rung der Entschädigungszahlung gegenüber Deutschland gibt, so besteht doch kein Zweifel, daß diese Rechte niemals von einer einzelnen, an der Wiederherstellung beteiligten Macht geltend gemacht werden können. Die Durchführung der Wiederherstellungsbestimmungen ist ausschließlich in die Hände des Wiederherstellungsaus-! schusses gelegt. Keine der verbündeten Mächte kann Ent­schädigungsansprüche für sich allein gegen Deutschland er­heben, sie haben sich vielmehr zu diesem Zweck an den Wiederherstellungsausschuß zu wenden. Ebensowenig wie aber die einzelne Macht unmittelbar Entschädigungs­ansprüche erheben kann, kann sie für sich allein auch Zwangsmaßnahmen zur Durchführung dieser An­sprüche ergreifen, sonst würde sich die widersinnige Folge ergeben, daß ein Staat Ansprüche betreiben oder durch Pfänder sichern könnte, die ihnn gar nicht zustehen. Das gilt auch für die Handhabung des Artikels 248, der als allein zuständige Instanz ausdrücklich den Wieder­herstellungsausschuß bezeichnet.

Württemberg im Jahr 1922.

Jahr um Jahr stärker spüren die deutschen Einzel­staaten die Folgen der starken Beschränkung ihres Selbständigkeit durch die Weimarer Verfassung. Be­nders das Fehlen der Bewegungsfreiheit auf steuer­lichem Gebiet ist nachgerade ein Jammer geworden und legt sich immer lähmender aus die Arbeit der Länderregierungen und ihrer Volksvertretungen. So spiegelt auch der Verlauf des Jahres 1922 für Würt­temberg die immer enger werdende Verkettung mit dem Reich, die wiederum erhöht worden ist durch die stei­gende Not des so furchtbar eingeengten Deutschland. Die allerkürzeste Formel für dieses Jahr des Unheils ist der alles beherrschende Sturz unserer Währung: Dollarstand Anfang -Januar um 190 und Mitte De­zember über 8000! Das ist die Ausplünderung des Reiches, der Länder und jedes Einzelnen, die wirkliche! Sozialisierung", die wir durchgemacht haben, ohne von ihrem Segen und von ihrer Gerechtigkeit über­zeugt zu werden. ,

Politisch ist das Jahr für Württemberg, wenn wir es losgelöst von der Schicksalsgemeinschaft mit dem Reiche betrachten, ohne besondere Stürme verlaufen. Die Regierung Hieber hat sich gehalten, obwohl da- Verhältnis zwischen Sozialdemokratie und Zentrum, besonders dem Innenminister Graf, immer gespannt war. Der Tod, der am 25. Juli den verdienten Finanz­minister Theodor Liesching im Alter von erst 56 Jahren weggerafft und der Demokratie nach dem schon am 11. Februar erfolgten Tod Konrad Haußmanns den zweiten Führer innerhalb einiger Monate raubte, hat eine Aenderung herbeigeführt; Dr. Schall, der im Herbst 1921 beim Eintritt der Sozialdemokraten in die Reaierunasuruvve in seinem Arbeitsministerium

Sahrgsrrg ivrr

für Kerl Platz gemacht halte, kehrte nun als Finanz­minister wieder. Gegen Ende des Jahres ist in der Regierungsgruppe eine Machtverschiebung dadurch ein­getreten, daß die Sozialdemokratie im Landtag infolge der Vereinigung der Mehrheitssozialisten und der Un­abhängigen Sozialisten, die sogar noch zwei Mitglie­der der kommunistischen Fraktion herüberzog, auf 27 Mitglieder anwuchs und damit das Zentrum überflü­gelte. Manches deutete darauf hin, daß sie als stärkste Partei der Regierungsgruppe auch eine stärkere Ver­tretung in der Regierung fordern werde. Vielleicht hat dann der Verlauf der Gemeindewahlen diese Be­strebungen etwas gedämpft, die an den ersten Dezember­sonntagen durch das ganze Land stattgesunden haben und fast durchweg, besonders aber in Stuttgart und den größeren Städten, einen ganz bedeutenden Rückgang der sozialdemokratischen Anhängerschaft offenbarten. Es erwies sich hier, dgß einerseits die bürgerlichen Parteien wieder fest dastehen und an Bedeutung zu­nehmen, daß andererseits aber innerhalb der sozialisti­schen Parteien infolge der Vereinigung der Unabhängi­gen mit den Mehrheitssozialisten doch die Kommunisten starken Zuwachs von bisher Unabhängigen erhalten hatten. (In Stuttgart von 30 Gewählten 7 Sozial­demokraten statt 11, 4 Kommunisten statt 2, dagegen 19 Bürgerliche statt 17, und zwar 7 Bürgerparteiler statt 5, 6 Demokraten statt 10, 4 Deutsche Volkspartei­ler statt keinem und 2 Zentrumsmitglieder wie vorher.) Daß die tumultarischen Neigungen auf kommunistischer Seite immer wieder auch die gemäßigteren Sozialisten mitreißen, das erlebte man wiederholt, so bei den Kundgebungen nach der Ermordung Rathenaus, die in Stuttgart und besonders in Heilbronn zu bedauerlichen Zusammenstößen führten. Leider haben die letzten Wo­chen des Jahres auch auf der entgegengesetzten Seite -eine Radikalisierung gebracht durch Verpflanzung der nationalsozialistischen Bewegung nach Württemberg von Bayern her. Das führte zu den blutigen Schießereien zwischen ihren Münchener Sturmtrupps und den Kom­munisten in Göppingen am 11. Dezember.

Der Landtag ist siebenmal zusammengetreten, am 21. Februar, 23. Mai, 20. Juni,'21. Juli, 4. Oktober, 29. November und 14. Dezember. Er hat aber das Schwergewicht seiner Arbeit mehr und mehr in die Ausschüsse gelegt, besonders in den Finanzausschuß und seine Vollsitzungen stark eingeschränkt. Den Staats­haushalt für 1922 konnte er noch nicht abschließen, da die ewig sinkende Währung jede Berechnung vereitelt. Der Abmangel wird bodenlos, wie ja auch die Stutt­garter Stadtverwaltung schon im Dezember einen Fehl­betrag von 225 Millionen Mk. angab. Wir leben also immer noch mit Notetats nach dem Haushaltsplan von 1921. Die verschiedenen Steuergesetze konnten trotz starker Steigerung der dem Land noch verbliebenen Steuermittel so wenig durchgreifend helfen, wie dis wiederholte starke Erhöhung der Wohnungsabgabe den Zusammenbruch der Bautätigkeit aufhalten konnte. Bo» den sonstigen Arbeiten des Landtags seien noch hervor­gehoben das Gesetz über die Eingemeindung von Bot- nang und Kaltental, Hedelfingen und Obertürkheim nach Stuttgart (vollzogen am 1. Juni), die Neurege­lung der Schutzpolizei und die Verstaatlichung der Sicherheits- und Kriminalpolizei, das noch nicht ganz erledigte Kirchengesetz und eine Reihe von Besoldungs­regelungen der Beamten, der Pensionäre und Hinter­bliebenen. Das Kirchengesetz hat auch die Evange- lischeLandeskirchenversammlung eingehend beschäftigt, die rm Januar, Mai und November zu­sammengetreten ist und in ihrer ersten Tagung den An­schluß der württembergischen Landeskirche e ! Den Deut­schen evangelischen Kirchenbund vollzogen hat.

Neues vom Tage.

Abermals 10Opro-entige Erhöhung der Postgebühren.

Berlin, 27. Dez. Der Reichspostminister hat den Mitgliedern des Verkehrsbeirats einen Gebührenvox­schlag zugehen lassen, der zum 15. Januar eine durch­schnittlich lOOProzsnttge Steigerung der erst kürzlich in Kraft getretenen Sätze vorsieht. Ein Fernbrief bis 20 Gramm soll 50 Mk. kosten. Für das Telegramm ist eine Wortgebühr von 40 Mk. vorgesehen.

Reparativ,rsbesprechungen in Berlin.

Berlin, 27. Dez. Am Mittwoch vormittag fand eine Chefbesprechung der für das Revarationsproblem zu­ständigen Reichsminister statt. Nachmittags war eine Kabinettssitzung, die sich ebenfalls mit dem Repara­tionsproblem beschäftigte.

Frankreichs Maßnahmen im Rheinland.

Paris, 27. Dez. DemNew York Herald" zufolge soll die Absicht der französischen Regierung, in der Krane der Maßnahmen im Rheinland nunmebr be-

W

>! :! '1