Schwarzwälder Tageszeitung

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Aus den Tannen"

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Rr. 69.

Altenkeig, Donnerstag den 84. März.

Jahrgang 1921.

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Deutsche Antwort auf die 12 Milliarden­forderung.

Berlin, 23. März. Die deutsche Kriegslastenkommis- l sion in Paris hat heute der Wiederherstellungskommis- ' sion auf deren Note vom 15. März eine Antwort über- i geben, in der zunächst dagegen Widerspruch erhoben wird, j daß die bisherigen Zahlungen Deutschlands auf Grund i des Art. 235 des Friedensvertrags höchstens 8 Milliar- ! den Goldmark betragen. Es wird Verwahrrung da­gegen eingelegt, daß die diesbezüglichen Nachweise iv - der deutschen Note vom 14. März von der Wiederher- ! stellungskommission alsrein formelle Einwände" be- j . zeichnet werden. Die deutsche Reichsregierung ist bereit, - für die in ihrer Denkschrift enthaltenen Angaben jeder- > zeit schriftlich und mündlich weitere Beweise ein­zubringen. Sie erhebt aber Einspruch dagegen, daß di« Zahlung einer Restsumme von 12 Milliarden Goldmar! von ihr gefordert wird, bevor auf Grund weiterer Erör- - terungen festgestellt worden ist, ob und inwieweit die deutsche Regierung noch Verpflichtungen aus Artikel 235 zu erfüllen hat, und sie macht daraus aufmerksam, daß sie in ihrer Note vom 23. Juli v. I. auf die Unmö g° lichkeit, Barzahlungen von irgend nennenswer- ! tem Umfang zu leisten, hingewiesen und ausgesührt hat, f daß die wenigen noch in Form von ausländischen Wer- j ten verfügbaren Barmittel zum Ankauf von Le- f bensmitteln und Rohstoffen aus dem Auslank j bereit gehalten werden müssen. Die Wiederherstellungs- ! kommission ist auf diese Ausführungen, aus denen sich die Unmöglichkeit der Erfüllung des Artikels 235 durch Barzahlung ergab, 8 Monate lang nicht zurückgekom- ! men, sondern hat mit der deutschen Regierung nur wie- r derholt über die Ausführung von Warenlieferun- ! Ken verhandelt. i

Die Note vom 15. d. M. fordert die Zahlung von 12 - Milliarden Goldmark innerhalb einer Frist ! von rund 6 Wochen, dazu die Abschlagszahlung von , k Milliarde Goldmark innerhalb einer Frist von ! einer Woche. Die Aufbringung derartiger Summen s ist schon wegen der Kürze der Fristen eine Unmög- f lichkeit. i

Nach den Bestimmungen des Friedensvertrags ? hat die Wiederherstellungskommission auf die deutsche ! wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht > zu nehmen. Die deutsche Reichsregierung weist fer- ! »er erneut darauf hin, daß nach dem Friedensvertrag ! rin etwa bis zum 1. Mai 1920 sich ergebender Fehl- s betrag in Form von verzinslichen Schatzanwei- > jungen in auszustellenden 40 Milliarden Goldmark- Schatzanweisungen ümzutauschen wären. Sie stellt da­her den Antrag, einen etwaigen Fehlbetrag, der sicb nach eingehender Prüfung der von ihr bereits ausgeführten Lieferungen und Leistungen ergeben sollte, gemäß den Vorschriften des Friedensvertrags zu behan­deln und die Frage der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus Artikel 235 baldigst zu regeln und sie schlägt vor, baß mündliche Verhandlungen zwischen der Wie- berherstellungskommission und der deutschen Kriegslasten­kommission über die Bewertung derbisherigeri Lieferungen und Leistungen im Anschluß an die Denkschrift ausgenommen werden. Sollte sich ein Fehlbetrag ergeben, so wäre die deutsche Regierung fer­ner bereit, in Verhandlungen bezüglich der Auflegung üner auswärtigen Anleihe einzutreten- Sie ist 'cd och der Ansicht, daß eine solche Anleihe nicht aus­schließlich vom Standpunkt der Erfüllung des Artikels 235, sondern nur im Zusammenhang mit der Lntschädig » ng überhaupt erörtert werden könnte.

Paris, 23. März. DasPetit Journal" meldet, Ivenn die heute fällige Milliarde Goldmark und die übrigen 11 Milliarden bis 1. Mai von Deutschland nicht bezahlt werden sollten, so werden verschärfte Zwangs­maßnahmen eintreten.

Vom neuen Einkommensteuergesetz.

Am letzten Samstag hat der Reichstag den Gesetz­entwurf zur Abänderung des Einkommensteuergesetzes ver- abschiedet. Der Entwurf hat im Laus der Ausschuh­beratungen mehrere grundlegende Aenderungen erfahren, die unbedingt nötig waren, denn mit dem bisherigen Ge­setz war schlechterdings nicht fertig zu werden. Die Ver­wirrung im Steuerwesen ist trotz angestrengter Arbeit der Beamten größer, als man im Publikum wohl ahnt, und es war nicht abzusehen, wie das besser werden sollte. Es hat sich eben bitter gerächt, daß die wichtigsten Ge­setze vor einem Jahr nur so durchgepeitscht wurden.

Das neue Einkommensteuergesetz wird zwar wohl auch nicht in allen Teilen befriedigen und in der praktischen Handhabung dürften sich mit der Zeit da und dort Män°- gel Herausstellen, im allgemeinen aber ist es unstreitig eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustcncd.

Einer der wichtigsten Punkte betrifft die Steuer­veranlagung. Das Gesetz vom 29. März 1920 wollte das dem Steuerjahr letztvorangegangene Einkom­mensjahr zu Grunde legen, wobei sich ergeben hätte, daß das Einkommen des Jahr 1920 zweimal zu veran­lagen gewesen wäre, zunächst für das steuerlich noch ausstehende Steuerjahr 1920/21, sodann für das Steuer­jahr 1921/22. Daß aus dieser zweimaligen Zugrunde­legung in all den Fällen Härten sich ergeben mußten, in denen das Einkommen des Jahrs 1920 größer war als in dem der Veranlagung entschlüpften Jahr 1919, leuchtet ohne weiteres ein; man braucht nur an die außer­ordentlichen Steigerungen zu denke" die unter dem Druck der Valutaverschlechterung und der durch sie bewirkten Verschiebung unserer gesamten Wirtschaft Gehälter und Löhne besonders im vergangenen Jahr erfahren haben. Nun hat man Steuerjahr und Einkommensjahr derart zusammengelegt, daß das Einkommen desjenigen Jahrs der Veranlagung zu Grunde zu legen ist, dessen Ende in bas Steuerjahr fällt. Danach gilt für das Steuerjahr 1920/21 das Einkommen von 1920, für das am 1. April beginnende Steuerjahr 1921/22 das Einkommen von 1921. Es ergibt sich also der immerhin merk­würdige Zustand, daß die Steuerveranlagung jeweils erst erfolgen kann, wenn das Steuerjahr, für das sie wirk­sam werden soll, bereits zur Neige geht. Den schweren Nachteilen, die für die Finanzgebarung des Reichs und der von ihm zu versorgenden Länder und Ge­meinden aus dieser verspäteten Veranlagung erwachsen müßten, soll dadurch begegnet werden, daß die zuletzt erfolgte Veranlagung als Vorveranlagnng für das nächste Steuerjahr gilt und der spätere Ausgleich auf die Weise erfolgt, daß zu viel erhobene Steuer gutge­schrieben bzw. zurückvergütet, zu wenig bezahlte nacher­hoben wird. Auch daraus wird sich eine unerfreuliche und zeitraubende Mehrarbeit ergeben.

Dagegen wird man die jetzt erfolgte Einführung der sogenannten Lohnsteuer selbst nur mit Beifall be­grüßen können. Der bis jetzt in Uebung befindliche Steuerabzug vom Arbeitslohn ist bekanntlich so organi­siert, daß er eine Abschlagszahlung auf die zu veranlagende Einkommensteuer darstellte. Das System hatte an sich zweifellos für die Steuerpflichtigen wie stir die Reichskasse gewisse Vorteile. Für den Steuer­pflichtigen insofern, als ihm bei der derzeitigen Höhe der Steuersätze und der gegenwärtigen Teurung die Zah­lung der gesamten Ernkommensteuer in halb­jährlichen und auch vierteljährlichen Raten nicht zuge­mutet werden kann; der Steuerabzug setzt vielmehr Sem Augenblick ein, in dem Ver LoMempMger über grö­ßere Eingänge verfügt, also zur Entrichtung der Einkom­mensteuer am ehesten in der Lage ist. Für das Reich besteht der Vorteil darin, daß durch diese Erhebungsari ein sicherer und rascher Eingang der Steuer vom Ar­beitslohn gewährleistet ist. Der Fehler des bisheri­gen Systems lag indessen darin, daß es nur zu einer teilweisen Entrichtung der Steuer bei der Lohn­zahlung führte, so daß die Steuer gleichwohl veranlagt und der Restbetrag erhoben wer­den mußte. Um eine solche Veranlagung der breiten Massen der Steuerzahler sowie die Nacherhebung des Rest­betrages zu vermeiden, erschien es richtig, von einem Lohnabzug zu einer vollständigen Erhe­bung der Steuer bei Auszahlung des Lohns Überz »gehen. Damit aber die Steuer einfach und klar wurde, mußte der Steuersatz für alle Fälle einheitlich sein. Er mußte sich selbstverständlich deu

untersten Stufen der übrigen dem Einkommensteuergesetz weiterhin unterliegenden Steuerpflichtigen anpassen und wegen der erforderlichen Gleichstellung des Arbeitslohns mit dem weiteren Gnkommen auf den Satz der all­gemeinen Einkommensteuer Rücksicht nehmen. Der Pro­zentsatz, der dabei als Lohnsteuer zu erheben ist, erschien mit Rücksicht auf die Lohnenrpfänger mit geringstem Eiw kommen in dem niedrigsten Steuersatz von 10 v. Hl gegeben. Im Hinblick auf die Geldentwertung und di« dadurch bedingte Lohnsteigerung erschien es angemessen, die Grenze bei einem Einkommen von 24000 Mk. zu finden. Da mit Rücksicht auf eine einheitliche Veran­lagung und cinen einheitlichen Tarif ein Unterschied nach der Quelle des Einkommens nicht gemacht werden kann, d. h. zwischen Gehalt und Lohn und' anderem Einkom­men, war hiermit die Notwendigkeit gegeben, auch das übrige Einkommen bis zu 24 000 Mk. nur mll einem Steuersatz von 10 v. H. zu unterwerfen und dem­entsprechend eine Aenderung des Tarifs vorzu­nehmen. Hiernach bedeutet die Einführung einer Lohn­steuer mit einem festen Satz eine Abänderung des gel­tenden Einkommensteuertarifs in dem Sinn, daß bis zur angegebenen Summe von einer Stufung abgesehen wird, eine Regelung, die gleichzeitig der längst aner­kannten Notwendigkeit einer Ermäßigung der Ein­kommensteuer für die unteren und mittle­ren Einkommen bedeutet.

Eine der wichtigsten Aenderungen besteht darin, das nunmehr die Freistellung der einmaligen Ver- äußerungsgewinne von der Einkommensteuer aus­gesprochen ist. Das von der Nationalversammlung be­schlossene Einkommensteuergesetz war zu einer Ueberspau- nung des Einkommensbegriffs übergegaugen, die dazu führte, daß auch Gewinne aus einmaligen Verüußerungs- gcschäften, d. h. unter den gegenwärtigen Verhältnissen gewöhnliche Gewinne, die in Wirklichkeit meist nichts anderes sind als realisierte Verlu­ste, unter das Einkommen gerechnet wurden. Die Be­stimmung ließ völlig außer acht, daß bei dem Vergleich zwischen Erwerbspreis und Veräußerungspreis nicht mit­einander vergleichbare Größen verglichen wurden, so- ern nicht der Wert der Mark in beiden Zeitpunkten -er gleiche war. Er bedeutete demnach geradezu eine Verwirrung der Wortbegriffe, wenn in unserer Zeit forr-- chreitender Geldentwertung .der gestiegene Geldwert de: Sachgüter als Gewinn betrachtet wurde und demgemäß versteuert werden sollte. Besonders unerträglich wurde diese Besteuerung von Scheingewinnen dadurch, daß als steuerpflichtig Veräuherungsgeschäste aller Art behan­delt wurden, also auch notgedrungene Verkäufe, z B. von Wertpapieren, deren Erlös zur Begleichung des Reichsuotopfers verwendet werden sollte. Die stärksten Bedenken aber lagen in derTatsache derbeschränst ten Durchführbarkeit der Vorschrift. Sie traf nämlich diejenigen Gewinne, die sie treffen wollte, kaum, da die vollen Härten nur zur Geltung kamen gegen­über Steuerzahlern, die ihre Steuererklärungen wahr­heitsgemäß und richtig abgaben, während die gro­ße Zahl der minder gewissenhaften Steuerpflichtigen sich ihr leicht entziehen konnte. Dies trug ganz besonders zur Untergrabung der Steuermoral bei. Ganz unbedenklich gestaltet sich diese Maßnahme dadurch, daß die Besteuerung der eigentlichen Spekulation^' gewinne nach der jetzigen Fassung ausdrücklich vor­gesehen ist

Neues vom Tage.

Der Generalstreik im Mansfeldischen. Eislehen, 23. März. In vergangener Nacht wurdc in den Straßen mit Gewehren geschossen, heute vormittao j wurden Handgranaten geworfen. Die Streikenden spreng- ! ten die Weichen der Bergwerksbahn der Mansfeld« - Kupferschiefer-Gewerkschaft mit Dynamit. Die Stimmung j Hirt sich verschärfst

! jPlaue«> 23. März. In Rodewisch (Sachsens i wurde heute früh gegen hätb 4 Uhr ein Bombenan- ! schlag gegen das Rathaus verübt. Das Rathaus i Wurde im Innern schwer beschädigt. Wände sind ein-» gestürzt und sämtliche Fensterscheiben zertrümmerst Auch > ^ Asnfter der umliegenden Häuser sind gesprungen, f Dre Verbrecher scheinen wiederum von auswärts gekonu ! men zu sein.