Für Wein- und Obstmostbesitzer.

Bekanntmachung.

ES besieht Veranlassung, das Reichsweinsteuergesetz vom 36. Juli 1918 (Reichsges.-Bl. S. 831) in Erinnerung zu bringen und besonders auf folgendes hinzuweisen:

, Jeder Wein- oder Obstmostbesitzer, der unversteuerten Wein od. Obstmost

außerhalb seines Haushalts an einen Verbraucher (nicht Herstellerod.HSnd- ler) abgibt, hat aus dem Wert dieses Getränkes 20 v. H. Weinsteuer zu entrichten. Tie Steuer hat er dem Käufer oder Abnehmer in Rech­nung zu stellen. Tos abgegebene Getränke hat er nach Menge und ! steuerpflichtigem Wert spätestens am 7 ten Werktag des auf die Abgabe folgenden Monats bei dem Bezirkssteueramt seines Wohnorts, bei dem ; Vordrucke hiezu zu b« kommen sind, schriftlich anznmelden und die Steuer ! spätestens am 15. des gleichen Monats dorthin zu bezahlen.

! Hersteller und Händler haben alles von ihnen hergestellte oder be­zogene Getränke in ihrem Steuerbuch in Eingang und das abgegebene i Getränke in Ausgang zu schreiben und ihre Steueranmeldung an der ' Hand des Steuerbuchs zu erstatten. Bei ihnen wird zwischen versteuer­tem u. unversteuertem Getränke nicht unterschieden, vielmehr unterliegt jede Abgabe an Verbraucher unterschiedslos der Steuer.

Macht der Bezieher von Getränke gegenüber dem Abgeber geltend, daß er nicht Verbraucher, sondern Hersteller oder Händler sei, so s hat der Abgeber von dem Bezieher das Vorzeigen der steueramtlichen Anmeldebescheinigung zu verlangen, aus der hervorgeht, bei welcher Steuer­stelle u. unter'welcher Nummer sein Betrieb in der Betriebsliste eingetragen «ist. Die Steuerstelle und die Nummer hat der Abgeber sich vorzumerken, damit er sie im Steuerbuch eintragen oder wenn er kein Steuerbuch zu führen har, sich wegen der unterlassenen Versteuerung ausweisen kann.

Wer innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Menge des steuerpflich­tigen Getränkes nicht oder nicht richtig anmeldet oder den steuerpflichtigen Wert des abgegebenen Weins zu niedrig angibt, macht sich der Wein­steuerhinterziehung schuldig und wird mit dem Vierfachen der Steuerver­kürzung, mindestens aber 50 Mark bestraft.

Alleusteig, den 9. September 1919.

Karneralamt.

Alt«»steig.

Gebrauchtes

Dezirksverein

siir de» VertM oiWmsMMw Lrisste»ttbeoi»ien.

Eine Mitgliederversammlung

findet am Mittwoch, de« 17 Sept. ISIS, vorne. IS Uhr im

Gasthaus z. Waldhorn in Berneck statt, wozu alle Kollegen des Bezirks eingeladen werden.

Tagesordnung:

1. Geschäftsbericht des Vorstands und Berichterstaltung über die letzte Landesversammlung.

3. Kassenbericht.

3. Wahlen.

4. Verschiedenes und Anträge aus der Versammlung.

Vollzähliges Erscheinen wird erwartet.

GAtlivgru, den 13. Sept. 1919.

Vorstand: Kern

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Teilnehmenden Verwandten und Bekannten machen wir die traurige Nachricht, daß meine liebe, treubesorgte Gattin, unsere Schwester und Tante

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nach schwerer Krankheit im Alter von 69 Jahren sanft ent­schlafen ist.

Um stille Teilnahme bittet im Namen der trauernden Hinterbliebenen

der tieftravernde Gatte:

Gottlob Strobel.

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