des ^rbeijs- «ud Kriegsministeriums über die Bermeuduug^ von Kriegsgefaugcveu laadwirtschaftlichen Arbeiten (Frühjahrsbestellung.)
Angesichts der in steifender Zahl einlaufenden Gesuche von Landwirten um Zuweisung von Kriegsgefangenen zu der Frühjahrsbestellung wird verfügt:
1. ) Zur Behebung der besorgniserregenden Arbeitslosigkeit in fast allen Zweigen des deutschen Erwerblebens ist es dringend Erfordernis, daß alle offenen Arbeitsstellen, auch in der Landwirtschaft, mit deutschen Kräften besetzt werden.
2. ) Die Landwirte haben sich daher wegen Beschaffung fehlender Arbeitskräfte zunächst an die zuständigen Arbeitsämter zu wenden.
3. ) Nur in Fällen, in denen die zuständigen Arbeitsämter nicht in der Lage sind, deutsche Arbeitskräfte zu vetmitteln, können Gesuche um aushilfsweise Gestellung von Kriegsgefangenen zu landwirtschaftlichen Arbeiten an das Kriegsministerium, A. 5., «ingereicht werden. In den Gesuchen find die geltend zu machenden Gründe darzulegen; außerdem ist dem Gesuch eine Bescheinigung der Ortsbehörde über die Notwendigkeit der Gestellung, sowie eine amtliche Bestätigung des zuständigen Arbeitsamtes beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Inanspruchnahme des Arbeitsamts erfolglos gewesen ist.
4. ) Das Knegsministerium entscheidet die Gesuche um Gestellung von Kriegsgefangenen und benachrichtigt das Landesamt für Arbeitsvermittlung von den erfolgten Zuweisungen. Das Landesamt kann die Notwendigkeit der Kriegsgefangenen-Gestellung nachprüfen und hat das Recht, die Zurückziehung der Kriegsgefangenen und die Einstellung deutscher Arbeitskräfte zu veranlassen.
5. ) Die in landwirtschaftlichen Betrieben eingestellten Kriegsgefangenen haben als Vergütung für die geleisteten Arbeiten die ortsüblichen Löhne deutscher Arbeiter anzusprechen.
Gtvttgart, den 26. März 1919.
Arbeitsministerium:
I. A. der Syldakenräte Württembergs:
K e t t n e r.
Kriegsministerium: I. V. Krais.
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Danksagung.
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Sritz Schaible
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Die trauernden Hinterbliebenen.
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