des ^rbeijs- «ud Kriegsministeriums über die Bermeuduug^ von Kriegsgefaugcveu laadwirtschaftlichen Arbeiten (Frühjahrsbestellung.)

Angesichts der in steifender Zahl einlaufenden Gesuche von Land­wirten um Zuweisung von Kriegsgefangenen zu der Frühjahrsbestellung wird verfügt:

1. ) Zur Behebung der besorgniserregenden Arbeitslosigkeit in fast allen Zweigen des deutschen Erwerblebens ist es dringend Erfordernis, daß alle offenen Arbeitsstellen, auch in der Landwirtschaft, mit deutschen Kräften besetzt werden.

2. ) Die Landwirte haben sich daher wegen Beschaffung fehlender Arbeitskräfte zunächst an die zuständigen Arbeitsämter zu wenden.

3. ) Nur in Fällen, in denen die zuständigen Arbeitsämter nicht in der Lage sind, deutsche Arbeitskräfte zu vetmitteln, können Gesuche um aushilfsweise Gestellung von Kriegsgefangenen zu landwirtschaftlichen Ar­beiten an das Kriegsministerium, A. 5., «ingereicht werden. In den Ge­suchen find die geltend zu machenden Gründe darzulegen; außerdem ist dem Gesuch eine Bescheinigung der Ortsbehörde über die Notwendigkeit der Gestellung, sowie eine amtliche Bestätigung des zuständigen Arbeits­amtes beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Inanspruchnahme des Ar­beitsamts erfolglos gewesen ist.

4. ) Das Knegsministerium entscheidet die Gesuche um Gestellung von Kriegsgefangenen und benachrichtigt das Landesamt für Arbeitsver­mittlung von den erfolgten Zuweisungen. Das Landesamt kann die Not­wendigkeit der Kriegsgefangenen-Gestellung nachprüfen und hat das Recht, die Zurückziehung der Kriegsgefangenen und die Einstellung deutscher Ar­beitskräfte zu veranlassen.

5. ) Die in landwirtschaftlichen Betrieben eingestellten Kriegsgefange­nen haben als Vergütung für die geleisteten Arbeiten die ortsüblichen Löhne deutscher Arbeiter anzusprechen.

Gtvttgart, den 26. März 1919.

Arbeitsministerium:

I. A. der Syldakenräte Württembergs:

K e t t n e r.

Kriegsministerium: I. V. Krais.

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