V 73 . Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw.

88. Jahrgang.

j .SriNUNgSwtisr: Smal «Sch-ntNch. Anr«igenpr«tr: JmVLxramts- Ä8°1w für dir einspaltige Borgisz-il- w Pfg--außerhalb d-Ä.lben 12Pfg.,

x .ikmrn 25 Pfg. Schluß für Jnseratannahme 10 Uhr vormittags. Telefons.

Montag, den 31. März 1913.

Bezugspreis: In der Stadt mit Trägerlohn Mk. I.2S vieiteljährllä!, Post­

bezugspreis für den Orts- und Nachbarortsverkehr Mk. 1.20, im Fernverkehr Mk. I.so. Bestellgeld in Württemberg M Pfg.. in Bayern und Reich 42 Pfg

Amtliche Bekanntmachungen.

K. Dersicherungsamt Calw.

Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung

werden auf die Bekanntmachung des K. Ministe­riums des Innern vom 11. Januar 1913, M.-A.-Bl. C. 17, betr. die Nachweise von Bauarbeiten außer­halb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs mit dem Anfügen hingewiesen, daß die neuen Muster für die Nachweise vom 1. Januar 1913 ab, also insbesondere für die auf 1. April 1913 fälligen Nachweise, zu ver­wenden sind.

Den 25. März 1913.

Amtmann Rippmann.

Pflichten unfallrentenberechtigter Inländer, die sich im Ausland aufhalten.

Zu 8 615 Abs. 1 Nr. 2, 8 955 und 8 1116 Abs. 1 Nr. 2 dcr Reichsversicherungsordnung hat das Reichsversicherungs­amt am 2 . November 1912 die nachstehend abgedruckten Aus­führungsbestimmungen über die Pflichten unfallrentenberech­tigter Inländer, die sich im Ausland aufhalten, erlaßen.

Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung werden auf diese Bestimmungen besonders hingewiefen.

Den 28. März 1913.

Amtmann Rippmann.

AussUchrungsbeftimmüngen

zu den 88 615 Abs. 1 Nr. 2, 955 der Reichsversicherungs­ordnung über die Pflichten unfallrentenberechtigter Inländer, die sich im Auslande aufhalten, vom 2 . November 1912.

8 1 .

Nimmt ein rentenberechtigter Inländer seinen Aufent­halt im Ausland, so hat er unverzüglich dem die Rente zahlenden Versicherungsträger seinen Aufenthalt genau mit­zuteilen.

8 2 .

Die Frist zur Mitteilung des Aufenthalts beträgt für ausländische Aufenthaltsorte

1 . innerhalb Europas, in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres oder auf den dazugehörigen Inseln: drei Mo­nate;

2 . in den übrigen Teilen Afrikas, in Amerika oder auf den dazugehörigen Inseln: sechs Monate;

3. in einem anderen außereuropäischen Lande: noun Mo­nate.

Im Zweifel ist die längere Frist maßgebend.

8 3.

Die Fristen des 8 2 beginnen mit dem Tage des An­tritts der Reise ins Ausland oder, sofern dieser Zeitpunkt nicht feststeht, mit dem Tage, an dem eine Postsendung des Versicherungsträgers an den Rentenberechtigten unter seiner letzten bekannten Adresse im Inland wegen Verlassens die­ses Aufenthaltsorts nicht hat bestellt werden können.

8 4 -

Die Mitteilung gilt im Sinne der Nr. 2 des 8 615 der Reichsversicherungsordnung als unterlassen, wenn die Ab­reise des Rentenberechtigten ins Ausland glaubhaft gemacht, innerhalb der Mitteilungsfrist aber keine dem 8 1 entspre­chende Mitteilung dem Versicherungsträger zugegangen ist.

8 5-

Bei jedem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts inner­halb des Auslandes gelten die 88 1^4 entsprechend mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Mitteilungsfrist der letzte bekannte Aufenthaltsort im Ausland an die Stelle des letzten inländischen Wohnorts tritt, und daß die Frist in allen Fällen sechs Monate beträgt.

8 6 .

Versicherungsträger und Rentenberechtigter können eine n" Festsetzung' der Dauer und des Beginns der in

cn 88 2z bestimmten Fristen vereinbaren.

8 ?>

4 , - des die Rente zahlenden Versicherung!

agers ha stch der rentenberechtigte Verletzte von Zeit ; Zer er em zus andigen Konsul oder einer ihm bezeichnet

anderen deutschen Behörde vorzustellen.

Diese Vorstellung darf, sofern nicht zwischen dem Ver -1

sicherungsträger und dem Rentenberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches Einverständnis erzielt ist,

1 . innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Unfall

von dem am Sitze der Behörde wohnenden oder dort regelmäßig beschäftigten Verletzten nur in Zeiträumen von mindestens sechs Monaten, b) von anderen Verletzten nur in Zeiträumen von mindestens neun Monaten,

2. in allen übrigen Fällen nur in Zeiträumen von min­destens einem Jahre

verlangt werden.

8 8 .

Der Versicherungsträger, der die Vorstellung angeordnet hat, muß dem Verletzten die zur zweckentsprechenden Aus­führung der Reise aufgewendeten Kosten an Reise-, Ileber- nachtungs- und Zehrgeld sowie den dadurch entgangenen Arbeitsverdienst erstatten.

Die Wehr- und Deckungsvorlagen.

Die deutsche Armee soll nach der neuen Vorlage bis zum Jahre 1915 erreichen: 669 Bataillone In­fanterie durch Ausstellung von 18 Bataillonen, 550 Eskadrons Kavallerie durch Aufstellung von 34 Eska- drons, 633 Batterien Feldartillerie durch Aufstellung von 0 Batterien, 55 Bataillone Fußartillerie durch ^AuMNiMg von 7 Bataillonen, 44 Bataillone Pio­niere durch Ausstellung von 11 Bataillonen, 31 Ba­taillone Verkehrstruppen durch Aufstellung von 13 Bataillonen (Eisenb., Luftsch., Telegr.), 26 Batail­lone Train durch Aufstellung von 1 Bataillon. Dabei eine Anzahl Radfahrerkompagien, sowie bei jedem Infanterieregiment, Jägerbataillon, Kavalleriedivi­sion die nötigen Maschinengewehrdbteilungen.

Für Württemberg

sollen folgende Neuformationen usw. gebildet wer­den: 1 Landwehrinspektion.

Infanterie: 1 Bataillon, Etatserhöhung bei sämtlichen Bataillonen, Vermehrung der Stabsoffi­zier- und Hauptmannsstellen. Kavallerie: Etatserhöhung bei sämtlichen Regimentern, Ver­mehrung der Rittmeisterstellen. Feldartille­rie: Etatserhöhung bei sämtlichen Batterien, Ver­mehrung der Oberstleutnants- und Hauptmanns­stellen. Fußartillerie: 1 Bataillon, 1 Be­spannungsabteilung. Pioniere: Etatserhö- hung bei dem Bataillon, Umwandlung des Schein­werferzuges in eine Scheinwerferabteilung. Ver­kehrstruppen: Etatserhöhung bei der Eisen­bahn-Kompagnie, Umwandlung des Telegraphen­detachements in eine Kompagnie, Umwandlung des Luftschiffer- und des Fliegerdetachements in eine Luftschiffer-Kompagnie, Etatserhöhung bei der Ver­suchsabteilung. Train: 1 Kompagnie, Etats­erhöhung bei den bestehenden Kompagnien. Son - stiges: Verstärkung des Kriegsministeriums, des Eeneralstabs, der Adjutantur, der Traindepotdirek­tionen, der Artilleriedepots, des Zeug- und Feuer- werkspersonals usw., 1 Sanitätsamt, Veränderungen und Äerstärkungen bei den Sanitätsoffizieren, Ver­stärkung der Militärveterinär-Akademie, Vermeh­rung und Verstärkung der Bezirkskommandos, Ver­mehrung der Hebungen des Beurlaubtenstandes, Er­weiterung des Rahmens der größeren Truppenübun­gen, Berittenmachung von Verpflegungsoffizieren im Manöver, Verbesserung der Verpflegung von Mann und Pferd, Maßnahmen im Interesse der Kranken­behandlung und der Gesundheitspflege, freie Ur­laubsreisen der Mannschaften in ihre Heimat.

Ltatserhöhungen: Die Infanterie hat einen neuen hohen Etat und den bisherigen hohen, künftigen niederen Etat. Der neue hohe Etat find 721 Mann, ihn erhalten in Preußen durch Herauf­setzung 252, in Sachsen 3, in Württemberg 3 Batail­lone. Der neue hohe Etat bei der Kavallerie ist um 30 Mann und 30 Pferde stärker als der bisherige

hohe Etat. Bei der Feldartillerie sind die Batterien

neuen hohen Etats (/V) mit 6 Geschützen, 3 Muni­tionswagen und 1 Beobachtungswagen bespannt, die neuen niedrigen Etats (U) haben 6 Geschütze und 1 Beobachtungswagen bespannt: in Preußen 219, in Sachsen 24, B in Preußen 237, in Sachsen 24, in Württemberg 24 Batterien.

Außer dem einmaligen notwendigen Mehrauf­wand für die Bewaffnung und Bekleidung, die Pferde und sonstige Ausrüstung sieht der Entwurf für Württemberg vor: Den Neubau einer Vataillons- kaserne in Tübingen, eine Kaserne für die Luft­schifferkompagnie in Friedrichshafen und für den Luftschifshafen dortselbst; ein Dienstgebäude für die Armeeinspektion in Stuttgart und ein zweites Be­zirkskommando in Stuttgart. Außerdem eine Er­weiterung des Lagers auf dem Truppenübungsplatz in Münsingen und eine Erweiterung des Garnisons­lazaretts in Ulm.

Berlin, 29. März. Auf Grund der neuen Heeres­vorlage soll Preußen 92129, Bayern 12 814, Sachsen 7847 und Württemberg 4172 Mann mehr stellen. Die gesamte Kopfstärke beträgt dann künftig 661176 gegen 544 211.

Die Mißstimmung

über die Deckungsvorlage scheint in Bayern allgemein zu werden, besonders erregt die niedere Vermögens­grenze nach unten von 10 000 -N überall Entrüstung. Aus Mülhausen im Elsaß liegt gleichfalls eine Nachricht vor, nach welcher in einer Massenversamm­lung der Fortschrittlichen Volkspartei mit der Sozial­demokratie Einspruch gegen die Militärvorlage er­hoben wird und die Vertreter Elsaß-Lothringens im Reichstag aufgefordert werden, die Heeresvorlage ab­zulehnen.

" » "

lieber die Deckung der Kosten der Wehrvorlage wird weiter mitgeteilt: Aus Zöllen und Steuern sind für 1913 24 Millionen Mark, für 1914 und 1915 je 16 Millionen Mark Mehrerträge zu erwarten. Die Erhebung eines Stempels von Geschäftsverträgen und Versicherungsquittungen verspricht einen Beharrungszustand von 64 Millionen Mark. Indessen soll den Bundesstaaten für den Verzicht auf diesen Stempel eine Entschädigung gewährt werden, und zwar für die ersten 3 Jahre in einer Höhe des Gesamtergebnisses des Landes­stempels, für die 3 folgenden Jahre die Hälfte. Infolge­dessen erhält das Reich im Jahre 1913 22 Millionen Mark, 1914 und 1915 je 44 Millionen Mark. Das Gesetz über das Erbrecht des Staates läßt für das Reich einen Jahres­ertrag von 15 Millionen Mark erwarten, für 1913 nur 5 Millionen Mark. Der Ueberschuß von 1911 beträgt 4,7 Mil­lionen Mark, der Ueberschuß von 1912 75 Millionen Mark. Der Wehrbeitrag, nach dem Vermögensstand von 1912 ver­anlagt, soll in 2 Jahresraten erhoben werden. Der Gesamt­ertrag beläuft sich auf 975 bis I960 Millionen Mark. In späteren Jahren wird bei der unverkürzten Beibehaltung der Zuckersteuer und des Zuschlages zur Grundwechselabgabe die fortdauernde Ausgabe der Wehroorlage mehr als gedeckt sein. Die Beibehaltung ist daher nur bis Ende 1917 in Aussicht genommen. Bei den fortdauernden Ausgaben er­gibt stch für 1913 ein ungedeckter Betrag von 3 Millionen Mark; für 1914 bleiben ungedeckt 63 Millionen Mark und für 1915 91 Millionen Mark, zusammen also 157 Millionen Mark, denen jedoch nur die Bedeutung einmaliger, vorüber­gehender Fehlbeträge zukommt. Es ist daher gerechtfertigt, zu ihrer Deckung den Wehrbeitrag mit heranzuziehen. Die einmaligen Ausgaben beziffern stch einschließlich dieser un­gedeckten Beträge auf 1955 Millionen Mark, für deren Deckung aus den Ueberschiissen von 1912 rund 65 Millionen Mark bereitgestellt sind. Mithin bleiben 990 Millionen Mark aus dem Wehrbeitrag zu decken.

Stadt» Bezirk und Nachbarschaft.

Calw, 31. März 1913.

Die Arbeiterbevölkerung des Bezirkes Calw. Das

Oberamt Calw zählt 21 Arbeitsgemeinden mit 787