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Kgl. Württ. Kriegsministerium.

Freiwillige Meldung Hilfsdienstpflichtiger für de» Dienst in der freiwillige« Krankenpflege.

1) Die freiwillige Krankenpflege umfaßt die Unterstützung des staat- lichenKriegssanitätsdienstes in der eigentlichen Krankenpflege, in der Krank,nbeförderanz und bei der Dep» Verwaltung. An der Spche stehen der Kaiserlich? Kommissar und Miliar-Inspekteur sowie der Stellvertretende Militärinspekteur der freiwilligen Krankenpfl ge.

Die freiwillige Krankenpflege wird dem Heeres-Sanitälsdienst eingefügt und von den Militärbehörden verwendet.

3) Meldungen für den Dienst in der freiwilligen Krankenpflege von Hilfsdienstpflichtigen, die nicht wehrpflichtig sind, müssen an den Territorialdelegierten der freiwilligrn Krankenpflege, Herrn Präsi­dent Dr. von Geyer-Stuttgart, Königsbau, gerichtet werden.

In den Meldungen ist anzuzeden, ob Hilfsdienstpflichtige bereit sind, a) für den Etappendienst

b) für den Heimatdienst oder

c) für den Etappen- und Heimatdienst und

d) für welche Zeit.

Verpflichtung auf Kriegsdauer erwünscht; Meldungen für weniger als sechsmonatliche Dauer bleiben unberücksichtigt.

3) Tätigkeit Hilfsdienstpflichtiger in der freiwilligen Krankenpflege kann nur durch Eingliederung in diese Organisation, nach vorangegange­ner ärztlicher Untersuchung ermöglicht werden.

Schlecht beleumundete Personen haben keine Aussicht auf An­nahme. Beibringung von Leumundszeugnissen bei der Meldung wird empfohlen.

4) Die in land- und forstwirtschaftlichen, sowie in Kriegswirtschaftsbe­trieben bereits tätigen Hilfsdienstpflichtigen können nicht angenom­men werden. Es kommen in Frage:

Pfleger, Träger, Schreiber, Kaufleute, Köche und solche Personen, die sich, soweit erforderlich, für einen dieser Zweige für die frei­willige Krankenvllege ausdilden lassen wollen; Kosten entstehen diesen Personen dadurch nicht.

5) Gebührnisse.

a) I« der Etappe.

Vom Tage der Annahme durch den Territorialdelegierten zwecks Eingliederung in die freiwillige Krankenpflege, also auch wäh­rend der Ausbildungszeit, die nach der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege zuständige Löhnung, die etwa der­jenigen der verschiedenen Dienstgrade des Unteroffiziers- und Mann­schaftsstandes entspricht (23,40 Mark bis 63 Mark monatlich); außerdem freie Bekleidung und Ausrüstung, freie Beköstigung und Unterkunft oder die Geldvergütung für diese nach den bestehenden Bestimmungen, freie ärztliche Behandlung, Kur- und Heilmitrel, freie Wäschereinigung, Versorgung nach dem Mannschaftsvsrsorgungs- gesetz, Marschgebührnisse bei der Einberufung und Entlassung, Fo- milienunterstützung, freie Eisenbahnsahrt bei gewöhnlichen Urlaubs­reisen, unter Fortbezug der Gebührnisse, Schulgelobeihilfen.

Die scheinbar geringe Löhnung eines Krankenpflegers erfährt durch die vorangegebenen weiteren Gebührnisse eine sehr wesentliche Erhöhung, sodaß das Gesamteinkommen, wenn überhaupt, so doch nur unwesentlich hinter dem der übrigen Hilfsdienstpflichtigen zu­rücksteht.

b) I« der Heimat.

Annähernd die gleichen Gebührnifse wie in der Etappe, mit Aus­nahme der Versorgung auf Grund des Mannschaftsversorgungsge­setzes und der Marschgebührnisse, sowie der Schulgeldbeihilfen. Beförderungsmöglikeiten bis zum Zugführer etwa Vizefel du» ebel entsprechend vorhanden. Hilssdienstpflichtigen die sich während der Ausbildung als ungeeig­net erweisen, werden baldigst entlassen.

Bei Ueberweisung zur Beschäftigung oder Ausbildung in der Heimat wird auf Lebensalter, Familienverhältnisse, Wohnort usw. nach Möglichkeit Rücksicht genommen.

Die Meldung der Hilfsdienstpflichtigen zieht zunächst nicht ohne weiteres Annahme und Eingliederung in die freiwillige Krankenpflege nach sich. Als angenommen gilt eine Person erst dann wenn ihr der Territorialdelegierte eine Einbe- rusungsmitteilung hat zugehen lassen.

Die Ausbildung kann in etwa 4 bis 6 Wochen beginnen, sodaß dem Einzelnen genügend Zeit zur Regelung seiner häuslichen Ver­hältnisse bleibt.

König!. Würt. Kriegsministerium Abtlg. für Waffen, Feldgerät und Kriegsamtsangelegenheiten

v. Tognarelli.

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