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^ernrprecder n.

Schwarzwälder Tageszeitung. Air die D.-A.-Bezirke Nagold. Aeudenstadt und Lalw.

Nr. SS

Druck und Verlag in Altensteig.

Mittwoch» den 7. Mürz.

Amtsblatt für Pfalzgrafenweiler.

L?M

1917.

Der Krieg.

! . WTB. Großes Hauptquartier, 6 . März. (Amtlich.)

Westlicher Kriegsschauplatz:

Auf dem rechten Sommeufer nahm gegen Abend der Artilleriekampf große Heftigkeit an. Nach Trommel­feuer griff der Engländer östlich von Bouchavesnes er­neut an. Sein Angriff wurde abgcwiesen; ein weiterer durch unser Vernichtungsfeuer vereitelt.

An den übrigen Frontabschnitten herrschte bei Schnee­gestöber meist geringe Feuertätigkeit. Erkunder, die den Verlauf der französischen Stellung im ConrriereS-Walde gegenüber den von uns dort gewonnenen Linien fest­stellten, brachten noch 15 Gefangene ein.

Oestlicher Kriegsschauplatz:

Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern:

Ein Nachtangriff der Russen gegen unsere Stel- , stungen südlich von Brzeczany scheiterte.

Front des Generaloberst Erzherzog Joseph:

An den Osthängen des Kelemen-Gebirges im Süd- steil der Waldkarpathen wurden mehrere russische Kom­pagnien, die nach lebhaftem Feuer unsere Stellungen Angriffen, zurückgewiesen.

- Heeresgruppe des GeneralseldmarschallS von Mackensen: »

Die Lage ist unverändert.

Mazedonische Front:

Zwischen Ochrida- und Prespa-See wurde eine Feld­wache überrumpelt und gefangen.

Dep Erste Generalquartiermeister Ludendorff.

*

Im Westen Schneegestöber, im Osten große Kälte. So mußten sich die Operationen im allgemeinen in ziemlich enggezogenen Grenzen halten. Allein die Eng­länder machten eine Ausnahme durch zwei starke Angriffe, die sie, wie am Sonntag, gegen Bouchavesnes einsetzteln. Ahr umfassender Vorstoß am Sonntag auf den Flügeln völlig zerschmettert worden, ein rascher Gegen­stoß fügte ihnen schwere Verluste zu. In der Mitte jedoch erreichten sie unsere Borgräben und setzten sich in ihnrjn fest. Diese Stellung auszubauen und die zurückgeworfenen Flügel heranzuziehen, war der Zweck der mit'erheblicher Wucht ausgeführten Angriffe am Montag. Nach außer­ordentlich heftiger Kanonade, die sich allmählich zum Trommelfeuer entwickelte, wurde der tzrste Angriff vor­getragen. Er wurde mit Maschinengewehrfeuer abgewiesen. sNittlerwcile hatte sich die deutsche Artillerie eingeschossen,

. und als bald darauf eine neue Angriffswelle sich heran- wälzte, wurde sie mit einem gewaltigen Hagel von Gra- - naten überschüttet. Die Verluste der Engländer sind nach ^ den halbamtlichen Berichten sehr schwer. Im Osten wurden kleinere Angriffe der Russen in Galizien und in den Maldkarpathen verlustreich abgewiesen.

4^2 0>0 Reichsschatzanweisungen

auslosbar mit 11V bis 120 Prozent.

Letzthin hatten wir berichtet, daß die sechste deutsche Kriegs­anleihe außer in den bisher von allen Teilen der Bevölke­rung bevorzugten sünfprozentigen Schuldverschreibungen in einer neu n Art viereinhalbprozcntigcr Reichsschatzanweisungcn bestehen werde

Für die Tilgung der neuen Schatzanweisungen, die in Grup­pen eingeteilt werden, sind schon im Januar 1918 beginnende Auslosungen vorgesehen, die sodann zweimal im Jahre, nämlich je ils im Januar und im Juli stattfinden werden. Zur Aus­leg ag gelangen nicht einzelne Nummern der Schatzanweisungen, Wern immer ganze Gruppen. Die Rückzahlung erfolgt in- ' im Falle der Auslosung nicht zum Nennwert, sondern mit F0 Mark für je 100 Mark Anleihcbetrag. Fa, das Aufgeld steigt unter Umstanden in späteren Jahren auf IS und 20 Mark. Das Reich ist nämlich berechtigt (nicht verpflichtet), alle nicht ansgclosten Schatzanwcisnngcn frühestens auf den 1. Juli 1927 zu kündigen, und läßt alsdann die Rückzahlung der gekündigten (wohl zu unterscheiden von ausgelosten) Schatzanweisungen zum 'Nennwert erfolgen. Der Inhaber einer nicht ausgelosten, son­dern gekündigten Schatzanweisung würde sich mithin schlechter stehen, als der Eigentümer einer ausaelostcn. Das Reich räumt ihm jedoch die Möglichkeit ein, sich diesem Nachteil dadurch zu entziehen, daß er falls das Reich zum 1. Juli 1927 oder ..später vom Kündigungsrecht Gebrauch macht statt der Rück-

'«!

zahlnng vierprvzentige Schatzavwcisungen fordert, die dann wie­der regelmäßig ousgclost werden, und zwar mit 115 Mark für 100 Mark Nennwert.

Mit anderen Worte», der Eigentümer der nicht ansgclosten Schatzanweisungen hat, wenn das Reich zum 1. Juli 1927 oder später von seinem Recht Gebrauch macht, die viereinhalbprozcn- tigeu Schatzauweisungcn zur Rückzahlung zu kündigen, die Wahl zwischen dem Empfang des Nennwertes oder vierprozcmiger mit 115 Prozcn: auslosbarer Schatzauweisungcn.

Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung, also frü­hestens aus den 1. Juli 1837 ist das Reich wiederum berechtigt, die dann noch nicht mit 115 Prozent ausgelosten vierprozcntigen Schatzanweisungea zum Nennwerte zu kündigen. Und wiederum hat der Eigentümer die Möglichkeit, statt der Barzahlung Schatz- anweisilngcn, und zwar diesmal drcieinhalbprozentige zu fordern, die mit 120 Prozent nach demselben Tilgungsylan wie vordem die viereinhalbprozcnttgen und vierprozcntigen Schatzauweisungcn ansgclost werden.

Ein: weitere Kündigung zum Nennwert darf das Reich nicht vornehmen, doch werden alle bis auf den 1. Juli 1967 nicht ansgclosten Schotzanwc'isiingen an diesem Tage zurückgezahlt, und zwar nicht zum Nennwert, sondern mit dem alsdann für die Rückzahlung der ausgelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage, also je nachdem, ob und in welcher Weise das Reich von seinem Kündiqiiugsrecht Gebrauch gemacht hat, mit 110 Prozent, oder 115 Prozent, oder 120 Prozent.

Was den TNgungspla» betrifft, nach dem die Aus­losung der Reichsschatzanweisungen erfolgt, so ist zu erwähnen, daß das Reich für die Verzinsung und Tilgung durch Auslosung jährlich 5 Prozent vom Nennwerte des ursprünglichen Betrages der Schatzanweisungen aufwendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelostcn Schatzanweisungen werden zur Einlösung mit verwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiclie zum Nennwer- zurückgeznhlrcn Schatzamvcifuugcu nehmen für Rech nung der Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil. Diese Bestimmung besagt indessen nichts weiter, als daß durch die Kündigung und Rückzahlung eines Teils der Schatzan­weisungen zum Nennwert die Auslosungsaussichten für die Ädrigen, nlchr zuruckgezmPen 'Sch.utzaiüvrist>.ngru weder verschlech­tert noch verbessert werden sollen. Das Reich ist nicht befugt, die Schatzauweisungcn anstatt durch Auslosung durch Rückkauf am offenen Markt zu tilgen.

Der Preis, zu dem die neuen viereinhalbprozentigcn aus­lösbaren Schahimwciülugcn ausgcgcbcn werden, ist der gleiche, wie der Zeichnungspreis für die siiiiiprozeniigen Schuldverschreibungen, nämlich 98 Mark für 100 Mark Nennwert. Ohne Berücksichti­gung des Auslosungsgcwmncs stellt sich danach die Verzinsung für den Erwerber der Schatzanweisungen aus 4,59 Prozent. Das Bild ändert sich aber wesentlich, wenn man den Gewinn mit in Rechnung stellt, der sich im Falle der Auslosung ergibt. Für eine Schatzanweisung, die beispielsweise nach fünf Jahren ansgelost wird, verbleibt außer der Verzinsung von 4,59 Pro­zent nach fünf Jahren ein Gewinn von 10 Prozent, der, wenn man ihn auf fünf Jahre gleichmäßig verteilt, die Nettoreute auf über 6 ps Prozent steigert.

So viel verlockendes der Erwerb der Schatzanweisungen auch hat, so wird es doch sehr viele Kapitalvermalter und Kapitalisten geben, die die sünfprozeutigen,. nicht auslosbaren Schuldver­schreibungen bevorzugen, zumal da sie bei dem sünfprozeutigen Papier zum Kurse von 98 Prozent eine Nettovcrzinsung von 5,10 Prozent erlangen. Insbesondere werden die kleinen Sparer der "'4 auslösbaren sünfprozeutigen Anleihe den Vorzug geben, s diesem Grunde und auch wegen der technischen Schwierig- uciien sicht die Finanzverwaitung davon ab, die neuen Schatz­anweisungen nach dem Vorbild der fünfprozcntigen Schuldver­schreibungen in kleinen Stücken, bis zu 100» Mark hinab, aus- zufertigcn. HDie Stücke der Schatzanweisungen lauten vielmehr über 20 000, 10 000, 5000, 2000 und 1000 Mark, so daß Zeich­nungen nur in Höhe von 1000 Mark oder eines Vielfachen von 1000 Mark möglich ist.

Den Zeichnern der neuen viereinhalbprozentigen Schatzanwei- sungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen und Echatzanwcisuiigen der früheren Kriegsanleihen in neue Schatz­anweisungen um zutauscheu. Jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so ch-l alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch amneldeu, wie er neue Schatzanweisungen ge^e. inet hat. Zeichnet also jemand beispielsweise 10 000 Mark vicreinhalb- prozentige Schatzanweisungen gegen Barzahlung, so kann er da­neben 20 000 Mark viereinhalbprozcntige Schatzanweisungen im Wege des Umtennckes von Schuldverschreibungen oder Schatz­anweisungen der früheren Kriegsanleihen erwerben. Die Ein- ' lieferet' von sünfprozeutigen Schatzanweisungen der ersten Kriegs­anleihe erhalten b .' Umtausch eine Vergütung von 1,50 Mark, die Einlicferer von lüufprozentigen Schatzanweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von 0,50 Mark für je 100 Mark Nennwert ausgezahlt. Die fünfprozentigen Schuldverschreibungen der ersten bis fünften Kriegsanleihe werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen umgctauscht: die Einlicferer von - viereinhalbprozentigcn Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe würden 3 Mark für je 100 Mark Nennwert zuzu- ! zahlen haben.

j I» das Reichs schuldbuch können weder die älteren,

I noch die neuen Schatzanweisungen eingetragen werden; der große Vorteil dieser Einrichtung bleibt vielmehr den sünfprozeutigen Schuldverschreibungen, das heißt der fest mit den füns- ! prozcntigcn Zinsfuß ausgestatteteu Rcichsanleihe Vorbehalten.

^ Die Antwort Oesterreich-Angarns. z

Wien, 6. März. Der Minister des Aeußern hat i dem Botschafter der Vereinigten Staaten, Penfield, eine ! Denkschrift überreicht, in der zunächst darauf hingewiesen i l wird, wie England eine Regel des Völkerrechts um die -

ändere umgestoßen habe. Die unter dem Namen Blockade verhängte Sperre über die Küsten der Nord­see stehe im schroffsten Widerspruch zu den Bestimmungen des Völkerrechts. Italien habe sich dem Vorgehen Eng-« lands angeschlossen; aber erst nach 2 Jahren haben sich! die Mittelmächte entschlossen, Gleiches mit Gleichem zu vergelten. Die Erklärung Deutschlands vom 31. Januar! diene der Wiederherstellung des Rechts auf, das freieMeer. Bezüglich der Versorgung der Schiffet Anconia" undPerm" halte die Regierung an ihrer früheren Erklärung fest.

Die Sicherheit der Personen an Bord feind­licher Schiffe könne nur durch vorhergehende Warnung des Schiffes oder durch eine allgemeine für alle in Betracht kommenden feindlichen Schiffe bestimmte War­nung erzielt werden. Warnungslose Vernichtung sei zu-- lässig, wenn das Schiff flieht oder Widerstand leistet, oder wenn es im Dienst der Kriegführung steht oder selbst bewaffnet ist. Die österreichisch-ungarischen Tauch­boote haben aber nicht ein einziges seinliches Handels­schiff ohne vorherige, wenn auch allgemeine Warnung versenkt. Die k. u. k. Regierung sei nicht der Meinung, Daß neutrale Reisende das Recht hätten, ans feindlichen Schiffen unbehelligt zu bleiben. Der Grundsatz Der Mee­resfreiheit gelte nur für neutrale Schiffe, nicht für neutrale Personen an Bord feindlicher Schiffe. Die Neutralen haben nur darauf Anspruch, daß der Kriegführende ihnen das an den Feind gerichtetes Verbot rechtzeitig bekannt gibt, damit sie es vermeiden! können, ihre Personen und ihr Eigentum feindlichen Schis- fen anzuvertrauen. Eine Bestreitung der Richtigkeit dieser; Ausführung würde darauf hinauslausen, daß Neutrale sich in die militärischen Operationen der Kriegführenden einmengen und sich sogar zum Richter darüber aufwerfen könnten, welche Kriegsmittel gegen den Feind in Anwendung gebracht werden dürfen. '

Neutrale Staatsangehörige haben allen Schaden selbst zu tragen, wenn sie zu Land ein Gebiet betreten, wo; kriegerische Operationen stattfinden und es liegt kein Grund vor, für den Seekrieg andere Auffassungen gelten zu lassen. Die k. u. k. Regierung würde es begrüßen, wenn das Washingtoner Kabinett sie in ihrem von wärmster Menschenfreundlichkeit getragenen Bestreben, amerikanische Bürger vor der Gefährdung auf See zu bewahren, durch Warnung seiner Schutzbefohlenen unterstützen würde. Die Bewaffnung von Handelsfahrzeugen auch nur zur Verteidigung sei im Völkerrecht nicht be­gründet. Im übrigen operieren die k. k. Tauchboote nur in der Adria und im Mittelmeer, so daß also durch sie eine Beeinträchtigung amerikanischer Interessen kaum zn^besorgen sei. Die Seesperre vom 31. Januar soll die Feinde einem Frieden gefügiger machen, der die Gewähr der Dauer in sich schließt.

Drei Feinde.

Unsere Truppen brauchen Leder, Mäntel, Wagen, Oel, Kohlen. Das»kostet Geld. Unsere Truppen brauchen Essen und Trinken, Pferde und Eisenbahnen, die es ihnen bringen. Das kostet Geld. Unsere Truppen brauchen Gewehre, Handgranaten, Minen, Kanonen, Torpedos. DaS kostet Geld. Also wollen wir es schaffen und ihnen freudig geben und dankbar, ja wahrhaftig dankbar!

Quatsch", sagt da einer,den Beutel zu! dann hat der Krieg morgen sein Ende und alle Kosten sind' erspart."Quatsch", antwortete auch ich,so sagtest du schon bei der letzten Kriegsanleihe. Einstweilen hat der; französische Arbeiter, der russische Bauer und der englische! Händler anstandslos bezahlt, was seine Regierungen ver­langten. Auch der Blinde sieht, daß wir mit Geldver­weigern nie zu Ende kommen. Wer den Krieg nicht g«-, winnt, verliert ihn, und dann kommt erst die graue Not; denn er verliert dazu alles, was er heute besitzt und morgen verdient." Nein, mit solchen Gegnern streite ich mich gar nicht herum.

Aber läßliche egner wühlen insgeheim. Der erste! heißt:Ich dar; nicht."Wenn die Leute im Haus! hören, daß ich .Kriegsanleihe zeichne, die würden mich schön anschcn." Ich bitte um die Erlaubnis, eine Frage zu stellen:.Hast du dich um die verschiedenen Parteien! im Hans gekümmert, als du auf dem Land Butter und Speck einkaufen gingst? Das glaube, wer will! Da hast du an; deinen Kops und für deinen Magen gehandelt^ ganz allein verantwortlich. So handle auch jetzt du allein und kümmere dich nicht ums Geschwätz." Aber du sagstZ