Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Ürschrist oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.
Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.
Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung bei der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuerjahres vollendet.
Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlassungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zeitentfernung, auf welche sie sich zurückerstrecken. Doch ist das Strafverfahren nicht über 10 Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbestand der fortgesetzten Steuergefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters nur eine Uebertretung vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe haftet der Auftraggeber.
Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.
Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichnten Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bzw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.
Vorstehendes wolle alsbald in ortsüblicher Weise bekanntgegeben werden. Die örtliche Bekanntgabe der Aufforderung hat eine Angabe darüber zu enthalten, bei welchem Beamten und in welchem Gelaß die Steuererklärungen abzugeben sind.
Hirsau, den 10. März 1913.
K. Kameralamt:
Boelter.
Vorstehende Aufforderung des K. Kameralamts Hirsau gilt zugleich als ortsübliche Bekanntmachung für Calw. Die hiesigen Steuerpflichtigen werden auf dieselbe noch besonders hingewiesen mit dem Anfügen, daß die Steuererklärungen, soweit sie nicht direkt beim K. Kameralamt eingereicht werden, bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer, Rathaus Zimmer 6, abzuxeben sind.
Diejenigen, welche im letzten Steuerjahr einen Ertrag aus ,s!?^ueii und Renten versteuert haben, erhalten ein Steuer- b"larungsformular von amtswegen zugestellt.
Vor i. April können Steuererklärungen nicht entqegen- genommen werden.
Calw, den 11. März 1913.
Aufnahmebeamter für die Kapitalsteuer:
Dreher.
Danksagung.
Für alle Liebe und Teilnahme, welche unserer lieben Tanle
Sophie Rank
in ihrem Leben zuteil wurde, für die Begleitung zu ihrer Ruhestätte, für die Blumenspenden, den Gesang am Grabe, sowie den Hrn. Predigern sprechen den innigsten Dank aus
die Neffen:
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Kassenbcstand .... Wert der Immobilien . Wert der Gerätschaften und Maschinen .... Wert des Mobiliars. . Darlehen.
A Passiva. A
145.39 Anlehen. 700.—
1804.07 Stückzinse.17.64
! Geschäftsguthaben der Mit-
2I46.7G glicder.801.36
79,74 Reservefonds des Vor- 1850.— jahrs . . . 4232.64 Hiezu vomvorjähr.
Gewinn 186,66 Ab Divid. 29.60
157.06
Eintrittsgelder . 15.—
^ 172^06
i Betriebsfond d. Dorj. 4404.70
Davon ab Passiva . . Ergibt für Heuer Gewinn
Mitgliedeistand am getreten 0.
Oberhaugstett, den
6025.56! 5923.70!
5923.70
101 . 86 !
31. Dezember 1912: 66; eingetreten 3, aus- 12. März 1913.
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