Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Ürschrist oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vorge­schriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeich­net wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Voll­machtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuer­erklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahme­beamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Kameralamt vorzu­legen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außen­seite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommen­steuererklärung abzugeben.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tat­sächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unter­lassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschrif­ten des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.

Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuer­jahr, wofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes die Be­rechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.

Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder un­richtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder münd­lichen Erklärung bei der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänz­licher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuer­jahres vollendet.

Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlassungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zeitentfer­nung, auf welche sie sich zurückerstrecken. Doch ist das Straf­verfahren nicht über 10 Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbestand der fortgesetzten Steuer­gefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.

Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Strafgesetz­buchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters nur eine Uebertretung vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe haftet der Auftraggeber.

Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuer­pflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevoll­mächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommensteuer­gesetzes befaßten Behörde nachgetragen oder berichtigt und hie­durch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuer­beträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflich­tigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Ver­fehlung straffrei zu lassen.

Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichnten Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bzw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht recht­zeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.

Vorstehendes wolle alsbald in ortsüblicher Weise bekannt­gegeben werden. Die örtliche Bekanntgabe der Aufforderung hat eine Angabe darüber zu enthalten, bei welchem Beamten und in welchem Gelaß die Steuererklärungen abzugeben sind.

Hirsau, den 10. März 1913.

K. Kameralamt:

Boelter.

Vorstehende Aufforderung des K. Kameralamts Hirsau gilt zugleich als ortsübliche Bekanntmachung für Calw. Die hie­sigen Steuerpflichtigen werden auf dieselbe noch besonders hin­gewiesen mit dem Anfügen, daß die Steuererklärungen, soweit sie nicht direkt beim K. Kameralamt eingereicht werden, bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer, Rathaus Zimmer 6, abzuxeben sind.

Diejenigen, welche im letzten Steuerjahr einen Ertrag aus ,s!?^ueii und Renten versteuert haben, erhalten ein Steuer- b"larungsformular von amtswegen zugestellt.

Vor i. April können Steuererklärungen nicht entqegen- genommen werden.

Calw, den 11. März 1913.

Aufnahmebeamter für die Kapitalsteuer:

Dreher.

Danksagung.

Für alle Liebe und Teilnahme, welche unserer lieben Tanle

Sophie Rank

in ihrem Leben zuteil wurde, für die Begleitung zu ihrer Ruhestätte, für die Blumenspenden, den Gesang am Grabe, sowie den Hrn. Predigern sprechen den innigsten Dank aus

die Neffen:

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Aktiva.

Kassenbcstand .... Wert der Immobilien . Wert der Gerätschaften und Maschinen .... Wert des Mobiliars. . Darlehen.

A Passiva. A

145.39 Anlehen. 700.

1804.07 Stückzinse.17.64

! Geschäftsguthaben der Mit-

2I46.7G glicder.801.36

79,74 Reservefonds des Vor- 1850. jahrs . . . 4232.64 Hiezu vomvorjähr.

Gewinn 186,66 Ab Divid. 29.60

157.06

Eintrittsgelder . 15.

^ 172^06

i Betriebsfond d. Dorj. 4404.70

Davon ab Passiva . . Ergibt für Heuer Gewinn

Mitgliedeistand am getreten 0.

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6025.56! 5923.70!

5923.70

101 . 86 !

31. Dezember 1912: 66; eingetreten 3, aus- 12. März 1913.

3. B.

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