Nun hat sich herausgestellt, daß sich beide unverletzt in fran­zösischer Gefangenschaft befinden. Adam Rauschen- berg er ist mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet worden.

* GrömLach, 26. Okt. Das Eiserne Kreuz hat für tapferes Verhalten vor dem Feinde erhalten Unteroffizier Hans Bauer beim Garderegt. z. Fuß, Sohn der Frau Mina Bauer hier.

' Martinsmoos, 26. Okt. Das Eiserne Kreuz hat Friedrich Hanselmann von hier erhalten. Er hat sich besonders bei dem Durchbruchsversuch der Franzosen durch mehrere Patrouillen hervorgetan, die zur Aufklärung über den Feind beitrugen und hat sich auch in sonstigen Fällen äußerst unerschrocken und tapfer gezeigt.

(--) Stuttgart, 25. Okt. (Heiratsschwindel.) Der schon öfters vorbestrafte verwitwete Monteur Her­mann Hesse erließ eine Heiratsanzeige, in der er sich als pensionsberechtigter Militäranwärter in guten Vermö- gensverhältnissen ausgab. Auf Grund der Anzeige wur­de er mit einer 28jährigen Fabrikarbeiterin bekannt. Er spiegelte dem Mädchen vor, er habe ein jährliches Ein­kommen von 2000 Mk. und in der Lotterie 40 000 Mk. gewonnen. Es kam zur Verlobung. Er mietete eine Wohnung und bestellte Möbel im Wert von 1600 Mk. Das Mädchen mußte die Möbel bezahlen, nachdem es zum Bruch gekommen war. Des Betrugs machte er sich dadurch schuldig, daß er das Mädchen durch falsche Vorspiegelungen bestimmte, ihm 300 Mk. zu geben. Er ist ein moralisch minderwertiger Mensch. Das Urteil gegen ihn lautete auf 5 Monate Gefängnis, wovon 2 Mo­nate Untersuchungshaft abgehen.

(-) Stuttgart, 25. Okt. (Das Königspaar bei den Verwundeten.) Am Samstag nachmit­tag begaben sich der König und die Königin mit Gefolge nach dem Hoftheater (Großes Haus), um einen Tml der Vorstellung von LortzingsWaffenschmied", die für die Verwundeten der Lazarette außerhalb Stuttgarts ver­anstaltet wurde, anzuwohnen und die Besucher zu begrü­ßen. In der Pause nahmen die zahlreich erschienenen Offiziere und Mannschaften in der Halle Aufstellung, wo sich das Königspaar mit ihnen unterhielt.

(-) Stuttgart, 25. Okt. (Bestrafter Mutwi l- l e.) In der Tübingerstraße wurde ein sieben Jahre aller Knabe, der sich mutwilligerweise auf das Gleis stellte, von einem Straßenbahnwagen der Linie 1 ungefähren und geschleift. Er trug erhebliche, aber nicht gefährliche Kopf- und Fußperletzungen davon und mußte nach seiner elter­lichen Wohnung verbracht werden.

(°) Eßlingen, 25. Okt. (Aus Schwermut.) Auf einem Mettinger Baumgut ist ein 73 Jahre aller verheirateter Mann aus Cannstatt erhängt aufgefunden worden. Der Mann soll den Dod aus Schwermut ge­sucht haben.

(-) Zuffenhausen, 25. Okt. (Messersteche­rei.) Ein hier zu Besuch weilender Landsturmmann ge­riet in einer Wirtschaft mit einem Zivilisten in Streit, in dessen Verlauf der Soldat sein Seitengewhr zog und seinem Gegner damit in den Leib stach. Wie es heißt, soll der Verletzte kaum mit dem Leben davonöommen.

(-) Baihingen a. E., 25. Okt. (Ein Opfer des Berufs.) Die 39jährige Diakonissin Josefa Hol­zer, Tochter des Friedrich Holzer, ist in Ausübung ihres Berufs auf dem russischen Kriegsschauplatz in der Nähe von Brest-Litowsk, gestorben.

(-) Tübingen, 25. Ott. (Fahnenflüchtig.) Das Gericht des Ersatz-Bataillons des Infanterie-Regi­ments Nr. 180 erläßt gegen den 33 Jahre,alten Fah­

rer der Landwehr Ernst Wilhelm Albert Schröder rin preuß. Fußartillerie-Rogiment Nr. 17, der zuletzt im Reservelazarett 3 hier war, und nunmehr flüchtig ist, ttnen Steckbrief.

(-) Geislingen, 25. Ott. (Erwcrbslosenfür - sorge.) ihrer letzten Sitzung beschlossen die bürger­lichen Kollegien, beim Oberamt die Einrichtung einer Erwerbslosenfürsorge auf den ganzen Obemmtsbezirk anzustreben.

Ueber die Entlastung der Gerichte.

Der Krieg nimmt auch den Gerichten immer mehr Beamtenpersonal weg; es erschien daher dem Bundesrat anyezeigt, unter Anwendung von § 3 des Ermächtigungs­gesetzes vom 4. August 1914 mit einer Verordnung MM 9. September 1915 Erleichterungen und Vereinfachun­gen hinsichtlich der Bürgerlichen Rechtspflege zu schaf- ftn. Dies geschah in der Hauptsache durch Einführung eines Mahnverfahrens vor den Landgerichten, weiter durch Förderung eines schiedlich-friedlichen Ausgleiches zwischen den Parteien und durch die Ausschließung der Berufung bei geringfügigem Werte des Beschwerdege­genstandes.

Ein besonderes land gerichtliches Mahn­verfahren führt die Bundesratsverordnung für die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden Sachen ein. Me Regelung für dieses ist den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das amtsgerichtliche Mahnver­fahren nachgebildet. Das Wesen der Neuerungen ist darin zu erblicken, daß die Rechtsstreitigkeiten, auf die der Beklagte sich nicht einläßt, also die sogenannten Ver­säumnissachen, ohne mündliche Verhandlung erledigt wer­den. Mes geschieht in der Weise, daß die Klageschrift von dem Vorsitzenden statt mit der Terminbestimmung mit dem Zahlungsbefehl versehen wird und demnächst die im Zahlungsbefehl angedrohten Versäumnisfolgen wie im gellenden Mahnverfahren vom Gerichtsschreiber aus­gesprochen werden, wenn nicht der Beklagte den Rechts­streit innerhalb der bestimmten Frist durch Widerspruch aufnimmt. Mit Rücksicht auf den im Verfahren vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwang wird er­wartet, daß künftig vor diesen Gerichten die Versäumnis- >acheu bis auf einen kleinen Rest in dem neuen schrift­lichen Verfahren erledigt und damit die Gerichte und Rechtsanwälte in erheblichem Umfang entlastet werden.

Ein rechtsnotwendiges Mahnverfahren vor den Amtsgerichten führt die Verordnung für die zur Zu­ständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Sachen ein und sieht ein besonderes Urkunden- und Wechsel - Mahnverfahren vor. Meses Verfahren unter­scheidet sich von dem ordentlichen Mahnverfahren darin, daß die Klage im Falle rechtzeitigen Widerspruchs als im Urkunden- oder Wechselprozeß erhoben anzusehcn ist. Es steht zu erwarten, daß auf dem Weg des Urkunden- und Wechsel-Mahnverfahrens künftig ein großer Teil der unstreitig bleibenden Sachen dieser Verfahrensact ohne mündliche Verhandlung erledigt werden kann, was eine beträchtliche Verminderung der Geschäftslast bedeu­ten würde. Mit Rücksicht auf die Einschränkung des ge­wöhnlichen Verfahrens sind die den Rechtsanwälten im Mahnverfahren zukommenden Gebühren neu geregelt worden.

Dem Sühneversuch und Verfahren in gering­fügigen Sachen ist besonders warme Berücksichtigung zu­teil geworden. Die Bundesratsverordnung macht dem Gericht im Verfahren vor den Amtsgerichten die An­

stellung eines Sühnevcrsuchs zur Pflicht; dcS weiteren vermindert sie bei geringfügigen Streitigkeiten einer­seits die zu erstattenden Kosten, wie sie andererseits im Interesse einer ausreichenden Entlastung der Gerichte d"s zweiten Rechtszugs die Rechtsmittel beschränkt.

Das Prinzip der mündlichen Verhandlung beherrscht die Zivilprozeßordnung. Me neue Verordnung gibt Anhaltspunkte zu ihrer Einschränkung. Gerade aus der Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung erwächst Rich­tern und Anwälten eine erhebliche Arbeitslast und doch erweist sich oftmals die Durcharbeitung der Akten als verfrüht, weil im Termin nicht verhandelt wird und die Sache auf Wochen hinaus vertagt werden muß. Die Verordnung beschränkt sich darauf, die Möglichkeit zu schaffen, daß unter gewissen Voraussetzungen der Rechts­streit auch dann einer Entscheidung entgegcngesührt wird, wenn außerhalb der Sache selbst liegende Hindernisse eine nochmalige mündliche Verhandlung unmöglich machen; sie will die Notwendigkeit einer nochmaligen mündlichen Verhandlung nur da beseitigen, wo die Schlußverhandlung schon bisher tatsächlich nicht vielmehr als eine bloft Form gewesen ist.

IM Verfahren vor den Oberlandes ge richten und vor dem Revisionsgericht finden diese Vorschriften keine Anwendung. Auch für das Urteil sind einige Ver­einfachungen geschaffen und zwar sowohl für deren Ab­fassung, als für deren Aushang und Ausfertigung (Be­zugnahme auf vorbereitende Schriftsätze, Wegfall des Aushangs von Urteilsverzeichnissen, Ausfertigung auch landgerichtlicher Urteile in der abgekürzten Form der amtsgerichtlichen Urteile.) Das für die Ämtsgetichte in Z 506 der Zivilproßordnung vorgesehene Verfahren der Verweisung des Rechtsstreits bei eigener Unzuständigkeit an ein anderes, nämlich an das zuständige Gericht über­trägt die neue Verordnung an das landgerichtliche Ver­fahren. Des zur Bewilligung des Armenrechts in H 118 Ws. 2 der R. Z. P. O. Zeugnisses bedarf es nicht, wenn es sich um Geltendmachung des Anspruchs eines unehelichen Kindes auf Unterhaltung gegen seinen Bat« handelt.

Me neuen Vorschriften sind am 1. Oktober 1915 in Kraft getreten.

Wetterbericht.

Das Herannahen neuer Störungen hat die Wetter­lage wieder unsicher gestaltet. Für Mittwoch und Donnerstag ist zwar anfangs noch trockenes, dann aber bei zunehmender Trübung regnerisches und kühles Wetter zu erwarten.

Kriegschronik 1914

2 8. Oktober: Aus dem östlichen Kriegsschauplatz schreitet va- sere Offensive gegen Augustowo vorwärts.

Ostbosnien bis zur Drina ist vom Gegner vollständig geräumt.

Für die Schristleitung verantwortlich: Ludwig Lank. Druck und Verlag der W. Rieker'schen Buchdruckerei, Mensteig.

Kauduttrtsch. Keftrksverein Catm.

Die Deutsche Landwirtschaftsgesellfchaft ist in der Lage,

kl

Kalkstickstoff

mit 1722°/o wasserlöslichem Stickstoff s

zur Lieferung Herbst 1916 und Frühjahr 1917 in größeren Mengen zum i 'Preise von !

Mk. 1,40 per Kilogrammprozent Stickstoff ,

bei vollen 200 Ztr.-Ladungen, frachtfrei Bahnstation Calw einschließlich! Verpackung zu beschaffen. !

Sollten bis zur Zeit der Lieferung die maßgebenden deutschen Fabriken ihre Preise für die vereinbarte Lieferzeit unter dem obengenannten! Preis ermäßigen, wird uns der gleiche Preis eingeräumt. i

Diejenigen Vereinsmitglieder, welche sich für Kalkstickstoff interessieren> wollen mir die von ihnen gewünschten Mengen binnen 8 Tagen mitteilen. s Den 22. Oktober 1915. !

Vereinsvorstaud : Reg.-Rat Binder. !

Ein erstklassiges, rein deutsches Er­zeugnis ist das

Sersenpulver

LckllsskoniA

in gelber oder roter Packung. !

Sehr beliebt ist das !,

Veilchrnjeifenxulv er

Ooläperls !

mit hübschen und praktischen Beilagen in jedem Paket.

>W- Sofortige Lieferung!

Auch Schuhputz Nigri« (keine abfärbende Wafferceme) und Schuh­fett.

Hübsche neue Heerführerplakate.

Fabrikant:

Carl Geutuer, Göppiugeu.

2-" -

empfiehlt die

RW'KUWW

Alteusteig.

Altevsteig.

Herrenanrüge Burschen-

Knaben- ,,

gestrickt u. aus Stoff

bllme NrbeiLeranrügi -

Rrbritsjoppen

Lodenjoppen

Hosenträger

Normalhemden

Farbige Hemden

Kragen, Brüste

Manschetten

Cravattrn

schwarz und farbig empfiehlt billigst

M WiMMU,

Tuch- «. Kleiderhandlung.

< . - .

OöppiuAsr 8ausrbrllNll6ii

KM üLtärllek KMkü 8 Lllr 88 Lm 8 rslv 8886 r.

liervorragvnckss Lrfrwvliungegstränlc, als 6s8unäliöit8VM8ser von ffunclerton von Lernten empfohlen. MMW

Darüber neuere 2euAM886 ckureb die

Dr. Oanderer'sclls LrunnsuvervaHung, Ooppinßs en.

Niederlage kür -llteimteig und Umgebung:

6. IV. Dutz Nacdkolger, sirikr küiilsr fr., Kaufmann, Del. 5.

Pfund und - Pfund

Schachtel« für Fleisch-«. Wnch Ware«

Schachtel« für Chocolade und Zacker

Schachtel« für Cigarre« «nd Cigaretten

Schachtel« für Blechdose«

empfiehlt die

M. Meker'sche Duchhdlg., MeM