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Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw.
88. Jahrgang.
«rscheinungSweise: «mal wöchentlich. Anzeigenpreis: Im OberamtS- öezirt Lalw sUr die einspaltige Borgiszeile 10 Pfg-, außerhalb desselben 12 Pfg.. «»«amen 2S Pfg. Schluß für Jnseratannahme 10 Uhr vormittags. Leleson g.
Freitag, den 3. Januar 1913.
Bezugspreis: In der Stadt mit Lrägerlohn Mk. 1.25 vierteljährlich, Postbezugspreis für den OrtS- und NachbarortSverkebr Mk. 1.20, im Fernverkehr Mk. 1.30. Bestellgeld in Württemberg 30 Pfg-, m Bayern und Reich 42 Pfg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Die Gemeindebehörden
werden veranlaßt, die Aenderungsprotokolle zum Primärkataster für den Jahrgang 1912 auf 31. ds. Mts. abzuschließen und mit den beigebrachten Metzurkunden rechtzeitig an die Bezirksgeometerstelle Calw einzusenden.
Calw, den 31. Dezember 1912
K. Oberamt.
Amtmann Ripp m a n n.
Die Krankenkaffen «nd Orlsbehörden sör die Arbeiterversicherung des Bezirks.
welche in unmittelbarem Abrechnungsverhältnis mit der Versicherungsanstalt stehen, werden veranlaßt, die Beilragsabrechnungen des 4. Vierteljahrs 1912 spätestens bis 1. Februar 1913 an die Versicherungsanstalt einzusenden.
Calw, 31. Dez. 1912.
K. Obcramt:
Amtmann Rippmänn.
Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle pro 1913.
Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht des Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. Wehrordnung, Reg.-Bl. v. 1901, Nr. 23 8 22 Z. 2.
1. Nach dem Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden: diese Meldung mutz in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar erfolgen.
Diejenigen, welche die Berechtigung zum einjährigfreiwilligen Dienst erlangt haben, haben sich bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsorts zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen gemäß § 93 Zisf. 2 der Wehrordnung.
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehördc desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:
a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst, oder in Arbeit stehen, und wenn solche an einem anderen Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, in welchem sie ihre Wohnung (Schlafstelle) haben;
b) für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.
Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Orts, an welchem sein, oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. Wehrordnung 8 25.
3. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihreit letzten Wohnsitz hatten.
4. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Ge- bnrtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
5. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an wel
chem sie sich nach Ziff. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, vorübergehend abwesend (z. B. auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf der See befindliche Seeleute usw.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikhcrren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über bie Dienstpflicht durch die Ersatzbehörde erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militär- pflichtjahre erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes usw.) dabei anzuzeigen.
7. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.
8. Militärpflichtige, welche nach der Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.. 8 25 Z. 9 der Wehrordnung.
9. Versäumnis der Meldefristen (Nr. 1, 6, 8) entbindet nicht von der Meldepflicht, ebensowenig entbindet unterlassene Anmeldung zur Stammrolle von der Gestellungspflicht.
10. Wer die vorgeschriebene Meldung zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 3V Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Ist dieses Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, derben Beseitigung nicht in dem Willen der Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein. Wehrordnung 8 25 Z. 11 und Gesetz vom 12. August 1879 Art. 10 Z. 10.
Eingewanderte, bei früheren Aushebungen Ueber- gangene (R.-M.-E. 8 kl), welche im militärpflichtigen Alter stehen, haben sich ebenfalls zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle bei der Ortsbehörde anzumel- üen.
Die Ovtsvorsteher erhalten den Auftrag, Vorstehendes in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen sich da melden, wo sie gestellungspflichtig sind; es ist also unzulässig, Pflichtige, welche in einem andern Bezirk sich aufhalten, zurückzuberufen; Zuwiderhandlungen hiegegen müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 27. August 1878 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.
Calw, 2. Januar 1913.
K. Oberamt:
Reg.-Rat Binder.
An die Ortsbehörden.
Anlegung der Rekrutierungs-Stammrollen betreffend.
Die Ortsvorfteher werden in Betreff der Anlegung der Rekrutierungsstammrollen auf die 88 45 und 46 der Wehrordnung Reg.-Bl. von 1901 Nr. 23, sowie auf die aus dem Titelblatt der Rekrutierungsstammrolle abgedruckten Vorschriften hingewiesen.
Damit später nicht unnötige Schreibereien entstehen, haben die Ortsvorsteher bei der Anmeldung jeden Militärpflichtigen nach der Schreibweise seines Namens und nach seinem Geburtstag zu befragen, dessen Angaben auf den Ee- burtslisten bezw. auf dem Geburtsschein zu vergleichen und Differenzen in der Stammrolle unter Rubrik „Bemerkungen" anzuaeben.
In Spalte öc (Gewerbe oder Stand des Vaters) und in Spalte 8 (Stand oder Gewerbe) ist der hauptsächliche oder
alleinige Beruf genau zu bezeichnen (z. B. landwirtschaftlicher Taglöhner, Pferde-, Kuh- oder Ochsenbauer, Huf- oder Wagenschmied, Bäckergeselle, Zigarrenarbeiter, Handlungs- reisender); bei Haus- und Dienstknechten ist einzutragen, ob sie pferdekundig sind. Bei Arbeitern und Taglöhnern ist derjenige Arbeits- und Geschäftszweig anzugeben, in welchem ie ständig oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, oder bei Forst-, Garten-, Bau-, Eisenbahn-, Chaussee-, Hafen-, Kanalarbeiten usw ).
Bei Volksschullehrern und Schulamtskandidaten ist das Prüfungszeugnis in Original oder in Abschrift beizulegen, sofern dasselbe nicht schon in der Stammrolle bemerkt ist. Die Rufnamen sind zu unterstreichen.
Ortskundige Fehler Militärpflichtiger (Blindheit, Taubheit, geistige Beschränktheit, Epilepsie, Schwachsinn, Geisteskrankheit usw.) sind gleichfalls einzutragen und ev. mit Zeugnissen zu belegen.
-Bei der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle haben die Ortsvorsteher sich genau zu überzeugen, duß die Angemeldetcn auch tatsächlich in der Gemeinde sich aufhalten, bezw. nicht anderwärts melde- und gestellungspflichtig sind. Schriftliche Anmeldungen von Militärpflichtigen, welche an einem andern Ort innerhalb des Deutschen Reiches, sich aufhalten, sind als unzulässig zurückzuweisen. Im Falle des Verdachts einer Scheinmeldung haben die Ortsvorsteher dem Oberamt unverzüglich Anzeige zu machen.
In der Rubrik „Bemerkungen" sind sämtliche Verbrechen und Vergehen und die in 8 3K1 Z. 1—8 des Reichs-Strafgesetzbuches vorgesehenen Uebertretungen einzutragen und sind solche in den Stammrollen vno 1891/1911 und 1892/1912 nachzuholcn. Die Strafregister sind daher von den Ortsvor- steheru genau durchzusehen.
Bezüglich der außerhalb der Gemeinde aber innerhalb Württembergs geborenen Militärpflichtigen ist das betr. Schultbeißenamt des Geburtsorts auf dem Formular C (Reg.-Bl. von 1896 S. 223) um einen Auszug aus dein Strafregister zu ersuchen und sind diese Auszüge der'Stammrolle als Beleg anzuschlietzen. Formulare hiezu können vom Oberamt bezogen werden.
Liegen keine derartigen Bestrafungen vor, so ist in der Stammrolle einzutragen: „Registerstrafen nud sonstige Angaben: keine"
Außerdem ist jeder Militärpflichtige über feine Vorbestrafungen zu befragen.
In dieser Beziehung wird ausdrücklich auf die Min.- Verf. voni 1. Oktober 1903, Miu.-Amtsbl. S. öOö aufmerksam gemacht.
Bei jedem Nachtrag von Strafen ist künftig sofort dem Oberamt Anzeige zu machen.
Unter dem letzten Namen jedes Buchstabens ist in der Stammrolle genügender Raum zu Nachträgen frei zu lasten.
Vor Aufstellung und Ergänzung der Stammrolle ist nachzuforschen, ob alle Pflichtigen, auch die den früheren Altersklassen Angehörigen, sich gemeldet haben, die Säumigen sind hiezu anzuhalten und eventuell zu bestrafen.
Den neu sich anmeldenden Pflichtigen früherer Jahrgänge sind die Losungsscheine abzuvcrlangen und der Stammrolle bcizuschließen.
Die Stammrollen von 1890/1910, 1891/1911, 1892/1912 und 1893/1913 sind bis 5. Februar d. I. dem Oberamt vorzulegen.
An- und Abmeldungen Militärpflichtiger im ferneren Verlaufe des Jahres sind stets unter Anschluß des Losungsscheins ohne Verzug dem Oberamt anzuzeigen, bei der Anmeldung bedarf es der Vorlegung des Losungsscheines nicht.
' Die ungefähre Zahl der voraussichtlich an der Musterung teilnehmenden Militärpflichtigen für jeden der 3 Jahrgänge ist unfehlbar bis 1. Februar Hierher anzuzeigen.
C a l w, 2. Januar 1913.
K. Oberamt:
Regierungsrat Binder.
An die Ortsvorsteher.
Anlegung der Rekrutierungs-Stammrollen betreffend.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß in die Stammrollen auch die im Ausland geborenen Militärpflichtigen aufzunehmen sind und daher das Familienregister und die Bürgerliste in der Richtung durchzusehen ist, ob nicht solche vorhanden sind, welche außerhalb des Deutschen Reichs geboren sind und die Württembergische Staatsangehörigkeit noch besitzen.
Calw, 2. Januar 1913.
K. Oberamt:
Reg.-Rat Binder.
Die Beisetzung v. Kiderlen-Wächters.
Stuttgart, 2. Januar 1913.
Im Sterbehause.
Die Leiche des Statassekretärs v. Kiderlen-Waechter wurde heute früh vom Sterbezimmer in der Wohnung seiner Schwester, Freifrau v. Eemmingen-Guttenbera in deren Salon verbracht und dort in einem einfachen, schwarzen Holzsarge aufgebahrt. Der Verewigte trägt ein weißes Sterbe-