Haftung des Hausbesitzers dem Personal gegenüber.

Nachdruck verboten.

(er.) Eine prinzipielle Entscheidung, die für Haus- und Grundbesitzer von Bedeutung ist. wurde kürzlich von dem Reichsgericht gefällt. Der Sach­verhalt war folgender: Auf dem Dache eines Guts­gebäudes waren Maurer mit dem Ausbessern des Schornsteins beschäftigt. Als nun dis Wirtschafts­mamsell aus der Küche des Wirtschaftsgebäudes, wie gewöhnlich, nach dem für das Personal bestimmten ^ Aborte gehen wollte, wurde sie von einem mit Steinschutt gefüllten Sacke, der vom Dache herab­fiel. getroffen und schwer verletzt.

Die Wirtschaftsmamsell klagte nun auf lebens­längliche Rente, als Ersatz der durch den Unfall verloren gegangenen Erwerbsfähigkeit. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht haben den Klageanspruch der Verunglückten dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt. Auch die Revision wurde vom höchsten Gericht verworfen.

Das Reichsgericht sagt, daß der Zugang nach dem Abort zu denjenigen Räumen gerechnet werden muß, die der Dienstherr seinem Dienstpersonal ge­genüber so zu unterhalten hat. daß es gegen Ge­fahren für Leben und Gesundheit nach Möglich- lichkeit geschützt ist. Zur Unterhaltung eines Weges in diesem Sinns gehört auch die Sicherung gegen Gefahren, die durch herabstürzende Sachen drohen. In der Regel werden solche Sicherungen durch Auf­stellen von Warnungstafeln bewirkt. Diese War­nungstafeln müssen aber so beschaffen sein und aufgestellt werden, daß die ganze gefährdete Strecke erkennbar gemacht wird. Insbesondere muß der An­fang und das Ende des gefährdeten Teils an der

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Front des Gebäudes, den der Vorübergehende mei­den soll, ausreichend gekennzeichnet werden. In der Mitte des Gebäudes aufgestellte Tafeln rönnen nicht dazu dienen, die ganze Front des Hauses als nicht passierbar zu bezeichnen.

Das Reichsgericht betont, daß das Berufungs­gericht mit Recht in dem Verhalten der Gutsherr­schaft eine Fahrlässigkeit erblickt hat und daß letz­tere infolgedessen nach ß 823 des Bürgerlichen Ge­setzbuches zum Ersatz des aus dem Unfall entstan­denen Schadens verpflichtet ist. Nach Z 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat nämlich der Dienstherr Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat. so zu unterhalten, bezw. einzurichten, daß der An­gestellte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. In vorliegendem Falls ist dies nicht geschehen. Die Gutsherrschaft mußte sofort dafür Sorge tragen, daß die erforderlichen Warnungstafeln weit genug von der Front des Gebäudes aufgestellt werden. Der Gutsherr mußte bei gehöriger Auf­merksamkeit und Ueberlegung erkennen, daß von dem Dache herabfallende Sachen eine bedeutend seitlich abweichende Richtung annehmen können und daß. wie schon allgemein bekannt, nicht nur der unter der Arbeitsstelle liegende Raum gefährdet ist.

Die Bauherren werden vorsichtiger Weise für die Folge dem Anbringen von Warnungstafeln ganz besondere Aufmerksamkeit schenken, wenn Repara­turen vorzunehmen sind.

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8 Wer zuletzt lacht. Ein Vorfall, der von drei pfiffigen Bauern und einem noch pfiffigeren Richter handelt, spielte kürzlich vor einem Antwerpener Gericht. Drei Bauern aus der Provinz Antwerpen, so berichtet die Arbeiterzeitung, be­schlossen einen Ausflug nach der Hauptstadt. Vor dem Bahnhof-Schalter benahmen sie sich etwas auffällig und der Beamte stellte sie darob zur Rede, was die Bauern mit einem tierischen Geheul aufnahmen. Als der Beamte ihnen darauf sagte, sie gehörten in eine Menagerie, er­widerten sie:Nun gut, dann geben Sie uns Billets fürs Hunde-Kupee!" Der humorvolle Beamte ließ sich das nicht zweimal sagen und die Bauern reisten mit Billets für Hunde-Kupee . . . Aber im Antwerpener Bahn­hof hatte man kein Verständnis für den Spaß, und ehe sich die Bauern in die Stadt amüsieren gingen mußten sie ihr Nationale angeben. In der Folge erhielten sie dann eine Vorladung vor Gericht. Der Richter nahm die Sache schein­bar von der humoristischen Seite und sprach die Angeklagten nach ihrer Heiterkeit erregenden Verteidigung frei. Aber als die Bauern den Saal verlassen wollten, rief sie der Richter zurück und stellte folgende Frage an sie:Haben Sie aber wenigstens, da Sie mit Hundebillets reisten, einen Dlaulkorb umgehabt?' Als die Leute das verneinen mußten, erhob sich der Richter und sagte:Da muß ich zu meinem Bedauern jeden einzelnen von Ihnen zu sechs Francs Strafe wegen Uebertretung der Vorschrift über den Maulkorb-Zwang verurteilen." Der Zeitungsbericht meldet nicht, ob die drei Vettern vom Lande die Strafe angenommen oder ob sie rekurriert haben.

Die Bewegung. Arzt (zu einem Patienten, der an Rheumatismus leidet):Bewegen Sie denn auch die Arme fleißig?" Patient:Ich bitt' Sie: jeden Tag dresch' ich 'n v.,ar Stunden Skat!"

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Verantwortlicher Redakteur: L. Lauk, Altensteig.

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Die im Mer Attenfteis, im Zuge der Staatsstraße Nr. 99, StuttgartFreudenstadt, gelegenen beiden sog Arühttairalbrneken beim Anwtsen der Gebrüder Theurer, Sägewerk, werden im Laufe des Frühjahrs 1910 umgebaut werden.

Der Verkehr soll durch Erstellung der Brücken in 2 Hälften so gut als möglich aufrecht erhalten werden, jedoch wird es sich voraussichtlich nicht umgehen lassen, daß die Brücken zeitweise für den schwere« Lapfuhrverkehr ge­sperrt werden.

Die Interessenten werden jetzt schon hierauf aufmerksam gemacht; der Beginn der Arbeiten bezw. der etwaigen Sperre wird später bekannt gegeben.

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