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Retiamen IS Psg. die Textzevc.

Unparteiische Tageszeitung und Anzeigeblatt, verbreitet in den Gberamtsbezirken Nagold, Freudenstadt, Lalw u. Neuenbürg.

Ks. 70. Assgabeort Altensteig-Stadt.

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für das 2. Quartal 1909 nehmen alle Postanstalten und unsere Austräger entgegen. Auch können Bestellungen direkt bei der Expedition in Altensteig gemacht werden.

Niemand versäume die Bestellung frühzeitig zu machen.

Die freiwillige Jnvalidenvsrficherttrrg der Betriebsrmternehrner.

Nach tz 14 des Invalidenversicherungs-Gesetzes sind Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Haus­gewerbetreibende befugt, freiwillig in die Invalidenversicher­ung einzutreten, solange sie das 40. Lebensjahr nicht vol­lendet haben. Auch können diese Personen beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnis die Selbstversicherung fortsetzen.

Von dieser, hauptsächlich auf Handwerker und andere Kleingewerbetreibende, sowie auf kleine landwirtschaftliche Unternehmer berechneten Befugnis der Selbstversicherung wird bis jetzt nur in sehr geringem Umfang Gebrauch ge­macht, obwohl die Bedingungen dieser Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen der Erwerbsunfähigkeit und des Alters außerordentlich günstig und die aus der Versicherung erwachsenden Ansprüche vollkommen gesichert sind.

Da die Ursachen dieser Erscheinung zum großen Teil in mangelnder Kenntnis der vom Gesetz eingeräumten Ver­günstigung oder in Gleichgiltigkeit zu suchen sind, so'wollen wir in Folgendem die für die Selbstversicherung in Gesetz und Vollzugsbestimmungen enthaltenen Vorschriften zur allge­meinen Aufklärung bekanntgeben:

Durch die freiwillige Beteiligung an der Versicherung erwirbt der Versicherte nach Erfüllung der unten beschriebenen Voraussetzungen, den rechtlichen Anspruch auf Verwilligung einer Invaliden- i Kranken- Rente Alters- ^

(8 15 und 16 des Jnvaliden-Vers.-Gesetzes).

Auch kann die Versicherungsanstalt Württemberg gemäß 8 18 a. a. O., wenn ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf Invalidenrente begründen würde, zur Abwendung des Nachteils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten lassen.

Meist besteht das Heilverfahren in der Unterbringung in einer allgemeinen oder für spezielle Behandlung einge­richteten Heilanstalt oder in einer Heilanstalt für Genesende; auch wird Aufenthalt in Bädern gewährt.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Invalidenrente bei Selbst- Versicherung tritt ein:

1) bei eingetretener dauernder Jnvalididät im Sinne des Jnvalidenversicherungsgesetzes,

2) bei einer während 26 Wochen ununterbrochen dauernden Erwerbsunfähigkeit für die weitere Dauer der­selben,

wenn die Wartezeit durch Bezahlung von 500 Wochen- bciträgen erfüllt ist. Sind mindestens 100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht geleistet, so beträgt die Wartezeit nur 200 Beitragswochen. Von erstgenannten 500 Wochenbeiträgen müssen mindestens 100 auf Grund eines die Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden Ver­hältnisses geleistet worden sein.

Der Anspruch der Altersrente wird durch Bezahlung von 1200 Wochenbeiträgen erworben. (Die Uebergangsbe- jtimmnng des 8 189 des Jnv.-Vers.-Gesetzes kommt den Selbstversicherten nicht zu gut.)

Bei der Berechnung der Wartezeit für die Selbstver­sicherten werden Krankheitszeilen und militärische Dienstleist­ungen nicht in Anrechnung gebracht.

Die Versicherung geschieht in der Weise, daß der Ver­sicherte für jede Woche eine Beitragsmarke derjenigen Lohn­klasse, in der er Beiträge bezahlen will, und derjenigen Ver­sicherungsanstalt, in deren Bezirk er beschäftigt ist oder, so­fern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich aufhält, erwirbt und in die ihm von der Ortsbehörde für die Arbeiterver-

DorrrrerStag, Herr 25. März.

sichernng seines Beschäftignngs- bezw. Aufenthaltsortes ausge­stellte Qnittungskarte für Selbstversicherte (graue Farbe) einklebt und durch Eintrag des Tags des Einklebens der Marke (z. B. 1. 5. 03) entwertet.

Es sind also die Beiträge, welche die Selbstversicherten zu leisten haben, gleich mit denen der Versicherungspflichligen.

Den Ortsbehörden für die Arbeiteroersicherung ist aber empfohlen, ans Ersuchen der Beteiligten die behufs der frei­willigen Versicherung zu entrichtenden Beiträge zu den üb­lichen Einzugsterminen einzuziehen und die entsprechenden Marken in die Quittungskarten dieser Versicherten einzu­kleben und sofort vorschriftsmäßig zu entwerten und ist es den Versicherten alsdann auch anheimgestellt, die Quittungs­karten bei der Ortsbehörde zu hinterlegen.

Eine Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen darf bei schon bestehender Versicherung für eine länger als ein Jahr zurückliegenden Zeit, sowie nach eingetretener Erwerbs­unfähigkeit nicht erfolgen. Beim Eintritt in das Selbst­versicherungsverhältnis ist eine Nachentrichtung unzulässig.

Die aus der Selbstversicherung sich ergebende Anwart­schaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem auf der Quittungskarte verzeichnet«! Ausstellungstag nicht minde­stens 40 Beiträge entrichtet worden sind. Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungsverhältnis erneuert und darnach eine Wartezeit von 200 Beitragswochen zurückgelegt ist.

Gemäß 88 43 und 44 des Jnvalidenvers.-Gesetzes findet auf Antrag eine Erstattung der Hälfte der geleisteten Bei­träge statt:

1) wenn versicherten Personen durch einen Unfall dau­ernd erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes werden und ihnen nach tz 15 Abs. 2 S. 2 für die Zeit des Bezugs der Unfallrente ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zusteht,

2) wenn eine männliche Person, für welche mindestens 200 Wochenbeiträge entrichtet sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente bewilligende Entscheidung zugestellt ist, steht der hinterlassenen Witwe, oder falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen Kindern unter 15 Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der entrichteten Bei­träge zu.

3) wen'n eine weibliche Person, für welche mindestens 200 Wochenbeiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente bewilligende Entscheidung zugestellt ist, steht den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter 15 Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der entrichteten Bei­träge zu. Derselbe Anspruch steht unter denselben Voraus­setzungen den hinterlassenen noch nicht 15 Jahre alten Kin­dern einer solchen weiblichen Person zu, deren Ehemann sich von der häuslichen Gemeinschaft fern gehalten und sich der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat.

War die weibliche Person ivegen Erwerbsunsähtgkeit des Ehemanns die Ernährerin der Familie, so steht ein gleicher Erstattnngsanspruch dein hinterlassenen Witwer zu.

Tagespolitik.

Die R e i ch s fi n an z r e f o r m bildet nicht nur für die berufenen Regierungs- und Volksvertreter fortgesetzt ein un­gelöstes Rätsel, sondern auch für Fachleute außerhalb der gesetzgeberischen Körperschaften nach ivie vor das Ei des Ko­lumbus, an dem sie ihren Witz probieren und ihren Geist leuchten lassen. Wenn der bekannte Berliner National-Oeko- nom Professor Hans Delbrück aber auf Grund ihm zur Verfügung gestellten amtlichen Materials Nachweisen konnte, daß von den 350 Milliarden deutschen National-Vermögens mindestens 40 Milliarden unbesteuert bleiben, so gibt das doch zu denken. In einer Versammlung der Jnngliberalen fand der Professor allseitige Zustimmung zu seinem Vor­schläge, daß schon aus dem Grunde eine Erbschafts­oder Nachlaß st euer, wie sie die Regierung wolle, ein­geführt werden müsse, um zu verhüten, daß das kolossale Vermögen von 40000 Millionen Mark ganz unbesteuert bleibe.

Die Nordd. Allg. Ztg. meldet: Die Hauptversammlung des Verbandes ev an ge lis cher Arbeiter vereine im König­reich Sachsen nahm am 21. März in Deuben bei Dres­den eine Resolution zu Gunsten der Finanzreform an, in der die Reichsregierung und der Reichstag dringend gebeten werden mit Entschlossenheit den Plan der Nachlaß- und Erbschaftssteuer wieder aufzunehmen und die Ueber-

Amtsblatt für Pfalzgraseuweiler.

1S0S.

zeugung ausgedrückt wird, daß in allen Schichten des deut­schen Volkes noch genug opferwillige Vaterlandsliebe vor­handen sei, um gegebenenfalls alle Widersprüche siegreich zu überwinden.

Aus Apia auf den Samoa-Inseln wird die An­kunft der drei Kriegsschiffe Leipzig, Arcona, Jaguar unter Admiral Coerper gemeldet. Da keine Mitteilung über statt­gehabte Unruhen beigefügl wird, so darf man wohl hoffen, daß diese Macht genügen wird, um die unruhigen Insulaner aus andere Gedanken zu bringen.

Die italienische Armee erhält verschiedene neue Einrichtungen, namentlich werden die Maschinen-Gewehre, die Fahrrad-Abteilungen und die Berg-Artillerie vermehrt. Die Offiziere werden vermehrt um 7 Generale, 31 Stabs­offiziere, 144 Hauptleute, 230 Leutnants.

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Dem französischen Po st beamten st reit ist jetzt das Rückgrat gebrochen, wenn es auch wohl noch eine bis zwei Wochen dauern wird, bis alle Folgen des ein­wöchigen Ausstandes beseitigt sind. Die Beamten wollen es doch nicht darauf ankommen lassen, daß sie ihre schönen Posten verlieren, und so nimmt ein Hundert nach dem An­deren den Dienst wieder auf. In den Streik-Versammlungen ist zwar noch gewaltig gegen den Unterstaats-Sekretär Simyan gewettert worden, aber das war schon Rückzugs-Kanonade. Auch Straßen-Temonstrationen sind unschwer von der Poli­zei vereitelt worden. Nach der allgemeinen Wiederaufnahme des Dienstes sollen Reformen erfolgen. Ob der verhaßte Unterstaatssekretär seinen Posten behalten wird, steht dahin. Die Beamten verlangen ein technisch geschultes Oberhaupt, während Simyan Jurist ist.

Im Londoner Parlament dauern die Debatten über neue Kriegsschiffsbauten immer wieder fort. Die An­gelegenheit entwickelte sich nachgerade zu einer Parteisache, denn der Oppositionsführer, der frühere konservative Minister­präsident Balfour, glaubt hierin ein Mittel gefunden zu haben, das heutige liberale Ministerium Asquith aus dem Sattel zu heben. So handelt es sich weniger um Deutsch­land, als um einen Kampf um die politische Macht in Eng­land selbst. Das geht uns nun wieder nichts an, also mag man sich in England unterhalten wie man will.

Deutscher Reichstag.

jj Berlin, 22. März.

Der Reichstag kam auch am Montag mit der zweiten Lesung des Militär-Etats noch nicht zustande. Beim Kapitel Adjutanten-Offiziere und Offiziere in besondere Stellungen wurden von den geforderten 400 000 Mk. gemäß dem Kom­missionsbeschluß und unter Ablehnung eines konservativen Antrages nur 300 000 Mk. bewilligt. Beim Kapitel Vete­rinärärzte werden die von der Kommission beschlossenen Kürzungen aufgehoben, nachdem regierungsseitig erklärt worden war, das Veterinär-Korps werde am 1. April 1910 in ein Veterinär-Offizierkorps umgewandelt werden, wenn bis dahin die nötigen Mittel beschafft sind. Der Kommisstons- beschluß, das Feldjäger-Korps vom 1. Oktober 1909 ab Wegfällen zu lassen, wird abgelehnt, nachdem Staatssekretär v. Schön erklärt hatte, daß das Auswärtige Amt auf den Dienst von Kurieren nicht verzichten könne, die in moralischer und physischer Hinsicht die volle Gewähr für rasche und ge­wissenhafte Depeschen-Beförderung gäben. Kriegsminister von Einem machte entgegenkommende Zusagen auf Beschwerden, daß Einjährige, die katholischen, nicht schlagenden Studenten­verbindungen angehörten, nicht zu Reserve-Offizieren befördert würden. Die Resolutionen der Kommission wegen Feld­webel-Leutnants, wegen der Militär-Musikkapellen und wegen der Verhängung von Geldstrafen anstatt Haftstrasen bei ge­ringen militärischen Vergehen im Beurlaubten-Stande wurden angenommen. Auch die Resolution auf Neuregelung des Verdingungswesens gelangte zur Annahme. Dienstag: Fort­setzung und Automobil-Gesetz. Schluß ^7 Uhr.