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«r. ss.
Ausgabeort Alteustrig-Stadt.
Sonntag, de« 3t. Januar
Amtsblatt für Pfalzgrasenweiler.
1SVS.
der Reiter drückt die Sporen In des Rosses Flanken ein.
Daß es dann, vom Schmerz getrieben.
Saust dahin durch Feld und Hain,
Seines Herren Lenken willig Folget beim geringsten Zug Und ihn zum gewünschten Ziele Trägt dahin gleich wie im Flug.
So auch in der Zeit der Schmerzen Wuchs die Kraft mir mit dem Leid,
Und im Lebenskämpfe fühlt' ich Etwas von der Ewigkeit;
Fühlte Gottes Geistes Wehen,
Der dem Schwachen Kräfte gibt,
Und ich lernte nun verstehen.
Daß Er züchtigt wo Er liebt.
Darum führ' mich, wie's Dein Wille,
Wenn's auch weh dem Herzen tut.
Tragen will ich's ohne Klagen,
Was Du schickst, das ist mir gut;
Will in Freuden wie in Leiden Fest auf Deine Führung baun.
Will, auch wo ich nichts verstehe,
Meister, Deiner Hand vertraun.
So werd' ich das Ziel erreichen,
Sei es auch nach heißem Streit;
Darf in letzter Stunde sprechen:
Nimm mich, Herr, ich bin bereit.
Wie der Gärtner in die Reben,
Schnittst Du tief in's Herz hinein.
Bis in allem Leid ich fühlte:
Dein nur bin ich, Dein allein!
Maria Knapp.
Was man vom Postscheck-Verkehr wissen must
ist eigentlich schon mannigfach erörtert worden. Und doch werden sich manche unserer Leser mit dieser gewiß nicht unwichtigen Neuerung noch wenig befaßt haben.
Am 1. Januar dieses Jahres ist in Deutschland der Postscheckverkehr eingeführt worden und in Stuttgart wurde für Württemberg ein Postscheckamt errichtet. Das Interesse dafür fehlt aber offenbar noch in weiten Kreisen und besonders auf dem Lande, denn man kann beobachten, daß im allgemeinen eine abwartende Stellung eingenommen wird. Nun, das ist ja bei den meisten Neuerscheinungen so und bald wird man sich auch mit dieser Einrichtung befreunden, die dazu dienen soll, den Zahlungsverkehr zu verbessern.
Der Scheckverkehr ist nicht nur für amtliche Stellen, Kassenämter und Großkaufleute bestimmt, sondern auch für die breiteren Schichten der Bevölkerung, für mittlere Geschäftsleute, Handwerker und Landwirte und da der Scheckverkehr gegenüber dem Postanweisungs- und Wertbriefverkehr billiger ist, so dürfte es sich für manche
Geschäfte, landw. Betriebe, Darlehenskassen, Molkereien re. empfehlen, dem Scheckverkehr näherzutreten. Postanweisungen kosten zur Zeit bis zu 5 Mk. 10 Pfg., bis zu 100 Mk. 20 Pfg., bis zu 200 Mk. 30 Pfg., 400 Mk. 40 Pfg., 600 Mk. 50 Pfg. und bis zu 800 Mk. 60 Pfg. Wertbriefe zu 20, 30 Pfg. bezw. 50 Pfg. bis zu 600 Mk. Und eine Zahlungsanweisung auf ein Scheckkonto, z. B. ein am Scheckverkehr teilnehmendes Schulthcißenamt oder an die Oberamtssparkasse ? Bei Bareinzahlungen für je 500 Mk. oder einen Teil dieser Summe 5 Pfg. Einzahlungen bis zu 10 000 Mk. kosten also 50 Pfg. Wozu also noch Wertbriefe oder Postanweisungen?
Jedermann, jede Privatperson, jedeHan- delsfirma, öffentliche Behörde oder sonstige Vereinigung oder Anstalt wird zur Teilnahme a in Postscheckverkehr zugelassen.
Die Benützung des Postscheckverkehrs kann erfolgen:
entweder, daß w i r selbst Kontoinhaber werden und daß dadurch Zahlungen an uns im Postscheckverkehr gemacht werden können (wer Kontoinhaber werden will und diesen Antrag bei der Post stellt, hat auf sein Konto dauernd eine Einlage von mindestens 100 Mk. (Stammeinlage) zu machen und diese 100 Mk. dürfen nicht abgehoben werden, solange das Konto bei der Post besteht; Anträge auf Eröffnung von Postscheckkonten können bei allen Postanstalten gestellt werden; Formulare zu den Anträgen werden an den Schaltern der Postanstalten unentgeltlich abgegeben.)
oder aber, daß man seine Zahlungen (ohne daß ^ inan Kontoinhaber ist) an Kontoinhaber, z. B. an das Kameralamt oder an die Bank im Postscheck - verkehr macht. Bei Einzahlungen dieser Art muß man sich natürlich bei der Post oder auf anderem Weg erst erkundigen, ob der Betreffende, dem man eine Zahlung zu machen hat, K o ntoinh a b er ist und was dieser für eine Nummer hat.
Es können also mittels Zahlkarte von jedermann, auch von Personen, die kein eigenes Postscheckkonto haben, bei allen Postanstalten Bareinzahlungen auf Postscheckkonten bewirkt werden. Einzelne Formulare zu Zählkarten werden am Postschalter unentgeltlich abgegeben. Die Zahlkarten sind nicht zu frankieren; die Gebühr — 5 Pfg. für je 500 Mk. — wird dem Kontoinhaber zur Last geschrieben. Sollen z. B. 200 Mk. für einen Kontoinhaber eingezahlt werden und will der Einzahler die Gebühr tragen, so hat er die Zahlkarte über 200 Mk. 5 Pfg. auszustellen. In der Zahlkarle muß das Konto des Zahlungsempfängers genau bezeichnet sein; der Einzahler muß also die Kontonummer des Zahlungsempfängers kennen.
lieber ihr Guthaben können die Kontoinhaber jederzeit mittels Ueberweisung oder Scheck verfügen, und zwar entweder zur Gutschrift auf andere Konten oder zur Barauszahlung an jedermann durch die Kaffe des Postscheckamts oder durch Vermittlung einer beliebigen Postanstalt. Die Formulare zu Ueberweisungen und Schecks erhalten die Kontoinhaber vom Postscheckamt zugleich mit einer näheren Anweisung über die Benutzung der Formulare.
Ueber Einzahlungen auf ein Postscheckkonto
macht die „Handels-Akademie" bemerkenswerte Angaben, die wir zur weiteren Erläuterung hier wiedergeben wollen:
Die Einzahlungen auf ein Postscheckkonto können erfolgen 1. mittels Zahlkarte (die von der Post in einzelnen Exemplaren kostenlos zu haben sind) bei jeder Postanstalt und jedem Postscheckamt; 2. mittels Postanweisung bei jeder Postanstalt; mittels Ueberweisung von einem anderen Postscheckkonto.
Mittels einer Zahlkarte können bis zu 10 000 Mark ein
gezahlt werden. Auf Antrag (der schriftlich oder mündlich gestellt werden kann) des Kontoinhabers bei seiner Postanstalt, durch die er seine Postsendungen erhält, überweist die Postanstalt die für ihn eingehenden Postanweisungen täglich mittels Zahlkarte an das Postscheckamt zur Gutschrift. Die Abschnitte der Postanweisungen erhält der Kontoinhaber übersandt. Auch die für den Kontoinhaber einzuziehenden Postauftrags - und Nachnahmebeträge werden unmittelbar seinem Postscheckkonto überwiesen, wenn er auf dem Postauftragsformular oder unter der Angabe des Nachnahmebetrages vermerkt hat: „Betrag an das Postscheckamt in . . . zur Gutschrift auf das Konto Nr. ... des ... in .. . Die Gebühr für die Postanweisung wird in Abzug gebracht und der Abschnitt der Postanweisung nach Gutschrift des Betrages vem Kontoinhaber übersandt. Einzahlungen mittelst Postanweisungen können auch vom Absender direkt an das betreffende Postscheckamt adressiert werden.
Die Rückzahlungen erfolgen 1. durch Ueberweisung auf ein anderes Postscheckkonto, wozu nur die von der Post unentgeltlich zu beziehenden Brief- oder Postkartenformulare benützt werden dürfen; 2. mittels Schecks. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von Ueberweisungen und Schecks berechtigt sein sollen, müssen dem Postscheckamt vom Kontoinhaber mitgeteilt werden. Bei Benutzung des Briefformulars können Beträge beliebiger Höhe, durch Postkarten- sormulare nur Beträge bis zu 100 Mk. überwiesen werden. Rückzahlungen mittels Schecks, die mit einem Indossamente nicht versehen sein dürfen, sind im Höchstbetrage von 10 000 Mk. zulässig und müssen binnen zehn Tagen nach der Ausstellung bei dem Postscheckamts zur Einlösung vorgelegt werden. Hat nun der Empfänger eines solchen Postschecks kein Postscheckkonto, so muß er solchen dem Postscheckamte des Ausstellers übermitteln, welches die Auszahlung des Betrages an den Empfänger dann veranlaßt und zwar bis zu 3000 Mk. frei Haus gegen 5 Pfg. Bestellgeld für je 1500 Mk. Lautet der Scheck über einen höheren Betrag, als 3000 Mk., so muß das Geld vom Empfänger nach erfolgter Aufforderung von dessen Postamte abgeholt werden. Hat der im Scheck bezeichnte Empfänger oder der Inhaber eines in blanko ausgestellten Schecks ein Postscheckkonto, so wird, wenn nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt wird, der Betrag seinem Konto gutgeschriebeki.
Schecks, deren Beträge an den Aussteller selbst in bar ausgezahlt werden sollen, sind auf der Vorderseite links unterhalb der Angabe des Orts und der Zeit mit dem Vermerk „Barzahlung" zu versehen. Die Auszahlung erfolgt dann durch Vermittlung der Postanstalt. Scheckformulare liefert die Post in Heften von 50 Stück zu 50 Pfg.
Der Postscheckverkehr kann sich also erstrecken auf
1. Absender, der Inhaber eines Kontos ist mit einem Empfänger, der kein Scheckkonto hat, durch Schecks bis zu 10 000 Mk., wofür 3 Pfg. Gebühr, ganz gleich, über welchen Betrag der Scheck lautet, zu zahlen sind.
2. Empfänger, der Konto hat, und dem Absender, der kein Konto hat, durch Zahlkarte bis zu 10000 Mk., wofür der Empfänger eine Gebühr von nur 5 Pfg. für je 500 Mk. (oder einen Teil dieser Summe) zu entrichten hat. Der Absender hat keinerlei Gebühren zu bezahlen.
3. Absender und Empfänger, die beide Inhaber eines Kontos sind, durch Ueberweisungsverkehr, entweder durch Briefformular für jede beliebige Summe oder durch Postkartenformular bis zu 1000 Mk. Die Gebühr für jede Ueberweisung, ohne Rücksicht aus den Betrag, beträgt 3 Pfg., welche dem Konto des Absenders belastet wird.